Erbe in Gütergemeinschaft - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.02.07 09:40:33 von
neuester Beitrag 07.02.07 13:47:41 von
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Hallo,
mal eine Frage zur Erbschaft in der Gütergemeinschaft, allerdings betrifft es nicht den Literatur-Fall, dass einer der Ehepartner stirbt, sondern dass einer erbt.
Beispiel:
M und F leben in Gütergemeinschaft.
Die Schwester von F verstirbt und F ist Alleinerbe.
Die Erbschaft fällt ins Gesamtvermögen und gehört damit M und F gemeinsam.
Frage:
Wie sieht es aber mit der Erbschaftssteuer aus - bezieht sich diese alleine auf F oder wird diese geteilt auf F und M angewandt (also auch jeder mit seinem Erbschaftssteuer-FB)?
Danke und einen schönen Wochenstart!
Rene
mal eine Frage zur Erbschaft in der Gütergemeinschaft, allerdings betrifft es nicht den Literatur-Fall, dass einer der Ehepartner stirbt, sondern dass einer erbt.
Beispiel:
M und F leben in Gütergemeinschaft.
Die Schwester von F verstirbt und F ist Alleinerbe.
Die Erbschaft fällt ins Gesamtvermögen und gehört damit M und F gemeinsam.
Frage:
Wie sieht es aber mit der Erbschaftssteuer aus - bezieht sich diese alleine auf F oder wird diese geteilt auf F und M angewandt (also auch jeder mit seinem Erbschaftssteuer-FB)?
Danke und einen schönen Wochenstart!
Rene
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.437.973 von ReneBanker am 05.02.07 09:40:33Die Erbschaft fällt ins Gesamtvermögen und gehört damit M und F gemeinsam.
Bist Du sicher?
Ist das wirklich so?
LG, Mariela
Bist Du sicher?
Ist das wirklich so?
LG, Mariela
§ 1418 BGB
Vorbehaltsgut
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
1.
die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
2.
die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
3.
die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.
(3) 1Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. 2Er verwaltet es für eigene Rechnung.
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Vorbehaltsgut
(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
1.
die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
2.
die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
3.
die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.
(3) 1Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. 2Er verwaltet es für eigene Rechnung.
(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Zu #1:
Die Erblasserin hat wohl nicht bestimmt, dass der Nachlass Vorbehaltsgut sein soll?
Die Erblasserin hat wohl nicht bestimmt, dass der Nachlass Vorbehaltsgut sein soll?
§ 1416 BGB
Gesamtgut
(1) 1Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) 1Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. 2Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
Gesamtgut
(1) 1Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) 1Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. 2Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.441.342 von NATALY am 05.02.07 12:58:38Hallo Nataly,
NEIN - die Ehefrau F wurde von ihrer Schwester nur als Alleinerbin im Testament eingesetzt.
Noch dazu (als Detail am Rande) ist der Ehemann M als Gesamtgutsverwalter im Ehevertrag benannt!
Kannst Du mir meine eigentliche Frage noch beantworten - erbschaftssteuerrechtliche Auswirkung?
Danke!
Rene
NEIN - die Ehefrau F wurde von ihrer Schwester nur als Alleinerbin im Testament eingesetzt.
Noch dazu (als Detail am Rande) ist der Ehemann M als Gesamtgutsverwalter im Ehevertrag benannt!
Kannst Du mir meine eigentliche Frage noch beantworten - erbschaftssteuerrechtliche Auswirkung?
Danke!
Rene
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.441.983 von ReneBanker am 05.02.07 13:36:31Hallo,
kann mir jemand meine eigentliche Frage beantworten (siehe #1 und #6)?
Danke!
Rene
kann mir jemand meine eigentliche Frage beantworten (siehe #1 und #6)?
Danke!
Rene
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