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    Depots auf Kinder übertagen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.06.00 01:23:41 von
    neuester Beitrag 28.06.00 17:44:19 von
    Beiträge: 14
    ID: 163.461
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      Avatar
      schrieb am 21.06.00 01:23:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,
      hat das jemand schonmal gemacht ??

      Wie verhält es sich mit der Spek. Steuer ??
      Ist diese hinfällibg, solange Gewinne unter Freigrenze (ca. DM 13.000)bleiben ?
      Können trotz Freigrenze Werbungskosten und Verluste geltend gemacht werden ?
      Ist eine EKsterkl.notwendig.?
      Kann man einen Teil der gewinne zurück "geschenkt" bekommen ?? (max. DM 10.000)

      Für ein paar Anregungen wäre ich sehr dankbar
      Avatar
      schrieb am 21.06.00 05:19:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi lawsoneddie,

      deine Kinder müssen keine Steuern zahlen, wenn sie unter der Grenze von 13000 DM bleiben. Du mußt dann auch keine Steuererklärung machen. Werbungskosten etc. kann man nur geltend machen, wenn man Steuern zahlt. nichtgezahlte Steuern kriegt man auch nicht zurück.
      Es muß für das Finanzamt klar ersichtlich sein, dass das Geld, das einmal im Depot der Kinder gelandet ist, auch weiterhin den Kindern gehört. Du kannst also nicht Gewinne realisieren und sie dann auf dein Konto buchen. Was du einmal den Kindern geschenkt hast, kannst du ihnen nicht wieder wegnehmen. Das ist allerdings nur wichtig, wenn das Finanzamt mal ganz genau bei dir nachschaut, ansonsten kräht kein Hahn danach.
      Gutue
      Avatar
      schrieb am 21.06.00 09:03:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo lawsoneddie,

      die steuerliche Komponente ist die eine, die andere ist die krankenversicherungstechnische und die des Kindergeldes. Ab einer bestimmten Einkunfthöhe sind Kinder krankenversicherungspflichtig!!

      Hier ein Beispiel:
      Hat ein Student oder ein Auszubildender jährliche Einkünfte von über 12.000 DM steht den Eltern kein Kindergeld zu. Stelltesich am Jahresende heraus, daß unter Berücksichtigung der Werbungskosten die Einkünfte unter dieser Grenze lagen, wurdeden Eltern das Kindergeld rückwirkend nur für ein halbes Jahr nachgezahlt.

      Diese Regelung wird ab sofort geändert: Kindergeld gibt es nun rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung.

      Schreiben des Bundesamts für Finanzen

      St I 4-S 2470-15/97, DM Heft 10/97, Seite 135,


      Gruß JoeUp
      Avatar
      schrieb am 21.06.00 16:09:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Erst mal vielen Dank für die Antworten.

      Hört sich ja ganz positiv an. Besser auf die Kinder übertragen, als
      dem Fiskus schenken.
      Eine weitere Frage jedoch: Man hat mir aus anderer Quelle mitgeteilt, daß man von seinen Kindern einmalig
      DM 10.000 "gesschenkt " bekommen kann. Ist dem so richtig??
      Wenn Ja, dann kann man sich steuerfrei einen Teil seines Spek. Gewinnes zurückholen .

      Gruss

      lawsoneddie
      Avatar
      schrieb am 22.06.00 17:15:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wie alt sind die Kinder???

      Auf jeden Fall muß das Geld erstmal in den Machtbereich ( alleinige und unbeschränkte Verfügungsmacht )
      der Kinder gelangen. Das Kind benötigt ein eigenes Wertpapierdepot und ein eigenes
      Girokonto usw.

      Bei den Schenkungen mußt Du aufpassen, die Verträge zivilrechtlich wirksam sind ( Vertretung der Kinder...)

      Die Kinder müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, auch wenn das Einkommen unter 13000,- DM liegt.
      Die Erzielung von Spekulationsgewinnen führt zu einer Pflichtveranlagung.
      Dies empfiehlt sich zum späteren Nachweis ( Kontrollmitteilungen usw. ) sowieso.

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      Avatar
      schrieb am 22.06.00 17:40:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Tobbedia
      Danke für die Antwort.

      Die Kinder sind 2 und 4 Jahre alt. Ein Depot und ein Girokonto anlegen ist, so gehe ich jedenfalls davon aus
      sicherlich kein Problem.
      Aber warum ist es notwendig eine Steurerkl. abzugeben solange der Verdienst unter DM 13.000 bleibt ?.
      Von welchen Verträgen sprichst Du ? Schenken der Eltern an die Kinder (Depotübertragung) oder umgekehrt
      Schenkung von (je) DM 10.000 aus den bei den Kindern erzielten Spek. Gewinnen.

      Ist sicherlich sehr kompliziert, aber solange die sache im legalen Rahmen bleibt.

      gruß
      Avatar
      schrieb am 22.06.00 18:08:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich kann Dir auf die Schnelle keine Fundstelle nennen, warum man auch bei einem Einkommen
      unter 13000,.- DM eine Erklärung abgeben muß.
      Meiner Meinung nach, muß man bei steuerpflichtigen Einkünften ( außer denen aus nichtselbständiger Arbeit ) grundsätzlich eine
      Einkommensteuererklärung abgeben.
      Die steuerpflicht ergibt sich aus §1 EStG. Eine Ausnahmevorschrift ( Antragsveranlagung ) oder Befreiung zur Abgabe bei Einkünften
      unter 13000,- DM gibt es meines Erachtens nicht.

      Vielleicht kann jemand weiterhelfen???


