Einfuhr von verschreibungspflichtigen Medikamenten, aber keine BtM - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.12.06 18:19:07 von
neuester Beitrag 24.04.07 00:33:05 von
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Frage: Mache ich mich strafbar wenn ich Medikamente, die in D zwar verschreibungspflichtig sind, aber nicht vom BtMG erfasst sind, nach D aus dem Land XYZ einführe? Hinweis: Im Land XYZ sind diese Medikamente nicht verschreibungspflichtig.
Bitte genauere Angaben, etwa wie folgende Beispiele:
Schmerzhafte Verletzung beim Safari Urlaub in Kenia, deshalb Einfuhr von einer Packung Schmerzmittel nach D. Einnahme nach der Verordnung des Arztes im Touristenzentrum xxx, Weiterbehandlung der Verletzung in D.
Geschäftsreise nach Kenia. Einkauf von 300 Packungen N 3 Valoron Einfuhr nach D, mit dem Zweck des Weiterkaufs an einen Pharmagrosshändler. Hier dürfte neben Zollgebühren auch eine Prüfung auf Echtzeit bzw. Plagiat notwendig sein.
Schmerzhafte Verletzung beim Safari Urlaub in Kenia, deshalb Einfuhr von einer Packung Schmerzmittel nach D. Einnahme nach der Verordnung des Arztes im Touristenzentrum xxx, Weiterbehandlung der Verletzung in D.
Geschäftsreise nach Kenia. Einkauf von 300 Packungen N 3 Valoron Einfuhr nach D, mit dem Zweck des Weiterkaufs an einen Pharmagrosshändler. Hier dürfte neben Zollgebühren auch eine Prüfung auf Echtzeit bzw. Plagiat notwendig sein.
Kein Weiterverkauf beabsichtigt. Ausschließlich Eigenbedarf. Medikament wird in D regelmässig vom Facharzt verschrieben. Von der gesetzlichen KK wird aber kein Cent gezahlt. Aus diesem Grund ein sehr beträchtlicher Eisparpotenzial beim Kauf in manchen Urlaubsländern. Die Frage ist so ein Vorgehen StGB-konforn ist, wenn nicht ist die Frage erledigt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.586.285 von raufraufrauf am 30.12.06 19:02:16Kürzlich habe ich im Zollamt am Schalter ein Plakat gesehen, das darauf hinweist, daß die private Einfuhr von Medikamenten generell verboten ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.586.285 von raufraufrauf am 30.12.06 19:02:16Ich denke, wenn Du das Medikament nur für Eigenbedarf einführst, ist alles OK! Wenn Du es von Deinem Arzt verschrieben bekommst und Rezepte vorlegen kannst, ist das der klare Beweis, dass Du es nur für Dich gekauft und eingeführt hast!
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.586.521 von silvodin am 30.12.06 19:15:02Ich kaufe mir regelmäßig preiswertes Aspirin im Urlaub: 100 Tabletten für 2€!!! Habe nie so ein Plakat gesehen!
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.585.518 von raufraufrauf am 30.12.06 18:19:07Viagra?
Würde zu deinem Nick passen!
Würde zu deinem Nick passen!
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.586.285 von raufraufrauf am 30.12.06 19:02:16
StGB ? bei einer Packung Aspirin.
StGB ? bei einer Packung Aspirin.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.585.518 von raufraufrauf am 30.12.06 18:19:07Ein Medikament fällt grundsätzlich unters BTMG. Somit ist die Einfuhr für Privatpersonen verboten. Es sei denn im Reiseverkehr (Flugzeug). Das ist eine Ausnahme. Die andere ist wenn das Medikament in einem EU-Land hergestellt und aus einem EWR-Staat (z.B. Schweiz) importiert wird. Dann ist es auch erlaubt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.588.663 von calibra21 am 30.12.06 21:25:27§ 73 AMG
Zum Zweck des Eigenbedarfs darf man ein Arzneimittel einführen, vorausgesetzt, dass es in dem Land aus dem man es einführt auch als Arzneimittel im Handel ist. Also Aspirin erlaubt, nicht aber z.B. Melatonin aus USA, da dort nicht als Arzneimittel im Handel. Gilt auch für verschriebungspflichtige Arzeneimittel und BTMs, wenn Sie im Ausland verordnet worden sind.
Die Antwort von calibra21 sind teiweise falsch. Nicht jedes Arzneimittel fällt unter das BtMG. Und bei der Einfuhr aus der Schweiz gibt es wegen der dort gültigen kantonalen Zulassung von Arzneimitteln häufig Probleme. Ansonsten stehen die wesentlichen Punkte hierzu wie von calibra21 erwähnt im § 72 + §73 AMG(Arzneimttelgesetz).
