steuerbescheide bei Spekulatinsgeschäften weiterhin vorläufig - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.04.06 10:02:01 von
neuester Beitrag 18.04.06 09:43:43 von
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Hallo,
hier der aktuelle Rechtsstand zu Spekulationsgeschäften.
http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapital…
hier der aktuelle Rechtsstand zu Spekulationsgeschäften.
http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapital…
Ich habe die Tage mit Herrn Hamacher von Axis telefoniert - der sagte wie alle anderen auch bezüglich der Erwartugnshaltung ans BVERFG "Auf See und vor Gericht ..."
Was mir jedoch neu war ist das der BFH für die Spekulationsverluste vor 99 ein Verrechnungsmöglichkeit mit allen anderen Einkünften und dies jahresübergreifend ausgeurteilt hat und das ein Verfahren für die Verluste ab 99 anhängig ist ;-))
Hat jmd. über die Verrechnungsmöglichkeiten der Verlust 99ff weitere informationen bzw. den Stand der Dinge ?
Danke und schöne Feiertage
Was mir jedoch neu war ist das der BFH für die Spekulationsverluste vor 99 ein Verrechnungsmöglichkeit mit allen anderen Einkünften und dies jahresübergreifend ausgeurteilt hat und das ein Verfahren für die Verluste ab 99 anhängig ist ;-))
Hat jmd. über die Verrechnungsmöglichkeiten der Verlust 99ff weitere informationen bzw. den Stand der Dinge ?
Danke und schöne Feiertage
Hi ElBosso,
ich denke im Link zur axerpartnerschaft steht alles drin.
Verluste ab 99 auf Seite 7.
cu
pegru
ich denke im Link zur axerpartnerschaft steht alles drin.
Verluste ab 99 auf Seite 7.
cu
pegru
@pegru
ja - hab ich gelesen ...
mich würde nur interessieren ob jmd. statements oder änliches gelesen hat zu diesem thema. weiterhin wäre es interessant zu wissen mit welcher begründung die spekuverluste vor 99 mit allen einkommensarten verrechnet werden darf ....
insgesamt ein spannendes thema.
eine rückwirkende verrechnung über die einjährige frist würde mir auch schon ne menge helfen ...
ja - hab ich gelesen ...
mich würde nur interessieren ob jmd. statements oder änliches gelesen hat zu diesem thema. weiterhin wäre es interessant zu wissen mit welcher begründung die spekuverluste vor 99 mit allen einkommensarten verrechnet werden darf ....
insgesamt ein spannendes thema.
eine rückwirkende verrechnung über die einjährige frist würde mir auch schon ne menge helfen ...
Alle bitte auch beachten, dass auch bei einer Verfassungsmäßigkeit durchaus noch Hoffnung besteht, da ja beim BFH eine Klage anhängig ist, bezüglich der Höhe des Steuersatzes. Der Kläger meint, dass die "Hinterzieher", die im Rahmen der Amnestie ja nur rd. 15% an Steuern zahlen mussten - auch eben "Spekusteuern" -, nicht besser gestellt werden dürften als die "Ehrlichen und Dummen".
Weitere interessante Verfahren:
Erstattungszinsen
Zu den Kapitaleinkünften gehören auch Zinsen auf Steuererstattungen. Nachzahlungszinsen hingegen dürfen nicht abgesetzt werden. Hier prüft der BFH (VIII R 105/03), ob mangels Einkunftserzielungsabsicht überhaupt Steuerpflicht besteht.
Spekulationsverluste
Hier ist in Karlsruhe noch strittig (2 BvR 1935/04), ob rote Zahlen 1997/98 weiter abziehbar sind, obwohl auf Gewinne keine Steuer mehr erhoben werden darf. Interessanter für Börsianer ist allerdings die Frage, ob Spekulationsverluste ab 1999 auch mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Der BFH muss dies in fünf Revisionen prüfen (IX R 45/04, IX R 31/04, IX R 28/05, IX R 42/05, IX R 43/05), sodass sich Anleger die Option auf Verlustverrechnung offen halten sollten.
Spekulationsgewinne
Für die Jahre ab 1999 liegt Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde vor (2 BvR 294/06). Zu klären ist, ob die für 1997/98 festgestellten Erhebungsdefizite auch in den Folgejahren bestehen. Der BFH hat dies jüngst wegen der erlaubten Kontenabrufe verneint. Nur wenn betreffende Bescheide keinen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, müssen Börsianer bei Wertpapier- und Terminmarktgewinnen aktiv werden. In Zeiträumen vor 1997 bestehen eindeutig Erhebungsdefizite. Für die Altjahre ist zu analysieren, ob der Gesetzgeber dies noch für eine Übergangszeit hinnehmen durfte und somit keine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Beim BVerfG sind hierzu drei Verfahren anhängig (2 BvR 359/05, 2 BvL 8/05, 2 BvL 12/05). Anleger müssen noch nicht bestandskräftige Bescheide mangels Vorläufigkeitsvermerk selbst offen halten.
Erstattungszinsen
Zu den Kapitaleinkünften gehören auch Zinsen auf Steuererstattungen. Nachzahlungszinsen hingegen dürfen nicht abgesetzt werden. Hier prüft der BFH (VIII R 105/03), ob mangels Einkunftserzielungsabsicht überhaupt Steuerpflicht besteht.
Spekulationsverluste
Hier ist in Karlsruhe noch strittig (2 BvR 1935/04), ob rote Zahlen 1997/98 weiter abziehbar sind, obwohl auf Gewinne keine Steuer mehr erhoben werden darf. Interessanter für Börsianer ist allerdings die Frage, ob Spekulationsverluste ab 1999 auch mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Der BFH muss dies in fünf Revisionen prüfen (IX R 45/04, IX R 31/04, IX R 28/05, IX R 42/05, IX R 43/05), sodass sich Anleger die Option auf Verlustverrechnung offen halten sollten.
Spekulationsgewinne
Für die Jahre ab 1999 liegt Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde vor (2 BvR 294/06). Zu klären ist, ob die für 1997/98 festgestellten Erhebungsdefizite auch in den Folgejahren bestehen. Der BFH hat dies jüngst wegen der erlaubten Kontenabrufe verneint. Nur wenn betreffende Bescheide keinen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, müssen Börsianer bei Wertpapier- und Terminmarktgewinnen aktiv werden. In Zeiträumen vor 1997 bestehen eindeutig Erhebungsdefizite. Für die Altjahre ist zu analysieren, ob der Gesetzgeber dies noch für eine Übergangszeit hinnehmen durfte und somit keine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Beim BVerfG sind hierzu drei Verfahren anhängig (2 BvR 359/05, 2 BvL 8/05, 2 BvL 12/05). Anleger müssen noch nicht bestandskräftige Bescheide mangels Vorläufigkeitsvermerk selbst offen halten.
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