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    Hypoport SE (Seite 350)

    eröffnet am 10.02.10 10:40:52 von
    neuester Beitrag 25.04.24 15:46:00 von
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      Avatar
      schrieb am 26.04.12 15:06:34
      Beitrag Nr. 112 ()
      der Kursabschlag nach dem Insiderverkauf im Juni 2011 wurde nun korrigiert. Der Verkauf wurde ja mehr oder weniger fast unlimitiert im Orderbuch platziert, das hat viel Vertrauen in das Unternehmen an der Börse verspielt, welches nun scheinbar wieder aufgebaut werden konnte...

      Schwäbisch Hall betrachte ich als einen Meilenstein für die Plattform. Die Produkte von Schwäbisch Hall wurden zuvor auf Genopace gar nicht angeboten!(siehe Meldung auf der Startseite http://www.genopace.de/)
      Die Plattform wird nun bei den bestehenden Partnern mehr Umsätze realisieren und darüber hinaus attraktiver für noch nicht angeschlossene Banken...
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.04.12 09:12:16
      Beitrag Nr. 111 ()
      Weiß einer von Euch, warum das bei der Aktie gerade so abgeht? Hab ich da eine News verpasst? So viel Neues gabs doch nicht, was nicht schon einmal da war und dabei solche Sprünge verursacht hat. Okay, Vorstände haben Aktien gekauft, Schwäbisch Hall ist eine kleine Story, 100 Mrd. Umsatz über die Plattform und ganz gute Zahlen (wobei ich mehr erwartet hätte). Vielleicht wird jetzt vom Markt alles "nachgeholt", was in den letzten Jahren "verpasst" wurde?

      Ich habe mich jedenfalls tierisch gewundert beim monatlichen Depotcheck. Wahrscheinlich mein Outperformer diesen Monat.
      Avatar
      schrieb am 24.04.12 17:12:56
      Beitrag Nr. 110 ()
      der Link aus meinem Posting funktioniert nicht, noch ein Versuch
      http://www.comdirect.de/inf/aktien/detail/chart.html?timeSpa…
      Avatar
      schrieb am 24.04.12 17:06:44
      Beitrag Nr. 109 ()
      kommt mir bekannt vor, bei Salzgitter habe ich mich mal gefreut in wenigen Tagen mit 10 % Gewinn verkauft zu haben, das war im Jahr 2003...

      http://www.onvista.de/suche.html?SELECTED_TOOL=ALL_TOOLS&SEA…

      Wenn Europace in dem Tempo noch einige Jahre weiter wächst, könnte ich mir bei Hypoport eine ähnliche Kursperformance vorstellen in den nächsten Jahren.
      Avatar
      schrieb am 24.04.12 15:38:29
      Beitrag Nr. 108 ()
      Schade, da bin ich wohl zu früh raus. Die Aktie fing dann an zu lafen, nachdem ich draussen war. Ich sollte bei solchen Werten auch geduldiger sein ;)

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      Multi-Milliarden-Wert in diesem Pennystock?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 22.04.12 09:51:34
      Beitrag Nr. 107 ()
      Hypoport AG
      Berlin
      International Securities Identification Number (ISIN): DE0005493365
      Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung



      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 1. Juni 2012, um 10:30 Uhr in unseren Geschäftsräumen in der Klosterstraße 71, 10179 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


      I.

      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts der Hypoport AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2011 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5 HGB, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2011 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

      Die genannten Unterlagen werden der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und – was den Bericht des Aufsichtsrats angeht – vom Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.059.892,70 wie folgt zu verwenden: Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.059.892,70 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

      Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

      Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
      5.

      Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
      6.

      Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der Europace AG als beherrschte Gesellschaft

      Die Hypoport AG als herrschende Gesellschaft (nachfolgend „Hypoport“) hat mit ihrer Tochtergesellschaft Europace AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg HRB 136078 B, als beherrschte Gesellschaft (nachfolgend „Europace“) am 1. Januar 2012 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen.

