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    Einfluss des Urteils: MLP ler = Arbeitnehmer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.09.08 23:27:11 von
    neuester Beitrag 14.03.11 15:55:48 von
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    MLP
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      Avatar
      schrieb am 03.09.08 23:27:11
      Beitrag Nr. 1 ()
      sehr geehrte diskutanten,

      laut mlpwatchblog.com bzw. handelsvertreterblog.de hat das arbeitsgericht hannover heraus gefunden, dass mlpler angestellte sind.

      zitat beginn:
      ================
      Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover vom 17. Juli 2008, Aktenzeichen 3 Ca 8/08, ist die Statusfrage von ausgeschiedenen Consultants eines Heidelberger Finanzdienstleisters vorläufig geklärt.

      Das Arbeitsgericht hatte entschieden, dass bereits aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen des „Consultantvertrags“ ein Arbeitnehmerstatus anzuerkennen ist. Dies wird damit begründet, dass die Handlungsspielräume für die Consultants nach den vertraglichen Vorgaben so stark eingeschränkt sind, dass eine selbstständige Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann.

      Da die vertraglichen Grundlagen für alle Außendienstmitarbeiter identisch sind, wird die Entscheidung Auswirkung für alle bei dem Finanzdienstleister beschäftigten ca. 2500 Außendienstmitarbeiter haben, meint die Wiesbadener Rechtsanwältin Heidrun Jakobs.

      Damit geht der Streit zwischen dem Finanzdienstleister und zahlreichen ausgeschiedenen Mitarbeitern über die Feststellung eines Arbeitnehmerstatus und die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in eine neue Runde.

      Die ausgeschiedenen Mitarbeiter sind nunmehr zur Sozialversicherung anzumelden, wobei auch für die Vergangenheit Sozialversicherungsbeiträge nach zu entrichten sind. Nach einer vorsichtigen Schätzung dürften die Einnahmen des Finanzdienstleisters aus der jüngsten Kapitalerhöhung hierbei nicht ausreichen, so Jakobs.
      ================
      zitat ende

      darf ich mal zur diskussion stellen, wer hier wofür, für wen, wieviel sozialversicherungsbeiträge für welchen zeitraum nachzahlen muss?

      vielleicht können wir ja auch mal schätzen, wieviel mio. euro allein mlp wird zahlen müssen.

      beste grüße
      merkens
      Avatar
      schrieb am 04.09.08 10:36:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.970.615 von merkens am 03.09.08 23:27:11Moin,

      ganz allgemein, ohne Bezug zu einer speziellen Firma meine ich es verhält sich folgendermaßen:

      Zur Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge bei Scheinselbstständigkeit: Die Prüfer prüfen 4 Jahre rückwirkend, vom Arbeitnehmer können aber nur drei Monate rückwirkend verlangt werden. D.h., von der Gesamtforderung trägt dann der AG bis auf drei Monatsbeiträge alles allein.
      Annahme: Gehalt AN 5000.- Euro macht das stark vereinfacht ca. 20%=1000.-Euro/Monat, jeweils für AN+AG, also 24.000/Jahr. Rückforderung AN max. 3000.-, bleiben 21.000 Euro für den AG.
      Das Risko Scheinselbstständigkeit ist ein erhebliches, in vielen Fällen.

      Schwedenfahrer
      Avatar
      schrieb am 04.09.08 11:27:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Autsch....., dass dürfte für MLP heftig werden.:D

      Wird langsam Zeit, dass dieser unseriöse Laden zerschlagen wird.:laugh:

      Die Brüder von MLP haben schon genug Schaden angerichtet, siehe die Latte der Ausfälle durch die Mannheimer Versicherung für die MLP die sogenannte "Airbag BU" vermittelt hatte. Aus dem Airbag schnell ein Aircrash.;)

      Ich frage mich nur, ob wirklich so viele Hochschulabsolventen so unbedarft in finanziellen Fragen waren, oder ob sie nur mit falschen Versprechungen geködert wurden?
      Avatar
      schrieb am 04.09.08 13:37:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Im Anschluss an dieses Urteil werden sich die Finanzämter und Sozialversicherungsträger auf den Arbeitgeber stürzen, wenn auch keine Bildung des Arbeitsrechts an das Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht besteht, letztere allerdings weitgehend identische Arbeitnehmerdefinitionen haben. Mancher Finanzdienstleister wird hier in die Insolvenz steuern, zumal der Arbeitgeber zunächst einmal haftet! Steuern und Sozialversicherung dürften hier sicher weit über 50% der jeweiligen Vergütung ausmachen. Ein Rückgriff auf die Arbeitnehmer ist kaum möglich (im Zweifel Nettolohnvereinbarung). Dabei wird i.d.R. bis zur Verjährung zurück gegangen, im Steuerrecht dürfte dies ohne die Annahme einer Steuerordnungswidrigkeit (sonst + 1 Jahr) oder gar Steuerstraftat (sonst + 6 Jahre) mindestens 4 Jahre umfassen.

      Gut so dass man endlich erkennt, dass die "freien Mitarbeiter" dieser Gesellschaften doch nicht so frei sind sondern "gebunden" wie alle anderen Arbeitnehmer auch.
      Avatar
      schrieb am 04.09.08 15:43:25
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das ist mitunter kein generelles Problem der Branche.

      Handelsvertreter nach § 84 HGB sind keine neue Erfindung.

      Vielmehr dürfte es daran liegen, dass MLP bei der Vertragsgestaltung sich alle Türen offen halten wollte und so in die Falle getappt ist.

      Haben wohl keine Rechtsabteilung.:laugh:

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      Avatar
      schrieb am 04.09.08 19:01:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      Immerhin wird klarer, warum sich MLP von einigen Versicherern noch einmal Geld in die Kasse geholt hat.

      Nicht um die SL zu bändigen, sondern um die evtl. fälligen Sozialversicherungsbeiträge auch zahlen zu können...

      ben
      Avatar
      schrieb am 05.09.08 00:29:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      also, wenn wir mal anfangen zu rechnen, dann gibt es für jeden mlp-berater, den wir mal 50.000 euro provisionserlöse verdienen lassen, forderungen in höhe von 21.000 euro pro jahr. da wir ja auch ein paar anfänger haben, gehen wir der einfachheit halber mal von 2.000 beratern aus. das wären dann 42 mio. euro. wenn der schwedenfahrer recht hat, können wir das ganze mal 4 jahre nehmen. das macht dann 168 mio. euro. richtig?

      @siggi1948:
      deinem post kann ich nicht ganz folgen: "nettolohnvereinbarung", steuerordnungswidrigkeit, steuerstraftat?:confused:

      wenn das urteil zu verallgemeinern ist, wären jegliche mehr oder minder strukturierte finanzvertrieb (insbesondere die 3 und 4 buchstabenvertriebe) am ende. das wäre zu schön, um wahr zu sein ...

      schöne grüße
      Avatar
      schrieb am 05.09.08 08:05:48
      Beitrag Nr. 8 ()
      Guten Morgen liebe Gemeinde!

      Ich gebe zu bedenken, dass das Urteil des Arbeitsgerichts (leider) noch nicht rechtskräftig ist. Bei den daraus resultierenden weitreichenden Konsequenzen (nach merkens, Beitrag Nr.: 34.988.040, ca.168 mio. Euro) wird die Beklagte mit Sicherheit in Berufung oder Revision gehen.

      Ebenfalls darf bei einer solchen Schätzung nicht unberücksichtigt bleiben, dass dann auch die bereits erfolgten Rückzahlungen der Vorschüsse durch die Consultants rechtswidrig waren. War dieser nämlich nach Ansicht des ArbG Hannover angestellt, dann hat er sein Nettoeinkommen an die AG zurückgeführt. Wenn im Durchschnitt also jeder Consultant - vor 2008 (ohne Fixum) und mindestens 3 Jahre im Unternehmen - einen "Deckel" von ca. 20 TEuro gehabt hat (und einige haben diesen bis zur Obergrenze von 30 TEuro ausgereizt) kommen noch etliche Mio. hinzu. Jeder Berater des Unternehmens, egal ob aktiv oder endlich frei, sollte nach Rechtskraft des Urteils bei einer durch einen Rechtsanwalt oder Rentenberater zu überprüfenden Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge auch daran denken, sein Nettogehalt in Form des vermeintlichen Vorschusses zurück zu fordern.

      Zu schön, um wahr zu sein.

      Gruß, QV
      Avatar
      schrieb am 06.09.08 14:51:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      Schönen Tag zusammen...

      das Urteil bestätigt nun endlich, dass Berater als Angestellte zu werten sind.
      Das trifft aber natürlich auch auf Geschäftsstellenleiter zu.

      EIN Beispiel:
      Als GL hatte ich einen Berater, der sich ein erfolgversprechendes Anbahnungsvolumina erarbeitet hatte. Allerdings hatte er seine Vorschussmarge erreicht.
      Was abzusehen war ... MLP war daher an mich herangetreten den Vorschuss einzustellen. Ich wolle jedoch den Vorschuss fortführen.
      Ein GL darf das gem. MLP gerne tun. Allerdings trägt er dann nicht etwa nur 50 % des Saldos des Beraters, sondern 100 %.
      Völlig einleuchtend, dass ich unter diesem Gesichtspunkt von MLP gezwungen wurde der Vorschusseinstellung zuzustimmen.
      Netterweise solle ich dem Berater laut MLP aber ein Darlehen von max. 12.000.-€ bei der MLP-Bank anbieten.
      Der Berater hatte natürlich gekündigt. Sein Anbahnungsvolumina wurde auf andere Berater verteilt. Durch Berichtspflicht des Beraters war das leicht möglich.

      Nur dieses eine Beispiel könnte belegen, dass auch ein MLP-GL keinerlei Entscheidungsmacht hat. Er ist letztlich an Weisungen von MLP gebunden.

      Gruß
      De profundis
      Avatar
      schrieb am 06.09.08 15:28:02
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo Leute!!!:confused:

      das war beim Arbeitsgericht Hannover, also sicherlich ein AWD-Fall und das Urteil ist noch gar nicht rechtskräftig "vorläufige Entscheidung"....bevor das nicht beim Bundesarbeitsgericht war, kann aus dem doch gar nichts gelesen werden.

      Also erst mal abwarten bis das alles rechtskräftig und beim Bundesarbeitsgericht war....
      Avatar
      schrieb am 06.09.08 16:00:05
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.006.840 von De_profundis am 06.09.08 14:51:22Hallo,

      das war beim Arbeitsgericht Hannover, also sicherlich ein AWD-Fall und das Urteil ist noch gar nicht rechtskräftig "vorläufige Entscheidung"....bevor das nicht beim Bundesarbeitsgericht war, kann aus dem doch gar nichts gelesen werden.

      Also erst mal abwarten bis das alles rechtskräftig und beim Bundesarbeitsgericht war....

      Genau so ist es. Und das BAG hat bisher immer anders entschieden.

      EIN Beispiel:
      Als GL hatte ich einen Berater, der sich ein erfolgversprechendes Anbahnungsvolumina erarbeitet hatte. Allerdings hatte er seine Vorschussmarge erreicht.
      Was abzusehen war ... MLP war daher an mich herangetreten den Vorschuss einzustellen. Ich wolle jedoch den Vorschuss fortführen.
      Ein GL darf das gem. MLP gerne tun. Allerdings trägt er dann nicht etwa nur 50 % des Saldos des Beraters, sondern 100 %.
      Völlig einleuchtend, dass ich unter diesem Gesichtspunkt von MLP gezwungen wurde der Vorschusseinstellung zuzustimmen.
      Netterweise solle ich dem Berater laut MLP aber ein Darlehen von max. 12.000.-€ bei der MLP-Bank anbieten.
      Der Berater hatte natürlich gekündigt. Sein Anbahnungsvolumina wurde auf andere Berater verteilt. Durch Berichtspflicht des Beraters war das leicht möglich.

      Nur dieses eine Beispiel könnte belegen, dass auch ein MLP-GL keinerlei Entscheidungsmacht hat. Er ist letztlich an Weisungen von MLP gebunden.


      Dein Beispiel sagt doch genau etwas anderes aus. Du hast die volle Entscheidungsfreiheit erhalten. MLP hat dir offen gelassen, ob du den Mitarbeiter weiter unterstützt. Das du es nicht getan hast, spricht dafür, dass dein Vertrauen wohl doch nicht so groß war.
      Von gezwungen werden, kann hier keine Rede sein.

      Die Darlehnslösung finde ich völlig in Ordnung.

      Dein Beispiel bezeugt etwas ganz anderes. Das Risiko der selbständigen Tätigkeit trägt der GL voll (was auch konsequent ist). Zu deiner Argumentation würde folgendes passen, weil MLP die GL unterstützt ist keine 100% Risikotragung vorhanden und somit liegt keine "echte" selbständigkeit vor. Aber auch damit wird man vor Gericht wahrscheinlich scheitern, zu recht.
      Avatar
      schrieb am 06.09.08 21:43:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.006.928 von JohnBoy13 am 06.09.08 15:28:02johnboy13

      das urteil erging gegen einen "finanzdienstleister in heidelberg" (s. www der anwältin)

      beim arbeitsgericht wird wohl eher am wohnort des arbeitnehmers verhandelt als am sitz der firma und der arbeitnehmer kann natürlich in hannover wohnen
      Avatar
      schrieb am 08.09.08 23:08:56
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.009.505 von passmann am 06.09.08 21:43:41Ich habe kein Interesse an substanzlosen Diskussionen, wie ich geschrieben habe.
      Deshalb wollte ich mich zum Thema MLP auch nicht mehr äußern.

      In diesem Fall habe ich aber objektive Informationen, die hier von Nutzen sein könnten:

      1. Das Urteil wurde vom Richter des Amtsgerichtes gut begründet(!).
      2. Die Begründung ist schwer zu widerlegen.
      3. Die Anwältin Jakobs hat anscheinend auch schon eine Veränderung der GL-Verträge erreicht, wenn ich richtig informiert bin. MLP soll aktuell darauf verzichten, die Rückzahlungsverpflichtung von Mitarbeiter-Vorschüssen in den GL-Vertrag zu schreiben.

      Welcher Rechtsanwalt/Welche Rechtsanwältin kann von sich behaupten, mehr für die Rechte der MLP-Berater bewirkt zu haben?

      Wünschen wir den Beratern, dass das Urteil Bestand hat.
      Die Chance ist da!
      Das finanzielle Risiko für MLP ist für mich unkalkulierbar.

      Immerhin sind die Kassen so voll, dass das Risiko bezahlbar ist.
      Also keine Gefahr für den Fortbestand von MLP.

      Wir sollten uns vielleicht wünschen, dass die MLP-Verträge für die Berater/Geschäftsstellenleiter mehr Entscheidungsfreiheit zum Nutzen/Vorteil der Kunden(!) dokumentieren.
      Dazu bedarf es aber Vertrauen beim Vorstand in die "Produktionsfaktoren".

      Vielleicht kann sich der neue Vertriebsvorstand ja durchsetzen. ;)

      Und nun viel Spaß bei der GL-Vorbereitungsrunde und dem folgenden Hauptseminar.
      Avatar
      schrieb am 05.11.08 10:44:24
      Beitrag Nr. 14 ()
      Die Mlp-Watch-Blogger haben kürzlich ein Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim aus dem Jahr 2007 zum Herunterladen bereit gestellt: "Nach der Überzeugung der Kammer besteht zwischen beiden Parteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Beklagte ist kein selbständiger Handelsvertreter."

