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    Feststellung Grundbesitzwert, Widerspruch - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.01.13 16:28:37 von
    neuester Beitrag 27.01.13 19:28:04 von
    Beiträge: 13
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      schrieb am 12.01.13 16:28:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe vom Bruder eine altes Haus geerbt. Es entpuppte sich, das es sehr sanierungsbedürftig ist, sodass der Makler es zur Zeit auch für 30tsd noch nicht verkaufen kann. Nun wurde im Rahmen des Erbes der Grundbesitzwert auf 110000 festgelegt. Natürlich will ich widerspruch einlegen, weil das Erbschaftssteuer von knapp 20tsd bedeuten würde.
      Meine Frage: Kann ich Aufschub verlangen, bis das Haus verkauft wird, denn das ist dann ja der korrekte Verkehrswert?
      Sollte ich sofort einen Gutachter beauftragen, oder welche weiteren Schritte müssen jetzt getan werden?
      Vllt hat ja schon jemand in dieser Situation gesteckt.

      Vielen Dank!
      Klaus
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.01.13 16:55:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo Faber 28

      Warum willst Du Aufschub verlangen ? Wenn das Haus zum Zeitpunkt des
      Erbfalles 30 tsd wert ist, darf Dir kein höherer Wert angerechnet werden.

      Warum ist der Grundbesitz 110 tsd beim Verkauf wert, wenn der Zeitwert
      nicht einmal 30 tsd beträgt?

      ich würde in jedem Fall Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, denn
      bis Du 110 tsd € dafür erlöst, wirst Du, falls der Zeitwert von 30 tsd
      stimmt, kräftig investieren müssen.

      Meine Meinung

      Gruß und Viel Glück

      Maulesel
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.01.13 17:28:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.014.465 von maulesel am 12.01.13 16:55:06Der Grundbesitzwert wird formalisiert berechnet. Das Gesetz sieht aber vor, dass ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden kann. Dies kann durch Vergleichswerte geschehen, was bei einem sanierungsbedürftigen Haus allerdings nicht zielführend ist. Alternativ kann ein Gutachter beschäftigt werden. Das Warten auf den Verkauf ist kein Aufschubgrund. Wenn innerhalb des Einspruchsverfahrens verkauft wird, kann der Verkaufspreis allerdings zur Wertermittlung genutzt werden.

      Ohne Gutachter/Verkehrswertvergleich nützt der Einspruch (Widerspruch gibt es im Steuerrecht nicht mehr) nichts. Im Rahmen des Einspruchs kann man AdV (Aussetzung der Vollziehung) zumindest für einen Teil des Grundbesitzwertes oder später beim ErbStBescheid beantragen. Die ggfs. später doch zu zahlende ausgesetzte Steuer kann jedoch verzinst werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.01.13 17:47:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.014.532 von Taxadvisor am 12.01.13 17:28:32Vielen Dank!

      Was ist innerhalb des Einspruchverfahrens? Welche Dauer muß ich mir vorstellen? Kann ich die lenken? Was bedeutet AdV genau?
      Wenn das Haus seit Monaten für 30 Tsd zum Verkauf steht, kann es dann passieren , dass ein Gutachter einen höheren Verkehrswert feststellt?
      Ist es sinnvoll einen Anwalt damit zu beauftragen (welchen Wert nimmt der eigentlich zur Berechnung seines Honorars?)

      Danke
      Avatar
      schrieb am 12.01.13 18:29:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zitat von Faber28: Vielen Dank!

      Was ist innerhalb des Einspruchverfahrens? Welche Dauer muß ich mir vorstellen? Kann ich die lenken? Was bedeutet AdV genau?
      Wenn das Haus seit Monaten für 30 Tsd zum Verkauf steht, kann es dann passieren , dass ein Gutachter einen höheren Verkehrswert feststellt?
      Ist es sinnvoll einen Anwalt damit zu beauftragen (welchen Wert nimmt der eigentlich zur Berechnung seines Honorars?)

