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    STEUERFAHNDUNG.... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.05.00 22:26:38 von
    neuester Beitrag 26.05.00 13:38:37 von
    Beiträge: 8
    ID: 144.743
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      schrieb am 25.05.00 22:26:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe zu meiner Steuerfrage von heute Nachmittag nochmal ne Frage.



      Habe 100 Aktien zu 50 Euro gekauft (10/1999). Heute ( halbes Jahr später ) ist der Kurs mittlerweile auf 10 Euro
      zurückgegangen.

      Ich kaufe nun innerhalb der Spekulationsfrist heute (5/00) 200 Aktien zu 10 Euro nach und eine Woche später (auch
      innerhalb der Spekulationsfrist) verkaufe ich 200 Aktien wieder zu 10 Euro.

      Ein Tag nach Ablauf der Spekulationsfrist des ersten Kaufes (100 Stck. zu 50 euro) verkaufe ich die restlichen 100
      Stück. (11/00)

      Ist folgende Steuerberechnung richtig? (Ziel ist es, aus dem zweiten Kauf einen Verlust geltend zu machen und den
      ersten Kauf steuerfrei zu setzen) :

      Da man gegen die für die Steuerpflichtigen Anleger nachteilige Lifo Methode erfolgversprechend gerichtlich vorgehen
      kann, findet dieses Verfahren nach meiner Meinung hierzu keine Anwendung.

      Folgende Berechnung stelle ich in Raum :

      Beim ersten Verkauf (5/00) lag folgender Tatbestand vor:

      Gesamtsumme: 7000,- Euro
      Aktien gesamt: 300 Stück
      Durchschnittspreis: ~ 23 Euro

      200 Aktien * 23 Euro = 4600,- E ( Aktienwert beim Durchschnittspreis )
      200 Aktien * 10 Euro = 2000,- E ( Aktienwert bei Verkauf )

      Verlust = 2600,- E


      Beim zweiten Verkauf (11/00) lag folgenderTatbestand vor:

      100 Aktien liegen ausserhalb der Spekulationsfrist und fallen damit nicht in die Besteuerung hinein.

      Endergebnis :

      - alle 300 Aktien wurden verkauft
      - 100 Aktien fallen aus der Besteuerung heraus
      - durch den Verkauf der 200 Aktien kann gegenüber dem Finanzamt ein Verlust in Höhe von 2600,- euro geltend
      gemacht werden


      !!!!!! Wichtig für mich ist, die 100 Aktien aus dem ersten Kauf bis über die Spekulationszeit zu behalten, trotz des
      Zukaufes und nachfolgendem Verkauf innerhalb der Spekuzeit!!!!!!!.

      Der Zukauf der 200 Aktien auf einem andern Depot würde somit keinen Sinn machen.

      Da diese Vorgehensweise prinzipiell auch für euch von Bedeutung sein dürfte (minimierung der zu zahlenden Steuern),
      würde ich mich um rege Meinungsäuserung freuen.
      Kommentare:
      Avatar
      schrieb am 25.05.00 22:35:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      man sollte für das f.amt eine begründung haben,warum gekauft und dann wieder verkauft.
      der nette bsst
      Avatar
      schrieb am 25.05.00 22:39:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Der erste Verkauf wird mit den Aktien verrechnet, die du als erstes gekauft hast.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 25.05.00 22:56:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      First in...first out...so wird beim Finanzamt gerechnet....sagt mein Steuerberater...und der sollte es wissen...;)
      Dallas:D
      Avatar
      schrieb am 25.05.00 23:14:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Rechnung die Du aufstellst stimmt so nicht ganz. Ob Du die 100 Aktien einen Tag nach der sog. Spekulationsfrist verkaufst, spielt in
      diesem Fall keine Rolle wenn folgende Fakten zutreffen.

      Die 100 Aktien 10/99 und der weitere Kauf von 200 Aktien in 5/00 haben dieselbe WKN. Trifft dies zu verschiebt sich die Spekufrist auf 05/01.
      verkaufst Du die 300 Aktien innerhalb eines Jahres (05/01) egal in welcher Stückelung fällt die Spekulationssteuer an. Das gilt für Gewinne
      wie auch für Verluste.

      Tip: Solltest Du Verluste aus Aktienverkäufen haben, wird das Finanzamt garantiert nach Gewinnen fragen die Du ihrer Meinung nach auch
      haben müßtest.

      Habe mich heute beraten lassen. Kann aber nochmals nachfragen. Morgen dann mehr wenn ich daran denke

      Ciao

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      Avatar
      schrieb am 26.05.00 00:26:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      stimmt so leider nicht.

      wie oben gesagt, was als erstes gekauft wird gilt bei verkäufen auch wieder als erstes verkauft.

      somit geht die rechnung für 11/00 nicht auf.

      wäre ja auch etwas zu einfach ;)


      bei aktiennachkäufen innerhalb der spekufrist und verkäufen in der spekufrist
      hat das FA auch ein waches auge, welche aktien das ende dieser frist erleben.

      first bought, first sold.

      rob
      Avatar
      schrieb am 26.05.00 09:20:35
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das ist weitgehend Müll was ihr schreibt. Postet das ganze doch im Board Recht&Steuern und lest auch, was dort schon geschrieben wurde.

      Generell gilt:

      1 Bei Verkäufen in der Spekulationsfrist Mittelwertsprinzip (nicht FIFO oder LIFO).

      2 Bei Rückkäufen muß das Geschäft plausibel sein, z.B. Unternehmensmeldung als Gründe oder Kauf und Rückkauf führt zu Gewinnerzielung.