      Folgende Passage, die Teil der Urteilsverkündung ist, klingt für Aspiranten einer Aussendiensttätigkeit bei den badischen Eigenoptimierern auch nicht gerade verlockend: "Damit hat die Klägerin dem Beklagten nur eines belassen, nämlich das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit. ... Inwieweit dies im Übrigen auch beim Handelsvertretervertrag als Knebelung anzusehen ist, mag später diskutiert werden."
      Avatar
      schrieb am 06.11.08 17:56:01
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Spammposting
      Avatar
      schrieb am 06.11.08 18:35:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      oh, das ging aber schnell.

      das Arbeitsangebot aus dem Raum Rhein-Neckar wurde um 18:11 Uhr gepostet und ist nun chon wider gelöscht.

      So verwerflich war das doch nun auch wieder nicht oder handelt es sich um einen Verstoß gegen diese Regel

      "4. Der Missbrauch des Brokerboards als Werbefläche für Webseiten oder Diensten ist nicht gestattet. "

      ?

      Es scheint, dass die Wieslöcher mal wieder sehr dünnhäutig sind. Bei dünner Haut könnte ein Mangel an Folsäure vorliegen. Ich würde es mal damit probieren. Und viel frische Luft.......

      ben
      Avatar
      schrieb am 06.11.08 22:03:11
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.857.489 von benkopf am 06.11.08 18:35:53MLP sollte nicht so kleinlich sein - oder kann MLP ausschließen, nicht auch manchmal über die Strenge zu schlagen.

      Nun, WO scheint hier konsequent zu sein! Das ist ok!

      Alle MLPler, die gehen wollen/müssen/sollen/werden, sollten sich die Urteile anschauen, Daten sammeln und dann entsprechend reagieren!
      Avatar
      schrieb am 06.11.08 22:49:03
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.857.489 von benkopf am 06.11.08 18:35:53MLP kann da mal nix dafür, aber wenn innerhalb von 5 Minuten in jedem MLP-Thread diese Werbung auftaucht ist das Spam und nervt. Also gemeldet und User gesperrt und ich stehe dazu.
      Avatar
      schrieb am 06.11.08 23:28:44
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.861.258 von VolvoLiebhaber am 06.11.08 22:49:03Ja, Ja. Blockwarte braucht man immer:D
      Avatar
      schrieb am 07.11.08 12:06:14
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.006.928 von JohnBoy13 am 06.09.08 15:28:02Hallo,

      vielleicht bringt das ein bisschen Licht in das Dunkle:

      hxxp://www.bme-law.de/de/publikationen/newsletterarchiv/vraktuell-2008.html

      Dort ist auf Seite 3 unten (vr.aktuell Oktober 2008) etwas zu dem gegen MLP ergangenen BESCHLUSS ausgeführt.

      Gruß

      observierer
      Avatar
      schrieb am 07.11.08 13:34:16
      Beitrag Nr. 21 ()
      Interessant ist nicht die Widergabe des Beschlusses, sondern die folgende Anmerkung:

      "Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob sich dem weitere Gerichte anschließen werden.Ausgeschlossen erscheint dies nicht.
      MLP hatte das am 15.12.1999 vom BAG entschiedene Statusfeststellungsverfahren eines ausgeschiedenen Vermittlers
      nur deshalb gewonnen, weil das Vertragsverhältnis in dem zur Entscheidung stehenden Fall beendet war und es an dem
      vom Kläger darzulegenden Feststellungsinteresses fehlte. In der mündlichen Verhandlung hatte der fünfte Senat jedoch im Einzelnen ausgeführt, warum er erhebliche Zweifel an der Selbständigkeit des Vermittlers hatte."


      Dazu muss man wissen, dass der zuständige 5. Senat des BAG am 15.12.1999 in mehreren Urteilen die Anforderungen an die Scheinselbstständigkeit definiert hat und seitdem hat MLP die Cionsultantverträge noch weiter zu Lasten der Vertreter verschärft, z. B. Verpflichtung zur Notebookabnehme, Überwachungsmöglichkeiten etc. Andererseite die Begründung des ArbG Hannover ist ziemlich dünn. Ich gehe davon aus, dass MLP sich nicht auf einen vom Gericht empfohlenen Vergleich eingelassen hat und die Richterin denen dann "einen einschenken wollte".
      Avatar
      schrieb am 08.11.08 17:47:15
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.861.680 von weberin am 06.11.08 23:28:44:kiss:
      Avatar
      schrieb am 31.12.08 07:53:56
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.884.906 von VolvoLiebhaber am 08.11.08 17:47:15Hier scheinen sich für 2009 interessante Urteile und Ergebnisse anzubahnen. Wann findet im Januar das erste Verfahren statt?
      Avatar
      schrieb am 02.01.09 13:14:35
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.285.222 von interna am 31.12.08 07:53:56hi zusammen & frohes neues :)


      ich brauche etwas schützenhilfe/tipps von euch, da ich als berater die firma verlassen werde (in richtung einer bank).
      wie sollte man die kündigung angehen & was kann ich machen, um den
      deckel bei ausscheiden so gering wie möglich zu halten; besser null :laugh: ich bin wenigstens ehrlich. an wen kann/muss ich mich wenden; wer hat erfahrungen?

      dank euch für tipps & hinweise
      herzlichst
      deaver
      Avatar
      schrieb am 02.01.09 14:30:31
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.291.677 von deaver am 02.01.09 13:14:35Hallo deaver,

      das hängt auch davon ab, wie lange Du schon dabei bist, ob Du noch im Vorschuß bist, wie Dein GL ist, etc. Schicke mir mal eine Boardmail.

      Ach ja, ein sauberer Abgang sollte selbstverständlich sein!


      Grüße - interna
      Avatar
      schrieb am 24.04.09 15:41:10
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.292.174 von interna am 02.01.09 14:30:31Wie ist hier der Stand der Dinge? Wer hatte den Mut und das Engagement, sich durchzubeißen?
      Avatar
      schrieb am 28.06.09 13:26:00
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.291.677 von deaver am 02.01.09 13:14:35Ich war von Anfang 2006 bis Ende 2007 als MLP Berater tätig.
      Habe dort folgende Unterlagen gesammelt:

      - Fotos der Anwesenheitstafel in der GS
      - Fotos der Terminkalenderlisten aller Berater im Gemeinschaftsraum, die jeder Berater auszufüllen hat, damit der GL weiß wieviel Termine jeder hat
      - Emails des GL mit monatlichen Vertriebs- und Verkaufsvorgaben
      - Emails der CU und AG mit Terminvorgaben, Anwesentheitspflicht, Anmeldepflicht zu Schulungen
      - Emaileinladungen zu Pflichtschulungen
      - Montagsrunde

      Habe bei Austritt eine Rückzahlungsvereinbarung des offenen Saldos (circa 6.000€) getroffen, da ich OHNE Ärger in die Bank wechseln wollte. Habe mich LEIDER MLP gegenüber sehr konstruktiv verhalten. Bin darüber im Nachhinein unzufrieden.
      Habe aber mittlerweile die Zahlungen an MLP eingestellt, da keine Lust mehr weiter an den Laden Geld abzudrücken.

      Kann ich nachträglich noch etwas erreichen, dadurch dass ich hier immer mehr lese über MLPler = Arbeitnehmer und verschiedene Gerichtsurteile. Ist das nun schon durch? Wie gut kann mir dieses Urteil helfen?

      Habe hierzu im Forum auch den unten stehenden Link überflogen zum Thema "unzulässige Rechtsausübung der Rückforderung eines Provisionsvorschusses".

      http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2009/14_S…
      Avatar
      schrieb am 29.06.09 09:03:14
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.481.892 von Gekko1987 am 28.06.09 13:26:00Gekko1987,

      leider wieder ein Beispiel dafür, daß es fast egal ist, wie nett man von MLP geht und das es sich fast immer lohnt, von Beginn an sehr entschlossen aufzutreten. Gekko1987, Du hast Boardmail.

      Für alle Anderen: Nehmt Euch ein Beispiel an Gekko1987 und kopiert alles (alles, alles, alles!) und macht Photos etc.

      Dann alles zur Anwältin Frau Jakobs!

      Das ist meiner Meinung nach der beste Weg, es sei denn, MLP zieht sich vorher schon zurück (Chance sehr klein).


      Beste Grüße - interna
      Avatar
      schrieb am 29.06.09 10:25:49
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.483.859 von interna am 29.06.09 09:03:14Hallo Gekko1987,

      interessant, wie Du Dich wendelst (siehe Bemerkung über Dich in einem anderen Thread). Gerade Dir ist zu empfehlen, alles Wichtige und Notwendige zu speichern und unverzüglich Deinem Anwalt zur Verwahrung auszuhändigen. Selbstverständlich hast Du dann keine Kopien mehr, die Du nicht haben dürftest.

      Ach ja, falls Du ein Spitzel bist - und die Vermutung sei mir/uns erlaubt - dann wäre das erbärmlich.

      Denn es geht hier in diesen MLP-Threads darum, wie einem MLP-Berater, der MLP sowieso verlassen möchte, aufgezeigt wird, wie er/sie das korrekt anstellt. Dazu für alle Spitzel und Anwälte von MLP noch mal vorab:


      Liebe MLP-lerin, lieber MLP-ler, ganz oben auf der Liste steht:

      VERTRAG EINHALTEN und das bedeutet vor allem: KEIN Geschäft an MLP vorbei, aber wirklich auch gar keins!

      gefolgt von:

      Die euch anvertrauten Kunden sind bis zur letzten Minute vollumfänglich zu betreuen, die Protokolle der Beratungen natürlich entsprechend zu erstellen und dem Kunden vor dem Abschied alle wichtigen und ihm zustehenden Unterlaen lückenlos zur Verfügung zu stellen.

      unter Berücksichtung von weichen Faktoren wie:

      - persönliche Verabschiedung
      - Erreichbarkeit bis zum letzten Tag ermöglichen, egal, was wann wie gesperrt würde
      - als ordentliche Vollkauffrau/ordentlicher Vollkaufmann natürlich eine 1:1 Kopie an Unterlagen haben (unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben)


      Ne, ne, ist das manchmal erbärmlich von MLP: Da wird mein Vorschlag, die BP für 2008 ungekürzt ausgeschütten, weggewischt und MLP läßt Euch im Regen stehen.

      Da kommen und gehen Spitzel von MLP und müssen feststellen: He, der meint es ja wirklich gut mit MLP und den Beratern (das heißt nicht: gut mit Vorständen etc., denn da sehe ich den Kern des Übels).

      Also:

      MLP von oben ändern = geht leider nicht
      MLP von unten ändern = ginge nur über eine Art Generalstreik und die Sinnhaftigkeit ist mehr als fraglich

      MLP durch Kritik ändern = interessant, wenn man die Konsequenzen zieht, falls die Kritik nicht ernsthaft aufgenommen und konstruktiv darauf reagiert wird


      Grüße
      Avatar
      schrieb am 29.06.09 12:12:31
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.481.892 von Gekko1987 am 28.06.09 13:26:00Hallo Gekko,

      mal abgesehen von Deinen widersprüchlichen Aussagen in den verschiedenen Threads, finde ich Dein Klagen ein wenig befremdlich.

      "Habe bei Austritt eine Rückzahlungsvereinbarung des offenen Saldos (circa 6.000€) getroffen..."

      "Habe aber mittlerweile die Zahlungen an MLP eingestellt, da keine Lust mehr weiter an den Laden Geld abzudrücken"

      Ich bin kein Jurist und auch kein MLP-Freund, jedoch hast Du die Forderung von MLP eindeutig anerkannt - aus welchen Gründen auch immer! Und nun meinst Du einfach die Zahlungen einstellen zu können, nur wei Du keine Lust mehr hast zu zahlen?! Wie willst Du das denn im Zweifelsfall vor Gericht vertreten?

      Auf diesem Wege ein Tipp für alle Abwanderungswilligen (mit Negativsaldo): Nie, nie, nie eine Vereinbarung mit MLP unterschreiben, ohne einen Anwalt zu konsultieren, der sich bestens im Vertriebsrecht (Handelsvertreterrecht) auskennt!!!
      Avatar
      schrieb am 29.06.09 12:55:11
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.481.892 von Gekko1987 am 28.06.09 13:26:00Habe bei Austritt eine Rückzahlungsvereinbarung des offenen Saldos (circa 6.000€) getroffen, da ich OHNE Ärger in die Bank wechseln wollte. Habe mich LEIDER MLP gegenüber sehr konstruktiv verhalten. Bin darüber im Nachhinein unzufrieden.
      Habe aber mittlerweile die Zahlungen an MLP eingestellt, da keine Lust mehr weiter an den Laden Geld abzudrücken.


      Mit der Rückzahlunsgvereinbarung hast Du - je nach Wortwahl - ein abstraktes oder - näherliegend - ein konkretes Schuldanerkenntnis abgelegt (§§ 780, 781 BGB) damit kannst Du im Rechtstreit Einreden und Einwendungen aus dem praktizierten HV- Verhältnis nur unter erheblich erschwerten, praktisch kaum möglichen Beweislastbedingungen erheben.
      Der erste Anschein spricht dafür, dass Du die Schuld schriftlich anerkannt hast. Aus diesem Grunde legt MLP schon seit Jahren ausscheidenden HV ein Schriftstück vor, in dem der rechnerisch zutreffende Saldo ausgewiesen wird und unterschrieben werden soll.

      Warum wohl??
      Avatar
      schrieb am 29.06.09 18:52:20
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.485.308 von DonCaprisco am 29.06.09 12:55:11Vielen Herzlichen Dank für die Unterstützung.
      Nein, keine Angst, ich bin kein Spitzel.
      Ein MLP Vertriebsrecht Mitarbeiter/Spitzel würde nämlich NIEMALS
      in ein öffentliches Thread schreiben, dass der GL die Ausbildungsvergütung 2.000 pro Monat, für den Berater zahlt oder?
      Ich frage zum einen für mich (2006 - 2007)
      und zum anderen für einen Bekannten,
      der seit 01.2009 dabei ist und unzufrieden ist.

      Wenn Don Caprisco Recht hat sieht es wohl ziemlich dünn für mich aus oder gibt es noch eine Chance?

      Dann sieht es wohl ziemlich schwierig aus.
      Avatar
      schrieb am 29.06.09 21:39:00
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.488.122 von Gekko1987 am 29.06.09 18:52:20Hallo Gekko1987,

      dann klingel mal bei mir durch. Verstehe aber, daß wir hier sehr vorsichtig sind und manches doch seltsam klang (ein Dank noch mal an alle Warner).

      Falls alle Deine Zeilen wahr sind, sieht es mau aus, ja, leider!

      Grüße - interna
      Avatar
      schrieb am 10.08.09 21:12:04
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.975.848 von Schwedenfahrer am 04.09.08 10:36:51Hallo,

      die Anwälte der Heidelberger klingeln wieder an meiner Tür und wollen ihre Vorschussrückzahlungen aus einem Titel, den sie vor ca. 2 Jahren erwirkt hatten.

      Die drohen wieder mit Zwangsvollstrecker.

      Nun habe ich dieses Urteil aus Hannover entdeckt. Diesen Thread finde ich auch ganz toll, aber irgendwie kann ich keine Antworten auf meine Fragen finden.

      1- Gibt es eine Verjährungsfrist für eine Einreichung einer Klage auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträten? Tätigkeit war nämlich in den Jahren 2002 - 2003.

      2- Gibt es den nun ein endgültiges Urteil von einer höheren Stelle bezüglich der Provisionsrückzahlungen und des Arbeitnehmerstatus?

      So wie ich das hier verstanden habe, urteilt ja jedes Gericht anders - was auch merkwürdig ist, da ja die Sachlage bei allen Ex MLPlern gleich ist.

