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    Beta Systems vor dem Aufstieg von Asche zum Phönix (Seite 68)

    eröffnet am 15.01.07 16:24:09 von
    neuester Beitrag 28.04.24 02:18:13 von
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      Avatar
      schrieb am 17.10.14 15:53:45
      Beitrag Nr. 302 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.067.171 von Uganda2007 am 17.10.14 15:09:16
      Zitat von Uganda2007: Balatonis kaufen jedenfalls munter weiter (ohne es nun melden zu müssen)


      Ich bin ja geneigt, das als Kontraindikator aufzufassen. In letzter Zeit hat ja Balaton öfters mal ins Klo gegriffen. Und wenn sie wirklich momentan kein besseres Investment als Mifa gefunden haben, dann sollten sie echt mal zum Arzt gehen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 17.10.14 15:09:16
      Beitrag Nr. 301 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.066.346 von JoffreyBaratheon am 17.10.14 13:54:32Balatonis kaufen jedenfalls munter weiter (ohne es nun melden zu müssen)
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.10.14 13:54:32
      Beitrag Nr. 300 ()
      Ich glaube nicht, dass diese Meldung irgendeine Relevanz hat.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.10.14 13:47:33
      Beitrag Nr. 299 ()
      Neue Struktur wird anscheinend positiv aufgenommen (+10%):
      http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2014-10/31709585…
      Oder kauft Balaton weiter zu? :look:
      Avatar
      schrieb am 24.09.14 14:26:56
      Beitrag Nr. 298 ()
      Ist jemanden bekannt,
      - wer die Kläger waren
      - was die Gründ für die Klage waren?
      Diese Fragen sind interessant für mögliche Anfechtungsklagen bei IFA.

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      Avatar
      schrieb am 23.09.14 10:52:37
      Beitrag Nr. 297 ()
      Interessante Sache. Damit ist die KE wohl erstmal vom Tisch. Ich denke mal, die Klagen hatten was mit dem Anteilsbesitz von Balaton zu tun.

      Beta Systems Software AG / Schlagwort(e): Rechtssache/Kapitalmaßnahme

      23.09.2014 10:37

      Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch DGAP - ein Service
      der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      =--------------------------------------------------------------------------

      Berlin, 23. September 2014 - Die ordentliche Hauptversammlung der Beta
      Systems Software Aktiengesellschaft (BSS, ISIN DE0005224406), hatte in der
      Hauptversammlung am 9. April 2014 unter TOP 8 beschlossen, den Vorstand zu
      ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 8. April 2019
      einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilbeträgen um bis zu insgesamt
      12.878.294,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
      Kapital).

      Weiterhin hatte die ordentliche Hauptversammlung der Beta Systems Software
      Aktiengesellschaft unter TOP 6 der Erhöhung des Grundkapitals zugestimmt.
      Die Kapitalerhöhung sollte jedoch erst und nur dann durchgeführt werden,
      sofern das genehmigte Kapital nicht spätestens am 10. August 2014 im
      Handelsregister eingetragen wird. Zudem war beschlossen worden, das
      Grundkapital der Gesellschaft, nach Durchführung der Kapitalerhöhung, durch
      die Einziehung von 24.954 eigener Aktien um EUR 32.440,20 herabzusetzen.

      Wie im Bundesanzeiger am 24.06.2014 veröffentlicht, haben zwei Aktionäre
      gegen die Schaffung des Genehmigten Kapitals sowie die Durchführung der
      Kapitalerhöhung Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Das Landgericht
      Berlin hat der Klage stattgegeben und die Beschlüsse zu TOP 6 und TOP 8 für
      nichtig erklärt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die
      Gesellschaft wird über die Einlegung eines Rechtsmittels nach Erhalt der
      Urteilsbegründung beschließen.

      Ende der Unternehmensmitteilung
      Avatar
      schrieb am 23.09.14 10:51:27
      Beitrag Nr. 296 ()
      Avatar
      schrieb am 09.07.14 10:59:14
      Beitrag Nr. 295 ()
      Zitat von JoffreyBaratheon: Von "neuem" Freiverkehr brauch' man ja gar nicht reden. Das war schon immer Wildwest. Und diese neuen Börsensegmente der Deutschen Börse sind nur "lipstick on a pig" wie man so schön sagt. Aber §20 AktG gilt immer. Auch für Beta Systems. :D Aber natürlich habe ich auch schon erlebt, dass Gesellschaften das einfach nicht melden.


      Dann kann ja Balaton froh sein, dass die nächste Schwelle weit weg ist.
      Avatar
      schrieb am 09.07.14 10:36:02
      Beitrag Nr. 294 ()
      Von "neuem" Freiverkehr brauch' man ja gar nicht reden. Das war schon immer Wildwest. Und diese neuen Börsensegmente der Deutschen Börse sind nur "lipstick on a pig" wie man so schön sagt. Aber §20 AktG gilt immer. Auch für Beta Systems. :D Aber natürlich habe ich auch schon erlebt, dass Gesellschaften das einfach nicht melden.
      Avatar
      schrieb am 09.07.14 10:29:37
      Beitrag Nr. 293 ()
      Zitat von JoffreyBaratheon: Wieso schreibt dann der Autor von "knapp 50%"? Da hat er wohl was übersehen, so wie ich.

      Meines Wissens besteht im Freiverkehr nur dann eine Meldepflicht, wenn der Großaktionär in den Organen der Gesellschaft vertreten ist. Das ist ja Balaton über den AR.


      Nö. Schau' mal in §20 AktG. Hat auch erstmal nichts mit dem Freiverkehr zu tun. Man muss nur zwischen Adhoc-Publizitätspflicht und der Mitteilungspflicht nach AktG unterscheiden. Letztere Meldungen findet man dann eben nur unter bundesanzeiger.de .



      Mir hat mal ein Fondsmanager gesagt, dass die neuen Freiverkehrsegmente Wildwest sind und Schwellenmitteilungen nicht gemacht werden müssen. Desweiteren hat die Deutsche Börse mal ein ganz gute FAQ herausgegeben, worin man die Unterschiede zum geregelten Markt aufzeigt:
      http://deutsche-boerse.com/dbg/dispatch/de/binary/gdb_conten…

      "Gelten im Open Market und im Entry Standard die EU-Regelungen
      für den Anlegerschutz?

      Nein, da keine Börsennotierung an einem organisierten Markt im Sinne des
      § 2 Abs.5 WpHG vorliegt, gelten im Entry Standard wichtige Regularien für
      organisierte Märkte in der Regel nicht. Insbesondere gelten folgende
      gesetzliche Regelungen nicht:
      § Börsenzulassung im Sinne des § 3 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG).
      § Ad-hoc-Publizitätspflicht des § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
      Seite 5
      § Meldung des Erreichens von Schwellenwerten nach § 21 WpHG.
      § Pflichtangebot bei Kontrollwechsel gem. Wertpapierübernahmegesetz
      (WpÜG).
      § Prospekt soweit es sich um eine prospektfreie Privatplatzierung gem.
      § 3 WpPG handelt."
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