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    Der Name KUKA steht weltweit für Automationslösungen und intelligente Roboter (Seite 56)

    eröffnet am 12.01.09 21:38:10 von
    neuester Beitrag 07.06.24 17:23:54 von
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      schrieb am 17.08.16 16:35:30
      Beitrag Nr. 942 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.077.308 von Pegasus203 am 17.08.16 11:54:44
      Zitat von Pegasus203: Ich hatte nur gelesen, dass die USA-Behörde nicht einmal eine Begründung liefern muss, die sagt "ja" oder "nein". Und es ist davon auszugehen, dass die USA einen anderen Fettsack haben, der ebend keine Ministererlaubnis raushaut.:laugh::laugh:

      Gestern auf NTV den Bericht über die Finanzkrise gesehen ? Da gibt es so viele Interessen, das würde erst nach Jahren rauskommen.


      Das schöne ist doch, dass jeder Trottel seine Meinung äußern darf.

      Vllt sollte sich mancher Trottel erstmal anlesen um was es bei dem USA-Problemchen geht. :laugh:

      Vor einer Woche hat auch noch der Stinkerfinger-Zeiger und Fast-Sonderschüler alles genau prüfen wollen und jetzt hat er schon aufgegeben. :keks:

      PS Es geht um 1% Umsatz (=30 mio) in rüstungsnaher Industrie. Und die Geschäftsbeziehung zu dem US-Unternehmen ist eine 100 mio-Produktionsstraße. die man jetzt noch wartet. Dazu kann die US-Behörde den Deal auch nicht verbieten. Wie auch bei zwei ausl. Unternehmen? Sie können nur Sanktionen für die USA aussprechen.
      8 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.08.16 11:54:44
      Beitrag Nr. 941 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.077.242 von Steveguied am 17.08.16 11:47:23Ich hatte nur gelesen, dass die USA-Behörde nicht einmal eine Begründung liefern muss, die sagt "ja" oder "nein". Und es ist davon auszugehen, dass die USA einen anderen Fettsack haben, der ebend keine Ministererlaubnis raushaut.:laugh::laugh:

      Gestern auf NTV den Bericht über die Finanzkrise gesehen ? Da gibt es so viele Interessen, das würde erst nach Jahren rauskommen.
      9 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.08.16 11:47:23
      Beitrag Nr. 940 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.077.170 von Pegasus203 am 17.08.16 11:39:39Das ist ja nicht der Kern der Kuka. Vielleicht einigt man sich mit den USA'ies, dass dieser Bereich günstig an ein US Unternehmen verkauft oder ausgegliedert wird. Midea kann sich nun auf die Gespräche mit den Amis konzentrieren.

      mfg
      Steve!
      10 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.08.16 11:39:39
      Beitrag Nr. 939 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.076.696 von Steveguied am 17.08.16 10:56:06Warum ist das bei den USA´ies höher ?
      Wenn die Abwehrraketenwiederbewaffnungsrobotor von Kuka haben, wollen die vielleicht nicht, die die Chinamänner die auch bauen können.
      11 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.08.16 10:56:06
      Beitrag Nr. 938 ()
      Roboter-Spezialist Kuka
      Regierung gibt grünes Licht für die Übernahme
      Datum: 17.08.2016 09:43 Uhr
      http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/roboter-sp…

      Jetzt müssen nur noch die Amis zustimmen. Hier ist die Zustimmungswahrscheinlichkeit ungleich höher. Ich habe mich auch mit Kuka Aktien eingedeckt, wenn dann will ich wenigstens am eigenen Niedergang verdienen.

      mfg
      Steve!
      12 Antworten

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      Hat East Africa bisher nur an der Oberfläche gekratzt?! mehr zur Aktie »
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      schrieb am 08.08.16 14:08:16
      Beitrag Nr. 937 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.012.095 von user78 am 08.08.16 12:27:40Waren die vor Kurzem nicht schon mal am Verhandeln mit USa? oder war das Aixtron?? komm ganz durcheinander..
      Avatar
      schrieb am 08.08.16 14:05:42
      Beitrag Nr. 936 ()
      Die Chinesen haben es geschafft.