      Was tun?
      Avatar
      schrieb am 12.08.09 15:32:43
      Beitrag Nr. 35 ()
      Gesetzestext § 86a HGB

      (1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen.

      (2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts und die Nichtausführung eines von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte.

      (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

      Nutzungsgebühr für Software-Nutzung unwirksam

      LG Hannover, Urteil vom 03.03.2009

      Die Vereinbarung einer Gebühr für die Nutzung einer unternehmensspezifischen Vertriebssoftware ist nach § 86 a HGB unwirksam. In dem entschiedenen Fall waren Einzelmodule der Software für die Vermittlungstätigkeit unerlässlich, so dass es sich als speziell auf den Vertrieb des Unternehmens zugeschnittene Software um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel handelt. Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen dem Handelsvertreter diese Software unentgeltlich zu überlassen habe. Dabei sei es unbeachtlich, ob nur ein Teil der Einzelelemente der Software für die Vermittlungstätigkeit erforderlich und ein Teil lediglich nützlich ist und ob technische Serviceleistungen allein der Büroorganisation des Handelsvertreters zuzurechnen seien. Stelle das Unternehmen erforderliche zusammen mit nützlichen Arbeitsmitteln in einem Paket zu einem einheitlichen Preis zur Verfügung, so sei die Vereinbarung über das Gesamtpaket nach § 86 a HGB unwirksam.

      Quelle: VRaktuell April/2009, Seite 3

      URL:
      http://www.bme-law.de/fileadmin/newsletter_pdf/VRaktuell_040…

      Wieviel müssen MLPler für ihren Laptop zahlen?
      Wieso MÜSSEN? :laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.08.09 16:13:13
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.763.652 von DonCaprisco am 12.08.09 15:32:43Das zwangsweise Mobilpaket kostet jeden über 250 Euro im Monat. Dazu hat der Verantwortliche, H.W., sich tatsächlich nicht geschämt, öffentlich folgendes zu sagen (hunderte von Vertrieblern durften sich den Sermon anhören):
      :mad::mad:"Für das Unternehmen ist jeder Arbeitsplatz viel teurer. Da wird der Vertrieb massiv subventioniert." :mad::mad:

      :mad:Ausserdem zahlen die GLs ZUSÄTZLICH noch eine vierstellige IT-Pauschale pro Arbeitsplatz und Jahr für Server etc..:mad:

      Mal ein Vergleich, wie verschiedene Unternehmen damit umgehen:

      1) MXP::cry:
      Man könnte das Laptop für ca. 3 Monatspauschalen kaufen, verteilt auf 3 Jahre Nutzungsdauer. Die jährlichen Lizenzen für Microsoft, Lotus Notes etc. sind dann vielleicht nochmal eine Monatsrate. Lassen wir das EDV-Helpdesk noch eine Monatsrate im Jahr kosten.

      Der Rest der Raten - und das Laptop nach 3 Jahren Nutzung - gehen nach Wiesloch. Der Rest des Geldes (also 9 von 12 Monatsraten im Jahr) ist dann wohl für unternehmensspezifische Vertriebssoftware, also die tollen Programme, die
      a) dafür sorgen sollen, dass immer die höchstmögliche Provision für die Zentrale anfällt
      b) die Vertriebler in der Illusion leben lässt, dass wir nicht selbst klarkommen würden ohne die Zentrale

      Oder sollte das Unternehmen womöglich sogar noch daran verdienen?

      2) Fxndsfinxnz::)
      Laptop mit allen Garantien, Service, Officepaket etc. beim Mediamarkt kaufen. Kostet 1000 Euro bzw. 4 MXP-Monatsraten. Dazu 100 Euro im Jahr für eventuelle Reparaturen, Aufrüstung etc.
      Bei fxndsfinxnz registrieren und alles andere umsonst haben. Rechner nach 3 Jahren behalten können.


      Möge das mal ein guter Anwalt vor Gericht exemplarisch durchboxen, vielleicht wird´s dann ja billiger für alle?
      Avatar
      schrieb am 13.08.09 16:20:38
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.763.652 von DonCaprisco am 12.08.09 15:32:43Interessant für alle bereits titulierten Forderungen wäre hier:


      Kann der Ex MLPler gegen den Titel Einspruch, Widerspruch o.ä. erheben, da ja nun die Forderung nicht mehr stimmt.

      Ich gehe mal davon aus, dass bei den meisten die Raten für Laptop miteingerechnet wurden. (Bei mir auf jeden Fall).
      Avatar
      schrieb am 14.08.09 00:52:23
      Beitrag Nr. 38 ()
      Was kann ich für Sie tun Lady? :cool:

      http://www.kanzleijakobs.de/anwaeltin.html
      Avatar
      schrieb am 19.08.09 11:55:24
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.764.161 von weisserkoenig am 12.08.09 16:13:13Hallo Weisserkoenig,

      richtig - die Geschäftsstellen tragen m.M.n. den wesentlichen Teil der EDV-Kosten:

      - IT-Bedarf
      - Instandhaltung EDV über Wartungsverträge
      - IT Servicepauschale
      - GS IT Service Endgerätepauschale
      - GS IT variable Pauschale pro Arbeitsplatz und Berater
      - EDV-Entwicklung durch Externe
      - Übernahme der Kosten Notebook im 1.Beraterjahr 50 %

      Das summiert sich gewaltig.

      Hinzu kommen noch weitere Kosten pro Berater, wie z.B. Büroausstattung, Miete ...

      Ein GL sollte nachrechnen wie teuer ein Beraterarbeitsplatz kommt. Der nächste Schritt wäre, zu ermitteln wieviel Geschäft der Berater bringen müsste, um einen Deckungsbeitrag dieser Gesamtkosten für die GS zu erhalten.
      Der GL wird m.A.n. zu erschreckenden Ergebnissen kommen.

      Gruß
      De profundis
      Avatar
      schrieb am 19.08.09 12:46:24
      Beitrag Nr. 40 ()
      ich war nie mlpler und werde auch nie einer sein, deshalb meine frage: zahlen mlp berater nur die laptopmiete oder auch ein entgelt für die softwarenutzung? ist diese nach dem oben erwähnten urteil des lg hannover nicht rückforderbar und muss diese für die zukunft weiterhin bezahlt werden?

      gruß fex
      Avatar
      schrieb am 20.08.09 18:13:06
      Beitrag Nr. 41 ()
      in juris wurde ein Beschluss des OLG Celle v. 28.5.2009 - 16 W 60/09 - als Kurztext veröffentlicht:

      "Zur Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Mitarbeitern eines großen Finanzdienstleisters, die nach dem zugrunde liegenden "Consultant Vertrag" als selbständige Gewerbetreibende i.S.v. § 84 HGB bezeichnet werden."

      Was einer Näheres?
      Avatar
      schrieb am 27.08.09 14:02:31
      Beitrag Nr. 42 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.820.210 von DonCaprisco am 20.08.09 18:13:06@DonCaprisco:

      kann es sein, dass Du Dich verschrieben hast?

      Ich habe nämlich gelesen: OLG Schleswig Holstein

      Ich habe dort auch angerufen und es ist ein Beschluss mit exakt diesem AZ und dem Inhalt auf Arbeitnehmereigenschaft vorhanden.

      Das vorherige Urteil war vom LG Kiel und wurde mit dem Urteil OLG Schleswig Holstein aufgehoben.

      Mehr konnte/ durfte man mir vom Gericht nicht sagen.

      Man kann das Urteil anfordern
      Avatar
      schrieb am 27.08.09 16:34:34
      Beitrag Nr. 43 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.864.120 von LaVidaX am 27.08.09 14:02:31Ja stimmt, ich habe mich verschrieben, es ist das OLG Schleswig.
      Zwischenzeitlich ist in juris auch der Langtext abgedruckt, aber belanglos, da der MLPler wieder nur das Übliche behauptet hat (MOB, Seminarpflicht etc.), deswegen wurde der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bejaht.
      Avatar
      schrieb am 04.09.09 09:44:02
      Beitrag Nr. 44 ()
      Der Oberste Gerichtshof Österreichs in Wien (OGH) hat in einem Urteil gegen den Finanzdienstleister MLP AG entschieden, dass ein ehemaliger selbstständiger Berater Anrecht auf die Vorteile eines Angestellten-Dienstverhältnisses hat.

      Dies berichtet das Wirtschaftsmagazin „Format“ in seiner am Freitag erscheinenden Ausgabe. Ein Grazer, früher selbstständiger Berater des Unternehmens, habe bereits Anfang 2008 gegen die MLP AG auf Anstellung geklagt, weil er sich an die für Angestellten üblichen Regeln halten musste. Er sei weisungsgebunden gewesen, hätte aber nicht die Vorteile eines Angestelltenverhältnisses wie das 13. und 14. Gehalt oder die Mitarbeitervorsorgekasse genossen.

      Die unteren Instanzen hatten bereits zugunsten des Beraters entscheiden, auch das OGH gab ihm nun in allen Punkten recht. Demnach lassen sich wesentliche, für eine unselbstständige Tätigkeit des Klägers sprechende Kriterien wie beispielsweise Anwesenheitspflichten, Eintragung des Eintreffens am und Entfernung vom Arbeitsplatz oder die Meldung von Außendiensttätigkeiten nicht auf verpflichtende Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes zurückführen.

      MLP sieht in dem aktuellen Fall einen Einzelfall, der keinesfalls auf die übrigen MLP-Berater in Österreich oder gar in Deutschland verallgemeinert werden könne. MLP hatte kürzlich bekanntgegeben, dass die Auslandseinheit Österreich (59 Berater) an die Aragon AG verkauft werden soll.

      Laut den Wirtschaftskammern Österreichs (WKÖ) gibt es in Österreich rund 4.000 selbstständige Berater, mehr als die Hälfte davon bei den zehn größten Finanzvertrieben der Alpenrepublik, darunter AWD (750 selbstständige Berater) und OVB (700 selbstständige Berater). Diese Berater könnten nun, schätzt das „Format“, auf Basis des neuen OGH-Urteils auf die Anstellung in einem Angestelltenverhältnis klagen, um Ansprüche wie 13. und 14. Monatsgehalt, Urlaubs- und Sonderzahlungen oder die Einbindung in die Mitarbeitervorsorgekasse geltend zu machen.
      Avatar
      schrieb am 04.09.09 10:19:15
      Beitrag Nr. 45 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.917.113 von Poptown am 04.09.09 09:44:02Poptown,

      nicht nur hier haben uns die Österreicher etwas voraus! Danke im Namen aller für die Information!
      Avatar
      schrieb am 04.09.09 15:50:58
      Beitrag Nr. 46 ()
      Hallo in die Runde…

      Interessant ist natürlich die jüngste Rechtssprechung in Österreich gegen MLP. Denn analog, wie in der BRD in vergleichbaren Fällen, sah sich ein MLP-Berater ausschließlich als Außendienstangestellter und wurde darin per Urteil des höchsten Gerichtes bestätigt. Nun klingt es so, als würde dieser MLP-Exberater sogar 14 Monatsgehälter einklagen?

      Einige Urteile in der BRD negieren einen Forderungsanspruch von MLP bez. Salden gegen Geschäftsstellenleiter und Berater.

      Es bliebe dann die Frage, in welcher Höhe Geschäftsstellenleiter und Berater umgekehrt Gehaltsforderungen (14 x) gegen MLP stellen könnten? Vermutlich sind hierzu Sachverständigengutachten nötig?

      Einen Anhalt könnte aber die Seite

      http://www.nettolohn.de/beruf/1/alphabetisch.html

      liefern?

      Die Österreicher haben der jüngsten Rechtssprechung in der BRD m.A.n. Nichts voraus. Denn auch in der BRD gibt es nahezu analoge Urteile.

      Meiner unbedarften Meinung nach, verzetteln sich jedoch die meisten EX-Aussendienstmitarbeiter mit den Fragen bez. Saldo, Vertreter- oder Maklerstatus?
      Und just dann geht die m.M.n. angewandte Vernebelungstaktig von MLP für MLP relativ gut auf.

      Für mich ganz persönlich liegt klar auf der Hand, dass ich als Ex-MLP-Aussendienstmitarbeiter ausschließlich und nur als Aussendienstangesteller in der Versicherungsbranche tätig war.

      Branchentypische Gehaltsgrößen und auch Provisionsvereinbarungen für Versicherungsangestellte im Aussendienst sind für mich im Focus.
      Den z.B. sind aus meiner Sicht die MLP-Courtagevereinbarungen mit Beratern maklertypisch und nicht auf angestellte Versicherungsaussendienstler anzuwenden.

      Gruß
      De profundis
      Avatar
      schrieb am 04.09.09 17:24:24
      Beitrag Nr. 47 ()
      Wenn ich als MLPler Angestellter wäre, müsste ich aber doch auch in die DRV Bund und die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Ausserdem wäre dann für die eigene PKV die 3-Jahres-Frist einzuhalten. Das dafür nötige Einkommen wäre sowieso frühestens (!) im dritten Jahr zu erwarten, dann plus 3 Jahre. Damit wäre dann mehrere Jahre die Krankenversicherung im Normalfall schlechter und oft auch teurer. Oder etwa nicht?

      Kann es sein, dass diejenigen, die auch was verdienen bei MLP, das mit dem Angestelltenstatus eigentlich gar nicht wollen? Und dass nur deswegen MLP und Co immer noch mit dem Konstrukt der Scheinselbständigkeit durchkommen, weil der "wertvolle" Teil der Beraterschaft davon sogar profitiert?
      Avatar
      schrieb am 04.09.09 17:53:15
      Beitrag Nr. 48 ()
      P.S.
      Nachtrag zu meinem letzten Beitrag:

      Erstaunlich ist auch, dass MLP in deren Internetauftritt von einem durchschnittlichen Beratereinkommen von 86.000.-€ p.a. spricht. Laut jüngstem Urteil des Arbeitsgerichtes Offenbach (RA Jakobs) ist auch seitens MLP unstreitig, dass die durchschnittliche Verschuldung eines MLP-Beraters nach 1 ½ Jahren 12.230.-€ beträgt.
      Beides passt nicht wirklich zusammen?

      Interessant ist zudem, dass sich in manchen Urteilen im Zusammenhang mit Salden der Geschäftsstellenleiter und/oder Berater sinngemäß Formulierungen finden, wie z.B.: „…..Unternehmen profitiert von Mitarbeiter …“ , oder „…Vertreter wurden zur Erwerbsquelle des vertretenden Unternehmens…“ .
      (z.B. LG Tübingen / 18.11.2008)

      Ob MLP daher seine Strategie bez. Anwerbung von Außendienstmitarbeitern ändern sollte?

      Als mein Vorschlag an MLP: „ Bei uns können sie gesichert davon ausgehen, dass sie nach 1 ½ Jahren durchschnittlich lediglich mit einen Saldo von 12.230.-€ ausscheiden. Davon fordern wir lediglich 50 % von Ihnen zurück, da die restlichen 50 % von Ihrem ebenfalls selbstständig tätigen Geschäftsstellenleiter getragen werden. Dieses Konzept hat sich seit Jahren für uns als MLP-Konzern bewährt.“
      Avatar
      schrieb am 04.09.09 18:13:14
      Beitrag Nr. 49 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.921.633 von weisserkoenig am 04.09.09 17:24:24Hallo weisserkönig...

      für mich ist es immer wieder erstaunlich, welche Gerüchte bez. Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern usw. auch hier in WO gerne verbreitet werden. Es ist nicht verwunderlich, da natürlich hier in WO sich auch MLP-Interne meiner Einschätzung nach tummeln.

      Unsicherheiten werden also m.A.n. gerne von MLP geschürt?