      3 Sobald die ersten gekauften Aktien länger als ein Jahr gehalten werden, können Aktien in dieser Anzahl ohne Erzielung von Spekulationsgewinn oder -verlust verkauft werden. Erst wenn alle Aktien außerhalb der Spekulationsfrist verkauft werden, gilt für die restlichen Aktien wieder das Mittelwertprinzip.

      4 Erträge aus Veräußerungsgewinnen werden nicht mit dem Sparerfreibetrag verrechnet.

      5 Wenn die Freigrenze von 999,99 DM überschritten wird, müssen alle Spekulationsgewinne versteuert werden als normales Einkommen.

      6 Wenn der Eindruck besteht, daß die Veräußerungsgewinne regelmäßig anfallen, kann eine quartalsweise Vorauszahlung auf diese Gewinne gefordert werden.

      Widersprüche zwischen 1 und 3 harren noch der gerichtlichen Klärung. Wer sicher gehen will, reduziert anteilig die nach dem Mittelwertprinzip verkauften Aktien in seinem Bestand, also entsprechend die, die außerhalb der Spekulationsfrist sind. Aber das ist nicht eindeutig geklärt.

      Die meisten, die zur Zeit so fleißig Steuern hinterziehen, und sich darüber freuen, daß vorerst nur 10% ihre Veräußerungsgewinne versteuern, werden übrigens in den nächsten zehn Jahren geschnappt werden. Es kann, je nach Fall, bis zu 13 Jahren dauern, bis Steuerhinterziehung verjährt. Zeit genug für das Finanzamt, seine Datenbanken auszubauen und die Daten aus den üblichen Bankenüberprüfungen zielgerichteter auszuwerten. U.a. werden schon jetzt alle Dividendenzahlungen registriert.
      Avatar
      schrieb am 26.05.00 13:38:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo for4zim,

      ich habe das erste posting ( DURAS ) geschrieben.
      Ich bin in deinen Ausführungen genau deiner Meinung, und somit müßte doch die von mir aufgestellte Rechnung richtig sein, ODER?

      Begründen tue ich dieses, mit einem Auszug aus dem Service-Center von Consors, deren Antworten von einer Anwaltskanzlei für
      Consors zur Verfügung gestellt wurden.

      Folgender Beitrag ist da zu lesen (kein Posting):

      Wie ist der Spekulationsgewinn zu berechnen, wenn aus einem
      Aktienbestand Aktien verkauft werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten
      erworben wurden?

      Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 24.11.1993 (BStBl. 1994 II, 591) zu
      dieser Thematik einige grundlegende Aussagen getroffen. Mit diesem Urteil wurde
      der Anwendung der Lifo- (last in - first out) und Fifo-Verfahren (first in - first out) eine
      Absage erteilt. Grundsätzlich wird danach unterstellt, daß der Kapitalanleger zu erst
      die Papiere verkauft, bei denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, so daß
      keine Steuern fällig werden. Darüber hinaus sind dann die Anschaffungskosten nach
      Durchschnittswerten zu ermitteln.

      Die vorstehenden Grundaussagen sollen anhand des nachfolgenden Beispiels
      verdeutlicht werden:

      Beispiel:
      In einem privatem Depot befinden sich am 31. Dezember 1998 100 Aktien zum
      Anschaffungspreis von DM 100,00. Weitere 100 Aktien wurden von der gleichen
      Sorte zu folgenden Zeitpunkten und Kosten dazu erworben:


      01. Januar 1999 40 Stück à 80,00 DM

      01. Februar 1999 30 Stück à 100,00 DM

      01. März 1999 30 Stück à 120,00 DM


      Werden am 01. Januar 2000 150 Aktien aus dem Depot veräußert, bedeutet dies,
      daß nur für 50 Aktien (150 ./. 100 aus dem Altbestand) Tatbestandsverwirklichung
      feststeht, weil für sie ausgeschlossen werden kann, daß sie außerhalb der
      Spekulationsfrist angeschafft wurden.


      Der Spekulationsgewinn errechnet sich wie folgt:

      Anschaffungskosten insgesamt (aus 1999) DM 9.800,00

      durchschnittlicher Stückpreis DM 98,00

      Verkaufserlös 150 Stück x DM 150,00 = DM 22.620,00

      Überschuß pro Stück (DM 150,00 - DM 98,00) = DM 52,00

      Spekulationsgewinn: 50 Stück x DM 52,00 = DM 2.600,00


      Würden bei gleicher Fallgestaltung nur 100 Stück veräußert, entfällt die
      Besteuerung, weil nicht auszuschließen ist, daß es sich bei den veräußerten 100
      Stück um die außerhalb der Spekulationsfrist angeschafften Wertpapiere handelt.



      FAZIT: - Mein Rechenbeispiel müßte danach richtig sein.

      - durch kurzes zu- und wieder verkaufen, kann wegen Urteil vom 24.11.1993 (BStBl. 1994 II, 591) dem Steuerpflichtigen
      nicht unterstellt werden, diesen Vorgang ausschließlich nur wegen Minderung von Gewinnen gemacht zu haben

      - das heißt aber auch, daß ich somit Verluste realisieren kann, ohne in Wirklichkeit welche gemacht zu haben, da sich an
      meinem Kontostand nach dem ersten Verkauf (05/2000) nichts geändert hat


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