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    BVerfG: Entscheidung zur Erbschaftsteuer kommt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.01.07 09:44:24 von
    neuester Beitrag 20.01.07 20:12:17 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.106.092
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      schrieb am 19.01.07 09:44:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Avatar
      schrieb am 19.01.07 09:45:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 5/2007 vom 19. Januar 2007

      --------------------------------------------------------------------------------Hinweis auf Veröffentlichung der Entscheidung zur „Erbschaftsteuer“--------------------------------------------------------------------------------

      Die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im
      Verfahren „Erbschaftsteuer“ (1 BvL 10/02) wird am 31. Januar 2007 um
      9.00 Uhr auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts
      (www.bundesverfassungsgericht.de) zusammen mit einer Pressemitteilung
      veröffentlicht.
      Avatar
      schrieb am 19.01.07 11:26:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      dann kann man noch was bis zum 30.01.2007 machen oder ist das schon zu spät?

      was zählt denn da tag der entscheidung? wann war das? oder tag der veröffentlichung?
      Avatar
      schrieb am 19.01.07 11:49:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich hab mal gelesen, dass der Stichtag höchstwahrscheinlich der 1.1.07 sein wird. Aber natürlich ohne Gewähr!
      Avatar
      schrieb am 19.01.07 20:14:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      bis zur verkündigung des neuen gesetzes soll es eine wahlmöglichkeit geben zwischen altem und neuen gesetz.
      neues gesetzt soll aber rückwirkend zum 01.01.2007 in kraft treten.

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      Avatar
      schrieb am 20.01.07 16:47:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

      (1) 1Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

      1.
      das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
      2.
      ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
      3.
      sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.

      2Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

      (2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
      Avatar
      schrieb am 20.01.07 16:48:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Easytech:
      Woher hast du diese Info?
      Avatar
      schrieb am 20.01.07 18:09:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.056.813 von NATALY am 20.01.07 16:48:03http://www.google.de/search?hl=de&sa=X&oi=spell&resnum=0&ct=…
      Avatar
      schrieb am 20.01.07 19:53:06
      Beitrag Nr. 9 ()
      @EasyTech:
      Ecovis gibt aber nicht an, wo das steht. Daher kann ich nicht überprüfen, ob eine Wahlmöglichkeit tatsächlich vorgesehen ist. Falls sich die Wahlmöglichkeit aus dem Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge ergeben sollte, liegt die Vermutung nahe, dass die Wahlmöglichkeit sich nur auf die Vererbung von Betriebsvermögen bezieht.
      Avatar
      schrieb am 20.01.07 20:12:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      @EasyTech:
      Habe im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge nachgesehen. Dort ist in der Tat ein Wahlrecht vorgesehen (Art. 1 Nr. 22 c des Gesetzes), in nachfolgendem Link auf S. 12 nachzulesen
      http://www.unternehmensnachfolge-portal.com/Rechtsquellen/Re…


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