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    Mühl Product & Services AG i.L.: Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens vorgelegt (Seite 43)

    eröffnet am 10.06.16 08:07:19 von
    neuester Beitrag 30.04.24 10:57:29 von
    Beiträge: 493
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      Avatar
      schrieb am 08.02.17 10:26:48
      Beitrag Nr. 73 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.267.395 von tbhomy am 08.02.17 10:21:16
      Zitat von tbhomy: Ob das Insolvenzgericht den bestätigten Insolvenzplan auch für einen "Dummpush" hält ?

      :laugh::laugh::laugh:

      So ein Unsinn hier wieder...


      Ging im Posting um den Aktienanteil von Herrn Wolf, nicht um die Mühl AG.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.02.17 10:21:16
      Beitrag Nr. 72 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.267.329 von pjone am 08.02.17 10:16:48Ob das Insolvenzgericht den bestätigten Insolvenzplan auch für einen "Dummpush" hält ?

      :laugh::laugh::laugh:

      So ein Unsinn hier wieder...
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.02.17 10:16:48
      Beitrag Nr. 71 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.266.891 von makratea am 08.02.17 09:44:48
      Zitat von makratea: Welchen Anteil am Aktienkapital wird denn Herrn Wolf zuzuordnen sein? Wie groß ist sein Interesse daran, den Kurs nach oben zu ziehen?


      Lt. Bafineintrag , nichts.
      https://portal.mvp.bafin.de/database/AnteileInfo/aktiengesel…

      Man sollte aufpassen, dass man durch Falschinformationen, welche vermutlich nicht belegbar sind, auf einen Dummpush reinfällt.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.02.17 10:09:37
      Beitrag Nr. 70 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.266.891 von makratea am 08.02.17 09:44:48
      Zitat von makratea: Welchen Anteil am Aktienkapital wird denn Herrn Wolf zuzuordnen sein? Wie groß ist sein Interesse daran, den Kurs nach oben zu ziehen?


      Derzeit ist nur bekannt, dass knapp über 50% Stimmrechte in festen Händen sind. Her Wolf hatte seine Aktien bereits vor einiger Zeit abgegeben, meine ich. Dazu bitte mal die Stimmrechtsmeldungen der Vergangenheit durchblättern.

      61040343 Hahn, Christel 25,38 13.02.2015
      61040342 Möser, Sandy 25,28 13.02.2015

      https://portal.mvp.bafin.de/database/AnteileInfo/aktiengesel…
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.02.17 09:44:48
      Beitrag Nr. 69 ()
      Welchen Anteil am Aktienkapital wird denn Herrn Wolf zuzuordnen sein? Wie groß ist sein Interesse daran, den Kurs nach oben zu ziehen?
      8 Antworten

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      schrieb am 08.02.17 08:44:05
      Beitrag Nr. 68 ()
      Aufhebung Insolvenzverfahren käme als Nächstes.
      Und danach erst kann die Operative neu aufgestellt werden.

      Ich rechne hier ja mit einem Spin-Off zur RIB Software AG des Herrn Wolf.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.02.17 08:42:06
      Beitrag Nr. 67 ()
      Bestätigung Insolvenzplan ist nicht gleich Aufhebung Insolvenzverfahren
      Das sollte man wissen, falls man vorhat, in Insolvenzaktien zu investieren, pjone.

      §248 ist nicht §258 Insolvenzordnung.

      Mach dich erst mal schlau, Ist besser. :cool:
      Avatar
      schrieb am 07.02.17 21:59:28
      Beitrag Nr. 66 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.263.675 von tbhomy am 07.02.17 20:27:15
      Zitat von tbhomy: https://dejure.org/gesetze/InsO/258.html

      "Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen."



      Beitrag #18 von LordofShares am 13.01.2017 02:19 ( 3.655 Beiträge | Status: ok )

      Insolvenzplan bestätigt

      Die Mühl Product & Service AG teilte heute mit, dass das Amtsgericht Erfurt den Insolvenzplan bestätigt hat...
      http://177766.homepagemodules.de/t227f3-Muehl-Product-amp-Se…
      Avatar
      schrieb am 07.02.17 21:53:55
      Beitrag Nr. 65 ()
      Amtsgericht Erfurt
      171 IN 394/02


      In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

      Mühl Product & Service AG, Frau Sandy Möser, Gießener Straße 42, 35410 Hungen
      - Schuldnerin -
      -
      erlässt das Amtsgericht Erfurt am 12.01.2017 folgenden

      Beschluss
      -
      Der durch die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin am 15.06.2016 vorgelegte und
      im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 20.12.2016 geänderte Insolvenzplan in der
      Fassung vom 20.12.2016, der von den Beteiligten angenommen wurde, wird nach Anhörung
      des Insolvenzverwalters und der Schuldnerin sowie des Gläubigerausschusses, der
      Gläubiger und der Anteilsinhaber gemäß § 248 a InsO gerichtlich bestätigt.
      -
      Gründe:
      -
      Der Plan wurde von den Gläubigern angenommen, da in der einzigen bestehenden Gruppe
      die erforderlichen Mehrheit erreicht wurde.
      Die Schuldnerin hat dem Plan zugestimmt.
      Der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss wurden gehört.
      Ein Antrag gem. § 251 InsO liegt nicht vor.
      Ausweislich der Insolvenzakte und dem Protokoll vom 20.12.2016 sind die Vorschriften
      über den Inhalt des Plans und die Herbeiführung der Entscheidung der Gläubiger in
      allen wesentlichen Punkten beachtet worden. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Annahme
      des Plans aufgrund unlauterer Begünstigungen einzelner Gläubiger herbeigeführt wurde,
      liegt ebenfalls nicht vor.
      Die im Insolvenzplan genannten Bedingungen gemäß § 249 InsO, dass die für die
      Schuldnerin positiven Entscheidungen der Finanzbehörde und der Gemeindebehörde zum
      Sanierungsgewinn (d.h. keine Steuer aus der Umsetzung des Insolvenzplans etc.)
      vorliegen müssen, sind zwischenzeitlich erfüllt.

      Rechtsbehelfsbelehrung:

      Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
      eingelegt werden.

      Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

      Amtsgericht Erfurt
      Rudolfstraße 46
      99092 Erfurt

      oder bei dem

      Landgericht Erfurt
      Domplatz 37
      99084 Erfurt

      einzulegen.

      Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
      verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
      Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
      öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
      auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
      Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
      verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
      eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
      Bekanntmachung) maßgeblich.

      Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
      Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
      Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
      Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
      Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

      Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
      unterzeichnen.

      Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
      Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

      Zusatz:

      Der Plan kann eingesehen werden auf der Website des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt
      Rolf Rombach unter dem Stichwort "Gläubigerinformationssystem", abgekürzt GiS.
      Avatar
      schrieb am 07.02.17 20:27:15
      Beitrag Nr. 64 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.263.627 von tbhomy am 07.02.17 20:22:38
      Aufhebung nach §258 InsO
      https://dejure.org/gesetze/InsO/258.html

      "Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen."
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