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    YOC AG - Mobile Marketing (Seite 107)

    eröffnet am 06.11.07 11:04:57 von
    neuester Beitrag 03.05.24 07:40:32 von
    Beiträge: 1.319
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    YOC
    ISIN: DE0005932735 · WKN: 593273 · Symbol: YOC
    16,800
     
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    Werte aus der Branche Dienstleistungen

    WertpapierKursPerf. %
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    1,6000+23,08
    WertpapierKursPerf. %
    6,5000-15,03
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      schrieb am 18.05.11 10:06:06
      Beitrag Nr. 259 ()
      YOC AG Erfolgreiches Werbeformat YOC Ad Plus läuft ab sofort cross-platform
      Autor: EquityStory AG | 18.05.2011, 09:19 | 74 Aufrufe | 0 |


      YOC AG / Schlagwort(e): Produkte/Innovationen/
      YOC AG: Erfolgreiches Werbeformat YOC Ad Plus läuft ab sofort
      cross-platform

      DGAP-Media / 18.05.2011 / 09:19

      Rich Media Mobile Advertising für den mobilen Browser sowie iOS-, Android-
      und Windows Phone 7-Applikationen

      Berlin, 18. Mai 2011 - Seit dem Launch im September 2010 weist das YOC Ad
      Plus herausragende Erfolge wie kein anderes Werbeformat im Mobile
      Advertising auf. Das emotionsreiche und interaktive Werbeformat läuft nun
      auch im mobilen Browser sowie plattformübergreifend in iOS-, Android- und
      Windows Phone 7- Applikationen und gewinnt damit ein weiteres
      ausschlaggebendes Feature. Als Launch-Partner konnte Ford mit der aktuellen
      Ford Focus Kampagne gewonnen werden.

      Im Mobile Advertising verfolgen Werbungtreibende zwei grundlegende Ziele:
      die Emotionalisierung ihrer Werbebotschaft sowie die Erzielung einer
      maximalen Reichweite. Viele Advertiser setzen auf die Entwicklung von
      Werbemitteln für Apple´s iPhone und iPad. Dabei erreichen sie lediglich
      einen kleinen Teil ihrer Zielgruppe, denn nur rund 22 % aller Nutzer in
      Europa surfen über das Betriebssystem iOS im mobilen Web. Um die maximale
      Reichweite ausschöpfen zu können, müssten individuell angepasste
      Werbeformate für alle verschiedenen Endgeräte entwickelt werden. Diese
      Strategie ist jedoch sehr kostspielig, zeitaufwändig sowie wenig effizient.

      Mit dem YOC Ad Plus hat Europas führender Anbieter für Mobile Technology
      und Media im September des vergangenen Jahres ein plattformunabhängiges
      Werbeformat entwickelt, welches nun ab sofort auf allen Endgeräten der
      Betriebssysteme iOS von Apple, Google´s Android und Microsoft´s Windows
      Phone 7 eingesetzt werden kann. Zusätzlich läuft das Werbeformat im mobilen
      Browser und kann somit alle mobilen Internetnutzer erreichen. Mit dem YOC
      Ad Plus können Werbungtreibende individuell verschiedene interaktive
      Elemente für die Kommunikation mit ihren Kunden zusammenstellen und
      zielgruppengenau ihre Werbebotschaft aufgrund einzigartiger
      Targeting-Optionen auf mobilen Endgeräten ausliefern. Mehr als 20 Kunden
      der YOC-Gruppe, wie beispielsweise BlackBerry, Continental, Deutsche Bahn,
      Postbank, Peugeot und Austrian Airlines, nutzen bereits das neue Produkt.

