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    Eintrag einer Z W A N G S H Y P O T H E K - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.06.06 18:22:38 von
    neuester Beitrag 03.07.06 10:10:01 von
    Beiträge: 13
    ID: 1.067.702
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      schrieb am 24.06.06 18:22:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,
      ich ( Gläubiger ) habe gegen einen Schuldner einen vollstreckbaren Titel vom hiesigen Gericht, in Höhe von mehreren Tsd. Euro
      Das Problem:
      Der Schuldner ist alleinstehender Rentner, mir pers. bekannt und greifbar, Fluchtgefahr besteht nicht und bezieht nur eine kleine Rente. Wieviel ist davon evtl. pfändbar ? Weitere Sachwerte liegen nicht vor, bis auf eine Ausnahme: Eine selbstgenutzte, bezahlte ETW.

      Fragen: Wie muß ich vorgehen, wenn ich eine Zwangshypo. eintragen lassen will und was kostet das ? Sollte die Zwangshypo eingetragen werden, gehört mir ja dann ein Teil der ETW, d.h. der Schuldner kann diese ETW nicht verk. solange diese nicht gelöschte Hypo besteht, ist das richtig ? Wenn der Schuldner verk. will und die Hyo besteht noch, habe ich doch beim Verk. ein Mitspracherecht oder ? Kann ich Zinsen verlangen, falls ja in welcher Höhe ?

      Für Antworten besten Dank im Vorraus !
      Avatar
      schrieb am 24.06.06 18:50:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Lass doch den armen Kerl in Ruhe !!! :kiss:
      Avatar
      schrieb am 24.06.06 19:20:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.259.674 von Prof.Rudickks am 24.06.06 18:50:52...mach ich ja, wenn ich meinen Zaster habe....
      Avatar
      schrieb am 24.06.06 20:10:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wie kommt es das der alte Mann dir Geld schuldet?
      Avatar
      schrieb am 24.06.06 22:23:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      warum suchst du dir keinen anwalt, anstatt hier rumzuschmieren....ekelig

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      schrieb am 24.06.06 23:06:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      ...wenn´s nicht gerade nur 4000 € oder knapp 5000 € sind , wird man ja auch schon zur Erlangung des Titels einen Anwalt gebraucht haben, der sollte eigentlich wissen, wie man den dann am besten vollstreckt....
      Avatar
      schrieb am 25.06.06 16:30:39
      Beitrag Nr. 7 ()
      Fasu,
      eine ETW ist doch ein ideales Pfändungsobjekt. Wie das abläuft, weiß der Gerichtsvollzieher. Läßt der eine Zwangshypothek eintragen? Kostet dich bestimmt einiges, vergrößert aber auch die Schuld. Interessant sind die Zinsen. Hat das Gericht schon einen Zinssatz festgelegt? Wenn nicht, weiß der GV, was angemessen ist.

      Mit einer Hypothek hast du keinen Anteil am Eigentum sondern nur ein Pfand. Soweit ich weiß, kann man eine Immobilie auch mit bestehenden Hypotheken verkaufen. Nur – der Kaufpreis wird entsprechend gering sein. Die Sicherheit könnte ja in Anspruch genommen werden! Ob der Gläubiger beim Verkauf gefragt werden muß, weiß ich nicht.

      Bist du Hypotheken-Gläubiger, kannst du die Zwangsversteigerung in Gang bringen. Ein paar tausend Euro müßte auch eine ETW mit einem zahlungsunfähigen, alten Bewohner bringen.
      Avatar
      schrieb am 25.06.06 18:42:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke mal fürs Posten !

      Wenn ich das hier so richtig lese bringt eine Zwangshypo also nur was, wenn man gleich hinterher auch noch die Zwangsversteigerung einleitet. Nur, den Erlös aus der Versteigerung bekommt ja der Eigentümer ( Schuldner ) und ich bediene daraus meine Forderung, ist das richtig ? Ganz schön viel Aufwand, der sicher auch wieder ziemlich kostet. Na ich muß das alles noch mal mit Anwalt besprechen.
      Avatar
      schrieb am 25.06.06 21:41:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      Fasu, die Angelegenheit lässt sich wahrscheinlich doch besser direkt mit Deinem Schuldner klären ! Rede doch nochmal mit ihm und weise auf die gesetzliche Möglichkeit einer Zwangshypothek mit anschliessender Zwangsvollstreckung hin. Als Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel in der Hand bist Du doch jetzt schon ">Herr des Verfahrens". Wenn dieser Rentner ausser einer schuldenfreien ETW nur eine kleine Rente hat wird er wohl keinen Bankkredit bekommen und wäre gezwungen sein bisschen Eigentum in einer Zwangsversteigerung unter Wert zu verschleudern. Vielleicht bekommst Du die Sache notariell abgesichert geregelt und wartest eben etwas auf Dein Geld - zuzüglich der üblichen Zinsen.
      Avatar
      schrieb am 01.07.06 12:06:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      Kann der Schuldner bei einer Zwangsversteigerung noch mitbieten ?

      Falls ja, kann ich sein Gebot ablehnen, auch wenn es noch so viel ist ?
      Das Problem : Ich will den Schuldner gleichzeitig aus der Wohnung herausbekommen, das ist mir bald noch wichtiger als meine Forderung.
      Also, weiß da jemand Bescheid ?
      Avatar
      schrieb am 01.07.06 17:06:22
      Beitrag Nr. 11 ()
      Fasu,
      wenn der Schuldner Geld hat, wüßte ich nicht, warum er es zur ZV kommen lassen sollte. Aus dem Versteigerungserlös wird deine Forderung beglichen. Die ist aber durch die Kosten des Verfahrens erheblich gestiegen. Da bezahlt der Schuldner deine Forderung doch lieber vorher (wenn er Geld hat).

      Bei der öffentlichen ZV kann jeder mitbieten. Du, der Schuldner und andere Schnäppchenjäger. Dem Höchstgebot gehört anschließend die ETW. Möglicherweise (weiß ich nicht genau) kannst du als Gläubiger eine erneute ZV verlangen, wenn deine Forderung aus dem Erlös nicht gedeckt wird.

      Wenn es denn nach der ZV deine ETW geworden sein sollte, ist die Räumung wieder ein Fall für sich. Den Bewohner aus der ETW herauszubekommen, geht vielleicht wieder nur über einen Gerichtsvollzieher.
      Avatar
      schrieb am 01.07.06 18:27:22
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 22.369.507 von Fasu am 01.07.06 12:06:11Ja ein Schuldner kann (theoretisch) mitbieten. Du kannst aber verlangen, dass er für deine Forderung aber eine Sicherheitsleistung erbringt. Kann er das nicht, obwohl du es verlangt hast, wird sein Gebot nicht berücksichtigt.

      Wenn der Höchstbietende bezahlt hat, erwirbt eine im Prinzip schuldenfreie Immobilie. Die Gläubiger können sich nur aus dem Höchstgebot bedienen.
      Avatar
      schrieb am 03.07.06 10:10:01
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ferner sind die 7/10-Grenze für das Erstgebot bzw. 5/10-Grenze für das Zweitgebot zu beachten.

      Heißt: Ein Gläubiger kann im ersten ZV-Termin die Annahme eines Gebotes verweigern, wenn dieses unter der 7/10-Grenze liegt.


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