      Danke


      Mit ErbStbescheid ist zu zahlen, auch wenn Einspruch eingelegt wird. Verfahrensdauer ist abhängig von der Bearbeitungszeit des Gutachters und des FA. AdV hewisst, dass für den Teil, der ausgesetzt ist, die Folgen (Zahlung) nicht gezogen werden. Der Gutachter stellt den Verkehrswert fest und wird von Dir bezahlt, da wird er seinen Ermessensspielraum ausschöpfen, kann aber auch über TEUR 30 landen.

      Ein "normaler" Anwalt hat davon noch weniger Ahnung als Du.. Entweder einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen Steuerberater. Letzterer ist regelmäßig eher mehr mit Steuersachen beschäftigt und häufig auch günstiger. Ist aber m.E. nicht zwingend notwendig, die Abrechnung richtet sich nach Gebührenordnung oder Stundensatz.

      Gruß
      Taxadvisor

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      Avatar
      schrieb am 13.01.13 11:57:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      Lässt sich da nicht viel tricksen, wenn der Verkaufswert angesetzt wird? Wenn er nun an einen Freund das Haus für 1 Euro verkauft, gilt dann der 1 Euro als Berechnungsgrundlage? Müßte also nicht in jedem Fall ein Gutachter beauftragt werden, der neutral den Wert schätzt?
      Avatar
      schrieb am 13.01.13 12:40:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hast du bereits einen Bescheid über die zu zahlende Erbschaftssteuer erhalten oder ist bisher nur eine Mitteilung des Finanzamtes über die Nachlasswerte ergangen?

      Sofern es schon einen Bescheid gibt, musst du innerhalb der nachgelassenen Frist natrülich Widerspruch einlegen. Sollte das FA von einem zu hohen Verkehrswert der Immobilie ausgegangen sein, müsste du ein Gutachten von einem anerkannten Gutachter erstellen lassen - die Kosten kannst du von dem Wert des Nachlasses abziehen.

      Du solltest jedenfalls immer die Bescheide sehr genau lesen, damit du keine Fristen versäumst.
      Avatar
      schrieb am 13.01.13 14:52:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      bei einem so krassen Missverhältnis wie hier - und da auch schon ein Makler involviert ist - würde ich mal den einfachsten Weg versuchen: Der Makler soll - unverbindlich - den seiner Meinung nach fairen Wert schätzen, und das Ergebnis würde ich dann dem Finanzamt mitteilen. Praktisch hat er diese Schätzung ja schon gemacht, denn das ist ja der Preis zu dem er anbietet (wenn, dann ist er zu hoch, um noch Verhandlungsspielraum zu haben, nicht aber zu niedrig).
      Klar, der Makler ist kein Gutachter, aber er ist schon vom Fach und hat auch kein Interesse an einem deutlich zu niedrigem Preis (seine Provision richtet sich ja danach); vielleicht reicht dem Finanzamt das ja für einen neuen - unter Vorbehalt stehenden - Bescheid.

      Außerdem könnte man die - bisher vergeblichen - Verkaufsbemühungen offenlegen (wo und wie oft/wie lange wurde offeriert). Falls daraus dann eine ernsthafte Verkaufsabsicht ersichtlich wird, so ist es nur logisch, dass der Wert nicht über 30.000 liegen kann.

      Lässt sich da nicht viel tricksen, wenn der Verkaufswert angesetzt wird? Wenn er nun an einen Freund das Haus für 1 Euro verkauft, gilt dann der 1 Euro als Berechnungsgrundlage? Müßte also nicht in jedem Fall ein Gutachter beauftragt werden, der neutral den Wert schätzt?
      Nein, nicht in jedem Fall. Wenn aber das Finanzamt den Verdacht hat, dass der Preis getürkt ist, dann wird er wohl nicht akzeptiert werden.
      Und ein Verkauf in der Verwandschaft oder im Freundeskreis ist schon einmal nicht unverdächtig.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.01.13 23:01:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.014.417 von Faber28 am 12.01.13 16:28:37Abreißen kostet noch mal so 30000. Dann bleibt das Grundstück übrig. Also wird der Wert des Grundstücks so 60 000 Euro betragen und nicht mehr, denn sonst würde man so was bieten.