      Durch Anklicken des speziellen YOC Ad Plus Werbebanners breitet sich dieser
      über das gesamte Handy-Display aus und wird zur multimedialen und
      emotionalisierenden Anwendung. Durch Rich Media Elemente findet eine
      Interaktion mit dem Nutzer statt. Werbungtreibende erzielen somit
      gesteigerte Aufmerksamkeit sowie Begeisterung bei ihren Kunden und
      generieren hohe Recall-Werte. Zudem hat der Nutzer jederzeit die
      Möglichkeit, das Werbemittel zu verlassen und gelangt wieder zur
      Ausgangssituation. Als Launch-Partner konnte Ford mit der aktuellen Ford
      Focus Kampagne gewonnen werden. Die Kreation erfolgte durch Wunderman und
      die Mediaplanung durch Mindshare.

      ´Rund 26 % der Handynutzer in Europa nutzen ihr Mobiltelefon für den
      Internetzugang. YOC Ad Plus erreicht alle diese Nutzer - dank
      Cross-Platform Enabling´, erklärt Dirk Kraus, Vorstandsvorsitzender der YOC
      AG. ´Das YOC Media Network, welches derzeitig mehr als 250 europäische
      Premium Publisher umfasst, bietet die entsprechende Reichweite. Darüber
      hinaus erhalten Advertiser mit Einsatz des YOC Ad Plus die Chance,
      effizient, emotionalisierend und interaktiv Awareness sowie Begeisterung
      für ihre Produkte oder Marken bei ihren Kunden zu generieren.´

      ´Die Interaktion und Reichweite des YOC Ad Plus gibt uns die Möglichkeit,
      Ideen aus unseren Web-Kampagnen auf Smartphones zu portieren´, sagt Thomas
      Limmer, Creative Director der Wunderman GmbH. ´Für den neuen Ford Focus
      konnten wir erstmals auch einen Mini-Konfigurator im Mobile Bereich
      einsetzen.´
      Avatar
      schrieb am 18.05.11 10:03:47
      Beitrag Nr. 258 ()
      ja,das ist ganz lustig:-)))bei eine böersenspiel hat eine verkauft,viele lemminge haben gefolgt,weil der kur unter 30 euro steht trautsich keine so einstieg,durch starke verkauf durch das depotspiels ,jetz kommt wieder normalität richtung 34 euro kursfristig..
      und heutige meldung ist super...
      Avatar
      schrieb am 18.05.11 09:32:16
      Beitrag Nr. 257 ()
      Im Orderbuch sind gerade Spreads von 25% zu finden -.-
      Avatar
      schrieb am 16.05.11 16:43:10
      Beitrag Nr. 256 ()
      Und jetzt dümpeln sie mal wieder bei 30 € rum. Das wird nichts mehr. Der Zug ist abgefahren...
      Avatar
      schrieb am 13.05.11 12:15:04
      Beitrag Nr. 255 ()
      das war böerse online ...tipp das tages von 12.05.2011

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      InnoCan Pharma
      0,1865EUR 0,00 %
      Einer von wenigen in einer elitären Gruppe!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 13.05.11 12:14:20
      Beitrag Nr. 254 ()
      Die Quartalszahlen von YOC sind innerhalb der Boom-Branche Mobile Marketing, in der das Unternehmen tätig ist, nicht gerade der Brüller. Im Zeitraum Januar bis März erzielte die Gesellschaft mit Erlösen von 8,9 Mio. Euro zwar den höchsten Quartalsumsatz der Unternehmensgeschichte. Doch entspricht das lediglich einem Wachstum von 10 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Während die Erlöse in Deutschland um 9 Prozent auf knapp 5,6 Mio. Euro fielen, stiegen die Auslandsumsätze um 70 Prozent auf gut 3,3 Mio. Euro. Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (Ebitda) legte mit plus 22 Prozent auf 1,0 Mio. Euro überproportional zu. Unter dem Strich blieben 447.000 Euro übrig, ein Zuwachs von 33 Prozent im Vorjahresvergleich.

