Rib Software AG seit heute in Hamburg handelbar (Seite 34)
eröffnet am 12.11.09 15:27:08 von
neuester Beitrag 01.01.24 11:41:20 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 68.500.884 von straßenköter am 14.06.21 13:25:07Okay, danke für die Info.
Habe inzwischen hier auch gelesen, dass die 47 leider doch nicht so fix sind.
https://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/neun-squeeze…
Würde aber trotzdem denken, dass Schneider sich nicht lumpen läßt und ebenfalls den verbliebenen Aktionären mindestens die 47 Euro anbieten wird.
Wenn nicht vielleicht sogar noch etwas darüberhinaus.
Habe inzwischen hier auch gelesen, dass die 47 leider doch nicht so fix sind.
https://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/neun-squeeze…
Würde aber trotzdem denken, dass Schneider sich nicht lumpen läßt und ebenfalls den verbliebenen Aktionären mindestens die 47 Euro anbieten wird.
Wenn nicht vielleicht sogar noch etwas darüberhinaus.
Seite 40
9.6 (b) -> Auszug:
Die Bieterin könnte eine Übertragung der RIB-Aktien gemäß §§ 327a ff. AktG
(Squeeze-out nach Aktienrecht) verlangen, falls ihr oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen nach Vollzug des Angebots mindestens 95% des Grundkapitals von
RIB gehören. Falls die Hauptversammlung von RIB die Übertragung der Aktien der
übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt, wären für die Höhe der
zu gewährenden Barabfindung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung von RIB über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Die
Angemessenheit der Höhe der Barabfindung kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren
überprüft werden. Der Betrag der angemessenen Barabfindung könnte dem
Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.
Ergo: alles offen, alles kann, nichts muß.
9.6 (b) -> Auszug:
Die Bieterin könnte eine Übertragung der RIB-Aktien gemäß §§ 327a ff. AktG
(Squeeze-out nach Aktienrecht) verlangen, falls ihr oder einem mit ihr verbundenen
Unternehmen nach Vollzug des Angebots mindestens 95% des Grundkapitals von
RIB gehören. Falls die Hauptversammlung von RIB die Übertragung der Aktien der
übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt, wären für die Höhe der
zu gewährenden Barabfindung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung von RIB über die Übertragung der Aktien maßgeblich. Die
Angemessenheit der Höhe der Barabfindung kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren
überprüft werden. Der Betrag der angemessenen Barabfindung könnte dem
Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.
Ergo: alles offen, alles kann, nichts muß.
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.500.782 von Frostbaer0815 am 14.06.21 13:15:26
Geh mal auf Seite 37. Da findest Du eine schon recht klare Absichtsformulierung.
Zitat von Frostbaer0815: Seite 15 der Unterlage:
Die Bieterin hat keine Absicht, mit RIB als beherrschter
Gesellschaft einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag
gemäß §§ 291 ff. des Aktiengesetzes
("AktG") abzuschließen, weil für die Bieterin und
Schneider Electric ein solcher Vertrag zur Realisierung
der mit diesem Angebot verfolgten wirtschaftlichen und
strategischen Ziele nicht erforderlich ist.
Geh mal auf Seite 37. Da findest Du eine schon recht klare Absichtsformulierung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.500.830 von Aktienduffy am 14.06.21 13:20:15Danke. Glaube ich. Lag ja das Chartprogramm gar nicht so daneben. Und klar verstehe ich, dass man da keinen Screenshot macht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.500.725 von Hugo-Ehon-Balder am 14.06.21 13:08:45
Grundsätzlich gibt es in seltenen Fällen Versuche, aus Passagen von Angebotsunterlagen eine Ankündigung herbeizuzaubern. Ob dies dann am Ende gerichtsfest ist, wurde meines Wissens noch nicht gerichtlich final geklärt.
Ja, und in der Tat gibt es in den Angebotsunterlagen bei RIB die klare Formulierung, einen SO anzustreben ("Soweit die jeweiligen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist, beabsichtigt die Bieterin, einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der RIB SE einzuleiten und durchzuführen."). Diese Passage kann aber in keinster Weise eine SO-Ankündigung darstellen, da nach Ablauf des ÜA die Voraussetzungen für einen SO vorlagen, da Schneider nicht über mindestens 90% verfügte. Erst mit dem jetzigen Kauf ist Schneider in der Lage, den Prozeß einzuleiten und durchzuführen.
Fazit: Es liegt keine Ankündigung eines SO vor. Aber ich bin bei Frostbaer0815, dass alles andere als eine zeitnahe Ankündigung meines Erachtens unwahrscheinlich ist.
Zitat von Hugo-Ehon-Balder: Da kündigt aber Schneider den SO quasi schon an. Ändert dies die Situation?
