Der Onvista Bank INFO-Thread !!! (Seite 316)
eröffnet am 18.08.10 10:13:13 von
neuester Beitrag 27.05.24 13:10:02 von
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das BMF Schreiben aus 2004 hatte offenbar ähnlich wie hier eine wilde Diskussion entfacht, die dann 2005 erneut klargestellt wurde:
Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit Wertpapierveräußerungsgeschäften. (v.12.12.05)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den Zweifelsfragen wie folgt Stellung:
Zuflusszeitpunkt bei der Veräußerung von Wertpapieren
An der Regelung in Rz.50 des BMF-Schr. v. 25.10.04 (BStBL IS.1034), dass als Zeitpunkt des Zuflusses regelmäßig der Tag der Gutschift gilt, wird festgehalten, da erst zu diesem Zeitpunkt der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös vwerfügen kann. Ihr Petitum, auf den Abrechnungstag abzustellen, widerspricht dem Zuflussprinzip den § 11 EStG, wenn zwischen Abrechnungstag und Tag der Gutschrift mehrere Tage vergehen.
Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit Wertpapierveräußerungsgeschäften. (v.12.12.05)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu den Zweifelsfragen wie folgt Stellung:
Zuflusszeitpunkt bei der Veräußerung von Wertpapieren
An der Regelung in Rz.50 des BMF-Schr. v. 25.10.04 (BStBL IS.1034), dass als Zeitpunkt des Zuflusses regelmäßig der Tag der Gutschift gilt, wird festgehalten, da erst zu diesem Zeitpunkt der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös vwerfügen kann. Ihr Petitum, auf den Abrechnungstag abzustellen, widerspricht dem Zuflussprinzip den § 11 EStG, wenn zwischen Abrechnungstag und Tag der Gutschrift mehrere Tage vergehen.
Was du meinst ist der Buchungstag. Wie ich vorher geschrieben habe ist am Buchungstag das Geld nur bei Kreditgewährung möglich. Es kommt aber laut Gesetz auf die Verfügbarkeit an und die ist erst zum Valutatag uneingeschränkt gegeben, es ist dem Steuerpflichtigien nicht zumutbar einen Kredit aufzunehmen um eine Verfügbarkeit ersatzweise herzustellen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.785.515 von DOBY am 01.01.11 21:18:28Die Sache ist doch relativ einfach, wenn der Text in Ruhe und mit Logik gelesen wird:
"Als Zeitpunkt des Zuflusses gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös verfügen kann. Bei der Veräußerung von Wertpapieren ist dies regelmäßig der Tag der Gutschrift."
Hier steht doch klipp und klar, dass bei der Veräußerung von Wertpapieren regelmäßig der Tag der Gutschrift gilt!!!! Und die Gutschrift wird an dem Tag erstellt, an dem die Aktien verkauft wurden. Valuta hat steuerlich hier überhaupt nichts zu sagen sondern hat höchstens Einfluß auf eine evtl. Verzinsung.
"Als Zeitpunkt des Zuflusses gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös verfügen kann. Bei der Veräußerung von Wertpapieren ist dies regelmäßig der Tag der Gutschrift."
Hier steht doch klipp und klar, dass bei der Veräußerung von Wertpapieren regelmäßig der Tag der Gutschrift gilt!!!! Und die Gutschrift wird an dem Tag erstellt, an dem die Aktien verkauft wurden. Valuta hat steuerlich hier überhaupt nichts zu sagen sondern hat höchstens Einfluß auf eine evtl. Verzinsung.
bei manchen Banken (aber nicht allen Banken) wird Dir zwar Buying Power zur Verfügung gestellt, wenn Du das Geld am Verkaufstag aber sofort abziehst werden Dir Kreditzinsen berechnet
diese Konstruktion ist ähnlich der Kreditgewährung auf dem Girokonto aufgrund regelmäßig zu erwartendem Gehaltseingang. Das Gehalt ist aber nicht zu versteuern zu dem Zeitpunkt in dem Dir eine Bank einen Kredit gewährt, sondern zum Zeitpunkt des Zuflußes des Gehalts. Wenn die Finanzbehörden den Kredit besteuern würden, wäre der Aufschrei sicher groß.