      Die Fakten sind völlig andere. Diese kann der Einzelne aber nur für sich selbst abklären. Nötigenfalls über versierte Anwälte, Sozialversicherungsexperten und Steuerberater. Denn es werden unterschiedliche Rechtssysteme tangiert.

      Für mich persönlich sehe ich nicht den geringsten Anlass an dem Gesamterfolg meiner Vorgehensweisen auf allen Rechtsgebieten gegen zu zweifeln.

      Gruß
      De profundis
      Avatar
      schrieb am 05.09.09 18:16:44
      Beitrag Nr. 50 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.763.652 von DonCaprisco am 12.08.09 15:32:43hallo DonCaprisco!

      unter §3 überlassungsgebühr 1 des it-servicevertrages ist folgendes nachzulesen: "die überlassungsgebühr für das servicepaket beträgt für die dauer des vertrages X euro monatlich zzgl. der jeweils gültigen mwst. die speziellen fachlichen anwendungen insbesondere die beratungssoftware und die tarifrechensoftware werden unentgeltlich überlassen."

      ob hier das urteil anwendung findet, müsste somit wahrscheinlich juristisch überprüft werden. oder?

      frage: wann verdient ein gl an einem berater?

      - pauschale bei einstellung?
      - wird der berater monatlich durch die ag für den gl subventioniert? wie lange/ in welcher konstellation? ausbildung zum ihk-versicherungfachmann, junior und senior?
      - umsatzbeteiligung?

      ich brauche nur eine verlässliche darstellung/ antwort.

      danke und lg
      Avatar
      schrieb am 07.09.09 08:19:14
      Beitrag Nr. 51 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.926.117 von XALOISX am 05.09.09 18:16:44Im Urteil des OLG Köln v. 30.11.07 - 19 U 84/07 heißt es:

      " ... 2. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten besteht auch hinsichtlich der EDV-Sachkostenpauschale in Höhe von 442,26 €, da die den Leistungen des Klägers zugrunde liegende Kostenregelung im Leasingvertrag gemäß § 86a Abs.3 HGB unwirksam ist. Die Pauschale diente nach dem eigenen Vortrag der Beklagten unter anderem einer Kostendeckung für Aktualisierungs-CDs zu Tarifsystemen von Produktpartnern der Beklagten und Zugangs-/Aktualisierungssoftware für ihr Außendienst-Informationssystem. Damit betraf die Pauschale auch die Vertriebssoftware, welche dem Handelsvertreter nach § 86a Abs.1 HGB von dem Unternehmer zur Verfügung zu stellen ist. Als speziell auf den Vertrieb der Beklagten zugeschnittene Software handelt es sich um ein Arbeitsmittel, das nicht der allgemeinen Geschäftsausstattung des Klägers zuzurechnen ist, sondern speziell für die Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters der Beklagten erforderlich ist. Die Software unterfällt damit dem Begriff der "Unterlagen" in § 86a Abs.1 HGB, der weit auszulegen ist (Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd.1, Rz 607; Schlegelberger-Schröder, HGB, § 86a, Rz 3)".

      Das komplette Urteil ist über die NRWE- Datenbank kostenlos abzurufen. Das Einloggen erfolgt über die homepage irgendeines NRW- Gerichts. Nach Ansicht des OLG seien die Leasinggebühren für das Notebook jedoch zulässig, da dies zur allgemeinen Büroausstattung des HV gehöre und diese Kosten er selbst zu tragen habe. Ich neige jedoch zu der Ansicht, dass der Laptop jedenfalls dann unter § 86a HGB fällt, wenn der Laptop vertraglich nur für Unternehmens- Angelegenheiten genutzt werden darf. M. W. kann MLP jederzeit auf die Laptop- Daten des Beraters zugreifen und das Vertriebsverhalten des MLPlers kontrollieren (wie wird eigtl. von MLP die Bestandspflege des Beraters geprüft;)). Selbst der GL soll Zugriff auf den EMailverkehr des HV haben. Wenn der Laptop aber ein Kontrollinstrument des Unternehmers ist, sind diese (Vertriebs-) Kosten auch vom Unternehmer zu tragen!:mad:

      Natürlich wirst Du sofort gekündigt, wenn Du Deine Rechte wahrnimmst. Laut diesem Board will MLP die Beraterzahl auf 1500 senken, aber auch hier laufen längere Verjährungsfristen, sodass jeder Berater zum Ende seiner MLP- Zeit aufrechnen könnte ....;)
      Avatar
      schrieb am 07.09.09 09:28:17
      Beitrag Nr. 52 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.929.420 von DonCaprisco am 07.09.09 08:19:14Ich weiß, es ist eine Wiederholung:

      LG Hannover, Urteil vom 03.03.2009

      Die Vereinbarung einer Gebühr für die Nutzung einer unternehmensspezifischen Vertriebssoftware ist nach § 86 a HGB unwirksam. In dem entschiedenen Fall waren Einzelmodule der Software für die Vermittlungstätigkeit unerlässlich, so dass es sich als speziell auf den Vertrieb des Unternehmens zugeschnittene Software um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel handelt. Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen dem Handelsvertreter diese Software unentgeltlich zu überlassen habe. Dabei sei es unbeachtlich, ob nur ein Teil der Einzelelemente der Software für die Vermittlungstätigkeit erforderlich und ein Teil lediglich nützlich ist und ob technische Serviceleistungen allein der Büroorganisation des Handelsvertreters zuzurechnen seien. Stelle das Unternehmen erforderliche zusammen mit nützlichen Arbeitsmitteln in einem Paket zu einem einheitlichen Preis zur Verfügung, so sei die Vereinbarung über das Gesamtpaket nach § 86 a HGB unwirksam.

      Quelle: VRaktuell April/2009, Seite 3


      Was ich mich langsam frage:

      Wie kann es angehn, dass es so viele unterschiedliche Urteile zu ein und derselben Rechtslage gibt?????

      Avatar
      schrieb am 07.09.09 10:08:06
      Beitrag Nr. 53 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.929.746 von LaVidaX am 07.09.09 09:28:17Die Urteile des OLG Köln und des LG Hannover unterscheiden sicht nicht!

      Der Punkt bei MLP ist jedoch, dass diese vorgeben, dass

      "... die speziellen fachlichen anwendungen insbesondere die beratungssoftware und die tarifrechensoftware unentgeltlich überlassen" werden.

      Dieser Passus versucht die Rsp. auszuhebeln! Ob MLP diese Kosten in die Laptopmiete "integriert", weiss ich natürlich nicht.Hierfür spricht allerdings die Miethöhe, die in meiner Erinnerung von einem MLPler hier im Board mit 442 Euro mtl.(!!!!) angegeben wurde. Soweit sind ich weiss, werden viele Vertriebstools kostenlos von Unternehmen angeboten. Mit einer Investition von zwei bis vier Monatsmieten sollte man jedoch auskommen, wenn man sich privat einen Laptop kauft und die notwendige Software installiert. Ich vermute, dass MLP in der Monatsmiete die unternehmerseitig zu zahlenden Kosten einpreist und sich das Kontrollinsttrument auch noch vom HV bezahlen lässt. Jedenfalls dürfte der MLPler einen gerichtlich einklagbaren Auskunftsanspruch bezgl. der Kostenaufschlüsselung haben.

      Es ist daher verständlich, warum ich in diesem Falle die Laptop- Miete auf jeden Fall zu den unternehmerseitig zu tragenden Kosten zähle.

      Aber trotzdem könnte selbst das OLG Köln weiterhelfen, denn in dem Urteil heißt es weiter unten:

      "
      Soweit er (der Vertreter) mit der Berufung darauf verwiesen hat, er habe preisgünstigere Laptops auf dem freien Markt erhalten können, könnte er allenfalls etwaige Mehrkosten für das von der Beklagten (vom Unternehmer)geleaste Laptop beanspruchen.."

      Na, das solte doch wohl möglich sein .... ;);)
      Avatar
      schrieb am 07.09.09 11:16:37
      Beitrag Nr. 54 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.930.027 von DonCaprisco am 07.09.09 10:08:06An alle zum Thema Kosten: Ich habe wirklich sehr umfangreiche Softwaretools gemietet wie

      Morgen & Morgen (alle Bausteine)
      Franke & Bornberg (alle Bausteine)
      KV-Pro
      Original-Rechenkerne
      etc.

      sowie unbegrenztem Internetzugang (mobil in Deutschland natürlich) nicht auf 422 € im Monat! Wieso MLP so teuer ist, mag sich jeder selbst beantworten.

      :cool:
      Avatar
      schrieb am 07.09.09 19:33:40
      Beitrag Nr. 55 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.922.190 von De_profundis am 04.09.09 18:13:14Dem schließe ich mich an.

      Ich denke auch, dass hier einige Beiträge von Pro MLPlern geschrieben werden.

      Leider kann man im Thread "Unerlaubte Kreditvergabe" aus dem Jahr 2006 nichts mehr schreiben.

      Schade, denn dieser wäre noch mal interessant für Ex MLPler, die noch Verträge haben aus der Zeit in der MLP noch keine kleine Banklizenz hatten.

      Denn alle Urteile, die zugunsten MLP damals ergangen sind,
      wären ja nichtig,
      da diese aufgrund einer Straftat gefällt worden sind.

      (Fehlen der Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG).
      Avatar
      schrieb am 07.09.09 19:41:25
      Beitrag Nr. 56 ()
      Noch was zu den Kreditverträgen:

      Existenzgründerverträge = Verbraucherkredite gem. BGB §§ 491 ff

      D.h. diese bedürfen neben der Schriftform

      einem Antrag und einer Annahme und zwar getrennt voneinander.

      Die Annahme ist vorhanden, wenn man den Vertrag zugrunde legt.

      Aber

      Hat irgend jemand hier einen Antrag auf einen Kredit bei MLP gestellt?
      Avatar
      schrieb am 07.09.09 19:46:36
      Beitrag Nr. 57 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.929.420 von DonCaprisco am 07.09.09 08:19:14hallo zusammen!

      ich benötige dringend eine verbindliche antwort: was und wann verdient ein gl an seinem Berater?

      1 - kopfpauschale bei einstellung?
      2 - wird der berater monatlich durch die ag für den gl subventioniert? wie lange/ in welcher konstellation? ausbildung zum ihk-versicherungfachmann, junior und senior?
      3 - umsatzbeteiligung?

      rückzahlungsverpflichtung des gl gegenüber der ag (z.b. wenn der berater nach seiner juniorausbildung das unternehmen verlässt)? welche positionen?

      ich brauche eine verlässliche darstellung/ antwort (keine zahlen) und es ist sowohl dringend.

      danke!
      Avatar
      schrieb am 08.09.09 18:31:42
      Beitrag Nr. 58 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.929.746 von LaVidaX am 07.09.09 09:28:17Hallo LaVidaX...

      ich stimme Dir zu, dass es erstaunlich ist, dass es unterschiedliche Gerichtsentscheidungen zu ein und dem selben Sachverhalt gibt.

      Es ist zwar erstaunlich, aber nicht verwunderlich.

      Alle Gerichtsentscheidungen beziehen sich auf einen ganz speziellen, also angeblich einzigartigen Fall.

      Es reicht also nicht aus zu behaupten dass die eigene Fallkostellation exakt so war, wie das in einem Urteil dargestellt wurde. Es ist nötig exakt zu beweisen, dass der eigene Fall auf Punkt und Komma ebenso gelagert war.

      Gerichtsentscheidungen können bestenfalls als ein Grundgerüst für die eigenen Argumentationen dienen. Es gilt auf Punkt und Komma zu beweisen, das die eigene persönliche Fallkostellation exakt auf den Sachverhalt einer bestimmten Gerichtsentscheidung zutrifft.

      Pauschalnennungen von Urteilen sind also ungeeignet. Diese werden nur insoweit hilfreich, wenn eine Prozesspartei absolute Kongruenz
      zu einem Urteil belegen kann.

      Beispiel:

      Ein Gerichtsurteil hat bestätigt, dass ein bestimmter MLP-Beratervertrag schon alleine für sich betrachtet als Angestelltenvertrag zu beurteilen sei.
      Es reicht aber in neuen Klagen gegen MLP von Ex-MLP-Beratern nicht aus pauschal zu behaupten, dass auch der eigene MLP-Beratervertrag aufgrund dieses Urteils ebenso zu bewerten sei.

      Er muss es dezidiert für sich ganz persönlich beweisen. Also exakt Satz für Satz, Wort für Wort, Punkt für Komma aus seinem eigenen MLP-Beratervertrag beweisen.

      Also bildhaft eigentlich völlig primitiv nur seinen Beratervertrag über das Urteil legen.
      Letztlich bedeutet es, dass ein bereits festgestellter Rechtsstatus in anderen Urteilen, nur nochmals im persönlichen Rechtsfall mühsam wiederholt aufbereitet und exakt belegt werden muss. Das stört ein persönliches Rechtsempfinden. Denn für jeden Normalbürger ist diese juristische Gerichtslogik nicht unbedingt nachvollziehbar. Es ist aber leider nötig, so unverständlich es auch erscheinen mag.

      Im Übrigen ist dadurch auch erklärbar, weshalb die MLP AG bei Gerichtsentscheidungen gegen den Konzern immer wieder von besonderen Einzelentscheidungen spricht. Meine persönliche Rechtsauffassung mag zwar sein, dass alle Aussendienstangestellen bei MLP als Angestelle zu bewerten seien, nur das reicht gerichtsverwertbar im Einzelfall - zumindest derzeit - eben nicht.

      Nur dadurch ist erklärbar, weshalb MLP so manchen Prozess gewonnen, oder per Vergleich beenden konnte. Es lag an der Unfähigkeit eines Beraters seine persönlichen Fall dezidiert darzustellen und zu beweisen, obwohl er über sicherlich ausreichende Nachweise verfügt hätte. Er hatte diese aber nicht ins Feld geführt, da er einer gewissen Privatlogik, Ethik und Moral gefolgt war.

      Gesetze mögen ursprünglich aus Ethik und Moral im menschlichen Zusammenwirken entstanden sein. Zwischenzeitlich haben diese aber ein Eigenleben entwickelt, das damit und der Rechtsauffassung eines Bürgers nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Also zunehmend im Ursprungsgedanken unverständlicher wird.

      Darüber zu Lamentieren bringt Nichts.

      Gruß
      De profundis

      P.S.
      Bei meinen Ausführungen handelt es sich lediglich um persönliche völlig rechtsunkundigen Meinungen einer Privatperson.
      Avatar
      schrieb am 09.09.09 10:25:51
      Beitrag Nr. 59 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.940.538 von De_profundis am 08.09.09 18:31:42Hallo De_profundis,

      Deine Darstellung trifft es auf den Punkt.

      Doch ich denke, da steckt noch mehr dahinter, denn:

      Der Beratervertrag ist derselbe. Daran gibt es nichts zu rütteln.

      Die gesamte Struktur des Betriebes MLP ist bundesweit einheitlich. Niemand hat Gestaltungsfreiheit.

      Wie kann man da jeden Fall einzeln betrachten?

      Dafür müsste es unterschiedliche Verträge geben, etc.

      Hier ein Beispiel, was zeigt, wenn die Behörden wollen, dann können sie:

      http://www.youtube.com/watch?v=R-ciUHHmhgU

      Steuerfahndung und Steuernachzahlungen bei einem Strukkivertrieb.


