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    Studium steuerlich absetzbar? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.11.06 20:33:41 von
    neuester Beitrag 28.12.06 17:24:40 von
    Beiträge: 24
    ID: 1.095.375
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      Avatar
      schrieb am 19.11.06 20:33:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      da ich im Internet nicht wirklich fündig geworden bin eine Frage an die Steuerexperten hier im Forum.

      Wie kann man sein zurückliegendes (2000) Studium steuerlich geltendt machen?
      Läuft das über Werbungskosten für zurückligende Jahre oder Verlustnachtrag????
      Welche Nachweise muss man beifügen? Gibt es Pauschalen?
      Welche Formulare muss man abgeben wenn man keine Steuererklärung in den Studienjahre gemacht hat?

      Vielen Dank im vorraus für alle konstruktiven Antworten

      MFG
      J.C.
      Avatar
      schrieb am 19.11.06 20:42:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Kosten des Studiums sind als vorweggenomme Werbungskosten geltend zu machen. Falls du jetzt angestellt bist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N), falls du selbständig best, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (Anlage GSE).
      Du musst für die entsprechenden Jahre Einkommensteuererklärungen abgeben.
      Nähere Infos sind in den einschlägigen BFH-Urteilen zu der Anerkennung von Studienkosten als Werbungskosten zu finden.
      Avatar
      schrieb am 19.11.06 21:36:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.534.647 von kampfdenbanken am 19.11.06 20:33:41da wir eine sogenannte Abschnittsbesteuerung in Deutschland haben und du in 2000 die Studiumskosten hattest, hättest du diese auch nur im Veranlagungszeitraum 2000 geltend machen können und zwar damals noch mit einem Höchstbetrag von 1.800 DEM für eine Ausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben.
      Avatar
      schrieb am 19.11.06 22:36:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.534.647 von kampfdenbanken am 19.11.06 20:33:41ich hab nochmal ein bissl nachgeguckt, ich glaube du beziehst dich auf das BFH Urteil vom 20.7.2006, VI R 26/05

      also demnach ist es grundsätzlich möglich für vorangegangene Jahre noch eine Einkommensteuererklärung abzugeben wobei die Kosten für das Studium in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt werden und somit einen Verlustvortrag entsteht...

      halte ich aber für sehr fraglich, denke diese möglichkeit wird schnell dichtgemacht...
      Avatar
      schrieb am 19.11.06 22:48:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn ein Verlust in diesen Jahren des Studiums entstanden ist können diese Verlust noch im Rahmen der Festsetzungsfrist festgestellt werden.

      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…

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      Avatar
      schrieb am 19.11.06 22:51:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      Außerdem ist ein Ansatz als Werbungkosten und nicht wie über mir steht als Sonderausgaben möglich.


      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
      Avatar
      schrieb am 19.11.06 23:23:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #4:

      Hier der Link zum Urteil:
      http://www.iww.de/quellenmaterial/print.php?062533

      Das ist mW das neueste zum Thema, es gibt aber auch noch ältere.
      Avatar
      schrieb am 19.11.06 23:25:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #4:

      Die Möglichkeit ist in der Tat dichtgemacht worden, aber nicht reückwirkend für so alte Fälle wie hier. 2000 ist von der Neuregelung nicht betroffen.
      Praktische Ratschläge könnten sich in "der große Konz" 2005 oder 2007 finden (habe dort aber noch nicht nachgesehen).
      Avatar
      schrieb am 19.11.06 23:29:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      Für 2000 wird es aber knapp wegen drohender Festsetzungsverjährung. Die Einkommensteuererklärung sollte jedenfalls noch bis 31.12.2006 abgegeben werden.
      Avatar
      schrieb am 19.11.06 23:35:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wenn man die Festsetzungverjährung betrachtet, können bis Ende 2006 noch Erklärungen ab 1999 abgegeben werden.
      Avatar
      schrieb am 20.11.06 00:00:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      Habe zum Thema noch folgende BM erhalten:

      Bist du sicher, dass du zurücklegende Studienkosten nachträglich anrechnen kannst?

      Wieviele Jahre denn?


      Antwort:
      Ja, bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Ist aber nicht einfach, bin froih, dass ich es nicht machen muss.
      Avatar
      schrieb am 20.11.06 00:09:46
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #10:

      Die Festsetzungsfrist ist in §§ 169, 170, 171 Abgabenordnung geregelt:

      § 169

      Festsetzungsfrist

      (1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

      1.


      der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder

      2.


      bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

      (2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

      1.


      ein Jahr


      für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,

      2.


      vier Jahre


      für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.

      Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.
      § 170

      Beginn der Festsetzungsfrist

      (1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

      (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

      1.


      eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,

      2.


      eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.

      Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Stromsteuer.

      (3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

      (4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

      (5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

      1.


      bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,

      2.


      bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,

      3.


      bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

      (6) Für die Wechselsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Wechsel fällig geworden ist.
      (+++ § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 u. 4: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977 +++)
      § 171

      Ablaufhemmung

      (1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

      (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids.

      (3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

      (3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

      (4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

      (5) Beginnen die Zollfahndungsämter oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

      (6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

      (7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

      (8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

      (9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

      (10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

      (11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

      (12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

      (13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

      (14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
      (+++ § 171 Abs. 3 u. 3a: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 9 AOEG 1977 +++)
      Avatar
      schrieb am 20.11.06 00:17:17
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu #10:
      Stimmt. Wenn man davon ausgeht, dass die Festsetzungsfrist für 1999 mit dem Ablauf des 3. Kalenderjahrs beginnt, das auf 1999 folgt (Beginn also mit Ablauf des 31.12.2002), und dann vier Jahre beträgt, kommt man auf insgesamt sieben Jahre.
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 00:57:18
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich danke euch allen für euren hilfreichen Antworten.
      Zu einigen Infos habe ich jedoch widersprüchliche Infos erhalten und gefunden. z.B. zur Verjährung von Werbungskosten, habe gelesen das diese nciht verjähren (das geltend machen). Werde mich diekt ans FA wenden mal sehen was die sagen. Falls interesse besteht und ich eine Antwort kriege würde diese hier geposted werden

      Allen eine gute Nacht
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 13:18:45
      Beitrag Nr. 15 ()
      Studienkosten

      Ab Januar gelten strengere Steuerfristen. Wer alte Verluste geltend machen will, kann seine Steuererklärung dann nicht mehr ohne Weiteres sieben statt zwei Jahre nach Ablauf des Steuerjahres abgeben. Das trifft vor allem Berufsanfänger, die alte Studienkosten anrechnen lassen wollen. Der Bundesfinanzhof hat 2006 klargestellt, dass Ausgaben für die Studentenbude oder für Auslandssemester bis 2003 steuerlich voll absetzbar sind - Akademikern winken also hohe Steuererstattungen. Auf Nummer sicher geht, wer nachträgliche Steuererklärungen für 1999 bis 2003 bis Ende Dezember einreicht.
      http://www.handelsblatt.com/news/Recht-Steuern/Meldungen/_pv…
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 13:20:03
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zu #14:
      Werde mich diekt ans FA wenden mal sehen was die sagen.

      Wer das Finanzamt fragt, wie er Steuern sparen kann, macht den Bock zum Gärtner.
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 15:41:11
      Beitrag Nr. 17 ()
      In Deutschland finanziert der Staat / die Allgemeinheit z.Z. noch das Studium derer, die gerne studieren moechten - zeitlich unbegrenzt und nicht an Leistungen gebunden. Diese Finanzierung stellt einen geldwerten Vorteil da, vielleicht nicht im steuerrechtlichen, aber sehr wohl im oekonomischen Sinne. Richtig waere es folglich, diesen geldwerten Vorteil zu besteuern, wobei diese staatliche Finanzierung von Studienkosten m.E. eine voellige Fehlallokation foerdert und gaenzlich abgeschafft werden sollte (anderes Thema). Warum ein Student in Deutschland das Studium von der Allgemeinheit finanziert bekommt und dann obendrein noch unwesentliche Nebenkosten, die im Zusammenhang mit seinem Studium stehen, als Werbungskosten von der spaeteren Steuer absetzen kann, verstehe, wer wolle - ich nicht...
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 19:07:37
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo noch mal,

      Klärungsbedarf besteht trotztdem noch für die Jahre vor 1999. Sind diese Studienjahre noch absetzbar?
      Laut www.studienkosten.de schon.
      "Für welche Jahre vor 2004 kann ich meine Studienkosten noch absetzen?

      Die Studienkosten können grundsätzlich zeitlich unbegrenzt für sämtliche Jahre vor 2004 abgesetzt werden. In der Praxis können vor allem Berufseinsteiger ab dem Jahr 2000 profitieren. Absolventenjahrgänge 1997 bis 1999 können im Einzelfall auch zu den Glücklichen gehören. Jeder Fall liegt anders und muss daher individuell geprüft werden. "

      Ist für mich etwas verwirrend. nur 7 Jahre rückwirkend oder alle studienjahre also 10/94 - 01/01???
      Hat jemand vielleicht ein Beisspiel persönlich oder Bekannte?

