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    Diskussion zu GUB Investment Trust (Seite 34)

    eröffnet am 27.09.19 10:18:50 von
    neuester Beitrag 19.05.24 07:21:52 von
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      schrieb am 01.11.21 18:04:02
      Beitrag Nr. 984 ()
      Angebotspreis ohne triftigen Grund?
      Der gebotene Preis von von EUR 210/Aktie hat aus meiner Sicht sehr wohl einen triftigen Grund.

      Die Aktie ist vor dem Delisting entgegen den meisten Prognosen hier im Board deutlich gestiegen. Auch das hat einen triftigen Grund. Es gab Nachfrage nach der Aktie und kaum Angebot zu den steigenden Preisen.

      Die Aktie stand dann kurz vor dem Delisting bei fast 200.
      Jeder, der verkaufen wollte, hat dann wohl verkauft.
      Ist für mich ein sehr triftiger Grund, dass jetzt mehr geboten werden muss, damit jemand noch seine Aktien verkauft. Die offerierte Prämie ist nicht hoch, knappe 10%.
      Damit sind wir ungefähr bei einem Angebot von 1/3 des NAVs.
      1 Antwort
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      schrieb am 01.11.21 09:04:24
      Beitrag Nr. 983 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.745.687 von Rabiner am 29.10.21 15:42:06
      Zitat von Rabiner: @Frustrierterinvestor
      @Kieselsteinchen
      @radiocontrolled

      Listing und Dividende sind nicht immer entscheidend!


      @Rabiner, du hast natürlich recht. Dividende, Kurs und Auflösung sind nicht alle Instrumente eines guten Investments.
      Aber wer konnte vorhersagen, dass ein Angebot von der Gesellschaft zu 210€ kommt, nachdem der Kurs vor einem Jahr noch bei um die 70 dümpelte.

      Das Angebot kommt vom Preis unnötig hoch daher. Die anderen Angebote lagen bei 80 und 120. Die 210 liegen damit also 75% höher!
      Und wer vor zwei Jahren die Aktien bei der KE noch zu 9 gezeichnet hatte (nach Zusammenlegung heute 90€), der bekommt für diese Aktien nun 233% mehr.
      Respekt an den Rabiner für diesen guten Riecher. Ich habe das nicht vermutet und deshalb lag ich hier falsch.
      Meinen Glückwunsch an die paar Rest-Aktionäre für diese Exit-Chance, die ohne trifitgen Grund plötzlich auftrat.
      2 Antworten
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      schrieb am 01.11.21 06:26:50
      Beitrag Nr. 982 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.758.592 von GUB_Schluss am 31.10.21 17:14:54
      Zitat von GUB_Schluss: Ich frage mich, ob hier nicht ein potentieller Verstoß gegen das Aktiengesetz vorliegt. Nach Aktiengesetz §255 muss der Preis der Kapitalerhöhung angemessen sein. 10% oder 15% des NAVs der Aktie können wohl kaum angemessen sein, oder?


      Ich sehe selbst eine Dotierung mit einen Abschlag von 50% auf die Vermögenswerte als unangemessen an und bezweifle, dass dies einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde. Das Problem ist, dass das Aktionariat zersplittert ist und sich eine Klage für kleinere Aktionäre kaum lohnt.
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.10.21 17:42:52
      Beitrag Nr. 981 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.745.402 von FrustrierterInvestor am 29.10.21 15:20:52
      Zitat von FrustrierterInvestor: Man will jetzt also für 210€ Aktien zurückkaufen, kündigt aber im selben Moment an, nächsten Februar Aktien für deutlich weniger als 190€ auszugeben. Was soll denn das jetzt für eine Strategie sein? Ich kaufe Dinge und kündige an, sie 4 Monate später billiger zu verkaufen? Kann jemand Licht in dieses Dunkel bringen?

