Die nächsten 10 Jahre - jetzt unter - SACHSENMILCH *A0DRXC* (Seite 20)
eröffnet am 19.03.06 23:18:24 von
neuester Beitrag 05.01.23 19:35:28 von
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Und swup sind die 37 Stück zu 4.100 € auch schon durchgehandelt. Ob da wohl Müller zugeschlagen hat?
Aktuell stehen 37 Stück bei 4.100 Euro im Brief ?!
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.245.802 von gutdrauf9 am 21.04.16 15:28:12Noch eins. Ich bin kein RA. Ich entscheide das mit dem gesunden Menschenverstand. Das hilft aber nicht immer weiter.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.245.802 von gutdrauf9 am 21.04.16 15:28:12Den Widerruf des Widerufs habe ich gefunden.
http://www.xetra.com/blob/2488922/801e640ba76189c19f876191b8…
Der war am 11.4.2016. Interessant ist ja schon, dass die Sachsenmilch es nicht nötig findet, dies zu melden. Völlig albern ist dann auch noch, dass man die Begründung nur in den Geschäftsräumen einsehen kann.
Ich werde mir mal was überlegen. So geht es ja nun nicht.
http://www.xetra.com/blob/2488922/801e640ba76189c19f876191b8…
Der war am 11.4.2016. Interessant ist ja schon, dass die Sachsenmilch es nicht nötig findet, dies zu melden. Völlig albern ist dann auch noch, dass man die Begründung nur in den Geschäftsräumen einsehen kann.
Ich werde mir mal was überlegen. So geht es ja nun nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.245.448 von Kalchas am 21.04.16 14:56:10jetzt mal Butter bei die Fische:
@Kalchas:
Du bist doch Abfindungsspezialist und kennst Dich mit der Rechtsmaterie überaus gut aus. Schreibst Du einen Widerspruch oder einen ähnlichen Rechtsbehelf an die Börse FRA? Ich selbst weiß ja nicht einmal, ob ein Widerspruch das geeignete Rechtsmittel ist: M.E. hat sich der Bescheid der Börse ja nur an die Sachsenmilch AG gerichtet, nur die kann also das Rechtsmittel des Widerspruchs einlegen (und was ich aus meinen Verwaltungsrechtsvorlesungen noch weis beträgt die Frist 1 Monat, die ist inzwischen aber abgelaufen).
Zwar fühlen wir uns als Aktionäre auch durch den Bescheid betroffen, ob aber der Bescheid eine Drittwirkung in dem Sinne hat, das auch ein einzelner Aktionär Widerspruch einlegen kann, weiß ich nicht. Auch ist mir völlig unklar, wie lange in diesem Fall dann die Widerspruchsfrist ist - eventuell können hier die Regelungen bei einem Bescheid ohne Rechtsbefehlfsbelehrung analog angewandt werden. Falls Du RA bist, kannst Du das sicherlich wesentlich besser als ich beurteilen.
Falls Du es für sinnvoll erachten solltest, dass auch andere Aktionäre bei der Börse FRA einen Widerspruch einlegen, bin ich dazu gerne bereit. In diesem Falle bitte ich Dich, einfach einen Musterentwurf hier einzustellen oder per BM zu übersenden.
@Kalchas:
Du bist doch Abfindungsspezialist und kennst Dich mit der Rechtsmaterie überaus gut aus. Schreibst Du einen Widerspruch oder einen ähnlichen Rechtsbehelf an die Börse FRA? Ich selbst weiß ja nicht einmal, ob ein Widerspruch das geeignete Rechtsmittel ist: M.E. hat sich der Bescheid der Börse ja nur an die Sachsenmilch AG gerichtet, nur die kann also das Rechtsmittel des Widerspruchs einlegen (und was ich aus meinen Verwaltungsrechtsvorlesungen noch weis beträgt die Frist 1 Monat, die ist inzwischen aber abgelaufen).
Zwar fühlen wir uns als Aktionäre auch durch den Bescheid betroffen, ob aber der Bescheid eine Drittwirkung in dem Sinne hat, das auch ein einzelner Aktionär Widerspruch einlegen kann, weiß ich nicht. Auch ist mir völlig unklar, wie lange in diesem Fall dann die Widerspruchsfrist ist - eventuell können hier die Regelungen bei einem Bescheid ohne Rechtsbefehlfsbelehrung analog angewandt werden. Falls Du RA bist, kannst Du das sicherlich wesentlich besser als ich beurteilen.
