checkAd

    Schaden durch unterlassene Bezugsrechtsausübung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.10.07 12:52:56 von
    neuester Beitrag 03.12.07 18:15:19 von
    Beiträge: 13
    ID: 1.133.908
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.216
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 12:52:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      ich habe Ärger mit meiner Bank aufgrund der Ausübung eines Bezugsrechts in der WKN 873365 (Newcrest Mining, Australien).

      Korrekterweise erhielt ich Mitte September den Hinweis, dass die Gesellschaft eine Kapitalerhöhung in der Frist vom 17.09.-04.10.07 durchführt und ich mit beigefügtem Formular mit Antwort bis zum 01.10.07 daran teilnehmen könne.

      Dies habe ich am 26.09. auch getan und habe mich zudem noch einmal telefonisch erkundigt, ob alles in Ordnung ist, worauf mir bestätigt wurde, man hätte den Auftrag schon ins System eingepflegt und ich müsse nichts mehr unternehmen.

      Am 28.09. bin ich dann in Urlaub gefahren, war mithin postalisch nicht zu erreichen.

      Nach meinem Urlaub (nach dem 04.10.) stelle ich fest, dass ich am 28.09. (Freitag) Post erhalten habe mit dem Hinweis, dass das Bezugsrecht nur für Australier und Neuseeländer gelte und ich nicht teilnehmen könne.

      Am 29.09 (Samstag) erhielt ich dann Post, dass das Bezugsrecht lediglich für US-Bürger ausgeschlossen sei, ich also doch zeichnen könne und dies nun erneut erfolgen müsse mit Frist 01.10. (Montag).

      Das Ergebnis des Ganzen ist nun, dass meine Bezugsrechte wertlos verfallen sind und mir hierdurch ein Schaden im größeren vierstelligen Bereich entstanden ist.

      Nach meiner Meinung hatte ich doch mit dem ersten Schreiben eindeutig bekundet an der Kapitalerhöhung teilzunehmen! Ist es dann wirklich erforderlich, dass ich dies ein zweites mal tue? Und das mit einer Reaktionszeit von einem Tag?

      Wie ist Eure Meinung hierzu und wie kann ich weiter vorgehen?

      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 15:05:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.967.092 von alles_belegt am 13.10.07 12:52:56für gewöhnlich werden Bezugsrechte am letzten Handelstag bestens verkauft, wenn keine andere Weisung vorliegt. Mit größter Wahrscheinlichkeit enthalten auch die AGB deiner Bank so einen Passus.
      In diesem Fall können sie nur wertlos verfallen, wenn die Aktie unter dem Ausgabepreis notiert und die Ausübung nicht sinnvoll wäre da der Kauf der Aktie über die Börse billiger wäre.
      Ein Schaden entsteht in diesem Fall nicht, im Gegenteil - deine Bank hat dich vor Schaden bewahrt !

      Ebenso enthalten diese AGB höchstwahrscheinlich einen Passus, daß du für deine Erreichbarkeit zu sorgen hast.
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 15:22:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke für die Antwort!
      Nein, hier fand kein Bezugsrechtshandel statt. Daher wollte ich ja unbedingt ausüben.
      Die Information, dass die Zeichnung nur für Australier gilt, die war schlichtweg falsch. Ich hab auch keine Ahnung, wo die das her haben. Ich weiß, dass das bei anderen Banken funktioniert hat.
      An meiner ersten Willensäußerung hat sich ja nichts geändert.
      Ich könnte es natürlich verstehen, wenn ich gar nicht reagiert hätte...
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 16:25:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.968.232 von alles_belegt am 13.10.07 15:22:07Welche Bank ist das denn?
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 16:46:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Bank hat sich m.E. nicht korrekt verhalten.

      Deine Willensäußerung war klar, wurde auch von der Bank mit "Eingang" bestätigt.
      An den Zeichnungsbedingungen hat sich nichts geändert; die Bank konnte davon ausgehen, daß du definitiv zeichnen willst.

      ich finde, das ist ein Fall für den Ombudsmann.

      www.bankenverband.de/ombudsmann

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4500EUR +9,76 %
      Die bessere Technologie im Pennystock-Kleid?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 14.10.07 10:02:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sie deinen anderen Thread. Ich hab dir darauf schon geschrieben. In meinen Augen alles korrekt. Vor allem hat dich die Bank ja ein 2 mal angeschrieben. Das du im Urlaub bist dafür kann ja wohl die Bank nix. Stell dir vor, ein Kunde ist 6 Monate in Urlaub. Dann kann er ja auch nicht reagieren. Es gab dann schon welche die meinten, die Bank müsste ausüben, weil ja ersichtlich ist, das man sonst Geld verschenkt.!!! :)

      So ist es aber leider nicht. Einfach mal googeln.
      Avatar
      schrieb am 14.10.07 12:13:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      Long-John, er HAT ihnen doch geschrieben, dass er ausübt. Damit hat er seinen Teil erledigt. Aufgrund eines eigenen Fehlers die Wiederholung der Willenserklärung zu fordern, und das innerhalb einer Frist von nur 2 Tagen ist unangemessen. Durch den Umstand, dass US-Bürger nicht zeichnen können, hat sich keine Änderung SEINER Situation ergeben, sodass die neuerliche Vergewisserung der Bank ob er zeichnen will, völlig überflüssig war. Sie mußten in seinem Interesse annehmen, dass er weiterhin zeichnen will, als sie von ihm keine zweite Rückmeldung bekamen, nicht dass er plötzlich nun nicht mehr zeichnen will. Ich bin mir vollkommen sicher, dass ihm die Bank schadenersatzpflichtig ist, insbesondere wenn er Verbraucher ist, falls hier tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

      Es ist leider so, dass Depotbanken manchen Aufgaben einfach nicht gewachsen sind. Ich habe z.B. Bezugsaufforderungen auch schon mal einen Monat nach Ende der (im selben Brief erwähnten!) Bezugsfrist bekommen.