      Ziel dürfte sein, dass Druck auf den Streubesitz ausübt werden soll, das Abfindungsangebot anzunehmen. Mit der KE erhofft man sich vermutlich näher an die SO Schwelle heranzukommen. Es gibt immer Aktionäre, die ihre Bezugsrechte nicht wahrnehmen...
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.10.21 17:14:54
      Beitrag Nr. 980 ()
      Neues Geld
      Natürlich braucht die Gesellschaft kein neues Geld. Der Komplementär meint lediglich, er habe den Anspruch auf ein Komplementärskapitalkonto. Das ist nicht falsch, weil es nicht von Anfang an ausgeschlossen wurde (klarer Fehler am Anfang). Der Komplementär und sein Umfeld haben ja auch klar zu wenig Aktien (das war Ironie; der Anteil dürfte um die 75% liegen).
      Das eigentliche Problem ist ein anderes. Der Komplementär kauft sich ja gern für einen Bruchteil des NAVs der Aktien ein. Seine letzte ein Einzahlung auf das Kapitalkonto war so dreist, daß er zu ungefähr 10% des Werts der Aktien eingestiegen ist. Somit ist er ungefähr zum Wert der Aktien von vor 10 Jahren eingestiegen.
      Nach dem Delisting stellt sich die Frage, ob das so weitergehen kann. In jedem Fall gibt es dank des Delistings keinen "Marktpreis", an dem der Preis für die Kapitalerhöhung festgemacht werden kann. Daher wohl die Idee mit der zusätzlichen Barkapitalerhöhung. Angekündigt wurde laut Homepage wiederum eine Kapitalerhöhung weit unter NAV.
      Ich frage mich, ob hier nicht ein potentieller Verstoß gegen das Aktiengesetz vorliegt. Nach Aktiengesetz §255 muss der Preis der Kapitalerhöhung angemessen sein. 10% oder 15% des NAVs der Aktie können wohl kaum angemessen sein, oder?
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      schrieb am 30.10.21 17:25:13
      Beitrag Nr. 979 ()
      Aber über die Vorstellung, wer bei GUB-Kapitalerhöhungen bezugsberechtigt ist, besteht auch nicht immer Einigkeit. Insofern würde ich da niemandem mehr trauen. So wie das mit den Kapitalkonten läuft, geht da eben viel mehr im "familiären Bereich". Vielleicht dient die Kapitalerhöhung auch nur einer neuen Preisfindung, die dann für die Kapitalkonten gebraucht wird? Da blicke ich nicht mehr durch.

      Wieso braucht die GUB schon wieder neues Geld? Die schwimmen doch (angeblich) in Geld.
      Avatar
      schrieb am 29.10.21 16:46:28
      Beitrag Nr. 978 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.745.402 von FrustrierterInvestor am 29.10.21 15:20:52
      Zitat von FrustrierterInvestor: ....
      Man will jetzt also für 210€ Aktien zurückkaufen, kündigt aber im selben Moment an, nächsten Februar Aktien für deutlich weniger als 190€ auszugeben. Was soll denn das jetzt für eine Strategie sein? Ich kaufe Dinge und kündige an, sie 4 Monate später billiger zu verkaufen? Kann jemand Licht in dieses Dunkel bringen?


      Die Aktien mir Rabatt gibt es natürlich nur für Aktionäre, denn nur Aktionäre sind bei der Kapitalerhöhung bezugsberechtigt.
      Vielfach wird auch der Begriff der Verwässerung missverstanden. Grundsätzlich tritt für Aktionäre, die von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen, keine Verwässerung ein, unabhängig vom Bezugspreis.

      Würde man die neuen Aktien 1:1 gratis ausgeben zu null Euro Bezugspreis, dann würden an die Stelle einer alten Aktie zwei neue Aktien treten. Der Kurs wäre dann halb so hoch und trotzdem genau gleich wie zuvor.
      Avatar
      schrieb am 29.10.21 16:09:18
      Beitrag Nr. 977 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.746.002 von FrustrierterInvestor am 29.10.21 16:08:21Gewiefte GUB-Profis könnten jetzt natürlich auf die Idee kommen, nicht vorhandene GUB-Aktien leer zu verkaufen an GG für 210€ um sie dann im Februar billiger zurückzukaufen. Aber das geht wohl nicht.
      Avatar
      schrieb am 29.10.21 16:08:21
      Beitrag Nr. 976 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.745.687 von Rabiner am 29.10.21 15:42:06Also ich lerne aus den wirren Ankündingen der GUB nur, dass man auf keinen Fall in solch eine "Familie" investieren sollte, wenn man ruhig schlafen können will... Aber als Zuschauer ist das schon fast Amüsant.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.10.21 15:42:06
      Beitrag Nr. 975 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.745.402 von FrustrierterInvestor am 29.10.21 15:20:52
      Was lernt Ihr heute?
      @Frustrierterinvestor
      @Kieselsteinchen
      @radiocontrolled

      Listing und Dividende sind nicht immer entscheidend!
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