      Je Aktie hat YOC 0,23 Euro je Aktie verdient. Damit liegt YOC ungefähr im Einklang mit unserer vor Kurzem gesenkten Schätzung für das Gesamtjahr, die bei 0,90 Euro je Aktie liegt. Allerdings muss YOC noch einen Zahn zulegen, was die Prognose des Unternehmens hinsichtlich des Umsatzes für das Gesamtjahr betrifft. Hier wollen die Berliner von 30,5 Mio. Euro im Jahr 2010 auf 36 bis 38 Mio. Euro wachsen. Helfen dürften dabei die bereits getätigten Übernahmen: „Bereits im ersten Quartal gelang es uns, durch die Akquisition des französischen Mobile Advertising Anbieters MobilADict SAS, die europäische Marktführerschaft weiter auszubauen“, erklärt YOC-CEO Dirk Kraus.

      Die aktuelle fundamentale Entwicklung des Unternehmens und vor allem die Bewertung der Aktie geben derzeit eigentlich keinen Anlass, um in den Nebenwert zu investieren. Schließlich beträgt das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV) auf Basis unserer Gewinnschätzung für 2012 von 1,50 Euro je Aktie stolze 21,7. Dennoch gibt es einen gewichtigen Kaufgrund: Im Vergleich zu den Kennzahlen, mit denen Branchen-Konkurrenten bewertet sind, ist die YOC-Aktie nämlich drastisch unterbewertet.

      Besonders krass fällt der Vergleich mit Velti aus. Der britische Wettbewerber ist an der Börse London und seit wenigen Monaten auch an der Nasdaq gelistet. Seit dem US-Börsengang hat die Aktie nochmals kräftig zugelegt. Velti profitiert davon, dass in den USA Unternehmen aus dem Bereich Mobile Marketing wesentlich höhere Multiples als in Europa zugestanden werden. So hat der Titel allein in den vergangenen 12 Monaten um mehr als 230 Prozent zugelegt. Im Vergleich zum Stand Anfang 2009 hat sich der Titel sogar fast verzehnfacht.

      Damit kommt Velti aktuell auf einen Börsenwert von umgerechnet rund 660 Mio. Euro – das 8,05-Fache der im vergangenen Jahr erzielten Erlöse. Bei den Übernahmen von Quattro Wireless durch Apple und von Admob durch Google wurden sogar Umsatzmultiples zwischen dem 13- und 25-Fachen der Erlöse hingeblättert. Zum Vergleich: YOC kommt bei einem Umsatz im Jahr 2010 von 30,5 Mio. Euro lediglich auf eine Marktkapitalisierung von rund 63 Mio. Euro bzw. dem 2,06-Fachen der Erlöse. Auch wenn Velti in punkto operative Marge (23,4 Prozent versus 9,3 Prozent bei YOC) die Nase vorn hat, mag dieser riesige Bewertungsunterschied nicht so recht einleuchten.

      Sollten erst einmal die großen Player der Branche auf YOC aufmerksam werden, dürfe der Aktienkurs kräftig anziehen. In den vergangenen eineinhalb Jahren wurden die Berliner immer wieder als Übernahmekandidat gehandelt. Insofern können risikobereite Anleger darauf setzen, dass sich der riesige Bewertungsunterschied zu den Wettbewerbern in den kommenden Monaten Schritt für Schritt abbaut. Als erstes Kursziel sehen wir das bisherige Allzeithoch im Bereich von 45 Euro
      Avatar
      schrieb am 06.05.11 02:39:33
      Beitrag Nr. 253 ()
      und schon wieder 20 Stk. im Orderbuch... Irgendwer tritt da gewaltig auf die Bremse
      Avatar
      schrieb am 04.05.11 18:15:13
      Beitrag Nr. 252 ()
      Close Brothers Seydler Research AG rät bei Yoc weiter zum Kauf, Kursziel 44 Euro