      Deutschland hat versagt....
      Traurig!
      Avatar
      schrieb am 08.08.16 12:27:40
      Beitrag Nr. 935 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.011.978 von Pegasus203 am 08.08.16 12:06:31gedankenübertragung @pegasus203

      Committee on Foreign Investment in the United States wikipedia

      der volker glaser hat die gleiche gene wie "robertsasse" halt w.o spielverderber
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.08.16 12:06:31
      Beitrag Nr. 934 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.011.645 von user78 am 08.08.16 11:23:10 Startseite > Nachrichten > KUKA: Verkaufen! Als Aktionär des Roboterbauers sollten Sie sich dringend mit CFIUS vertraut machen. Hierbei handelt es sich um das Committee on Foreign Investment in the United States. Das ist ein ressortübergreifender Ausschuss der US-Regierung zur Kontrolle von Auslandsinvestitionen in Amerika. CFIUS durchleuchtet derzeit das Angebot der chinesischen Midea, KUKA zu übernehmen. Im Mittelpunkt der Prüfung dürfte die Geschäftsbeziehung der Augsburger zum US-Rüstungsunternehmen Northrop Grumman stehen. Ausgerechnet CFIUS könnte den Deal noch zum Platzen bringen. Die US-Behörde muss ihr „No“ übrigens noch nicht einmal begründen. Aktionäre von KUKA, die das Angebot von Midea annehmen, müssen sich ohnehin noch bis Ende März 2017 gedulden, bevor es Geld gibt. Verkaufen Sie die Aktie daher besser zum aktuellen Marktpreis.

      STADA, KUKA, Mybet!: KUKA Verkaufen? Mybet Kaufen? Fliegt bei STADA einer raus? | wallstreet-online.de - Vollständiger Artikel unter:
      http://www.wallstreet-online.de/nachricht/8827915-stada-kuka…
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.08.16 11:23:10
      Beitrag Nr. 933 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.000.752 von cd-kunde am 05.08.16 18:37:15bundesanzeiger:

      MECCA International (BVI) Limited
      Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln
      Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“)

      D I E IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER MAßGEBLICHEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

      Die MECCA International (BVI) Limited, Road Town, Tortola, Britische Jungferninseln (die „Bieterin“), hat am 16. Juni 2016 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in Form eines Barangebots („Übernahmeangebot“) an die Aktionäre der KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg, Bundesrepublik Deutschland („KUKA“) zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautender Stückaktien der KUKA mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie (ISIN DE0006204407) („KUKA-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 115,00 je zum Verkauf eingereichter KUKA-Aktie („Angebotsunterlage“) veröffentlicht. Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots endete am 15. Juli 2016, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) und die weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WpÜG endete am 3. August 2016, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).
      1.

      Bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist am 3. August 2016, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) („Meldestichtag“), ist das Übernahmeangebot für insgesamt 32.233.536 KUKA­Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 81,04 % des bestehenden Grundkapitals und der bestehenden Stimmrechte der KUKA.
      2.

      Die Bieterin hielt zum Meldestichtag unmittelbar 5.372.196 KUKA-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 13,51 % des zum Meldestichtag bestehenden Grundkapitals und der zum Meldestichtag bestehenden Stimmrechte der KUKA. Darüber hinaus hielten zum Meldestichtag weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG oder deren Tochterunternehmen unmittelbar KUKA-Aktien.
      3.

      Der Midea Group Co., Ltd., Foshan, Volksrepublik China, und der Midea International Corporation Company Limited, Hongkong, Volksrepublik China, beides gemeinsam mit der Bieterin handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 WpÜG, sind zum Meldestichtag Stimmrechte aus insgesamt 5.372.196 KUKA-Aktien nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen. Darüber hinaus sind zum Meldestichtag weder der Bieterin noch mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG oder deren Tochterunternehmen weitere Stimmrechte aus KUKA-Aktien nach § 30 WpÜG zuzurechnen.
      4.

      Weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 und 3 WpÜG oder deren Tochterunternehmen hielten darüber hinaus zum Meldestichtag Instrumente nach §§ 25, 25a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) betreffend KUKA­Aktien.
      5.

      Die Gesamtzahl der KUKA­Aktien, für die das Übernahmeangebot bis zum Meldestichtag angenommen wurde, zuzüglich der KUKA-Aktien, die die Bieterin unmittelbar hält, beläuft sich auf insgesamt 37.605.732 KUKA­Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 94,55 % des bestehenden Grundkapitals und der bestehenden Stimmrechte der KUKA.

      Das Übernahmeangebot steht noch unter dem Vorbehalt der in Ziffer 13.1.2 (Fusionskontrollrechtliche Freigaben) und Ziffer 13.1.3 (Außenwirtschaftliche Freigaben) der Angebotsunterlage aufgeführten Vollzugsbedingungen.



      Road Town, den 8. August 2016

      MECCA International (BVI) Limited

      Die Geschäftsleitung

      ____________________

      W i c h t i g e r Hinweis:

      Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von Aktien dar, sondern enthält eine gesetzliche Pflichtmitteilung nach dem WpÜG im Zusammenhang mit einem öffentlichen Übernahmeangebot. Die Bedingungen und weitere das öffentliche Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen sind in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestatteten Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der KUKA Aktiengesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot stehenden Mitteilungen und Dokumente der MECCA International (BVI) Limited vollständig und aufmerksam zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten oder enthalten werden.

      Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde.

      Das Übernahmeangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft und unterfällt deutschen Veröffentlichungspflichten, die von denen der Vereinigten Staaten von Amerika abweichen. Das Übernahmeangebot wird in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den anwendbaren US-amerikanischen Vorschriften für Übernahmeangebote, einschließlich der Regulation 14E des U.S. Securities Exchange Act und der relevanten Vorschriften hinsichtlich der Ausnahme des Verbots von Erwerben außerhalb des Übernahmeangebots durchgeführt und im Übrigen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des WpÜG. Aus diesem Grund unterliegt das Übernahmeangebot Veröffentlichungs- und Verfahrensvorschriften, unter anderem hinsichtlich Rücktrittsrechten, dem Angebotszeitraum, dem Abwicklungsprozess und dem Zahlungszeitpunkt, die sich von denen unterscheiden, die nach US-amerikanischem Übernahmerecht anwendbar wären.

      Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist, können die MECCA International (BVI) Limited und mit ihr verbundene Unternehmen oder für sie tätige Broker (als Vertreter für die MECCA International (BVI) Limited oder die mit ihr verbundenen Unternehmen) außerhalb des Übernahmeangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist, und in anderer Weise als nach dem Übernahmeangebot, unmittelbar oder mittelbar Aktien der KUKA Aktiengesellschaft, die Gegenstand des Übernahmeangebots sind, erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf Aktien der KUKA Aktiengesellschaft gewähren. Diese Erwerbe bzw. entsprechenden Vereinbarungen werden allen anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften und der Rule 14e-5 des U.S. Securities Exchange Act, soweit anwendbar, entsprechen. Informationen über solche Erwerbe werden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Soweit Informationen über solche Erwerbe bzw. entsprechende Vereinbarungen in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht wurden, gelten diese Informationen auch als in den Vereinigten Staaten von Amerika als öffentlich bekanntgegeben. Darüber hinaus können die Finanzberater der MECCA International (BVI) Limited im Rahmen ihres laufenden Handelsgeschäfts Aktien der KUKA Aktiengesellschaft handeln, was auch Erwerbe bzw. entsprechende Vereinbarungen einschließt.

      Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
      im Internet unter: http://www.partnershipinrobotics.com
      im Internet am: 08.08.2016.
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