      Der Vertrag hat den folgenden Inhalt:
      § 1

      Leitung
      (1)

      Hypoport ist die alleinige Aktionärin von Europace. Europace unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Hypoport. Demgemäß ist Hypoport berechtigt, gem. § 308 AktG dem Vorstand von Europace hinsichtlich der Leitung der Europace Weisungen zu erteilen. Die Vertretung der Europace obliegt jedoch weiterhin dem Vorstand von Europace. Hypoport kann dem Vorstand von Europace jedoch keine Weisungen zur Abänderung, Kündigung, Aufrechterhaltung oder Beendigung des vorliegenden Vertrages erteilen.
      (2)

      Das Weisungsrecht beginnt mit der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister der Europace.
      § 2

      Gewinnabführung
      (1)

      Europace ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren gesamten Gewinn gemäß den Vorschriften des § 301 AktG an Hypoport abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 – der ohne die Gewinnabführung nach dem maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften entsprechende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Dabei darf die Gewinnabführung den nach § 301 AktG in Verbindung mit § 268 Abs. 8 HGB zu berechnenden Betrag nicht übersteigen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt gem. §§ 352 Abs. 1, 353 HGB zu verzinsen.
      (2)

      Europace darf mit Zustimmung der Hypoport Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Hypoport aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
      § 3

      Verlustübernahme
      (1)

      Hypoport ist gemäß § 302 Abs. 1 AktG zum Ausgleich jedes während der Vertragsdauer nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften sonst entstehenden Jahresfehlbetrages verpflichtet, der nicht durch Entnahmen aus während der Vertragsdauer gem. § 2 Abs. 2 gebildeten anderen Gewinnrücklagen ausgeglichen wird.
      (2)

      Europace kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn die Hypoport zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
      (3)

      Auch im Übrigen gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung.
      § 4

      Beginn, Dauer, Wirksamwerden
      (1)

      Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 2012.
      (2)

      Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Hypoport und der Hauptversammlung von Europace geschlossen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von Europace.
      (3)

      Der Vertrag wird mindestens für eine Vertragsdauer von fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann erstmals ordentlich unter Wahrung der Schriftform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz begründete körperschaftssteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein weiteres Jahr.
      (4)

      Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Die Hypoport ist insbesondere zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an von Europace zusteht oder sonst ein wichtiger Grund im Sinne R 60 Abs. 6 KStR 2004 oder einer Vorschrift vorliegt, die an die Stelle dieser Bestimmung tritt.
      § 5

      Schlussbestimmungen
      (1)

      Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
      (2)

      Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

      Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser Einberufung unter http://www.hypoport.de/hauptversammlung.html neben weiteren Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich:


      der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag;


      die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Hypoport AG sowie die Jahresabschlüsse der Europace AG für die jeweils letzten drei Geschäftsjahre, wobei die Europace AG vor der formwechselnden Umwandlung im Jahr 2011 in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 als Hypoport Insurance Market GmbH firmierte, sowie


      der gemeinsame Bericht des Vorstands der Hypoport AG und des Vorstands der Europace AG über den Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag.

      Die oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 1. Januar 2012 zwischen der Hypoport AG und der Europace AG zuzustimmen.
      7.

      Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderungen

      Die derzeit in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates um bis zu EUR 3.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), läuft am 31. Mai 2012 aus. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital geschaffen und die Satzung entsprechend neu gefasst werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
      a)

      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.097.479,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Hierauf sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind bei der Berechnung der 10 %-Grenze Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Das Bezugsrecht kann ferner vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, soweit es um die Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder den Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt, oder soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. Im Übrigen kann das Bezugsrecht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden.
      b)

      § 4 Absatz 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

      "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Mai 2017 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.097.479,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
      a)

      Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats


      das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, ausschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 10%-Grenze werden die Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden;


      das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke der Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere durch den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder durch Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter, ausschließen, wenn der Erwerb oder die Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und gegen die Ausgabe von Aktien vorgenommen werden soll;


      das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde.

      Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
      b)

      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags festzulegen.
      c)

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung und, falls das genehmigte Kapital bis zum 31. Mai 2017 nicht vollständig ausgenutzt worden ist, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist jeweils anzupassen."

      Bericht des Vorstands gem. § 203 Abs. 1 und 2 S. 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 S. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 7

      Derzeit sieht die Satzung der Gesellschaft ein Genehmigtes Kapital von bis zu EUR 3.000.000,00 vor. Die Ermächtigung des Vorstands im Rahmen des Genehmigten Kapitals läuft jedoch am 31. Mai 2012 aus. Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Gemäß § 202 Abs. 3 S. 1 AktG besteht damit die Möglichkeit der Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals in entsprechender Höhe. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 7 der am 1. Juni 2012 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Hypoport AG, mit Sitz in Berlin, daher die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals von bis zu EUR 3.097.479,00 vor. Da die Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder das Wahrnehmen einer strategischen Option in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Gesellschaft ohne Zeitverzug handlungsfähig ist. Mit dem Instrument des Genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, dass sie über eine möglichst umfassende Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung verfügt. Diesem Interesse dient das Genehmigte Kapital.

      Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre vor. Der Ausschluss des Bezugsrechts bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht:


      Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, unter erleichterten Bedingungen möglich sein soll. Der Ausgabepreis der neu ausgegebenen Aktien wird am Börsenkurs ausgerichtet und kann den Durchschnittskurs der Tage vor der Zeichnung der Aktien nur geringfügig unterschreiten. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenpreises betragen. Dadurch werden wirtschaftliche Nachteile für die von dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre weitestgehend vermieden. Die von dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre haben zudem bei Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse ihre bisherige Beteiligungsquote aufrechtzuerhalten. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre der Gesellschaft sind daher wirtschaftlich nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Vorstand wird hiergegen in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und zu einem nahe am Börsenpreis liegenden Emissionspreis neue Eigenmittel für die Gesellschaft zu beschaffen und die Eigenkapitalbasis zu stärken. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre.


      Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie bei Unternehmenszusammenschlüssen möglich sein. Zum Zwecke der Schonung der Liquidität der Gesellschaft kann es sinnvoll sein, eine Akquisition nicht mit Barmitteln, sondern vielmehr mit Aktien zu bezahlen. Ferner soll der Ausschluss des Bezugsrechts zum Zweck der Gewinnung sonstiger Sacheinlagen möglich sein, wenn der Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Das Genehmigte Kapital versetzt Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage, in diesen Fällen flexibel zu reagieren. Der Vorstand prüft fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Erwerb derartiger Beteiligungen oder Unternehmen liegt insbesondere im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb zu einer Festigung oder Verstärkung der Marktposition der Gesellschaft führt. Um dem Interesse an einer Bezahlung in Form von Aktien der Gesellschaft für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses solcher Verträge zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, dass der Vorstand zu der Ausgabe von neuen Aktien gegen Sacheinlage gegen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird. Gleiches gilt bei der Gewinnung sonstiger, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegender Sacheinlagen. Es kommt bei dem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer entsprechenden Verwässerung der Beteiligungs- und Stimmrechtsquoten der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung des Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Sacheinlagen voraussichtlich nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich die Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren sollte, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob eine Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals zum Zweck des Erwerbs erforderlich und geboten ist. Der Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Das Gleiche gilt für die Gewinnung sonstiger Sacheinlagen. Nur, wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Die Bewertung der Aktien der Gesellschaft wird sich an dem jeweiligen Börsenkurs und dem wahren Wert der Gesellschaft ausrichten. Der Wert des jeweils zu erwerbenden Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung wird nach anerkannten Bewertungsmaßstäben bestimmt werden.


      Darüber hinaus kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde. Schuldverschreibungen werden in der Regel mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es den Aktionären zusteht. Die Inhaber oder Gläubiger werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Auf diese Weise wird vermieden, den Wandlungs- bzw. Optionspreis ermäßigen zu müssen. Um Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung sollen die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden.


