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    fiktives Veräußerungsergebnis aus Übergangsregelung bei Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.06.19 17:37:07 von
    neuester Beitrag 08.06.19 23:06:51 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.305.099
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      schrieb am 06.06.19 17:37:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe von meiner Bank eine steuerliche Behandlung bei Verkauf eines Investmentfonds bekommen. Dabei wurde ein fiktives Veräußerungsergebnis aus Übergangsregelung in Höhe von 24.539,10 € eingestellt.
      Ich habe jetzt nachgefragt, wie hoch das tatsächliche Veräußerungsergebnis ist, aber das weiß die Bank nicht, weil das Depot von einer anderen Bank übertragen wurde. Ich soll bei der alten Bank nachfragen.

      Bisher bin ich es so gewohnt, dass das Anschaffungsdatum und der Anschaffungswert an die neue Bank übertragen werden.

      Hat da jemand Erfahrung, oder kennt vielleicht sogar einen Rechtsanspruch?
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.06.19 22:38:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.751.920 von omega6 am 06.06.19 17:37:07Wurden die Fonds erst nach dem 01.01.2018 übertragen und sind die Fonds überhaupt schon verkauft?

      Um das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 zu ermitteln, muss man die Anschaffungskosten kennen....

      Gruß
      Taxadvisor
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.06.19 22:08:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.754.833 von Taxadvisor am 06.06.19 22:38:52
      Zitat von Taxadvisor: Wurden die Fonds erst nach dem 01.01.2018 übertragen und sind die Fonds überhaupt schon verkauft?

      Um das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31.12.2017 zu ermitteln, muss man die Anschaffungskosten kennen....

      Gruß
      Taxadvisor


      Der Fonds wurde am 28.06.2018 von der Dt.Bank zur Comdirect übertragen und am 15.10.2018 verkauft.
      Hinweise zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage:
      Veräußerungserlös 99.819,79 €
      abzügl. Anschaffungskosten 101.886,47 €
      Veräußerungsergebnis - 2.066,68 €

      Erträge/Mehrbetrag/Schätzwert 44,92 €
      fiktives Veräußerungsergebnis aus Übergangsregelung 24.539,10 €
      Summe Merkposten 31.12.2017 24.584,02 €
      Steuerbemessungsgrundlage vor Verlustverrechnung 22.827,34 €
      Kapitalertragsteuer 5.706,84 €
      Solitaritätszuschlag 313,87 €

      Die ursprünglichen Anschaffungskosten weiß ich nicht mehr. WKN: A0M430, 427 St. Die Anschaffungskosten oben beziehen sich wohl auf den 31.12.2017.

      Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
      3 Antworten
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      schrieb am 07.06.19 23:21:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.763.338 von omega6 am 07.06.19 22:08:56Und wo ist jetzt Dein Problem? Wurden die Fonds vor 2008 erworben?

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.06.19 16:04:15
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.763.770 von Taxadvisor am 07.06.19 23:21:53
      Zitat von Taxadvisor: Und wo ist jetzt Dein Problem? Wurden die Fonds vor 2008 erworben?

      Gruß
      Taxadvisor


      Mein Problem ist, wie wurde das fiktive Veräußerungsergebnis aus Übergangsregelung ermittelt? Dann habe ich gelesen, die Anleger können die Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage bei ihrer Einkommensteuererklärung berichtigen. Muss ich berichtigen? Wie geht das? Habe ich zuviel Kapitaleinkommensteuer bezahlt?

      Gruss Omega
      1 Antwort

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      Avatar
      schrieb am 08.06.19 23:06:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.766.047 von omega6 am 08.06.19 16:04:15
      Zitat von omega6: Mein Problem ist, wie wurde das fiktive Veräußerungsergebnis aus Übergangsregelung ermittelt? Dann habe ich gelesen, die Anleger können die Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage bei ihrer Einkommensteuererklärung berichtigen. Muss ich berichtigen? Wie geht das? Habe ich zuviel Kapitaleinkommensteuer bezahlt?

      Gruss Omega


      Kurs 31.12.2017 abzgl. Anschaffungskosten (abzgl. Thesaurierungen). Die Banken nehmen (durch BMF-Schreiben sanktioniert) zwar meist nicht den letzten Kurs aus 2017 sondern den ersten aus 2018, im großen und ganzen ist die Berechnung aber wohl korrekt.

      Mit der Ersatzbemessungsgrundlage hat das nichts zu tun. Und den Rest Deiner Fragen kann hier wohl keiner beantworten. Dazu muss man (s.o.) die Anschaffungskosten kennen.

      Gruß
      Taxadvisor


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