      Was ist bei der MEG AG anders als bei MLP??:confused::confused:

      Warum prüft bei MLP niemand?
      Avatar
      schrieb am 11.09.09 03:40:00
      Beitrag Nr. 60 ()
      @LaVidaX

      Der Unterschied bei der Behandlung von MLP und MEG könnte darin begründet sein, dass:

      Dem Gründer der MEG AG Mehmet E. Göker
      Kontakte zur "Unterwelt" nachgesagt werden.
      Er nachgewiesenerweise Gelder in Sportsponsoring wie z.B. Arminia Bielefeld etc. steckt.
      Und der Staat bei dem Verdacht der Steuerhinterziehung in den heutigen Zeiten sehr schnell reagiert!

      Während der Gründer der MLP AG Manfred Lautenschläger, Gelder in Bildung und Gesundheit gesteckt hat und somit die Öffenlichkeit gesponsort hat. Er ist der Träger, des Bundesverdienst"dings", und warum?
      Außerdem Buchautor "Mythos MLP"!
      Des weiteren hat MLP politische Berater wie z.B. Raffelhüsschen unter kontrakt, wenigstens temporär!
      Wo ich gerade am Schreiben bin, fällt mir auf, wie die Bedeutung "Geld arbeiten zu lassen" bei MLP gemeint sein könnte!
      Aber nun weiter, das wären erstmal die Unterschiede die mir zu den Unternehmen adhoc einfallen! Ergänzungen sind erwünscht!

      Rückschlüsse könnt ihr ja selber ziehen!:keks:

      Die deutsche Rentenanstalt hat im letzten Jahr eine Betriebsprüfung bei MLP durchgeführt, mit dem Schwerpunkt der Sozialversicherungspflicht von MLP Beratern, bisher ist mir kein Ergebnis von dieser Prüfung bekannt!

      So long

      Sanchoz
      Avatar
      schrieb am 22.09.09 08:59:52
      Beitrag Nr. 61 ()
      Brauche dringend Material:

      1- MLP Ausbildungsordnung Jahre 2001- 2003

      2- MLP IT Benutzerregeln Jahre 2001- 2003

      Kann mir jemand helfen????
      Avatar
      schrieb am 22.09.09 11:41:19
      Beitrag Nr. 62 ()
      Es wurde im Board darüber diskutiert, ob beim Vertreter nach erfolgreicher Statusklage vor dem ArbG seine bisherigen Vorschusszahlungen zu einem nicht rückzahlbaren Gehalt mutieren.

      Ich habe - bedauernd! - darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung auch der angestellte Handlungsgehilfe nach § 65 HGB nur mit verdienten Provisionen entlohnt werden kann.

      Nun hat mich ein Verteiler darauf hingewiesen, dass der BAG am 21.10.2009 eine Revision des AWD verhandelt. Das LAG Bremen hat am 2.4.2008, Az.: 2 Sa 264/06 festgestellt, dass der Vertreter als Arbeitnehmer zu betrachten sei und dann ausgeführt:

      "Da die Vereinbarungen über Vergütung und Kosten unwirksam ist, hat der Beklagte Anspruch nach § 59 HGB auf die ortsübliche Vergütung für seine Tätigkeit. Diese übersteigt unter Berücksichtigung des Betrages, der dem Kläger tatsächlich zugeflossen ist, die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche der Klägerin." zitiert nach iuris Rn. 181

      Damit waren die vom AWD geltend gemachten Kontokorrentbezüge, Salden bzgl. Vorschüsse und Büroauslagen, hinfällig.

      Schauen wir mal ....
      Avatar
      schrieb am 23.09.09 19:43:31
      Beitrag Nr. 63 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.028.629 von DonCaprisco am 22.09.09 11:41:19www.handelsvertreter-blog.de
      Avatar
      schrieb am 23.09.09 19:59:24
      Beitrag Nr. 64 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.042.762 von blueend am 23.09.09 19:43:31http://www.handelsvertreter-blog.de/2009/09/23/was-haben-ost…
      Avatar
      schrieb am 24.09.09 20:24:05
      Beitrag Nr. 65 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.028.629 von DonCaprisco am 22.09.09 11:41:19Leider bringt die Berufung auf den AN-Status wirklich gar nichts. DonCaprisco verweist zurecht auf § 65 HGB. Bei MLP-Verträgen bringt die Berufung auf § 59 HGB schon deshalb nichts, weil die Höhe der Provision vertraglich geregelt ist. § 59 HGB kommt nur zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien keine Einigung über die Vergütung erzielt haben.
      Avatar
      schrieb am 24.09.09 21:07:47
      Beitrag Nr. 66 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.052.160 von verite1976 am 24.09.09 20:24:05dieses gericht in bremen sagt aber etwas anderer. ich habe mir mal das urteil beschafft. ist zwar ein AWD Fall aber ganz ähnlich zu unserern Fällen. bin gespannt wie das BUndesarbeitsgericht entscheidet,, vielleicht kann ich meinen fall wieder aufrollen. viele mlpler stellen jetzt strafanzeige weil sie ihre´Provisionen nicht mehr bekommen. ist die bude schon pleite? und der liebe Herr R.F. aus der Rechtsabteilung verdient sich ein schönes zubrot nebenbei wie man so hört, womit wohl?
      Avatar
      schrieb am 30.10.09 10:13:41
      Beitrag Nr. 67 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.052.462 von blueend am 24.09.09 21:07:47Hallo, hallo,

      wie ist hier der Stand der Dinge? Es ist so ruhig hier! Hat MLP Angst?

      Persönliche Empfehlung: HGB 93!
      Avatar
      schrieb am 09.12.09 22:22:14
      Beitrag Nr. 68 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.287.076 von interna am 30.10.09 10:13:41Arbeitgsericht Mannheim/Heidelberg?!

      :lick::D
      Avatar
      schrieb am 18.12.09 10:06:18
      Beitrag Nr. 69 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.539.976 von interna am 09.12.09 22:22:14@interna:

      was ist das für ein Urteil???
      Avatar
      schrieb am 07.02.10 10:50:09
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Spammposting
      Avatar
      schrieb am 17.02.10 13:36:26
      Beitrag Nr. 71 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.593.613 von LaVidaX am 18.12.09 10:06:18Hat die BfA nicht schon irgendwie entschieden, daß die MLPler ANs sind? Oder lungert der Vorstand von MLP auch dort schon rum?

      Wer weiß mehr?
      Avatar
      schrieb am 12.03.10 11:11:53
      Beitrag Nr. 72 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.958.683 von interna am 17.02.10 13:36:26Bei einigen wenigen, die Anträge auf AN Feststellung eingereicht haben, scheinen sie im Sinne der MLP Berater entschieden zu haben.

      So wurde mir zumindest berichtet.

      Aber letztendlich scheint es immer noch eine Einzelfallentscheidung zu sein.:rolleyes:

      Warum keine allgemeingültige Regelung weiß ich nicht. :(
      Avatar
      schrieb am 12.03.10 20:01:54
      Beitrag Nr. 73 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.122.154 von LaVidaX am 12.03.10 11:11:53Hallo….

      Es gibt m.M.n. sehr, sehr viele Bescheide der „Rentenversicherung Bund/Berlin“ (aktive Außendienstmitarbeiter) und der jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen (ausgeschiedene Außendienstmitarbeiter). Diese werden aber nicht publik.
      Du irrst also, LaVidaX, das es sich nur um einige Wenige handelt, gwaltig.

      Der „Rentenversicherung Bund/Berlin“ nimmt immer dann eine generelle hausinterne Überprüfung des sozialversicherungspflichtigen Status in einem Unternehmen vor, wenn sich eine hohe Häufung dieser Anträge beim dem „Rentenversicherung Bund/Berlin“, oder bei gesetzlichen Krankenkassen aufzeigt.

      Sollte die hier geäußerte Behauptung also zutreffen, dass bei der MLP AG in Wiesloch der „Rentenversicherung Bund“ hausintern nachforscht, wäre dies ein Beleg für eine Flut an entsprechenden Anträgen.

      Es versteht sich, dass jeder einzelne Antragssteller eine Fülle von Nachweisen seinem Antrag auf Feststellung seines soz. Status beifügen, oder nachliefern muss. Diese Anträge müssen also durch äußerst umfangreiche Nachweise – ähnlich, wie in einem Gerichtsverfahren – bestens begründet sein. Die bloße Behauptung reicht nicht aus. Dieser Status muss unwiderlegbar bewiesen werden.

      Dies erklärt auch, weshalb die Beurteilung eines soz. Status durchaus bei der „Rentenversicherung Bund“ , oder der eigenen gesetzlichen Krankenkasse im persönlichen Fall durchaus enorm an Zeit erfordert. Wenn der „Rentenversicherung Bund“ hausintern bei MLP agiert, so erfordert das möglicherweise noch mehr an Zeit.

      Ich kenne derzeit keinen einzigen Fall, in dem die MLP AG gegen einen Bescheid hinsichtlich Sozialversicherungsstatus gegen den Entscheidungsträger (Rentenversicherung Bund/ Ges. Krankenkasse) gerichtlich vorgegangen ist. Die Publikumsaufmerksamkeit wäre der MLP AG gewiss. Zudem müsste die MLP AG befürchten, dass ein Grundsatzurteil dann erfolgen könnte. Immerhin haben die Sozialversicherungsträger (Rentenversicherung Bund/Ges. Krankenkassen) genügend finanzielles Polster um auch vor Gericht ihre Entscheidung zu vertreten. Davor schreckt die MLP AG zurück?

      Eine Abwartehaltung des einzelnen (Ex-)Außendienstmitarbeiters bis zu einer generellen Entscheidung des „Rentenversicherung Bund“ wäre aus meiner Sicht daher ungünstig. Zudem könnten die Nachweise zu jedem einzelnen Antrag der hausinternen Prüfung bei der MLP AG Hinweise liefern, wo genau vom Rentenversicherung Bund der Finger in eine Wunde gelegt werden müsste.

      Ich persönlich würde mit besten Nachweisen in jedem Fall den Antrag stellen.

      Nun – all das ist natürlich nur meine persönliche Meinung. Sie kann zufällig richtig, oder zufällig falsch sein. *LOL*

      Gruß
      De profundis
      Avatar
      schrieb am 21.05.10 09:03:51
      Beitrag Nr. 74 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.129.058 von De_profundis am 12.03.10 20:01:54Liebe MLPler,

      kann es sein, daß eine Betriebsprüfung bei MLP ergeben hat, daß auch die MLP-Berater sozialversicherungspflichtig sind.

      Kann es sein, daß vor allem die neuen Berater evtl. Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten hätten?

      Wer als Handelsvertreter sicher alles geklärt haben möchte, der sollte unverzüglich seine für ihn zuständige gesetzliche Krankenkasse darüber informieren und diese schriflich aufforden, die entsprechende Prüfung vorzunehmen und sich das Ergebnis schriflich geben lassen.

      Sollte diese Kasse zu dem Schluß kommen, daß keine Versicherungspflicht besteht, wäre alles bestens und dieses Schreiben wäre in Gold zu gießen.

      Andernfalls wäre zu handeln!

      Liebe Handelsvertreter,

      HANDELN!
      Avatar
      schrieb am 21.05.10 09:25:20
      Beitrag Nr. 75 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.561.644 von interna am 21.05.10 09:03:51Betriebssprüfung

      Ja, das erste Ergebnis der Betriebsprüfung kam angeblich zu dem Ergebnis, dass MLP-Berater angestellt sind und Sozialversicherungsbeiträge von MLP abzuführen sind.

      Aber der Sachverständige Prüfer hat sich angeblich darin verschätzt, dass der Vorstandsvorsitzende und/oder das Mitglied des AR -L- beim obersten Chef (Vorstand) des Sozialversicherungsträgers persönlich(!) anrufen könnten, um die Sachlage und die politischen Verbindungen zur Politik noch einmal aufzuzeigen.

      Lieschen Müller stellt sich den Dialog z.B. so vor:

      "Hallo Herr Dr. XXX, wir sind der Meinung dass sie sich zur Förderung ihrer eigenen Karriere keine Steine in den Weg legen sollten, indem sie MLPler als sozialversicherungspflichtig erklären.
      Sollten Sie immer noch anderer Meinung sein, dann erkundigen Sie sich doch einmal bei der damals "Leitenden Ermittlerin gegen MLP" der Staatsanwaltschaft Mannheim (Abt. Wirtschaftskriminalität). Die gute Frau ist inzwischen eine degradierte, unbedeutende, kleine Richterin am Amtsgericht mit Streitwerten bis 5.000 Euro."
      (Natürlich kann so etwas in der Realität nicht vorkommen!)

      Angriffe auf Großkonzerne lohnen sich für Staatsdiener nicht.
      Und wenn man noch mehr Beispiele will, dann erinnere man sich an die leitende Ermittlerin, die damals den Herrn "Postwinkel" in Handschellen vor laufenden Kameras aus dem Haus abgeführt hat.
      Job verloren? :rolleyes:
      Karriere verspielt? :rolleyes:
      Anklage erhoben? Nein
      Verfahren gegen kleines Bußgeld eingestellt? :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 21.05.10 18:37:42
      Beitrag Nr. 76 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.561.806 von Sorrytodisturb am 21.05.10 09:25:20habe ich eben auf www.heidrun-jakobs-blog.de gefunden:

      Die Staatsanwaltschaft in Baden-Württemberg kann alles………
      0 Kommentare

      »Es ist schon erstaunlich, wie die Staatsanwaltschaft Heidelberg mit dem Vorliegen eines Anfangsverdachts umgeht. Sie verweigert einfach die Aufnahme von Ermittlungen und das mit Billigung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Was ist passiert?

      Die Krankenkasse eines von uns vertretenen, ehemaligen MLP-Consultants hatte festgestellt, dass unser Mandant für die Dauer seiner Beschäftigung bei MLP als Arbeitnehmer tätig war. Der entsprechende Bescheid ist bis heute in der Welt.

      Was jetzt für jeden anderen Arbeitgeber unter Strafandrohung gesetzlich vorgeschrieben ist, nämlich den Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle anzumelden und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, gilt offenbar nicht für MLP in Baden-Württemberg.

      Warum wohl nicht? Liegt es daran, dass eine Staatsanwältin als Model und zufriedene Kundin auf dem MLP-Geschäftsbericht 2008 posiert? Oder liegt es daran, dass Manfred Lautenschläger der Gutmensch der Region ist, und Gutmenschen eben nicht strafrechtlich in Erscheinung treten. Wir wissen es nicht aber die Staatsanwaltschaft Heidelberg ist jedenfalls der Meinung, dass es auf den Bescheid der für unseren Mandanten zuständigen Einzugsstelle nicht ankommt, denn „seitens der damaligen Beschuldigten wurde jedenfalls vertreten, dass nach deren Auffassung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht bestand, was sie mit der Vorlage verschiedener arbeitsgerichtlicher Urteile belegen konnten. Bei dieser Sachlage befanden sich -die entsprechend beratenen- Beschuldigten zumindest in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, so dass nach § 17 StGB die Strafbarkeit entfallen würde, wenn – wie seitens des Arbeitsgerichts Mannheim entschieden…., ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegebenen wäre“ (STA Heidelberg, Az.: 31 Js 25262/08).

      Komisch! Uns ist kein einziges arbeitsgerichtliches Urteil bekannt, das belegt, dass die MLP-Consultants nicht sozialversicherungspflichtig sind. Wie denn auch… dafür sind ja auch die Sozialgerichte zuständig.

      Also liebe Arbeitgeber, überall da draußen! Sie haben gehört, wie es geht? Immer schön der Auffassung sein, dass Sie keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und das nachhaltig. Dumm nur, wenn dann gerade die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung durchführt und zu dem Ergebnis kommen sollte, dass Ihre „freien Handelsvertreter“ doch sozialversicherungspflichtig waren.

