Frage zur Freigrenze - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.10.09 11:47:56 von
neuester Beitrag 12.10.09 17:12:48 von
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Das Thema ist hier vermutlich schon diskutiert worden, kann aber dazu nichts passendes finden.
Meine Frage betrifft die Freigrenze bei Spekulationsgewinnen mit
Aktien, im Speziellen: wie hoch ist die Freigrenze bei Ehepaaren. In einem Artikel habe ich gelesen, die Freigrenze beträgt € 600 pro Ehepartner, wenn beide getrennt an der Börse tätig sind. Wie verhält es sich dann bei einem Gemeinschaftsdepot ? Dann auch pro Ehepartner € 600 oder nur für beide zusammen € 600 ?
Die Frage zielt auf Spekulationsgewinne für Aktien ab, die noch in 2008 gekauft und jetzt mit Gewinn verkauft wurden.
Meine Frage betrifft die Freigrenze bei Spekulationsgewinnen mit
Aktien, im Speziellen: wie hoch ist die Freigrenze bei Ehepaaren. In einem Artikel habe ich gelesen, die Freigrenze beträgt € 600 pro Ehepartner, wenn beide getrennt an der Börse tätig sind. Wie verhält es sich dann bei einem Gemeinschaftsdepot ? Dann auch pro Ehepartner € 600 oder nur für beide zusammen € 600 ?
Die Frage zielt auf Spekulationsgewinne für Aktien ab, die noch in 2008 gekauft und jetzt mit Gewinn verkauft wurden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.158.099 von Franz-Freddie am 12.10.09 11:47:56Hallo,
es gelten folgende Freibeträge:
* Ledige: € 801
* Verheiratete: € 1.602
Wie du bzw. ihr diese Freibeträge verteilt, ist euch überlassen.
„Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer- Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.“
es gelten folgende Freibeträge:
* Ledige: € 801
* Verheiratete: € 1.602
Wie du bzw. ihr diese Freibeträge verteilt, ist euch überlassen.
„Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer- Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.“
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.158.099 von Franz-Freddie am 12.10.09 11:47:56Die Freigrenze bezieht sich, auch bei Zusammenveranlagung, individuell auf jeden einzelnen Ehepartner. Nicht ausgeschöpfte Freigrenzen können also nicht auf den Partner "übertragen" werden, dies ist ein Nachteil bei Einzeldepots. Beim Gemeinschaftsdepot wird der Gewinn optimal aufgeteilt und danach auf die Freigrenze überprüft, sodass die Freigrenze für das Ehepaar effektiv 1200 Euro beträgt (Vorteil des Gemeinschaftsdepots).
Die Antwort #2 bezieht sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und ist auf die Fragestellung (private Veräußerungsgeschäfte) überhaupt nicht anwendbar (Themaverfehlung).
Die Antwort #2 bezieht sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und ist auf die Fragestellung (private Veräußerungsgeschäfte) überhaupt nicht anwendbar (Themaverfehlung).
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.160.516 von joergi61 am 12.10.09 17:05:36Die Antwort #2 bezieht sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und ist auf die Fragestellung (private Veräußerungsgeschäfte) überhaupt nicht anwendbar (Themaverfehlung).
Hast Recht, sorry!
Hast Recht, sorry!
Alles klar - vielen Dank für die Antworten.
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