      Die Ermächtigung, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der technischen Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden über die Börse oder bestmöglich an Dritte veräußert.

      Bei Abwägung sämtlicher Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden entsprechenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

      Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten.
      II.

      Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Hypoport AG eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 25. Mai 2012 bei der Hypoport AG eingegangen ist.

      Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Hypoport AG unter der Anschrift:


      Hypoport AG
      c/o Computershare Operations Center
      Prannerstr. 8
      D-80333 München

      oder per Telefax:


      089/30903-74675

      oder per E-Mail:


      anmeldestelle@computershare.de

      in Textform anmelden. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den ihnen übersandten Unterlagen.

      Nach Eingang der Anmeldung bei der Hypoport AG werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

      Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt durch die Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft. Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

      Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung.
      III.

      Umschreibestopp

      Umschreibungen im Aktienregister finden für den Zeitraum ab dem Ablauf des letzten Anmeldetags (25. Mai 2012, 24:00 Uhr) bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung (1. Juni 2012, 24:00 Uhr) nicht statt. Der Bestand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht damit dem Bestand am Ende des Tages des Anmeldeschlusses (25. Mai 2012, 24:00 Uhr). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Tag des Anmeldeschlusses (25. Mai 2012, 24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
      IV.

      Verfahren bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

      Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.

      Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab.

      Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorlage des Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die oben genannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse.

      Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen.

      Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.hypoport.de/hauptversammlung.html heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden.

      Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Als Service bieten wir teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären wieder an, sich durch von der Hypoport AG benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmacht und Weisungen an die von der Hypoport AG benannten Stimmrechtsvertreter können im Wege der Textform (§ 126 b BGB), z. B. per E-Mail an oben genannte E-Mail-Adresse oder per Telefax an oben genannte Faxnummer, aber auch schriftlich an oben unter Ziffer II genannte Anschrift erteilt werden. Zur organisatorischen Erleichterung werden die Aktionäre gebeten, Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 30. Mai 2012 an die unter Ziffer II genannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen.

      Das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Hypoport AG benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit den ihnen übersandten Unterlagen. Zudem wird es den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann unter der in Ziffer II genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden.

      Auch nach Erteilung einer Bevollmächtigung sind Aktionäre weiter berechtigt, an der Versammlung persönlich teilzunehmen, wobei in diesem Falle erteilte Vollmachten und Weisungen automatisch als widerrufen gelten.

      Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit den ihnen übersandten Unterlagen bzw. werden mit der Eintrittskarte zugesandt.
      V.

      Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl

      Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihre Stimme auch im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind ebenfalls nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß Ziffer II rechtzeitig angemeldet haben. Die Abgabe von Stimmen im Wege der Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.

      Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des 25. Mai 2012 kann die Briefwahl schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die unter Ziffer II genannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum 30. Mai 2012 erfolgen.

      Bitte verwenden Sie das Ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen bzw. mit der Eintrittskarte übersandte Formular, das Sie schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die in Ziffer II genannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zurücksenden. Das Formular kann zudem unter der in Ziffer II genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

      Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf des 30. Mai 2012 schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter der in Ziffer II genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden.

      Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind die Aktionäre weiter berechtigt, an der Versammlung persönlich oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Falle erteilte Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten.

      Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich, der durch den unter Ziffer III dargestellten Umschreibestopp dem Bestand am Ende des Tages des Anmeldeschlusses entsprechen wird.
      VI.

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Das Grundkapital der Hypoport AG von EUR 6.194.958,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 6.194.958 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 6.194.958 Stück.

      Aus eigenen Aktien steht der Hypoport AG kein Stimmrecht zu. Die Hypoport AG hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 20. April 2012 1.041 eigene Stückaktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 6.193.917 Stück.
      VII.