Man überlege sich den Fall, daß eine Bank in Erwartung einer bald fälligen Lebensversicherung einen Kredit gewährt, die Versicherung aber erst in ein paar Monaten fällig ist. Deshalb ist die Regelung im BMF Schreiben in sich schlüssig und hält sich an das Zuflußprinzip des §11 EST.
diese Konstruktion ist ähnlich der Kreditgewährung auf dem Girokonto aufgrund regelmäßig zu erwartendem Gehaltseingang. Das Gehalt ist aber nicht zu versteuern zu dem Zeitpunkt in dem Dir eine Bank einen Kredit gewährt, sondern zum Zeitpunkt des Zuflußes des Gehalts. Wenn die Finanzbehörden den Kredit besteuern würden, wäre der Aufschrei sicher groß.
Man überlege sich den Fall, daß eine Bank in Erwartung einer bald fälligen Lebensversicherung einen Kredit gewährt, die Versicherung aber erst in ein paar Monaten fällig ist. Deshalb ist die Regelung im BMF Schreiben in sich schlüssig und hält sich an das Zuflußprinzip des §11 EST.
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.785.470 von katakis2 am 01.01.11 20:57:53Vor 20 Jahren war das mal der Fall, als die Kohle erst 2 Tage nach einem Aktienverkauf auf dem Konto war.
anscheinend studierst Du deine Kontoauszüge nicht genau. Warum glaubst Du daß hier manche ständig klagen daß sie nicht wissen, wieviel auf ihrem Konto ist, weil der sichtbare Kontosaldo scheinbar immer um 2 Tage nachhinkt ?
anscheinend studierst Du deine Kontoauszüge nicht genau. Warum glaubst Du daß hier manche ständig klagen daß sie nicht wissen, wieviel auf ihrem Konto ist, weil der sichtbare Kontosaldo scheinbar immer um 2 Tage nachhinkt ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.785.418 von tomcat am 01.01.11 20:16:56habe ich das Geld sofort auf meinem Konto
bei manchen Banken (aber nicht allen Banken) wird Dir zwar Buying Power zur Verfügung gestellt, wenn Du das Geld am Verkaufstag aber sofort abziehst werden Dir Kreditzinsen berechnet (darauf hat Nordnet auch immer hingewiesen) - bei manchen Banken ist eine sofortige Abbuchung gar nicht möglich. Gutschriftstag ist 2 Werktage nach Handel (bzw. ev. 1 Tag bei Zertifikaten im Direkthandel). Google mal im Netz nach Valuta, Einkommensteuer, Veräußerungsgeschäfte, dann wirst Du manche Diskussionen zu diesem Punkt finden und an verschiedenen Stellen werden konkret Banken genannt (z.b: ING-DIBA) die genau so abgerechnet habe wie ich das geschrieben habe (Valutajahr bestimmt zuständiges Steuerjahr) -und manche verwiesen auch auf das BMF Schreiben Punkt 15. Für mich ist Punkt 15 völlig eindeutig (genau dazu diente das BMF Schreiben ja), auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die BMF- Klarstellung für Geschäfte nach dem alten Steuerrecht galt. Wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die Interpretation des Zuflusses mit der Abgeltungssteuer geändert hat, dann gilt die alte Richtlinie weiter und daran hat sich auch die Onvista-Bank zu halten. Letztendliche Klarheit wird aber erst die Jahressteuerbescheinigung bringen.