      Aber auch dann können Sie immer noch zum roten Telefon greifen: So von Vorstand zu Vorstand …Ob’s hilft, werden wir sehen!

      So richtig skandalös wird’s dann aber, wenn die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (Az.: 9 Zs 895/10) annimmt, der von uns vertretene MLP Consultant habe für eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufnahme von Ermittlungen kein Rechtschutzbedürfnis, weil er sich im Zivilverfahren mit MLP geeinigt hat. Ja um Gottes willen, seit wann können Arbeitnehmer entscheiden, ob Beiträge abzuführen sind oder nicht? Und was ist denn mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Solidargemeinschaft? Wir alle, die wir Beiträge für unsere Mitarbeiter abführen und das beträchtlich: Und dann die Mitarbeiter, bei denen netto auch immer weniger in der Lohntüte bleibt und schließlich wichtige Entgeltpunkte für die spätere Rente fehlen?

      Wir meinen, solche Begründungen liegen gefährlich nah am Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt. Ob das der Fall ist, sollen andere prüfen. Unsere Aufgabe ist es nicht. Auf den Prüfstand gehört die Sache allemal. Und deshalb empfehlen wir dem Landtag von Baden-Württemberg, diesen Fall restlos aufzuklären und einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

      Was Recht ist, muss Recht bleiben und unser Recht ist für uns alle da! Auch in Baden-Württemberg!

      Yes, we do!



      :mad::mad::mad::mad::mad:VERBRECHER:mad::mad:
      Avatar
      schrieb am 23.06.10 08:56:59
      Beitrag Nr. 77 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.566.597 von blueend am 21.05.10 18:37:42Wie zufrieden sind eigentliche die MLPler (Innendienstler wie Berater) mit MLP? Gibt es das Studien?
      Avatar
      schrieb am 24.06.10 00:38:14
      Beitrag Nr. 78 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.723.682 von interna am 23.06.10 08:56:59Gibt es das Studien?

      Na klaro, lieber interna, so viel du willst - bist wohl leicht verwirrt???!!!

      :p
      Avatar
      schrieb am 24.06.10 08:31:44
      Beitrag Nr. 79 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.728.785 von Escamillo am 24.06.10 00:38:14Na dann mal her mit den Fragen und der Auswertung zur Mitarbeiterbefragung im Mai 2010!
      Avatar
      schrieb am 20.07.10 14:47:15
      Beitrag Nr. 80 ()
      Handelsblatt, 19.7.2010, S. 36:

      ".......
      Zur Überraschung einer ganzen Branche steigerte die Volksfürsoge ihren Absatz von Lebensversicherungen mit laufenden Beiträgen um zehn Prozent. Die meisten Konkurrrenten verbuchten hier Minuszahlen, weil die Deutschen langfristige Verträge meiden. Besonders ungewöhnlich ist: Das klappte, obwohl die 3600 Top- Berater ein Festgehalt, Sozialleistungen, Urlaub und Geld im Krankheitsfall erhalten. Die Masse der deutschen Vertreter ist dagegen selbständig.
      ........"


      Was kann man daraus schließen? :D
      Avatar
      schrieb am 20.07.10 21:21:54
      Beitrag Nr. 81 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.848.113 von DonCaprisco am 20.07.10 14:47:15Wahrscheinlich hätte man ihnen sonst einen hoch attraktiven DVAG-Vermögensberater-Vertrag offeriert :eek:,
      da haben sie dann halt mal in die Hände gespuckt, damit sie in ihrer verfilzten Gewerkschaftsbude bleiben können.
      Avatar
      schrieb am 21.07.10 07:47:21
      Beitrag Nr. 82 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.851.208 von gras-plus-halm am 20.07.10 21:21:54.. oder die Berater waren aufgrund ihrer wirtschaftlichen Grundabsicherung so locker und entspannt im Kundengespräch, dass sie überzeugend "rübergekommen" sind und die Kunden in einer "Bauchentscheidung" unterschrieben haben!
      Avatar
      schrieb am 21.07.10 13:08:47
      Beitrag Nr. 83 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.852.377 von DonCaprisco am 21.07.10 07:47:21meinst Du das jetzt ernst?
      Das "Fixgehalt" der VoFü-Mitarbeiter liegt nicht selten unter 1000 EUR/Monat :keks:,

      Rest variabel bei entsprechend reduzierten Provisionssätzen.
      Avatar
      schrieb am 21.07.10 14:35:43
      Beitrag Nr. 84 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.854.393 von gras-plus-halm am 21.07.10 13:08:47Ja, das meine ich ernst!
      Selbst wenn es nur 1000 € wären!
      Damit ist die Wohnungsmiete und der Unterhalt gesichert.
      Die Provisionssätze werden kaum niedriger sein als bei MLP.

      So weit ich weiss zahlt MLP seit einiger Zeit den Neuberatern statt
      Darlehensvorschuss ein Fixum von mtl. 1000 € auf längstens ein halbes
      oder ganzes Jahr. Warum ist das ach so niederige Fixum bei MLP zeitlich
      beschränkt?

      Ganz einfach:
      Dem Berater soll das Wasser im Arsch kochen und er auf Teufel heraus Verträge schreiben,
      damit er sich nach Ablauf der Fixumzahlung die Wohnungsmiete und den eigenen Unterhalt leisten kann.

      Das ist der Unterschied!
      Avatar
      schrieb am 21.07.10 21:51:42
      Beitrag Nr. 85 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.854.936 von DonCaprisco am 21.07.10 14:35:43Ja, das meine ich ernst!
      Selbst wenn es nur 1000 € wären!
      Damit ist die Wohnungsmiete und der Unterhalt gesichert.

      :laugh::laugh::laugh: vielleicht im studentenwohnheim, und gegessen wird wie gehabt in der mensa


      Die Provisionssätze werden kaum niedriger sein als bei MLP.

      soweit es die vofü betrifft, erinnere ich mich an 9 bis 27%o

      So weit ich weiss zahlt MLP seit einiger Zeit den Neuberatern statt
      Darlehensvorschuss ein Fixum von mtl. 1000 € auf längstens ein halbes
      oder ganzes Jahr. Warum ist das ach so niederige Fixum bei MLP zeitlich
      beschränkt?

      also genau wie bafög, damit kennt sich die klientel ja bestens aus :laugh::laugh::laugh:

      Ganz einfach:
      Dem Berater soll das Wasser im Arsch kochen und er auf Teufel heraus Verträge schreiben,
      damit er sich nach Ablauf der Fixumzahlung die Wohnungsmiete und den eigenen Unterhalt leisten kann.

      Das ist der Unterschied!

      das ist nicht neu, das hamsterrad darf sich nicht zu schnell und zu einfach drehen lassen, ein alter hut
      ich wollte eigentlich nur anmerken, dass die vofü-klopper ihre neugeschäftssteigerung bestimmt nicht wegen ihrer tollen fixbezüge hingelegt haben, ich habe mich dabei überhaupt nicht auf mpl bezogen, der laden ist sowieso nicht mehr zu retten, meiner bescheidenen meinung nach dank usw
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 10:53:53
      Beitrag Nr. 86 ()
      Liebe MLPler,

      ich frage mal nach, wie denn Schulungen mittlerweile für die Referenten entlohnt werden und bitte um eine Rückmeldung.


      Danke - interna
      8 Antworten
      Avatar
      schrieb am 19.08.10 10:50:45
      Beitrag Nr. 87 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.003.430 von interna am 18.08.10 10:53:53Stimmt das?


      LG Dresden: MLP-Consultant-Notebook-Mietvertrag ist unwirksam
      Das Landgericht Dresden hat nunmehr mit Urteil vom 06.07.2010 entschieden, dass der MLP-Notebookmietvertrag unwirksam ist und MLP von seinen Consultants keine monatliche Miete von zurzeit ca. € 190,– für die Anmietung eines gebrauchten Notebooks verlangen darf.

      Das Landgericht Dresden hat sich damit der Auffassung des OLG Celle im Urteil vom 12.12.2009, Az.: 11 U 51/09, angeschlossen.

      Bereits das OLG Celle hatte erkannt, dass die Kosten der Notebook-Miete vom „Handelsvertreter“ zurück gefordert werden können, da es sich um speziell auf den Vertrieb des Unternehmers zugeschnittene Software handelte und somit bei der gebotenen weiten Auslegung von § 86a HGB um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel handelt. Dabei sei es unbeachtlich, dass nur Teile des Gesamtsoftwarepakets der Vermittlungstätigkeit dienen und deshalb der Regelung des § 86 a ABS. 1 HGB unterfallen und andere Teile allein der vom Handelsvertreter selbst zu finanzierenden Büroorganisation zu zurechen sind.

      MLP musste bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG München Federn lassen, nachdem sich der Senat ebenfalls der Auffassung des OLG Celle anschloss und einen Anspruch MLP’s auf Notebook-Miete verneinte.

      MLP-Consultants sollten gezahlte Notebook-Kosten zurück fordern. Zwar hat MLP gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vor dem OLG Dresden Berufung eingelegt. Ich gehe jedoch davon aus, dass sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Dresden auch dort bestätigen wird.

      MLP wird für die Rückforderung der Consultants wegen gezahlter Notebook-Miete Rückstellungen in einer ordentlichen Höhe zu bilden haben!



      Aus:


      http://www.heidrun-jakobs-blog.de/archives/date/2010/08
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 19.08.10 11:32:13
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor
      Avatar
      schrieb am 19.08.10 11:42:12
      Beitrag Nr. 89 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.011.475 von 83094 am 19.08.10 11:32:1383094, noch mal:


      Stimmt das?


      LG Dresden: MLP-Consultant-Notebook-Mietvertrag ist unwirksam
      Das Landgericht Dresden hat nunmehr mit Urteil vom 06.07.2010 entschieden, dass der MLP-Notebookmietvertrag unwirksam ist und MLP von seinen Consultants keine monatliche Miete von zurzeit ca. € 190,– für die Anmietung eines gebrauchten Notebooks verlangen darf.

      Das Landgericht Dresden hat sich damit der Auffassung des OLG Celle im Urteil vom 12.12.2009, Az.: 11 U 51/09, angeschlossen.

      Bereits das OLG Celle hatte erkannt, dass die Kosten der Notebook-Miete vom „Handelsvertreter“ zurück gefordert werden können, da es sich um speziell auf den Vertrieb des Unternehmers zugeschnittene Software handelte und somit bei der gebotenen weiten Auslegung von § 86a HGB um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel handelt. Dabei sei es unbeachtlich, dass nur Teile des Gesamtsoftwarepakets der Vermittlungstätigkeit dienen und deshalb der Regelung des § 86 a ABS. 1 HGB unterfallen und andere Teile allein der vom Handelsvertreter selbst zu finanzierenden Büroorganisation zu zurechen sind.

      MLP musste bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG München Federn lassen, nachdem sich der Senat ebenfalls der Auffassung des OLG Celle anschloss und einen Anspruch MLP’s auf Notebook-Miete verneinte.

      MLP-Consultants sollten gezahlte Notebook-Kosten zurück fordern. Zwar hat MLP gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vor dem OLG Dresden Berufung eingelegt. Ich gehe jedoch davon aus, dass sich die Rechtsauffassung des Landgerichts Dresden auch dort bestätigen wird.

      MLP wird für die Rückforderung der Consultants wegen gezahlter Notebook-Miete Rückstellungen in einer ordentlichen Höhe zu bilden haben!



      Aus:


      http://www.heidrun-jakobs-blog.de/archives/date/2010/08
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 19.08.10 14:37:56
      Beitrag Nr. 90 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.011.573 von interna am 19.08.10 11:42:12Du, ganz vertraulich unter uns: Ich verrat Dir, wo Du erfährst, ob das stimmt:

      Tel.: 0611 - 71 69 323

      Falls Du mal in Dein Adressbuch schauen solltest, würdest Du die Nummer übrigens auch finden.

      Mannomann, bist Du eine Lachnummer.

      :laugh: :D :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.08.10 14:50:41
      Beitrag Nr. 91 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.011.573 von interna am 19.08.10 11:42:12Ach, haste mal wieder eine kleine Löschaktion gestartet - oder war es wieder mal Frau Jakobs?

      Passt mal wieder: Kaum lässt jemand bei w:0 ein Posting löschen, macht Ihr eine Welle wie beim Tsunami in Thailand.

      Und wie macht Ihr es selbst? Ganz genau so.

      :laugh: :D :laugh:
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 19.08.10 16:02:43
      Beitrag Nr. 92 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.013.296 von 83094 am 19.08.10 14:50:41number du bist wirklich representativ for MLP:laugh::laugh::laugh::laugh:
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 19.08.10 16:35:34
      Beitrag Nr. 93 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.014.018 von blueend am 19.08.10 16:02:43Ach Heidrun, eigentlich darfst du doch hier nicht mehr posten... tztztz
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.08.10 16:51:28
      Beitrag Nr. 94 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.014.468 von Escamillo am 19.08.10 16:35:3483094,

      was soll ich gelöscht haben? Nun, liebe MLPler fordert doch mal das Geld für die Notebooks zurück.

      2.400 * 200 * 36 (Monate) = 17,28 Million oder habe ich zu niedrig gerechnet?

      Wenn MLP nicht zahlt, evtl. mal über Alternativen nachdenken!

      Natürlich nur, wenn das Gericht auch wirklich so geurteilt hat!
      Avatar
      schrieb am 21.08.10 10:54:48
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor
      Avatar
      schrieb am 21.08.10 20:02:19
      Beitrag Nr. 96 ()
      Sehe ich prinzipiell ähnlich wie 83094.

      Die voreilige Löschung von Inhalten auf beiden Seiten sollte bitte mal aufhören.
      Solange keine ehrabschneidenen oder rassistischen Inhalte gepostet werden, sollte man herbe Kritik oder zugespitzte/polemische Fragen auch gerne mal zulassen. Man kann sich ja inhaltlich wehren, z B. mit dem Aktenzeichen oder Verweis auf gewonnene Fälle.

      Auch wenn ich inhaltlich der Meinung bin, daß Strukturvertriebe stärker öffentlich kritisiert werden sollten, sollte man auch mal die andere Seite zu Wort kommen lassen.

      Frei nach Voltaire: ich bin zwar nicht der Meinung von 83094, würde aber für seine Meinungsfreiheit kämpfen.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.08.10 22:20:19
      Beitrag Nr. 97 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.025.349 von Hotrenortaak am 21.08.10 20:02:19Danke.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.08.10 22:51:59
      Beitrag Nr. 98 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.025.517 von 83094 am 21.08.10 22:20:1983094,

      da sind wir mal einer Meinung! MLP hat da ja zum Glück einiges dazugelernt. Nun zeige mir von MLP einen Fall, wo MLP eine fragwürdige Umdeckung zuungunsten des Kunden nach Erkennung aktiv überprüft und für den Kunden rückabgewickelt hat.

      ----------------------------------------------------------------------------------------

      Zurück zum Thread: Sind MLPler nun Arbeitnehmer oder nicht?
      Avatar
      schrieb am 26.08.10 23:32:18
      Beitrag Nr. 99 ()
      nun zeige mir einen fall welcher zugunsten des kunden abgewickelt wurde. mannheimer? was willst du eigentlich intera, lächerlich- mit mlp hat das nichts zu tun sondern mit versicherungen.

      zurück zum thema: hast du, lieber interna, beweise dafür dass fdl'er 84 hgb angestellte sind? insbesondere mlp'ler? wenn nein, höre bitte auf fräulein jakobs ins spiel zu bringen- denn einen rechtsgültigen beschluß gibt es nicht! danke!

