RIXX Invest Top/Flop?
eröffnet am 09.11.22 14:20:42 von
neuester Beitrag 31.12.22 16:25:33 von
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Wer kann von der HV berichten
Ich hoffe mal das sich ein Nebenwerteexperte aus Köln dieser Satzungsänderung annimmt. Wenn das Schule macht ist das das Ende der kritischen Aktionärskultur. Ich empfehle allen Aktionären dieser Satzungsänderung nicht zuzustimmen und Widerspruch zu Protokoll zu geben
Wer einmal in die HV Einladung schaut reibt sich verwundert die Augen:
Beschlussfassung über die Möglichkeit der Einziehung von Aktien mit einhergehender Satzungsänderung (§ 6 der Satzung)Um die Möglichkeit eines reibungslosen Geschäftsablaufs, die Integrität sowie den Bestand der Gesellschaft zu sichern und die Aktionäre zu schützen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Möglichkeit der Einziehung von Aktien unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch eine Satzungsänderung bzw. -ergänzung zu ermöglichen.Beschlussvorschlager Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 6 der Satzung um einen vierten und fünften Absatz zu ergänzen.Der neue § 6 Abs. 4 der Satzung lautet:"
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktien zwangsweise oder durch Erwerb der Gesellschaft einzuziehen. Die Einziehung folgt dabei den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß § 237 AktG i.V.m. §§ 229 ff. AktG und unterliegt den gesetzlichen Beschränkungen."Der neue § 6 Abs. 5 S. 1 der Satzung lautet:"
(5) Die Gesellschaft ist berechtigt die Aktien gemäß § 6 Abs. 4 dieser Satzung einzuziehen, wenn1. ein Aktionär den Interessen der Gesellschaft vorsätzlich zuwider handelt,2. die Gesellschaft Insolvenz anmeldet,3. das Interesse der Gesellschaft die Einziehung erforderlich machen."Der neue § 6 Abs. 5 S. 2 der Satzung lautet:"Die Einzelheiten der Durchführung der Einziehung sind:1. die Einziehung erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung, wobei dieser sachlich gerechtfertigt sein muss und sofern der Vorstand nicht die Einziehung der Aktien beschließt,2. im Hauptversammlungsbeschluss über die Einziehung wird das gegebenenfalls zu zahlende Einziehungsentgelt beziffert sowie die Grundlagen der Berechnung benannt,3. die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Einziehung durch Ausübung angemessenen Ermessens zu bestimmen,4. die üblichen Prozesshandlungen wie Anmeldung zum Handelsregister, Eintragung, die Einziehungshandlung nach § 238 AktG."
So eine Formulierung habe ich noch nie in einer Satzung gesehen.....Der (kritische ) Aktionär scheint hier nicht erwünscht zu sein
Beschlussfassung über die Möglichkeit der Einziehung von Aktien mit einhergehender Satzungsänderung (§ 6 der Satzung)Um die Möglichkeit eines reibungslosen Geschäftsablaufs, die Integrität sowie den Bestand der Gesellschaft zu sichern und die Aktionäre zu schützen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Möglichkeit der Einziehung von Aktien unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch eine Satzungsänderung bzw. -ergänzung zu ermöglichen.Beschlussvorschlager Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 6 der Satzung um einen vierten und fünften Absatz zu ergänzen.Der neue § 6 Abs. 4 der Satzung lautet:"
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktien zwangsweise oder durch Erwerb der Gesellschaft einzuziehen. Die Einziehung folgt dabei den Vorschriften der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß § 237 AktG i.V.m. §§ 229 ff. AktG und unterliegt den gesetzlichen Beschränkungen."Der neue § 6 Abs. 5 S. 1 der Satzung lautet:"
(5) Die Gesellschaft ist berechtigt die Aktien gemäß § 6 Abs. 4 dieser Satzung einzuziehen, wenn1. ein Aktionär den Interessen der Gesellschaft vorsätzlich zuwider handelt,2. die Gesellschaft Insolvenz anmeldet,3. das Interesse der Gesellschaft die Einziehung erforderlich machen."Der neue § 6 Abs. 5 S. 2 der Satzung lautet:"Die Einzelheiten der Durchführung der Einziehung sind:1. die Einziehung erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung, wobei dieser sachlich gerechtfertigt sein muss und sofern der Vorstand nicht die Einziehung der Aktien beschließt,2. im Hauptversammlungsbeschluss über die Einziehung wird das gegebenenfalls zu zahlende Einziehungsentgelt beziffert sowie die Grundlagen der Berechnung benannt,3. die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Einziehung durch Ausübung angemessenen Ermessens zu bestimmen,4. die üblichen Prozesshandlungen wie Anmeldung zum Handelsregister, Eintragung, die Einziehungshandlung nach § 238 AktG."
So eine Formulierung habe ich noch nie in einer Satzung gesehen.....Der (kritische ) Aktionär scheint hier nicht erwünscht zu sein
Ist hier noch einer in der RIXX Invest investiert? Die kommende Sachkapitalerhöhung finde ich äußerst dubios. Alleine schon das die HV Einladung keinerlei Informationen zu der Rattlesnake enthält, finde ich sehr intransparent. Wer nichts zu verbergen hat, kann auch die notwendigen Informationen bereitstellen.
Auf den Ausgang der HV bin ich sehr gespannt.😜
Hat hier im Forum schon jemand das Einbringungsgutachten und ggf eine Meinung dazu?
Auf den Ausgang der HV bin ich sehr gespannt.😜
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