      Danke im vorraus
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 19:36:32
      Beitrag Nr. 19 ()
      Wie sieht das eigentkcih mit vrosorgeaufwendungen (GKV) in den studienjahren aus, können die auch rückwirkend geltendt gemacht werden oder nur werbungskosten?
      Zinsen fürs Bafög?
      Ausalndsstudium?

      ich weiß viele Fragen http://img.wallstreet-online.de/smilies/confused.gif
      :confused:
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 23:11:26
      Beitrag Nr. 20 ()
      Zu #18:
      Der Lauf der Festsetzungsfrist kann nach § 171 AO gehemmt sein, dann kann es mehr als 7 Jahre sein.
      Zu #19: Die Geltendmachung von Sonderausgaben bringt für Studis idR nichts.
      Avatar
      schrieb am 21.11.06 23:13:38
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zu #17: Die kostenlose Schulbildung stellt auch einen geldwerten Vorteil dar.
      Avatar
      schrieb am 22.11.06 09:46:30
      Beitrag Nr. 22 ()
      #21: ...aber sie wird, wie vieles andere, mehrheitlich (bzw. von nahezu allen) genutzt... dadurch relativiert sich der Ausdruck "Vorteil" in Deinem Zusammenhang ganz erheblich... zudem stellt die Schulbildung eine Allgemeinbildung und damit den Sockel unseres gesellschaftlichen Intellekts dar - ein Hochschulstudium hingegen ist eine Zusatzausbildung, eine Spezialisierung, die in der freien Wirtschaft nur in einem gewissen Masse nachgefragt wird. Da es aufgrund der bedingungslosen (!) Vollfinanzierung des Studiums durch die Allgemeinheit keinen natuerlichen Mechanismus zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage solch akademischer Ausbildung mehr gibt und da wir abgesehen von der Kapazitaet der Fakultaeten keine Zulassungsbeschraenkungen haben, kommt es zwangslaeufig zu den genannten Fehlallokationen menschlicher Arbeit. Ergebnis: arbeitslose Akademiker wohin man schaut...

      Wuerde die staatliche Finanzierung hingegen vollkommen abgeschafft, kostete ein 4 jaehriges Studium vermutlich ca. 50.000 EUR, die nur derjenige durch Schuldenaufnahme aufzubringen bereit waere, der aufgrund seiner Faehigkeiten im Stande ist, deutlich ueberdurchschnittliche Leistungen zu erbringen. In Konsequenz ginge das Angebot an Akademikern stetig zurueck, was zu hoeheren Gehaeltern in entsprechenden Berufsfeldern fuehrte, bis sich schliesslich wieder ein Gleichgewicht aus Angebot akademischer Ausbildung und Nachfrage solcher durch die Wirtschaft einstellte.

      In der heutigen Situation hingegen werden Milliarden in die akademische Zusatzausbildung von Menschen gesteckt, von denen man bereits heute weiss, dass nur sagen wir 50% von ihnen in unsere Wirtschaft nachgefragt werden. Bei Guetern spricht man in diesem Zusammenhang von unnoetigen Lagerkosten - bei Menschen nennt man es m.E. Arbeitslosengeld... Profituer ist das Ausland, das wie z.B. die Schweiz bereitwillig erstklassig ausgebildeten deutschen Aertzen nach ihrer kostspieligen Ausbildung in Deutschland einen Arbeitsplatz bietet. Deutschland zahlt, die Schweiz kassiert.
      Avatar
      schrieb am 27.12.06 17:22:29
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.585.901 von steuer_inc. am 22.11.06 09:46:30
      so .
      heute ist der 27.12.2006.
      Frist läuft. 4 Tage.

      Ich werde jetzt Steuererklärungen von
      1999-2006 erstellen, um meine vorweggenommenen
      studienbezogene Werbungskosten zu sichern.

      1.Frage:
      Ich hatte Einkünfte (400€ Jobs) unter den Jahren.
      werde diese mit den Werbungskosten verrechnet ?

      Wie schaut es mit Zinseinkünften aus ?

      2.Frage:
      Muss ich bezügl. der Festsetzungsfrist ein bes.
      Schreiben aufsetzen oder auf Paragraphen verweisen?

      3.Frage:
      Gibts Mitstreiter unter euch, die mit demselben
      Problem konfrontiert sind ?

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 17:24:40
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.498.253 von scharfkantig am 27.12.06 17:22:29
      so 1999 fertig

      Frage: ab wieviel € werbungskosten kann ich mit Killerschwadronen
      vom FA rechnen?
      Mir erscheint mein erster Werbungskostenblock krass hoch.

      Gruss


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