      *sofern es einen beschluß dazu gibt bin ich der erste, welcher mlp verklagt*

      -satire aus
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.08.10 08:42:53
      Beitrag Nr. 100 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.053.058 von lesking am 26.08.10 23:32:18Hallo lesking,

      die zu "hohen" Kindervorsorgepolicen z.B. Damit ist diese Frage auch beantwortet.

      HGB 84er: lesking, darüber entscheiden die Gerichte, nicht ich. Ich sehe nur viele Punkte, die angestellenähnlich sind.

      Ein Beispiel sind die Laptopkosten - das gibt es doch ein Urteil - oder?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.10.10 14:12:40
      Beitrag Nr. 101 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.053.638 von interna am 27.08.10 08:42:53Bzgl. dem Thread und den vielen Anfragen:

      Hallo Noch-MLPler, es hängt meiner Meinung nach weiterhin sehr davon ab, wie Euer GL sich verhalten habt, ob Ihr nun noch "Fastfreie" oder eher schon "Angestellte" seid. Sammelt dazu alles, was Euch einengt, knechtet wie:

      Anwesenheitspflicht
      Urlaubsverbot
      Potentialbeschränkung
      Kontaktverbot
      vorgekautet Beratungen
      Umsatzvorgaben im Details (66 Kfz, 33 PHV, 99 LVs...)
      ...

      Protokolliert wirklich alles. Kommt es dann zur Entscheidung zu gehen, dann sollte diesen Punkte alle einfließen. Zur Ehrenrettung vieler GLs sei gesagt, daß diese noch ausreichend viel Freiheit lassen. Aber in Einzelfällen sieht das anders aus.

      Bzgl. den Notebookkosten würde ich mich anwaltlich beraten lassen.
      Avatar
      schrieb am 03.11.10 22:03:44
      Beitrag Nr. 102 ()
      Auf Wunsch des Oberlehrers und Moralapostels also auch an dieser Stelle nochmal:

      Zitat Heidrun Jakobs am 21. Mai dieses Jahres im www.handelsvertreter-blog:

      ...Dumm nur, wenn dann gerade die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung durchführt und zu dem Ergebnis kommen sollte, dass Ihre „freien Handelsvertreter“ doch sozialversicherungspflichtig wären....

      Drummherum gab's dann jede Menge Wind und Welle. Einen schönen kleinen Sturm hat Frau Jakobs da hochgezogen. Böse, böse, Riesen-Skandal, alles ganz schlimm u.s.w., u.s.w..

      Heute nun live im Intranet von MLP:

      DRV bestätigt erneut Selbstständigenstatus

      MLP-Berater sind sozialversicherungsrechtlich auch weiterhin selbstständige Handelsvertreter.

      Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat im Oktober erneut bestätigt, dass MLP-Berater sozialversicherungsrechtlich uneingeschränkt selbstständige Handelsvertreter sind. Damit können sie sich auch weiterhin von den Rentenversicherungsbeiträgen befreien lassen. Sollten Berater in Einzelfällen Probleme bei der Antragsstellung haben, können sie sich ab sofort auf den Bescheid vom 18. Oktober 2010 (Aktenzeichen: 2303-3-11-69312672) berufen...


      Hätten wir dieses Kapitel nun also auch geschlossen. Ist doch schön, Heide, oder?

      :laugh: :D :laugh:
      14 Antworten
      Avatar
      schrieb am 03.11.10 22:19:31
      Beitrag Nr. 103 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.449.493 von 83094 am 03.11.10 22:03:44Guten Abend 83094,

      bestens. So, nun die Kommentare von den Juristen dazu bitte!

      Für die MLPler: Ca. 1.000 € pro Monat solltet Ihr schon ansparen - aber bitte nicht alles in LVs!

      Schönen Abend noch - interna
      10 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.11.10 22:09:13
      Beitrag Nr. 104 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.449.609 von interna am 03.11.10 22:19:31@interna: du bist echt süß; deine versuche um neue kunden zu gewinnen. JEDER DER DIES LIEST SOLL SICH DARÜBERN IM KLAREN SEIN DASS HERR INTERNA NICHT ANDERS HANDELT ALS ALLE ANDEREN VERSICHERUNGSFUZZIES!

      sorry teddy bär; aber deine beiträge sind weder ausagekräftig noch von bedeutung. du wirst sicher abermals dagegen wettern, aber fakt ist du bist kommerz intern, und du willst kunden über dieses medium gewinnen, welche in vergangenheit schlechte erahrung mit fondspolicen hatten. das ist fakt!

      bitte erbringe hier einen vergleich von fondspolicen, welche seit 2000, mit jeweils 100€ bespart werden. von jeder gesellschaft; das sollte dir leicht fallen, denn du bist ein gutmensch und makler!

      wenn du diesen vergleich nicht bringen kannst und dich wie üblich in ablenkung versuchst; dann schweige für immer heuler!

      gruß der king
      9 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.11.10 22:18:28
      Beitrag Nr. 105 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.458.750 von lesking am 04.11.10 22:09:13lesking, falcher Thread und gewöhne Dir bitte den Beleidigungsstil ab. Das war und bin ich von MLPlern nicht gewohnt!

      ----------------------------------------------------------------------------------------

      Zum Urteil und meinen Ausführungen: Ich muß immer wieder erleben, wie wenig viele MLPler für Ihre Altersvorsorge zurücklegen (und wie unflexibel das Meiste dann auch noch ist).

      Genau da setzte ich an und empfehle den MLP-Beratern (wie fast allen in unserer Branche) auch mal die eigene Altersvorsorge stärker in den Fokus zu nehmen (anstatt teurer Autos, Uhren, Golfausrüstung...).

      Beste Grüße an alle Betroffenen
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.11.10 09:09:20
      Beitrag Nr. 106 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.458.837 von interna am 04.11.10 22:18:28Liebster, auch wenn Du Dich für unglablich wichtig hälst, akzeptierst Du vielleicht einfach mal, dass meine Kollegen und mich Deine Kommentare zu unserer privaten Finanzplanung nicht den Furz interessieren. Ähnlich wie Du sind wir alle über 18, können eigenständig denken und dürfen doch wohl frei entscheiden, wo wir unser Geld investieren.

      Insofern wäre ich Dir dankbar, wenn Du Deine oberschlauen Sprüche zukünftig auf Situationen beschränken würdest, bei denen Du konkret gefragt wirst.

      Irgendwie erinnerst Du mich immer mehr an die Herren Straub und Bosler von der SdK. Die haben auch über Jahre hinweg ungefragt zahllosen Menschen erklärt, wie die Welt funktioniert. Geholfen hat's nichts. Heute sitzen sie im Knast.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.11.10 09:42:15
      Beitrag Nr. 107 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.460.400 von 83094 am 05.11.10 09:09:2083094,

      Du kannst gerne für Dich sprechen. Doch ich glaube nicht, daß Du für die anderen ca. 2.300 Berater sprechen kannst und darfst. Es geht nicht um Dich, es geht um die Beraterinnen und Berater, die nicht genügend verdienen und auch kaum eine Perspektive sehen.

      Kümmere Dich endlich mal um Dich. Um Dich mache ich mir keine Sorgen, Du scheinst genügend LVs verkauft zu haben.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.11.10 09:49:31
      Beitrag Nr. 108 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.460.400 von 83094 am 05.11.10 09:09:20Zitat:
      "Ähnlich wie Du sind wir alle über 18, können eigenständig denken und dürfen doch wohl frei entscheiden, wo wir unser Geld investieren."

      Ich hörte, dass interna seiner Firma und dem Geschäftsgebaren in seiner Firma vertraut.
      Deshalb ist interna auch in seiner Firma investiert.

      Auch die Menschen bei der Mayflower AG sind am Unternehmen beteiligt.
      Genauso machen es halt diejenigen, die sich selber vertrauen.

      Dagegen liest man im Geschäftsbericht, dass das Management (fast) keine Aktien des eigenen Unternehmens hält.
      Die ausgegebenen Aktienoptionen verfallen seit Jahren mit hoher Sicherheit wertlos.
      Wer investiert heute noch in MLP? Verzweifelte Versicherungsgesellschaften auf der Suche nach Neugeschäft.

      Frage doch einmal nach, wer von den MLP-Angestellten und Verkäufern Aktien gekauft hat.
      Unter 5 von 100! Warum? Weil sie dem eigenen Laden nicht trauen?
      Avatar
      schrieb am 05.11.10 11:48:41
      Beitrag Nr. 109 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.460.681 von interna am 05.11.10 09:42:15:laugh::laugh::laugh::laugh:

      2300 Berater?

      Es sind noch 1850:laugh::laugh::laugh:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.11.10 13:57:04
      Beitrag Nr. 110 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.461.800 von blueend am 05.11.10 11:48:41blueend,

      das kann ich nicht glauben. Wie kann man 450 Beraterinnen und Berater verstecken? Also mal langsam:

      1850 zu 2300?

      Hast Du nachgezählt?
      Avatar
      schrieb am 05.11.10 14:30:05
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert.
      Avatar
      schrieb am 05.11.10 17:45:55
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert.
      Avatar
      schrieb am 05.11.10 22:58:34
      Beitrag Nr. 113 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.465.265 von interna am 05.11.10 17:45:55lesking, so ruhig?

      Oder bist Du Arbeitnehmer?
      Avatar
      schrieb am 05.11.10 23:07:34
      Beitrag Nr. 114 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.449.493 von 83094 am 03.11.10 22:03:4483094,

      ich bitte um das offizielle Aktenzeichen bzgl. Deinem Posting

      ------------------
      Auf Wunsch des Oberlehrers und Moralapostels also auch an dieser Stelle nochmal:

      Zitat Heidrun Jakobs am 21. Mai dieses Jahres im www.handelsvertreter-blog:

      ...Dumm nur, wenn dann gerade die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung durchführt und zu dem Ergebnis kommen sollte, dass Ihre „freien Handelsvertreter“ doch sozialversicherungspflichtig wären....

      Drummherum gab's dann jede Menge Wind und Welle. Einen schönen kleinen Sturm hat Frau Jakobs da hochgezogen. Böse, böse, Riesen-Skandal, alles ganz schlimm u.s.w., u.s.w..

      Heute nun live im Intranet von MLP:

      DRV bestätigt erneut Selbstständigenstatus

      MLP-Berater sind sozialversicherungsrechtlich auch weiterhin selbstständige Handelsvertreter.

      Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat im Oktober erneut bestätigt, dass MLP-Berater sozialversicherungsrechtlich uneingeschränkt selbstständige Handelsvertreter sind. Damit können sie sich auch weiterhin von den Rentenversicherungsbeiträgen befreien lassen. Sollten Berater in Einzelfällen Probleme bei der Antragsstellung haben, können sie sich ab sofort auf den Bescheid vom 18. Oktober 2010 (Aktenzeichen: 2303-3-11-69312672) berufen...-----------------------------------
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.11.10 10:41:31
      Beitrag Nr. 115 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.467.052 von interna am 05.11.10 23:07:34Verstehe ich nicht. Steht doch unten drin.
      Mehr als die Angaben im MLP-Intranet habe ich auch nicht.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.11.10 12:35:34
      Beitrag Nr. 116 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.467.713 von 83094 am 06.11.10 10:41:3183094,

      ich komme natürlich nicht in das MLP-Intranet. Und ich habe nichts zu dem Aktenzeichen gefunden. Hake bitte mal bei MLP nach, wo ich dazu etwas im "Nicht"-MLP-Netz finde.

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 06.11.10 14:30:31
      Beitrag Nr. 117 ()
      dann solls doch die liebe Frau Jakobs mal veröffentlichen, die hat sich ja so weit aus dem Fenster gelehnt....und anscheinend doch verloren....bitte Frau Jakobs....es liegt an ihnen....
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.11.10 15:06:55
      Beitrag Nr. 118 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.468.357 von JohnBoy13 am 06.11.10 14:30:31die ist schon aufgefordert, nur:

      83094 hat gepostet, es käme aus dem Intranet von MLP! Dann bitte von dort auch den richtigen Link!
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.11.10 19:11:03
      Beitrag Nr. 119 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.468.460 von interna am 06.11.10 15:06:55JohnBoy13,

      dürft Ihr nun die Details aus dem Intranet posten oder nicht? Es wäre doch allen (EX)MLPlern damit geholfen. Mensch, fahrt doch mal die Ernte ein, wenn es schon eine gibt. Oder stimmt das alles etwa nicht?
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.11.10 22:02:00
      Beitrag Nr. 120 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.476.989 von interna am 08.11.10 19:11:03paranoiaaaa! ja mensch warum sagen denn nicht all die bänker die wahrheit! oh entschuldige interna, nicht thread thema?

      fakt ist; mlpler = keine arbeitnehmer, insofern bitte den thread zu schließen!

      gruß der king
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.11.10 22:29:09
      Beitrag Nr. 121 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.478.663 von lesking am 08.11.10 22:02:00lesking,

      so wenig wie ich Dir traue (und das ja zu Recht, darf ich Dein Boardmail vom 27.08.2010 hier - ohne Angabe Deiner Handynummer natürlich - veröffentlichen?), traue ich MLP. Ich will doch nur die Begründung von Dir/von Euch haben, mehr nicht.

      Oder gibt es etwa keine?

      :eek:

      Ps: Du bist ja fast schon als niedlich zu bezeichnen, wie ein kleiner bellender Welpe!
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.11.10 23:17:09
      Beitrag Nr. 122 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.478.952 von interna am 08.11.10 22:29:09interna, allmählich ist es jetzt mal gut.

      Ein Beschluss ist ein Beschluss und kein Urteil.
      Im Intranet von MLP gibt es keinen weiterführenden Link und es stehen auch keine weiteren Details drin.
      Und falls es doch so wäre, hast Du in den letzten zehn Jahren wirkliches ALLES dafür getan, dass Dir hier garantiert niemand weiterhilft.

      Wenn Du wegen dieser Nachricht nachts nicht schlafen kannst, nimm Dir das Aktenzeichen und
      - ruf bei der Rechtsabteilung von MLP an, die freuen sich, :D
      - geh zur DRV und nerve die mit Deinem Anliegen :laugh: oder
      - frag Deine Freundin H. J. aus W. Sie hat sich hier ja lang genug weit genug aus dem Fenster gelehnt. :kiss:

      Aber hör endlich auf, hier im Board zu nerven. :mad:
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.11.10 09:57:27
      Beitrag Nr. 123 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.479.216 von 83094 am 08.11.10 23:17:09Ein Beschluß ?

      Ich würde wetten das war nur eine Statusfeststellung bei der Clearingstelle der DRB.
      Wurde wahrscheinlich mit erheblichem Aufwand durch die Rechtsabteilung der Mlp begleitet.

      Also Feststellung das der "Selbstständige" eine arbeitnehmerähnliche Person ist. Super das sagt gar nichts.:kiss:

      Wie ist es den mit dem Urlaubsentgelt?( wurde für Handelsvertreter mit einem Auftraggeber
      schon 1897 unter Kaiser Wilhelm gefordert)

      Steht da auch was im MLP Intranet?:cry:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.12.10 20:23:50
      Beitrag Nr. 124 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.480.763 von matzittr am 09.11.10 09:57:27Dafür braucht man kein MLP- Intranet.

      Der Anspruch besteht nach §§ 11 und 2 Satz 2 BUrlG.
      MLPler sind Einfirmenvertreter nach § 92a HGB!

      Man muss nur den Mut haben .....
      Avatar
      schrieb am 09.03.11 11:26:06
      Beitrag Nr. 125 ()
      Was mich bei dieser Statusfeststellungssache wundert ist, dass es bei einigen Consultants, die eine derartige Feststellung per Antrag bei den Krankenkassen eingereicht haben, der Arbeitnehmerstatus verjaht wurde.