      Rechte der Aktionäre

      Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge

      Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge übersenden. Anfragen, Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift bzw. Adresse zu richten:


      Hypoport AG
      Group Legal
      z. H. Frau Ines Cumbrowski
      Klosterstraße 71
      10179 Berlin
      Telefax: 030/42086-1999

      oder per E-Mail an:


      ines.cumbrowski@hypoport.de

      Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 17. Mai 2012 unter der angegebenen Adresse eingehen, werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet unter http://www.hypoport.de/hauptversammlung.html unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

      Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag u. a. auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Aufsichtsratswahl müssen ferner auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

      Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 1. Mai 2012 zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:


      Hypoport AG
      Vorstand
      Klosterstraße 71
      10179 Berlin

      Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder des anteiligen Betrags von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem 1. März 2012, (00:00 Uhr) Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten.

      Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

      Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und § 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.hypoport.de/hauptversammlung.html.
      VIII.

      Unterlagen zur Hauptversammlung, Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 und 2 AktG und Informationen nach § 124a AktG

      Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 6 und 7, etwaige Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.hypoport.de/hauptversammlung.html zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

      Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 und 2 AktG werden auch in Papierform übermittelt.



      Berlin, im April 2012

      Hypoport AG

      Der Vorstand


      quelle ebundesanzeiger vom 20.4.2012
      Avatar
      schrieb am 19.04.12 13:57:32
      Beitrag Nr. 106 ()
      http://www.fondsprofessionell.de/news/uebersicht/nid/daniel-…

      19.04. | 2012

      Daniel Ahrend neuer Leiter Maklervertrieb bei Qualitypool

      Daniel Ahrend wird neuer Leiter Maklervertrieb bei der Servicegesellschaft Qualitypool. Er wird damit verantwortlich für die Maklergewinnung und –betreuung im Bereich Versicherungen und Geldanlagen. Zudem bildet er mit dem für den Baufinanzierungsbereich verantwortlichen Geschäftsführer Michael Neumann ab sofort die operative Spitze des Lübecker Maklerpools, der zum börsennotierten Finanzdienstleister Hypoport Konzern gehört

      Dagegen wird sich Stephan Gawarecki, Geschäftsführer von Qualitypool und Vorstand der Hypoport, mehr und mehr aus dem operativen Geschäft des Lübecker Unternehmens zurückziehen. Als Begründung für seinen Schritt und die Berufung Ahrends nennt Gawarecki den Erfolg, den dieser in den vergangen zwölf Monaten als kommissarischer Leiter Versicherungen und Geldanlagen des Maklervertriebs von Qualtiypool erzielte: während dieser Zeit schlossen sich rund 550 neue Makler an Qualitypool an.

      Ahrend war bis vor einem Jahr Vorstandsreferent der zum Talanx-Konzern gehörenden HDI-Gerling Leben Vertriebsservice AG tätig. Dem Konzern hatte er sich 2004 nach Tätigkeit als Makler angeschlossen. Während seiner Zeit bei Talanx leitete er auch das Produktmanagement und Marketing der Partneroffice AG. (jb)
      Avatar
      schrieb am 17.04.12 15:19:52
      Beitrag Nr. 105 ()
      7,25 Mrd. Euro Transaktionsvolumen auf EUROPACE im ersten Quartal!

      Pressemitteilung im PDF Format
      http://www.hypoport.de/fileadmin/Dokumente/Presse/Pressemitt…
      Avatar
      schrieb am 05.04.12 14:36:07
      Beitrag Nr. 104 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.007.317 von RCZ am 05.04.12 14:28:45sorry, es waren nicht 803 Stück, sondern 3600 Stück die Thilo Wiegand gekauft hat.
      Avatar
      schrieb am 05.04.12 14:28:45
      Beitrag Nr. 103 ()
      die Sparta AG hat weitere Hypoport Anteile gekauft.

      und ein weiterer kleiner Insiderkauf von Thilo Wiegand über 803 Stück.

      Auf der anderen Seite hat aber auch jemand großen Verkaufsbedarf gehabt, weil die ganzen Käufe ohne Kursanstieg durchgeführt wurden.


      http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-04/23188721…


      http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-04/23187765…

      http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-04/23187750…
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