      Sei froh, dass nicht folgendes passiert:

      Riesiges Grundstück in einer Villengegend einer Großstadt. Die Erbschaftssteuer kannst Du nicht zahlen. Das Teil ist unverkäuflich, weil zu groß oder nur unter riesigen Verlusten. Das Grundstück teilen, darfst Du auch nicht, weil rundherum alle Grundstücke parkähnliche Anwesen sind und dann wird der Charakter der Gegend geändert, wenn da plötzlich auf den 10 000 qm 15 Häuschen von einfachen Menschen gebaut werden. Da guckt man blöd aus der Wäsche. Ist Realsatire in Deutschland.
      Avatar
      schrieb am 14.01.13 08:11:29
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.015.824 von reckoner am 13.01.13 14:52:52Bei so einem krassen Missverhältnis reicht die "Einschätzung" des Maklers nicht. Kann man machen, um erstmal den Einspruch zu begründen und Zeit für das Gutachten zu gewinnen.

      Die Kosten des Gutachtens werden zwar in manchen Fällen als Nachlassverbindlichkeit anerkannt, es gibt aber einen Erlass oder sogar BFH-Rechtsprechung, die den Abzug vom Grundsatz verhindern.

      Verkauf zu EUR 1 ist super, das Grundstück ist weg und statt der TEUR 30 Verkaufserlös ist nicht nur das Grundstück weg, die GrErwSt wird u.U. auf den gemeinen Wert berechnet und ErbSt für diese Schenkung fällt auch noch an....Der "Freund" verkauft einem das bestimmt zum "Freundschaftspreis" von TEUR 20 wieder zurück.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.01.13 17:57:27
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo!

      Vielen Dank für die hilfreichen Beiträge.Brauche aber doch noch weitere Tipps ;)
      Also ich habe Einspruch gegen die Feststellung des Grundbesitzwerts eingelegt. Die Maklerin hat mir etwas geschrieben, Verkaufsversuche, Begründungen etc, aber es wurde vom Gericht nicht anerkannt. Ich habe die Aufforderung bekommen ein Verkehsrwertgutachten bis 27.2. vorzulegen, womit ich den Makler beauftragt habe.
      Zeitgleich habe ich den vorläufigen Bescheid über die Erbschaftssteuer bekommen, knapp 15TSd Euro bis 28.2..
      Muß ich da jetzt auch Widerspruch einlegen, oder reicht der erste Einspruch?
      Ist eine Aussetzung des Vollziehung möglich? Wie beantrage ich die? Davon steht im Bescheid nichts.
      Vielen Dank!
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.01.13 19:13:02
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.070.130 von Faber28 am 27.01.13 17:57:27Du bist schon bei (Finanz-)Gericht?

      Der ErbSt-Bescheid ist Folgebescheid und muss bei Erfolg des Einspruchs gegen den Grundlagenbescheid von Amts wegen geändert werden. Einspruch gegen den ErbSt-Bescheid diesbezüglich ist nicht notwendig. AdV kann beantragt werden (vgl. Beitrag 3), muss aber u.U. verzinst werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.01.13 19:28:04
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.070.262 von Taxadvisor am 27.01.13 19:13:02nein, bin noch nicht bei Finanz-gericht, erst beim -Amt.
      Muß der Aufschub mit einer Summe benannt werden? Denn bei einem von mir angenommenen Wert von 30 Tsd muß ich so gut wie keine Steuer zahlen müssen.

      Gruß


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