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.590.299 von fossa am 30.12.06 22:57:05Zum Zweck des Eigenbedarfs darf man ein Arzneimittel einführen, vorausgesetzt, dass es in dem Land aus dem man es einführt auch als Arzneimittel im Handel ist. Also Aspirin erlaubt, nicht aber z.B. Melatonin aus USA, da dort nicht als Arzneimittel im Handel
wo hast du das denn her? die einfuhr von arzneimitteln nach dem dt. arzneimittelgesetzt sind, außer im reiseverkehr, generell verboten. völlig egal, ob im versandland das zeug als arzneimittel zugelassen ist oder nicht. außnahmen gibs nur für apotheken oder bei einfuhren aus dem ewr.
wo hast du das denn her? die einfuhr von arzneimitteln nach dem dt. arzneimittelgesetzt sind, außer im reiseverkehr, generell verboten. völlig egal, ob im versandland das zeug als arzneimittel zugelassen ist oder nicht. außnahmen gibs nur für apotheken oder bei einfuhren aus dem ewr.
Vielleicht habe ich mich etwas unglücklich ausgedrückt. Mit Eigenbedarf meinte ich Arzneimittel, die ich im Ausland aufgrund einer Krankheit erworben habe und die ich dann als Reisebedarf nach Deutschland einführe.
Private Einfuhren
Arzneimittel und Vitamin-/Mineralstoffpräparate
In Deutschland unterliegt die Einfuhr von Arzneimitteln den strengen Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes.
Damit soll sichergestellt werden, dass in Deutschland nur Arzneimittel auf den Markt gelangen, die nach arzneimittelrechtlichen Gesichtspunkten für den Verbraucher unbedenklich sind.
Arzneimittel, die in Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft erworben werden, dürfen grundsätzlich nur in der Menge eingeführt werden, die dem üblichen persönlichen Bedarf für die Dauer der Reise entspricht.
Denken Sie daran bereits bei der Zusammenstellung Ihrer Reiseapotheke. Dies gilt im Übrigen auch für den Bedarf an Arzneimitteln für mitgeführte Haustiere.
Bei der Einfuhr ist auch zu berücksichtigen, dass unter das deutsche Arzneimittelrecht Produkte fallen können, die in anderen Ländern frei verkauft werden. Dies sind zum Beispiel bestimmte Hochdosierte Vitaminpräparate bzw. sog. Nahrungsergänzungsmittel oder Naturheilmittel, wie chinesische Heilpflanzen und Produkte mit dem Inhaltsstoff Melatonin.
Produkte, die als Arzneimittel aufgemacht sind und als solche angeboten werden, können außerdem den Beschränkungen des Betäubungsmittelgesetzes oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen. Im Einzelfall kann es sich auch um Fälschungen handeln, die die angegebenen Wirkstoffe nicht oder nicht ausreichend oder gesundheitsschädliche bzw. giftige Stoffe enthalten.
Arzneimitteleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und aus EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen)
Arzneimittel, die aus diesen Staaten von einer Privatperson für ihren persönlichen Bedarf in einer Apotheke erworben werden, dürfen im Reiseverkehr nach Deutschland verbracht werden. Dies gilt auch für entsprechende Arzneimittel, die auf dem Postwege von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden.
Lieferungen von zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln durch Apotheken im Wege des Versandhandels an Endverbraucher sind ebenfalls grundsätzlich zulässig.
Arzneimitteleinfuhren im Postversand aus anderen Staaten
Die Einfuhr von Arzneimitteln durch Privatpersonen im Postversand aus den übrigen Staaten ist generell verboten. Abweichend davon besteht jedoch die Möglichkeit, dass nicht zugelassene Arzneimittel in geringen Mengen, auf besondere Bestellung einzelner Personen und im Rahmen des üblichen Apothekerbetriebs eingeführt werden dürfen.
In diesen Fällen muss die Bestellung durch die vom Empfänger beauftragte Apotheke erfolgen. Diese Apotheke muss auch die erforderliche Zollabwicklung übernehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch auf dem Postweg nur unbedenkliche Arzneimittel verbracht werden.
Beachten Sie bitte auch die Sonderregelungen beim Mitführen von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Arzneimitteln stehen Ihnen zur Verfügung:
das Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte,
die für Ihren Wohnsitz zuständigen Arzneimittel-Überwachungsbehörden,
das Zoll-Infocenter und
die für Sie örtlich zuständigen Zolldienststellen.
© Bundesministerium der FinanzenQuelle: www.zoll.de
Stand: 22.03.2006
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/d0_verbote_und_beschr…
Arzneimittel und Vitamin-/Mineralstoffpräparate
In Deutschland unterliegt die Einfuhr von Arzneimitteln den strengen Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes.
Damit soll sichergestellt werden, dass in Deutschland nur Arzneimittel auf den Markt gelangen, die nach arzneimittelrechtlichen Gesichtspunkten für den Verbraucher unbedenklich sind.
Arzneimittel, die in Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft erworben werden, dürfen grundsätzlich nur in der Menge eingeführt werden, die dem üblichen persönlichen Bedarf für die Dauer der Reise entspricht.
Denken Sie daran bereits bei der Zusammenstellung Ihrer Reiseapotheke. Dies gilt im Übrigen auch für den Bedarf an Arzneimitteln für mitgeführte Haustiere.