Falls Du es für sinnvoll erachten solltest, dass auch andere Aktionäre bei der Börse FRA einen Widerspruch einlegen, bin ich dazu gerne bereit. In diesem Falle bitte ich Dich, einfach einen Musterentwurf hier einzustellen oder per BM zu übersenden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.242.727 von straßenköter am 21.04.16 10:55:59Das war die Argumentation bei Frosta. Inzwischen ist aber klar, dass der Gesetzgeber das nicht will. Insofen wäre es schon ziemlich alber, wenn die Begründung noch einmal wiedrholt werden sollte. Aber man weiß es nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.242.643 von Kalchas am 21.04.16 10:47:29
Da wird doch ein Richter in der Tat argumentieren, dass sich doch nichts verändert hat. Im Gegenteil: Die Aktionäre hätten jetzt sogar die Auskunft, dass ein Delisting ohne Abfindungsangebot nicht ohne weiteres möglich ist.
Zitat von Kalchas: Natürlich ist da auch ein Vermögensschaden entstanden, wenn man das mit dem gesunden Menschenverstand betrachtet.
Am 29.9.2015, den Tag vor der Ankündigung, war der Kurs 5100 Euro, jetzt ist er zwischen 4500 und 4600 Euro.
Wenn man natürlich wie die Siebenschläfer vom BGH behauptet, man habe vorher und nachher die Aktionärseigenschaft und der Rest wäre irrelevant, dann wäre kein Schaden entstanden.
Da wird doch ein Richter in der Tat argumentieren, dass sich doch nichts verändert hat. Im Gegenteil: Die Aktionäre hätten jetzt sogar die Auskunft, dass ein Delisting ohne Abfindungsangebot nicht ohne weiteres möglich ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.241.581 von straßenköter am 21.04.16 09:30:12Natürlich ist da auch ein Vermögensschaden entstanden, wenn man das mit dem gesunden Menschenverstand betrachtet.
Am 29.9.2015, den Tag vor der Ankündigung, war der Kurs 5100 Euro, jetzt ist er zwischen 4500 und 4600 Euro.
Wenn man natürlich wie die Siebenschläfer vom BGH behauptet, man habe vorher und nachher die Aktionärseigenschaft und der Rest wäre irrelevant, dann wäre kein Schaden entstanden.
Am 29.9.2015, den Tag vor der Ankündigung, war der Kurs 5100 Euro, jetzt ist er zwischen 4500 und 4600 Euro.
Wenn man natürlich wie die Siebenschläfer vom BGH behauptet, man habe vorher und nachher die Aktionärseigenschaft und der Rest wäre irrelevant, dann wäre kein Schaden entstanden.
Bevor man überlegt, wen man verklagen müsste, sollte man doch mal das Pferd von vorn besteigen. Auf was würde man denn Klagen. Ist denn irgend einem durch die ganze Geschichte überhaupt ein Vermögensschaden entstanden?
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.239.826 von gutdrauf9 am 21.04.16 00:39:41Da der Antrag des Delistings in die Übergangsfrist gefallen ist, musste zunächst mal kein Angebot an die Aktionäre bei der Ankündigung gemacht werden. Dass ein solches nicht erwänt wurde, sagt also erst einmal gar nichts.
Die Entscheidung stammt von der Börse Frankfurt. Gegen die müsste man sich wenden. Meines Erachtens muss man nichht klagen, man sollte gegen eine Verwaltungsentscheidung erst einmal Beschwerde einreichen können. Eine Klage käme ja wohl erst dann in Frage, wenn der Beschwerde nicht stattgegeben wird.
Wegen des Ausgangs einer Klage kann man natürlich die geäußerten Bedenken haben.
Die Entscheidung stammt von der Börse Frankfurt. Gegen die müsste man sich wenden. Meines Erachtens muss man nichht klagen, man sollte gegen eine Verwaltungsentscheidung erst einmal Beschwerde einreichen können. Eine Klage käme ja wohl erst dann in Frage, wenn der Beschwerde nicht stattgegeben wird.
Wegen des Ausgangs einer Klage kann man natürlich die geäußerten Bedenken haben.