Mühl Product & Services AG i.L.: Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens vorgelegt (Seite 43)
eröffnet am 10.06.16 08:07:19 von
neuester Beitrag 30.04.24 10:57:29 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 54.267.395 von tbhomy am 08.02.17 10:21:16
Ging im Posting um den Aktienanteil von Herrn Wolf, nicht um die Mühl AG.
Zitat von tbhomy: Ob das Insolvenzgericht den bestätigten Insolvenzplan auch für einen "Dummpush" hält ?
So ein Unsinn hier wieder...
Ging im Posting um den Aktienanteil von Herrn Wolf, nicht um die Mühl AG.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.267.329 von pjone am 08.02.17 10:16:48Ob das Insolvenzgericht den bestätigten Insolvenzplan auch für einen "Dummpush" hält ?
So ein Unsinn hier wieder...
So ein Unsinn hier wieder...
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.266.891 von makratea am 08.02.17 09:44:48
Lt. Bafineintrag , nichts.
https://portal.mvp.bafin.de/database/AnteileInfo/aktiengesel…
Man sollte aufpassen, dass man durch Falschinformationen, welche vermutlich nicht belegbar sind, auf einen Dummpush reinfällt.
Zitat von makratea: Welchen Anteil am Aktienkapital wird denn Herrn Wolf zuzuordnen sein? Wie groß ist sein Interesse daran, den Kurs nach oben zu ziehen?
Lt. Bafineintrag , nichts.
https://portal.mvp.bafin.de/database/AnteileInfo/aktiengesel…
Man sollte aufpassen, dass man durch Falschinformationen, welche vermutlich nicht belegbar sind, auf einen Dummpush reinfällt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.266.891 von makratea am 08.02.17 09:44:48
Derzeit ist nur bekannt, dass knapp über 50% Stimmrechte in festen Händen sind. Her Wolf hatte seine Aktien bereits vor einiger Zeit abgegeben, meine ich. Dazu bitte mal die Stimmrechtsmeldungen der Vergangenheit durchblättern.
61040343 Hahn, Christel 25,38 13.02.2015
61040342 Möser, Sandy 25,28 13.02.2015
https://portal.mvp.bafin.de/database/AnteileInfo/aktiengesel…
Zitat von makratea: Welchen Anteil am Aktienkapital wird denn Herrn Wolf zuzuordnen sein? Wie groß ist sein Interesse daran, den Kurs nach oben zu ziehen?
Derzeit ist nur bekannt, dass knapp über 50% Stimmrechte in festen Händen sind. Her Wolf hatte seine Aktien bereits vor einiger Zeit abgegeben, meine ich. Dazu bitte mal die Stimmrechtsmeldungen der Vergangenheit durchblättern.
61040343 Hahn, Christel 25,38 13.02.2015
61040342 Möser, Sandy 25,28 13.02.2015
https://portal.mvp.bafin.de/database/AnteileInfo/aktiengesel…
Welchen Anteil am Aktienkapital wird denn Herrn Wolf zuzuordnen sein? Wie groß ist sein Interesse daran, den Kurs nach oben zu ziehen?
Aufhebung Insolvenzverfahren käme als Nächstes.
Und danach erst kann die Operative neu aufgestellt werden.Ich rechne hier ja mit einem Spin-Off zur RIB Software AG des Herrn Wolf.
Bestätigung Insolvenzplan ist nicht gleich Aufhebung Insolvenzverfahren
Das sollte man wissen, falls man vorhat, in Insolvenzaktien zu investieren, pjone.§248 ist nicht §258 Insolvenzordnung.
Mach dich erst mal schlau, Ist besser.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.263.675 von tbhomy am 07.02.17 20:27:15
Beitrag #18 von LordofShares am 13.01.2017 02:19 ( 3.655 Beiträge | Status: ok )
Insolvenzplan bestätigt
Die Mühl Product & Service AG teilte heute mit, dass das Amtsgericht Erfurt den Insolvenzplan bestätigt hat...
http://177766.homepagemodules.de/t227f3-Muehl-Product-amp-Se…
Zitat von tbhomy: https://dejure.org/gesetze/InsO/258.html
"Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen."
