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    Erbschaftsrecht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.12.06 23:04:15 von
    neuester Beitrag 24.12.06 14:10:32 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.101.930
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      Avatar
      schrieb am 21.12.06 23:04:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      eine kurze Frage ...

      Ich habe zusammen mit meiner Frau Zugewinngemeinschaft. Zu einem gemeinsamen Konto hat jeder von uns allerdings ein eigenes Konto das NUR auf den eigenen Namen läuft! Wie wird im Erbschaftsfall mit diesen Konten umgegangen ... wie wenn ohnehin jedem die Hälfte gehört hätte (Zugewinngemeinschaft) oder wie wenn dem Kontoinhaber alles gehört hätte?

      Sollte es unverständlich erklärt sein bitte nachfragen!

      Vielen Dank u. schöne Grüße

      Freddy
      Avatar
      schrieb am 22.12.06 02:58:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      §§ 1363 Abs.2, 1922, 1937, 1931 iVm 1371 BGB:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 22.12.06 07:39:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.383.733 von StartraderFreddy am 21.12.06 23:04:15kleiner Denkfehler: Zugewinngemeinschaft heißt nicht, dass "jedem die Hälfte" gehört. Jeder hat sein eigenes Vermögen! Es wird letztendlich nur ausgeglichen, dass jeder nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft (z.B. durch Scheidung, Tod, Ehevertrag) einen gleichgroßen Zugewinn erzielt.

      Beispiel:

      Ehemann Ehefrau

      Anfangsvermögen 100 50
      Endvermögen I 250 150

      Zugewinn: 150 100
      Zugewinnausgleich: - 25 + 25

      Endvermögen II 125 125

      Dieser Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich ein Geldanspruch, kann aber auch, wenn Einigkeit besteht in Form von Gegenständen erfüllt werden.

      taxpayer
      Avatar
      schrieb am 22.12.06 09:20:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.383.733 von StartraderFreddy am 21.12.06 23:04:15Wenn Konto nur auf einen Namen (Ehepartner) lautet, würde im Erbfall der Hinterbliebene 100% erben, d.h. es fließt alles in die Erbmasse ein. Das FA interessiert nur, wer der Inhaber des Kontos ist. Nur wenn Konto auf beide Ehepartner läuft, erbt der Hinterbliebene 50% und muß (ggfs.) auch nur auf den halben Anteil Erbschaftssteuer zahlen. Das gleiche gilt natürlich auch für Depots die nur auf einen Namen lauten, Bankschließfach mit Goldbarren und Juwelen darin, den Bentley oder Maybach in der Garage, Grundstücke, Immobilien etc. Da ist das FA knallhart. Spreche aus eigener Erfahrung - hatte selber mal einen ziemlich blöd gelaufenen Erbfall in der Verwandtschaft.
      MfG
      Avatar
      schrieb am 22.12.06 16:56:02
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ #4

      d.h. also wenn meine Frau auf Ihren Namen (nicht auf den Namen beider!) ein Konto, Depot oder ähnliches hätte u. ich sterbe ... dann fällt dieses Vermögen nicht unter die Erbmasse welche ich zu vererben hätte ... richtig?

      Wie ist es da z.B. mit Autos ... gehören diese erblich gesehen "nur" dem auf dem sie zugelassen sind oder in diesem Falle beiden?

      Vielen Dank schonmal für die Hinweise

      Fredey

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      Avatar
      schrieb am 22.12.06 17:04:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      Avatar
      schrieb am 23.12.06 13:06:04
      Beitrag Nr. 7 ()
      In #3 würde mir Zeile 10 so besser gefallen: Endvermögen II 225 175.

      Freddy,
      soweit ich weiß, erfährt das FA nur von dem Guthaben auf dem Konto des verstorbenen Mannes und auf dem Gemeinschaftskonto. Das wird dann zur Hälfte dem Verstorbenen zugerechnet. Das FA erforscht nicht, ob der Verstorbene kurz vor seinem Tod hohe Beträge auf das Konto seiner Frau überwiesen hat.

      Hat ein Kind eine andere Vorstellung vom Nachlass, muß es wohl selbst zum Amtsgericht gehen.
      Avatar
      schrieb am 24.12.06 14:10:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Vielen Dank an alle für die hilfreichen Antworten. Schöne Feiertage miteinander.

      Schöne Grüße

      Freddy


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