Bei der Einfuhr ist auch zu berücksichtigen, dass unter das deutsche Arzneimittelrecht Produkte fallen können, die in anderen Ländern frei verkauft werden. Dies sind zum Beispiel bestimmte Hochdosierte Vitaminpräparate bzw. sog. Nahrungsergänzungsmittel oder Naturheilmittel, wie chinesische Heilpflanzen und Produkte mit dem Inhaltsstoff Melatonin.
Produkte, die als Arzneimittel aufgemacht sind und als solche angeboten werden, können außerdem den Beschränkungen des Betäubungsmittelgesetzes oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen. Im Einzelfall kann es sich auch um Fälschungen handeln, die die angegebenen Wirkstoffe nicht oder nicht ausreichend oder gesundheitsschädliche bzw. giftige Stoffe enthalten.
Arzneimitteleinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und aus EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen)
Arzneimittel, die aus diesen Staaten von einer Privatperson für ihren persönlichen Bedarf in einer Apotheke erworben werden, dürfen im Reiseverkehr nach Deutschland verbracht werden. Dies gilt auch für entsprechende Arzneimittel, die auf dem Postwege von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden.
Lieferungen von zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln durch Apotheken im Wege des Versandhandels an Endverbraucher sind ebenfalls grundsätzlich zulässig.
Arzneimitteleinfuhren im Postversand aus anderen Staaten
Die Einfuhr von Arzneimitteln durch Privatpersonen im Postversand aus den übrigen Staaten ist generell verboten. Abweichend davon besteht jedoch die Möglichkeit, dass nicht zugelassene Arzneimittel in geringen Mengen, auf besondere Bestellung einzelner Personen und im Rahmen des üblichen Apothekerbetriebs eingeführt werden dürfen.
In diesen Fällen muss die Bestellung durch die vom Empfänger beauftragte Apotheke erfolgen. Diese Apotheke muss auch die erforderliche Zollabwicklung übernehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch auf dem Postweg nur unbedenkliche Arzneimittel verbracht werden.
Beachten Sie bitte auch die Sonderregelungen beim Mitführen von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Arzneimitteln stehen Ihnen zur Verfügung:
das Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte,
die für Ihren Wohnsitz zuständigen Arzneimittel-Überwachungsbehörden,
das Zoll-Infocenter und
die für Sie örtlich zuständigen Zolldienststellen.
© Bundesministerium der FinanzenQuelle: www.zoll.de
Stand: 22.03.2006
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/d0_verbote_und_beschr…
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.588.706 von calibra21 am 30.12.06 21:28:57will mich auch mal einschalten.
bin apotheker.
ein medikament fällt nicht grundsätzlich unters btmg(betäubungsmittelgesetz) es denn, es ist als solches zugelassen bzw deklariert. i.d.r sind es AM, die unter besonderer kontrolle stehen, aufgrund stark wirkender inhaltsstoffe wie z.b. morphium oder deren derivate, die primär eine suchtauslösende wirkung haben.
§73 ist hier ganz klar richtig. wichtig wäre auch ob aus einem eu-land eingeführt wird oder ausserhalb der eu.
wollte das nur mal klar stellen.
gruss
cabal
bin apotheker.
ein medikament fällt nicht grundsätzlich unters btmg(betäubungsmittelgesetz) es denn, es ist als solches zugelassen bzw deklariert. i.d.r sind es AM, die unter besonderer kontrolle stehen, aufgrund stark wirkender inhaltsstoffe wie z.b. morphium oder deren derivate, die primär eine suchtauslösende wirkung haben.
§73 ist hier ganz klar richtig. wichtig wäre auch ob aus einem eu-land eingeführt wird oder ausserhalb der eu.
wollte das nur mal klar stellen.
gruss
cabal
ich habe schon öfter Xanax, Valium etc. via Internet bestellt (alles Eigenbedarf), kommt dann meistens aus Thailand oder Argentinien. Bisher noch nie Schwierigkeiten gehabt. Angenommen der Zoll fängt das mal ab, was blüht einem dann in Deutschland?
schau einfach mal ins arzneimittelgesetz. tippe mal
so aus dem bauch heraus auf eine ordnungswidrigkeit.
straftat glaube ich jetzt nicht.
wenn du die arzneimittel schon öfters aus einem nicht-eu-land bestellt hast und immer bekommen hast, dann hat die post mal böse gepennt. die hätten dir das nicht zustellen dürfen.
so aus dem bauch heraus auf eine ordnungswidrigkeit.
straftat glaube ich jetzt nicht.
wenn du die arzneimittel schon öfters aus einem nicht-eu-land bestellt hast und immer bekommen hast, dann hat die post mal böse gepennt. die hätten dir das nicht zustellen dürfen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.628.367 von hegels am 01.01.07 04:35:49Was soll passieren?
Das Zeug liegt ja dann beim Zoll, aber Du hast es doch nicht bestellt , dort liegen lassen und nicht abholen...
Kohle ist allerdings futsch, so oder so.
Das Zeug liegt ja dann beim Zoll, aber Du hast es doch nicht bestellt , dort liegen lassen und nicht abholen...
Kohle ist allerdings futsch, so oder so.
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