      Soweit ich informiert bin, wurden diese Anträge von Frau J. begleitet.

      Dabei handelt es sich um ehemalige MLPler.

      Es kann jedoch nicht angehen, dass einige MLPler Arbeitnehmer sind und andere nicht.

      Außerdem möchte ich hier noch zum Vergleich anregen (allerdings kennen ich die Details nicht):

      Es gab mal eine MGA (Mehmet Göker AG o.ä.). Diese hatten soweit ich weiß, genau dieselbe Struktur wie MLP.

      Die MGA musste Millionen an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen und hat somit Konkurs angemeldet.

      Nun frage ich mich: Was ist anders bei MLP???????????
      Avatar
      schrieb am 09.03.11 14:22:41
      Beitrag Nr. 126 ()
      Was ist anders bei MLP:

      Die MLP ist einer der bedeutenden Zahler von Gewerbesteuern im Ländle.
      Und die notwendigen politischen Kontakte sagt man Herrn Lautenschläger auch nach.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.03.11 14:32:42
      Beitrag Nr. 127 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.170.925 von Subsidiaritaetsprinzip am 09.03.11 14:22:41Hey Du Schlaumeier,

      Du glaubst also wirklich, dass sich die DRV in Berlin darüber Gedanken macht, wieviele Steuern MLP in Wiesloch zahlt oder ob Herr Lautenschläger gut mit dem Heidelberger Bürgermeister kann. Schön naive Vorstellung.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.03.11 14:50:44
      Beitrag Nr. 128 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.170.971 von 83094 am 09.03.11 14:32:42;)

      O.K., Lautenschläger kümmert sich eher um seine Dividende (Steuerzahlung) und nicht um Rentenversicherungen.
      Es war der Vorstandsvorsitzende Uwe Schröder-Wildberg persönlich, der sich gegen den Bescheid der deutschen Rentenversicherung eingebracht haben soll, stimmts?
      Avatar
      schrieb am 09.03.11 15:21:41
      Beitrag Nr. 129 ()
      Es geht um die Feststellung welche Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung oder die Merkmale die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, überwiegen.
      Dabei sind die tatsächlichen Gegebenheiten/Gesamtumstände ausschlaggebend.

      Und zwar pro EINZELFALL !!!

      Ich wenn ich mich bis zum Erbrechen wiederhole…. JEDER EINZELFALL ist im Sozialversicherungsrecht und gleichzeitig im Arbeitsrecht völlig individuell zu betrachten.

      Wenn eine gesetzliche Krankenkasse (Sozialversicherungsrecht) die Auffassung vertritt, dass ein MLP-Berater in diesem Einzelfall eher als Angestellter zu bewerten ist, so hat das noch nicht unbedingt Auswirkungen vor einem Arbeitsgericht/Landgericht (Arbeitsrecht). Netterweise gilt dieser Grundsatz auch umgekehrt und macht gerade deshalb das Problem deutlich.

      Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mag im Oktober 2010 bestätigt haben, dass MLP-Berater als Gesamtheit zunächst sozialversicherungsrechtlich uneingeschränkt selbstständige Handelsvertreter sind. Im EINZELFALL kann das aber nach wie vor völlig anders durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV)/oder ges. Krankenkasse beurteilt werden. Und zwar nicht durch Behauptung, sondern durch gesammelte unwiderlegbare BEWEISE im Einzelfall eines Ex-MLP-Beraters. Das ist aber immer noch die leichteste Übung für einen Ex-Berater.

      Die hier von Pro-MLP-lern geäußerte Ansicht, dass diese Entscheidung der DRV nun allgemeine Gültigkeit hätte, ist sowieso immer noch falsch.

      Die tatsächliche ernsthafte Aufgabe eines Ex-MLP-lers und dessen Anwalt ist die m.M.n. völlig überforderte Richterschaft beim Arbeitsgericht oder Landgericht auf die Kernpunkte einer Klage gegen MLP zum Angestelltenstatus festzunageln.

      Beispiel:

      Mir wurde ein Urteil gegen einen Ex-MLP-ler zugetragen, in dem durch die Richterschaft auf diesen Punkt (Angestelltenstatus) wieder einmal überhaupt nicht eingegangen war. Der sozialversicherungspflichtige Status als Angestellter lag natürlich vor. Mit der Urteilsbegründung zur Klageabweisung auf eine völlig außerhalb der Klageschrift liegende Richteransicht hatte vermutlich weder MLP noch der Kläger gerechnet.

      MLP hatte diesen Prozess also nicht durch deren Argumentation gewonnen, sondern durch m.A.n. völlig unzureichende Kenntnis der Materie der Richterschaft, fehlende Beweisaufnahme durch u.a. Sachverständige/Zeugen und beabsichtigte vereinfachte und schnellste Prozessabwicklung.

      Einen gewissen Verdacht, den ich neulich im „Handelsvertreterblog“ gelesen hatte, kann ich mich nicht völlig verschließen.

      Zumindest gibt mir die Prozessführung der Richterschaft auch in diesem Fall stark zu denken.
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 11:41:50
      Beitrag Nr. 130 ()
      Hallo … zur Wiederholöung…

      meiner Kenntnis nach, wird die sozialversicherungsrechtliche Prüfung einer Scheinselbstständigkeit

      a) bei aktiven MLP-Mitarbeitern vom Rentenversicherung Bund/Berlin und
      b) bei ausgeschiedenen MLP-Mitarbeitern von der Landeszentrale der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse des Ex-Beraters durchgeführt.

      Informationsquellen zum Thema Scheinselbstständigkeit finden sich z.B. unter:

      http://www.gruenderlexikon.de/blog/2009/02/17/wann-ist-ein-u…

      http://www.gruenderlexikon.de/blog/2009/07/06/scheinselbstae…

      http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Selbststaend…

      http://www.scheinselbstaendigkeit.de/aktuelles-scheinselbsta…

      http://www.urteilsticker-betriebsrat.de/newsletterarticle.as…

      http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/frameset.h…

      http://kvmw.server.hi-tech-media.biz/htm/de/html/Handelsvert…

      Zudem versendet der „Rentenversicherung Bund“ dazu Informationsblätter auf Anforderung.

      Vorsorglich…Keine Frage…..ich distanziere mich ausdrücklich von den von mir eingebrachten Links inhaltlich. Deren Bewertung ist jedem Leser selbst überlassen.
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 14:48:14
      Beitrag Nr. 131 ()
      Zitat von Subsidiaritaetsprinzip: Was ist anders bei MLP:

      Die MLP ist einer der bedeutenden Zahler von Gewerbesteuern im Ländle.
      Und die notwendigen politischen Kontakte sagt man Herrn Lautenschläger auch nach.



      Genau so ist es!!!

      Warum geht niemand nach Karlsruhe und reicht bei Abweisung eine Klage vor dem EU Gericht ein???

      Das wäre die notwendige Konsequenz. Und dann wäre Klarheit geschaffen.
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 14:55:45
      Beitrag Nr. 132 ()
      Zitat von De_profundis: Hallo … zur Wiederholöung…

      meiner Kenntnis nach, wird die sozialversicherungsrechtliche Prüfung einer Scheinselbstständigkeit

      a) bei aktiven MLP-Mitarbeitern vom Rentenversicherung Bund/Berlin und
      b) bei ausgeschiedenen MLP-Mitarbeitern von der Landeszentrale der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse des Ex-Beraters durchgeführt.


      das kann nicht sein. Ich bin auch Ex MLPler und meine Krankenkasse wollte nichts mit der Sache zu tun haben und verwies mich an DRV Bund. Diese haben sich der Sache angenommen und erst mal ca. 1,5 Jahre nicht geantwortet. Erst nach mehrmaligen Anfragen erhielt ich einen Bescheid mit einer oberflächliche Begründung
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 17:54:34
      Beitrag Nr. 133 ()
      Nun ich mag kein Jurist sein. Eine Hilfestellung könnte das Internet jedoch liefern. Inwieweit diese Angaben richtig sind, muss jeder für sich bzw. mit seinem Anwalt klären.

      Ich kenne Fälle, in denen gerade nach Ausscheiden eines Consultants bei MLP nicht die Rentenversicherung Bund, sondern ausschließlich und nur die jeweilige gesetzliche Krankenkasse zuständig war. Wenn bei der RVB ein Antrag gestellt wurde, so hatte diese erst nach Monaten mitgeteilt, dass der Antrag bei der jeweiligen ges. KV einzureichen sei.

      Siehe hierzu auch:

      http://www.felser.de/juracity.de/scheinselbstaendigkeit.de/R…

      Zitate daraus:

      Die Vorschrift des § 7a SGB IV bildet die Grundlage für das Anfrageverfahren zur Statusklärung.
      Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen (zum obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV vgl. Abschnitt 10).
      Die Zuständigkeit der Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB IV) ist insoweit eingeschränkt. Soweit
      ausschließlich die Frage zu klären ist, ob eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt, für eine selbständige Tätigkeit also kein Raum besteht, verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Krankenversicherung nach § 28h Abs. 2 SGB IV (z.B. bei familienhafter Mithilfe, Fremdgeschäftsführern einer GmbH, Praktikanten).

      Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, die die Krankenversicherung durchführt. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Verfahrens bei keiner Krankenkasse versichert sind, ist die
      Krankenkasse zuständig, der sie zuletzt angehörten, sofern sie nicht eine andere Krankenkasse wählen.

      Ferner:

      http://www.arbeitsratgeber.com/support-files/tk-scheinselbst…
      Avatar
      schrieb am 13.03.11 16:51:51
      Beitrag Nr. 134 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.186.074 von LaVidaX am 11.03.11 14:55:45Im Klartext für Dich LaVidaX:

      Ich vermute in Deinem persönlichen Fall eine Unzuständigkeit der "Rentenversicherung Bund"/Berlin. Eine Entscheidung von dort dürfte rechtsunerheblich sein. Unverständlich bleibt mir Dein Zuwarten von immerhin 1 1/2 Jahren.

      Aus meiner Sicht und Deinen Informationen wäre es durch Deine gesetzliche Krankenkasse unabdingbar gewesen eine sinnig begründete Entscheidung zu treffen. Du hattest Dich vermutlich "abwimmeln" lassen?

      Ich fürchte, dass Du in unserem bundesdeutschen Rechtssystem und in Deinem Vertrauen darauf diverse Fristen versäumt hast.

      Auch eine Rückversetzung in den "vorherigen Stand" (Rechtsausdruck)erscheint mir bei Dir fraglich. Ich kann nur empfehlen das anwaltschaftlich klären zu lassen.

      Deine Ansicht, dass "Karlsruhe" eine Abhilfe schaffen könnte, ist unsinnig. Das Bundesverfassungsgericht kann nur Entscheidungen zur Verfassung/Grundgesetz der BRD beurteilen. Also bestenfalls zu einer grundlegenden Prozessführung an einem Gericht von grundlegender Bedeutung zur Gerichtsbarkeit allgemein. Tragische Einzelfälle sind für das Bundesverfassungsgericht, wie der Name schon sagt, unerheblich.
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 12:15:40
      Beitrag Nr. 135 ()
      Zitat von De_profundis: Deine Ansicht, dass "Karlsruhe" eine Abhilfe schaffen könnte, ist unsinnig. Das Bundesverfassungsgericht kann nur Entscheidungen zur Verfassung/Grundgesetz der BRD beurteilen. Also bestenfalls zu einer grundlegenden Prozessführung an einem Gericht von grundlegender Bedeutung zur Gerichtsbarkeit allgemein. Tragische Einzelfälle sind für das Bundesverfassungsgericht, wie der Name schon sagt, unerheblich.



      Ich bin auch keine Juristin. ABer ich weiß, dass diverse Einzelfälle aus dem Arbeitsrecht z.B. letzendlich vom EU Gericht positiv für den Arbeitnehmer ausgefallen sind. Diese waren vorher auch an sämtlichen deutschen Gerichten gescheitert. Insbesondere ein Fall ist mir bekannt und dabei handelt es sich auch um einen Einzelfall.

      Jedoch müssen alle Instanzen in Deutschland ausgeschöpft sein. Ob das letzte Gericht nun Karlsruhe oder Bundes- Landesgericht oder sonstiges ist, weiß ich natürlich nicht.

      Derartige Klagen sollten /können doch die Juristen unter den EX Mlplern führen.

      Oder fühlen die sich nicht stark und berufen dafür????
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 12:17:52
      Beitrag Nr. 136 ()
      Zitat von De_profundis: Es geht um die Feststellung welche Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung oder die Merkmale die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, überwiegen.
      Dabei sind die tatsächlichen Gegebenheiten/Gesamtumstände ausschlaggebend.

      Und zwar pro EINZELFALL !!!

      Ich wenn ich mich bis zum Erbrechen wiederhole…. JEDER EINZELFALL ist im Sozialversicherungsrecht und gleichzeitig im Arbeitsrecht völlig individuell zu betrachten.


      Sorry, aber das sehe ich auch als Widerspruch - nicht von Dir, sondern von den Gerichten.

      Denn: warum trifft die DRV eine Gesamtbeurteilung über einen MLP Consultant und warum soll es danach eine EInzelfallentscheidung sein???
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 15:20:53
      Beitrag Nr. 137 ()
      Nun um das zu verstehen, müsste man Jurist sein. Diese benützen Fachausdrücke, die von dem Normalbürger so im täglichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis nicht verwendet werden.

      Beispiel: Wenn irgendwo in Juristensprache "grundsätzlich" steht, heißt das übersetzt nicht anderes, als im Prinzip (zunächst generell allgemein) zwar JA, im Besonderen (also Einzelfall) aber durchaus anders "NEIN".

      Wenn der RVB in Berlin zu seiner Entscheidung zum Sozialversicherungsstatus bei MLP für ALLE Consultants also in Juristendeutsch sich mit "generell" formuliert hatte, bedeutet das eben nicht, dass dies im Einzelfall nicht doch anders sein könnte.
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 15:55:48
      Beitrag Nr. 138 ()
      P.S.

      Durch die Entscheidung des RVB, Berlin, hat sich also hinsichtlich der Feststellung eines generellen Sozialversicherungspflichten Status bei MLP NICHTS Neues getan. Es bleibt lediglich, wie schon gehabt, bei den Einzelfallbetrachtungen und Entscheidungen im Einzelfall.

      Völlig klar, umso mehr sich diese auch weiterhin häufen, um so eher muss der RVB/Berlin wieder einmal irgendwann bei MLP in Wiesloch vorstellig werden. Gerade durch diese wachsende Flut an Einzelfallentscheidungen z.B. von untereinander unabhängigen gesetzlichen Krankenkassen, kann sodann der RVB in Wiesloch wiederholt tiefer einsteigen und muss sich nicht auf von MLP vorgelegtes beschränken.

      Ernsthaft Nachdenkenswertes ist tatsächlich etwas völlig anderes. Nämlich die Verzahnung der verschiedenen Rechtssysteme.

      Neulich hatte ich eine arbeitgeberfreundliche Internetseite zum Thema gefunden, die auf die Fallstricke für Arbeitgeber zu einer Anerkennung des Angestelltenstatus eines Mitarbeiters hinweist. Siehe:

      http://www.4personaler.de/de/arbeitsrecht_lohnabrechnung/arb…

      Wenn ich die dortigen Aussagen um 180 Grad drehe, wird eine prächtige Gegenargumentation daraus. Gleichzeitig wird beleuchtet, dass von einem Ex-MLP-ler sehr wohl alle Rechtssysteme betrachtet werden müssen. Sein Anwalt selbst wird das selten tun.


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