      Schließe mich ollihat an, das ist ein glasklarer Fall für den Ombudsmann. Würde das schon aus prinzipiellen Gründen weiterverfolgen, wenn es mir passiert wäre!
      Avatar
      schrieb am 15.10.07 18:32:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo!
      Dank Euch für die Antworten!

      Ich hab Dir, LongJohn, bereits in dem anderen Threat geantwortet und Dir bzgl. der Fristen prinzipiel Recht gegeben. Wobei eine Frist von einem Werktag schon sehr knapp ist. Aber wie eben geschrieben, so die Bank die Informationen zeitnah weitergibt, kann sie nichts für kurze Fristen, die einzig und allein durch die Gesellschaft initiiert wurden.

      Sofern hier kein Versäumnis der Bank vorliegt, was ich ebenfalls noch prüfen muss, liegt mein Problem eben in dem Sachverhalt den Pfandbrief zitiert hat.

      Ich kann diesbzgl. sogar noch weiter gehen: Die Bezugsmodalitäten des zweiten Zeichnungauftrag waren exakt identisch mit den Bedingungen des ersten. Auch im ersten Orderformular wurde ich darüber in Kenntnis gesetzt, dass bis auf US Bürger alle zeichnungsberechtigt sind.
      Und exakt so war auch die neue Auftragsvorlage formuliert.
      Insofern hat sich nicht nur für mich, sondern insgesamt nichts an den Bezugsbedingungen verändert.
      Daher behaupte ich, die Bank muss weiterhin von meiner ersten Willenserklärung ausgehen. Zumal ich telefonisch noch einmal bestätigt habe, dass ich unbedingt zeichnen möchte, und, dass ich davon ausgehe, dass nun alles ok ist, was man mir bestätigt hat.

      Ich habe jedenfalls zunächst schriftlich auf die Ausübung meines Bezugsrechts bestanden und erklärt, dass ich davon ausgehe die entsprechende, zum Bezugskurs erworbene Aktienzahl nach Abschluss der Transaktion in meinem Depot vorzufinden.

      Die genaue Rechtslage versuche ich nun im Laufe der nächsten beiden Wochen klären zu lassen.

      Bis dahin...
      Avatar
      schrieb am 15.10.07 20:01:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.004.908 von alles_belegt am 15.10.07 18:32:05@ alles_belegt

      "Nach meinem Urlaub (nach dem 04.10.) stelle ich fest, dass ich am 28.09. (Freitag) Post erhalten habe ....
      Am 29.09 (Samstag) erhielt ich dann Post..."

      Woher weisst Du denn, dass Du am Freitag und Samstag Post bekommen hast, wenn Du gar nicht zu Hause warst???
      Ich würde Samstag sowieso nicht als Post und Arbeitstag betrachten und schon deshalb erstmal behaupten, dass die Post erst Montag oder Dienstag da war... :D::D
      Gerade jetzt, mit den Bahnstreiks braucht die Post auch mal länger :lick:
      Und der Bescheid vom "Freitag" war ja sowieso fehlerhaft, so dass er Deine ursprüngliche Willenserklärung gar nicht aufheben konnte :eek:. oder?

      Also Bank auffordern, zur Schadensbegrenzung die Aktien einzubuchen und schonmal auf die Schlichtungsstelle hinweisen :)

      Welche Bank war es denn jetzt?

      nd
      Avatar
      schrieb am 15.10.07 20:09:25
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wie gesagt, ich glaube, mit der Terminknappheit komme ich rechtlich nicht weiter.
      Aber grundsätzlich hast Du natürlich Recht.

      Es handelt sich um eine Volksbank, mit der ich schon Jahrzehnte zufrieden zusammen arbeite. Wobei diese vor Ort nix für das Durcheinander kann, da das Versenden zentral erfolgt.
      Trotzdem ist sie natürlich mein Anlaufpunkt.
      Avatar
      schrieb am 02.12.07 22:56:40
      Beitrag Nr. 11 ()
      Nur um das Themna abzuschließen:
      Obwohl kein Bezugsrechtshandel stattfand, wurden mittlerweile alle nicht ausgeübten Bezugsrechte zu einem fairen Kurs abgerechnet und dem jeweiligen Inhaber gut geschrieben.
      Damit ist die Sache zu einem positiven Ende gekommen und alles im Lot! :)
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 16:31:02
      Beitrag Nr. 12 ()
      Stimmt. Somit alles gut!!
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 18:15:19
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.642.270 von alles_belegt am 02.12.07 22:56:40Ende gut, alles gut :)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Schaden durch unterlassene Bezugsrechtsausübung