bei manchen Banken (aber nicht allen Banken) wird Dir zwar Buying Power zur Verfügung gestellt, wenn Du das Geld am Verkaufstag aber sofort abziehst werden Dir Kreditzinsen berechnet (darauf hat Nordnet auch immer hingewiesen) - bei manchen Banken ist eine sofortige Abbuchung gar nicht möglich. Gutschriftstag ist 2 Werktage nach Handel (bzw. ev. 1 Tag bei Zertifikaten im Direkthandel). Google mal im Netz nach Valuta, Einkommensteuer, Veräußerungsgeschäfte, dann wirst Du manche Diskussionen zu diesem Punkt finden und an verschiedenen Stellen werden konkret Banken genannt (z.b: ING-DIBA) die genau so abgerechnet habe wie ich das geschrieben habe (Valutajahr bestimmt zuständiges Steuerjahr) -und manche verwiesen auch auf das BMF Schreiben Punkt 15. Für mich ist Punkt 15 völlig eindeutig (genau dazu diente das BMF Schreiben ja), auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die BMF- Klarstellung für Geschäfte nach dem alten Steuerrecht galt. Wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die Interpretation des Zuflusses mit der Abgeltungssteuer geändert hat, dann gilt die alte Richtlinie weiter und daran hat sich auch die Onvista-Bank zu halten. Letztendliche Klarheit wird aber erst die Jahressteuerbescheinigung bringen.
Die guten alten Sparkassenzeiten sind schon lange vorbei. Vor 20 Jahren war das mal der Fall, als die Kohle erst 2 Tage nach einem Aktienverkauf auf dem Konto war. Der Steuerbeamte, der dieses Gesetz verfasst hat, lebt wohl noch in der Steinzeit.
Valutadatum ist steuerlich nicht relevant, sondern das Kauf.-bzw Verkaufsdatum.
Valutadatum ist steuerlich nicht relevant, sondern das Kauf.-bzw Verkaufsdatum.
Als Zeitpunkt des Zuflusses gilt der Tag, an dem der Steuerpflichtige über den Veräußerungserlös verfügen kann. Bei der Veräußerung von Wertpapieren ist dies regelmäßig der Tag der Gutschrift.
Du verwechselst hier etwas.
Über den Veräusserungserlös kann ich doch sofort wieder verfügen.
Das Valutadatum ist doch nur der Buchungstag. Wenn ich z.B. Aktien verkaufe habe ich das Geld sofort auf meinem Konto und kann wieder mit dem Geld spekulieren. Also ist Das Geld praktisch mit dem Verkauf sofort wieder auf meinem Konto.
Du verwechselst hier etwas.
Über den Veräusserungserlös kann ich doch sofort wieder verfügen.
Das Valutadatum ist doch nur der Buchungstag. Wenn ich z.B. Aktien verkaufe habe ich das Geld sofort auf meinem Konto und kann wieder mit dem Geld spekulieren. Also ist Das Geld praktisch mit dem Verkauf sofort wieder auf meinem Konto.
dieser Punkt berührt eine andere Steuerfrage - nämlich die Fristenfrage bzw. welches Steuerrecht anzuwenden ist. Für das zuständige Steuerjahr gilt Punkt 15.
Nimm lieber das BMF-Scheriben:
Laut BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2004 - IV C 3 - S 2256 - 238/04 - gilt der Schlusstag:
1. Anschaffungszeitpunkt bei Wertpapieren
1.1 Anschaffungszeitpunkt beim Erwerb von Wertpapieren an der Börse
Die Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das der Anschaffung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (BFHUrteile vom 30. November 1976 - BStBl 1977 II S. 384 und vom 8. Dezember 1981 - BStBl 1982 II S. 618). Werden Wertpapiere an der Börse erworben, wird das obligatorische Rechtsgeschäft in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem der Börsenhändler, den der Steuerpflichtige oder das ihn vertretende Kreditinstitut beauftragt hat, den Kaufauftrag ausführt (sog. Schlusstag).
Laut BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2004 - IV C 3 - S 2256 - 238/04 - gilt der Schlusstag:
1. Anschaffungszeitpunkt bei Wertpapieren
1.1 Anschaffungszeitpunkt beim Erwerb von Wertpapieren an der Börse
Die Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das der Anschaffung zu Grunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird (BFHUrteile vom 30. November 1976 - BStBl 1977 II S. 384 und vom 8. Dezember 1981 - BStBl 1982 II S. 618). Werden Wertpapiere an der Börse erworben, wird das obligatorische Rechtsgeschäft in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem der Börsenhändler, den der Steuerpflichtige oder das ihn vertretende Kreditinstitut beauftragt hat, den Kaufauftrag ausführt (sog. Schlusstag).