      YOC AG
      Recommendation:
      BUY (BUY)
      Risk:
      MEDIUM (MEDIUM)
      Price Target:
      EUR 44.00 (44.00)
      2010 figures in line, outlook very promising
      ▪ Full year figures came in as expected: End of last week YOC published
      its annual report for FY10. Overall, all figures came in as expected. Group
      revenues amounted to EUR 30.45m, implying a YoY growth of 16.6%. Total
      output was at EUR 31.88m and with cost of materials of EUR 12.73m gross
      margin was with 60.1% slightly below the last year’s figure. EBITDA of EUR
      2.82m (9.3% of sales) and EBIT of EUR 1.50m (4.9% of sales) once again
      showed the strong growth potential of the company. After taxes net income
      was at EUR 0.67m (net margin: 2.2%), implying an EPS of EUR 0.36.
      ▪ New segmentation as from 1Q11 on: At the press conference YOC noted
      that as from 1Q11 on the group segmentation will be changed. Up to now
      the segments are divided into Mobile Marketing, Mobile Advertising, Mobile
      Internet, Affiliate Marketing, and B2C Services. The new segmentation is
      now Mobile Technology (including Mobile Marketing, Mobile Internet) and
      Media (including Mobile Advertising, Affiliate Marketing). The B2C Services
      segment is still part of the company, however, no longer in the core focus.
      Currently, the ‘new’ Tech segment generated about 61% of the group’s
      revenues. The Media segment hence was at about 39%. According to the
      company, until 2015 there will be a significant shift towards the Media
      segment. After reviewing the financial figures we stick to our previously
      given sales guidance (except for slight adjustments) and our estimates for
      the segments. We expect already in 2012E an equal share for both
      segments. In 2013E the Media segment should achieve 52% (EUR 35.07m)
      of group revenues (EUR 67.43m), and it is quite certain that the shift will
      further continue towards Media.
      ▪ Company vision (2015): At the presentation of the annual figures the CEO
      of the company, Mr. Dirk Kraus, pointed out the company vision of YOC.
      The groups aim is to become a leading global player for Mobile Technology
      and Media. To achieve it the company will further expand its growth
      financing (mostly in manpower/developer) over the next years to step up to
      its ambitious goals. Mr. Kraus indicated a sales target of about EUR 100m
      at 2015 with an operating margin above 10%.
      ▪ Mid-term outlook favourable: With higher growth financing, profit margins
      will be lower than previously expected (in short-term). However, these
      investments will be on the major growth drivers for the next 3-5 years with
      then higher margins. As soon as the market will anticipate the improved
      long-term perspective of the group the stock will rise again towards its 1YHigh.
      We stick to our BUY recommendation with a PT of EUR 44.00.
      Avatar
      schrieb am 29.04.11 12:07:12
      Beitrag Nr. 251 ()
      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

      Montag, den 6. Juni 2011, um 10.00 Uhr

      im Tagungs- und Veranstaltungszentrum Palisa.de, Palisadenstraße 48, in 10243 Berlin

      stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung

      ein.

      Tagesordnung

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der YOC AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 mit dem zusammengefassten Lagebericht der YOC AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 und des erläuternden Berichts des Vorstands nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4, 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats

      Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 des Aktiengesetzes festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

      2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

      3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

      4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

      Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin,

      zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.

      5. Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2010/I gemäß § 6 Absatz 5 und 6 der Satzung und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2011/I mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung

      Die Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2015 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 875.000,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I) und hat entsprechende Satzungsänderungen beschlossen. Diese Ermächtigung wurde teilweise ausgenutzt. Daher soll ein neues genehmigtes Kapital beschlossen werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      a) Das bisherige Genehmigte Kapital 2010/1 gemäß § 6 Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung wird mit Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2011/I in das Handelsregister aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung noch nicht von ihr Gebrauch gemacht wurde.

      b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 5. Juni 2016 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 943.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

      - für Spitzenbeträge;

      - um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auszugeben;

      - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;

      - wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabepreis, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stückaktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet, und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Kapitalgrenze ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, das rechnerisch auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals ausgegeben oder nach Rückerwerb als eigene Aktien veräußert werden.

      c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2011/I festzulegen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2011/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2011/I anzupassen.

      d) § 6 Absatz 5 und 6 der Satzung werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

      '5. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2016 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 943.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

      - für Spitzenbeträge;

      - um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auszugeben;

      - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;

      - wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der Ausgabepreis, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stückaktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet, und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Kapitalgrenze ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, das rechnerisch auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals ausgegeben oder nach Rückerwerb als eigene Aktien veräußert werden.