Grundsätzlich gibt es in seltenen Fällen Versuche, aus Passagen von Angebotsunterlagen eine Ankündigung herbeizuzaubern. Ob dies dann am Ende gerichtsfest ist, wurde meines Wissens noch nicht gerichtlich final geklärt.
Ja, und in der Tat gibt es in den Angebotsunterlagen bei RIB die klare Formulierung, einen SO anzustreben ("Soweit die jeweiligen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und sofern dies wirtschaftlich sinnvoll ist, beabsichtigt die Bieterin, einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der RIB SE einzuleiten und durchzuführen."). Diese Passage kann aber in keinster Weise eine SO-Ankündigung darstellen, da nach Ablauf des ÜA die Voraussetzungen für einen SO vorlagen, da Schneider nicht über mindestens 90% verfügte. Erst mit dem jetzigen Kauf ist Schneider in der Lage, den Prozeß einzuleiten und durchzuführen.
Fazit: Es liegt keine Ankündigung eines SO vor. Aber ich bin bei Frostbaer0815, dass alles andere als eine zeitnahe Ankündigung meines Erachtens unwahrscheinlich ist.
nein, tut es nicht.
in jedem UÄ wird auf geplante bzw. mögliche Strukturmaßnahmen eingegangen.
und den Bloomberg Screenshot poste ich sicher nicht in einem öffentlichen Forum, da dies einen Verstoß gegen die Lizenzvereinbarung mit Bloomberg darstellt und ich wegen dir sicher kein potentielles Risiko eingehe, ich weiss eh was da von deiner seite jetzt wieder für ein Stuss kommt. 33,2327 sinds aktuell, glaubs mir oder nicht.
Und hiermit melde ich mich aus diesem Thread ab.
in jedem UÄ wird auf geplante bzw. mögliche Strukturmaßnahmen eingegangen.
und den Bloomberg Screenshot poste ich sicher nicht in einem öffentlichen Forum, da dies einen Verstoß gegen die Lizenzvereinbarung mit Bloomberg darstellt und ich wegen dir sicher kein potentielles Risiko eingehe, ich weiss eh was da von deiner seite jetzt wieder für ein Stuss kommt. 33,2327 sinds aktuell, glaubs mir oder nicht.
Und hiermit melde ich mich aus diesem Thread ab.
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.500.725 von Hugo-Ehon-Balder am 14.06.21 13:08:45Seite 15 der Unterlage:
Die Bieterin hat keine Absicht, mit RIB als beherrschter
Gesellschaft einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag
gemäß §§ 291 ff. des Aktiengesetzes
("AktG") abzuschließen, weil für die Bieterin und
Schneider Electric ein solcher Vertrag zur Realisierung
der mit diesem Angebot verfolgten wirtschaftlichen und
strategischen Ziele nicht erforderlich ist.
Die Bieterin hat keine Absicht, mit RIB als beherrschter
Gesellschaft einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag
gemäß §§ 291 ff. des Aktiengesetzes
("AktG") abzuschließen, weil für die Bieterin und
Schneider Electric ein solcher Vertrag zur Realisierung
der mit diesem Angebot verfolgten wirtschaftlichen und
strategischen Ziele nicht erforderlich ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.500.647 von Aktienduffy am 14.06.21 12:58:14Da kündigt aber Schneider den SO quasi schon an. Ändert dies die Situation?
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.500.560 von Hugo-Ehon-Balder am 14.06.21 12:49:04die haben wir, keine Sorge.
Der einzige Punkt, der nach Ablauf der Nachfrist noch interessant gewesen wäre, war die eingeräumte Put-Option an Wolf und co, da diese aber nicht ausgeübt wurde und inzwischen auch verfallen ist, ist die Angebotsunterlage ein nun wertloses Zeitdokument.
Der einzige Punkt, der nach Ablauf der Nachfrist noch interessant gewesen wäre, war die eingeräumte Put-Option an Wolf und co, da diese aber nicht ausgeübt wurde und inzwischen auch verfallen ist, ist die Angebotsunterlage ein nun wertloses Zeitdokument.
Antwort auf Beitrag Nr.: 68.500.560 von Hugo-Ehon-Balder am 14.06.21 12:49:04
Nein, die gibt es auf der Angebotsseite zum ÜA:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterla…
Die Unterlagen sind aber auch problemlos auf den Seiten der Bafin zu finden.
Zitat von Hugo-Ehon-Balder: Habt oder braucht ihr die damalige Angebotsunterlage von Schneider?
Nein, die gibt es auf der Angebotsseite zum ÜA:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterla…
Die Unterlagen sind aber auch problemlos auf den Seiten der Bafin zu finden.