Beitrag #18 von LordofShares am 13.01.2017 02:19 ( 3.655 Beiträge | Status: ok )
Insolvenzplan bestätigt
Die Mühl Product & Service AG teilte heute mit, dass das Amtsgericht Erfurt den Insolvenzplan bestätigt hat...
http://177766.homepagemodules.de/t227f3-Muehl-Product-amp-Se…
Amtsgericht Erfurt
171 IN 394/02
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mühl Product & Service AG, Frau Sandy Möser, Gießener Straße 42, 35410 Hungen
- Schuldnerin -
-
erlässt das Amtsgericht Erfurt am 12.01.2017 folgenden
Beschluss
-
Der durch die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin am 15.06.2016 vorgelegte und
im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 20.12.2016 geänderte Insolvenzplan in der
Fassung vom 20.12.2016, der von den Beteiligten angenommen wurde, wird nach Anhörung
des Insolvenzverwalters und der Schuldnerin sowie des Gläubigerausschusses, der
Gläubiger und der Anteilsinhaber gemäß § 248 a InsO gerichtlich bestätigt.
-
Gründe:
-
Der Plan wurde von den Gläubigern angenommen, da in der einzigen bestehenden Gruppe
die erforderlichen Mehrheit erreicht wurde.
Die Schuldnerin hat dem Plan zugestimmt.
Der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss wurden gehört.
Ein Antrag gem. § 251 InsO liegt nicht vor.
Ausweislich der Insolvenzakte und dem Protokoll vom 20.12.2016 sind die Vorschriften
über den Inhalt des Plans und die Herbeiführung der Entscheidung der Gläubiger in
allen wesentlichen Punkten beachtet worden. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Annahme
des Plans aufgrund unlauterer Begünstigungen einzelner Gläubiger herbeigeführt wurde,
liegt ebenfalls nicht vor.
Die im Insolvenzplan genannten Bedingungen gemäß § 249 InsO, dass die für die
Schuldnerin positiven Entscheidungen der Finanzbehörde und der Gemeindebehörde zum
Sanierungsgewinn (d.h. keine Steuer aus der Umsetzung des Insolvenzplans etc.)
vorliegen müssen, sind zwischenzeitlich erfüllt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
oder bei dem
Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Zusatz:
Der Plan kann eingesehen werden auf der Website des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt
Rolf Rombach unter dem Stichwort "Gläubigerinformationssystem", abgekürzt GiS.
171 IN 394/02
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Mühl Product & Service AG, Frau Sandy Möser, Gießener Straße 42, 35410 Hungen
- Schuldnerin -
-
erlässt das Amtsgericht Erfurt am 12.01.2017 folgenden
Beschluss
-
Der durch die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin am 15.06.2016 vorgelegte und
im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 20.12.2016 geänderte Insolvenzplan in der
Fassung vom 20.12.2016, der von den Beteiligten angenommen wurde, wird nach Anhörung
des Insolvenzverwalters und der Schuldnerin sowie des Gläubigerausschusses, der
Gläubiger und der Anteilsinhaber gemäß § 248 a InsO gerichtlich bestätigt.
-
Gründe:
-
Der Plan wurde von den Gläubigern angenommen, da in der einzigen bestehenden Gruppe
die erforderlichen Mehrheit erreicht wurde.
Die Schuldnerin hat dem Plan zugestimmt.
Der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss wurden gehört.
Ein Antrag gem. § 251 InsO liegt nicht vor.
Ausweislich der Insolvenzakte und dem Protokoll vom 20.12.2016 sind die Vorschriften
über den Inhalt des Plans und die Herbeiführung der Entscheidung der Gläubiger in
allen wesentlichen Punkten beachtet worden. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Annahme
des Plans aufgrund unlauterer Begünstigungen einzelner Gläubiger herbeigeführt wurde,
liegt ebenfalls nicht vor.
Die im Insolvenzplan genannten Bedingungen gemäß § 249 InsO, dass die für die
Schuldnerin positiven Entscheidungen der Finanzbehörde und der Gemeindebehörde zum
Sanierungsgewinn (d.h. keine Steuer aus der Umsetzung des Insolvenzplans etc.)
vorliegen müssen, sind zwischenzeitlich erfüllt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Erfurt
Rudolfstraße 46
99092 Erfurt
oder bei dem
Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Zusatz:
Der Plan kann eingesehen werden auf der Website des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt
Rolf Rombach unter dem Stichwort "Gläubigerinformationssystem", abgekürzt GiS.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.263.627 von tbhomy am 07.02.17 20:22:38
"Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen."
Aufhebung nach §258 InsO
https://dejure.org/gesetze/InsO/258.html"Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen."
Mühl Product & Services AG i.L.: Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens vorgelegt