      6. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2011/I festzulegen. Die neuen Aktien können auch von durch den Vorstand bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2011/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2011/I anzupassen.'

      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 5 über den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2011/I gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG

      Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung auszuschließen. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

      Unter Punkt 5 der Tagesordnung wird die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2011/I in Höhe von EUR 943.500,00 vorgeschlagen, das zur Ausgabe von insgesamt bis zu 943.500 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien ermächtigt. Die beantragte Ermächtigung dient dem Erhalt und der Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft und ersetzt das von der Hauptversammlung am 16. Juni 2010 beschlossene, noch in Höhe von EUR 738.000,00 bestehende Genehmigte Kapital 2010/I. Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft. Mit dem Genehmigten Kapital 2011/I soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch künftig einen entsprechenden Finanzbedarf schnell und flexibel decken und insbesondere Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien - ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung finanzieren zu können. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011/I wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. Die beantragte Ermächtigung sieht allerdings vor, dass die Verwaltung berechtigt sein soll, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen, deren Verwertung nur bei Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre möglich ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dem Zweck, ein glattes und praktikables Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Darüber hinaus soll der Verwaltung bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen die Möglichkeit gegeben werden, das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Auch diese Möglichkeit soll der Gesellschaft eröffnet werden. Die Verwaltung wird im Fall der Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenkurs auf nicht mehr als 5 % beschränken. Die Vermögens- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden hierbei angemessen gewahrt. Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass auch zusammen mit anderen entsprechenden Ermächtigungen nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des Ausübens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. verkauft werden können. Auf diese 10 %-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausnutzung von anderen genehmigten oder bedingten Kapitalia ausgegeben werden. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen Aktien hat jeder Aktionär die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen zu erwerben. Darüber hinaus soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht auch auszuschließen, soweit eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen erfolgen soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen, die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich im Rahmen von Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen kurzfristig erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Konkrete Vorhaben, für die von der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtssausschluss Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2011/I nur dann ausnutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, das heißt des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden Beteiligung, in einem angemessenen Verhältnis stehen. Weiterhin ist ein Ausschluss des Bezugsrechts zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter und an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft vorgesehen. Diese Ermächtigung soll die Möglichkeit des Vorstands aufrechterhalten, Mitarbeitern der YOC Gruppe Aktien auch aus genehmigtem Kapital anbieten zu können. Dadurch müssen nicht zuvor Aktien auf dem Markt erworben werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien soll den Mitarbeitern die Beteiligung am Unternehmen und am Unternehmenserfolg ermöglichen. Auf diese Weise wird die Bindung der Mitarbeiter an die Gesellschaft verstärkt.

      Unterlagen

      Die folgenden Unterlagen werden vom Tag der Einberufung an im Internet unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' einsehbar sein und zum Download bereitgestellt:

      * festgestellter Jahresabschluss der YOC AG und gebilligter Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010 mit dem zusammengefassten Lagebericht der YOC AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2010

      * Bericht des Aufsichtsrats

      * erläuternder Bericht des Vorstands nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4, 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB.

      * Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 5 über den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2011/I gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 AktG

      Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der YOC AG ausgelegt.

      1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.887.000,00 und ist in 1.887.000 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung unserer Gesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit 21.000 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 1.887.000 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 1.866.000.

      2. Teilnahmevoraussetzungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre befugt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Gemäß § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 16. Mai 2011 zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse

      YOC AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49(0)89 21 027 289 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de

      bis spätestens zum Ablauf des 30. Mai 2011, zugehen.

      Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

      Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

      3. Stimmrechtsvertretung

      Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten können jederzeit - auch noch während der Hauptversammlung - erteilt werden.

      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung.

      Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen.

      Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der YOC AG unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt.

      Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig beim depotführenden Institut eingehen.

      Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform. Weisungen an ihn für die Ausübung des Stimmrechts bedürfen ebenfalls der Textform; ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

      Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich Vollmachtsvordrucke für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt; sie sind auch im Internet unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' einsehbar.

      4. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

      Verlangen der Tagesordnungsergänzung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

      Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 6. Mai 2011 zugegangen sein. Bitte richten Sie entsprechendes Verlangen an:

      YOC AG - Vorstand - c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de

      Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der YOC AG unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

      Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.

      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

      Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen. Das gilt auch für Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern.

      Gemäß § 126 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 und 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u.a. die Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die untenstehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Nach dem 22. Mai 2011 zugehende Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Ein Gegenantrag braucht ebenfalls nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

      Jeder Aktionär hat auch das Recht, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft im Vorfeld übermittelt worden sind, finden in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

      Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (§ 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.

      Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich zu richten an die

      YOC AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49-(0)89 21 027 298 E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de

      Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und im Falle von Anträgen der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unter www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations' zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

      Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt die Voraussetzungen unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

      Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 21 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.

      5. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

      Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der YOC AG unter der Internetadresse

      www.yoc.com im Bereich 'Investor Relations'

      abrufbar.

      Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 6. Juni 2011 zugänglich sein.

      Etwaige bei der YOC AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

      Berlin, im April 2011

      YOC AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 29.04.11 10:18:58
      Beitrag Nr. 250 ()
      Yoc: Umsatz steigt auf 30,5 Millionen Euro / Internationale Expansion geplant

      Dirk Kraus, CEO von Yoc
      Es ist ein ambitionierter Plan, den Dirk Kraus verfolgt: "Wir wollen global führender Anbieter für Mobile Technology und Media werden", verkündete der CEO von Yoc auf der Bilanzpressekonferenz in Frankfurt. Erste Schritte in diese Richtung sind bereits gemacht: Der Mobile-Marketing-Spezialist machte 2010 bereits 29 Prozent seines Umsatzes mit dem internationalen Geschäft.

      Insgesamt beläuft sich der Umsatz von Yoc 2010 auf 30,5 Millionen Euro (plus 17 Prozent). Auch das Ebitda steigt auf 2,8 Millionen Euro (plus 175 Prozent). Für den Großteil des Umsatzes ist das Geschäft mit Mobile Technology verantwortlich: 61 Prozent enfallen auf diesen Bereich (plus 14 Prozent), während Media 39 Prozent ausmacht (plus 24 Prozent).

      Dieses Verhältnis von Tech und Media soll sich jedoch bis 2015 umkehren, dann wird laut Prognose die Vermarktung das Gros des Umsatzes einfahren. Auch im Ausblick auf 2011 zeichnet sich diese Entwicklung bereits ab: Yoc erwartet 40 Prozent Wachstum im Bereich Media, während der Technologie-Sektor nur um 10 Prozent zulegen wird.

      Insgesamt möchte Yoc in diesem Jahr einen Gesamtumsatz von 36 bis 38 Millionen Euro erzielen. Dabei soll neben der internationalen Expansion, die mit der Übernahme des französischen Konkurrenten MobileADdict sowie ersten Kunden in den USA bereits angekurbelt wurde, auch die kontinuierliche Weiterentwicklung im Technologie-Sektor eine wichtige Rolle spielen.

      Um dies zu erreichen, stockt das Unternehmen seine Entwicklungsabteilung derzeit mit rund 30 Mitarbeitern auf. Zudem erscheint in den kommenden Wochen die zweite Version von Yoc Ad Plus, dem Gegenspieler zu Apples iAd. Das Ziel von Yoc ist klar: 100 Millionen Euro Umsatz und eine weit höhere Profitabilität als noch heute - und das möglichst bis 2015.
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