      Bei den Verträgen mit Kindern bin ich mir auch nicht so ganz sicher. Sehr problematisch ist sicherlich die Schenkung der Kinder an Dich, da
      hier ein Rechtsgeschäft mit Nachteilen für Deine Kinder vorliegt.
      Unter Umständen kannst Du hierbei Deine Kinder nicht zivilrechtlich wirksam vertreten und mußt einen Ergänzungspfleger oder ähnliches einschalten.

      Vielleicht kann auch hier jemand weiterhelfen.
      Avatar
      schrieb am 22.06.00 23:47:14
      Beitrag Nr. 8 ()
      Das kann ja wohl nicht sein, daß man für Kinder auch noch eine Steuererklärung abgeben muß. Zumindest wenn klar ist, daß keine Steuerpflicht entsteht. Wo soll man denn da die "Schwelle" ziehen: Bei den 15,50 DM Zinsertrag auf dem Sparbuch?
      Avatar
      schrieb am 23.06.00 10:21:07
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo lawsoneddie,

      richtig ist, dass das Geld einwandfrei übertragen werden muß. Extra Konten sind Pflicht. Etwaige Vermögensvermischungen sind nicht legitim.
      Auch ich bin der Meinung, dass keine Steuererklärung für die Kinder erstellt werden mußt. Hier könnte eine ausdrückliche Aufforderung des FA`s
      entgegenstehen. Zusätzlich kann es zu einer Steuererklärung kommen, wenn die 12.000 DM-Grenze für das Kindergeld lückenlos erklärt werden müssen.

      Steuerrechtlich gibt es eigentlich Freibeträge für die Schenkung sowohl von Eltern an Kinder als auch von Kinder an Eltern.
      Allerdings haben wir bei den minderjährigen Kindern einen Sonderfall, ich bin mir ziemlich sicher, dass selbst die 10.000 DM nicht zulässig sind.
      Es gibt eine Reihe von Urteilen, in denen es um die Rückübertragung von Vermögen ging. Bisher ging es da fast ausschließlich um die
      >Hinterziehung< von Steuern, die aus Kapitalerträgen (Zinsen) nicht gezahlt wurden.
      Hier bin ich mir jedoch absolut sicher, dass sich ein Gericht in einem Fall mit "hinterzogener" Spekusteuer ganz genau so verhalten würde!!!

      Die klassische Aufdeckung erfolgt immer dann, wenn Immobilien erworben werden. In einzelnen Bundesländern werden scheinbar belanglose
      Zettel von Ämtern verschickt, auf denen zu notieren ist, wie das Ganze finanziert wird. Außerdem exististieren in Ländern mit mehr Vermögen
      (beispielsweise in Bayern) Finanzbeamte, die sich ausschließlich mit dem Problem der Vermögensübertragung beschäftigen.
      Besserverdienende sind natürlich im Fokus.

      Eine gewöhnliche Rückübertragung eines einmal übertragenen Vermögens ist meiner Meinung nach fast unmöglich.
      Nicht nur das Finanzamt hat da etwas dagegen, im Zweifel könnte sogar ein Vormundschaftsgericht etwaige Schritte einleiten.
      Natürlich müssen die Vorgänge zunächst bekannt werden, aber die Wahrscheinlichkeit ist nicht so gering.

      Die klassische Ausnahme für die legale Rückübertragung ist ein zinsloses Darlehen von Kindern an Eltern, was schriftlich völlig korrekt gemacht werden muß.
      Aber auch dann ist wiederum eine Rückzahlung des Darlehens von Eltern an Kinder zu vereinbaren.

      Kleinste Ungereimtheiten führten bei Urteilen zur "Anerkennung" der Steuerhinterziehung!!!

      Wahrscheinlich hilft auch noch das Warten bis zur Volljährigkeit der Kinder, dann sind sicher Rückschenkungen teilweise legal.
      Da sich das Geld in der rechtlichen Gewalt der Kinder befindet, ist das selbstverständlich ein Risiko.
      Wie schon beschrieben, muß man außerdem an die Krankenversicherung und an das Kindergeld denken, hier sind eventuell
      Einbußen möglich, meine Vorgänger sind schon darauf eingegangen.

      Ich will nicht schwarz malen, man kann das schon machen, aber man muß eben vieles beachten.
      Was wichtig ist, dass man sowohl in der "Fachpresse" als auch von Banken und anderen Quellen meist echte Falschauskünfte bekommt.
      Es heißt regelmäßig "Übertragen Sie Vermögen an Kinder...... um Steuern zu sparen."
      Die Schwierigkeiten der Rückübertragung sind in der Regel (!!!) nicht bekannt oder werden verschwiegen.

      Viel Spaß noch weiter.
      Hendrik
      Avatar
      schrieb am 23.06.00 10:48:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      Gem. § 56 EStDV müßte man als Lediger eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (ohne solche aus
      nichtselbständiger Arbeit - hier gibt`s noch Zusatzregelungen) etwa 6.000 DM beträgt. Wenn die Einkünfte insgesamt aber unter dem
      Grundfreibetrag von ca. 13.000 DM liegen, verzichtet das Finanzamt in der Regel auf die Abgabe.
      Eine Rückschenkung von Vermögen auf die Eltern ist ohne Ergänzungspfleger rechtlich und steuerlich unwirksam. Minderjährige sind
      nicht geschäftsfähig und bedürfen bei derartigen Vereinbarungen einer Vertretung. Der gesetzliche Vertreter (also die Eltern) ist wegen
      des Interessenkonflikts (Verträge mit sich selbst) nicht ausreichend.

      El Arrollador
      Avatar
      schrieb am 23.06.00 11:43:32
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ist ja prima angekommen da Thema.
      wer kann den ein solcher Ergänzungspfleger sein ?? Opa/Oma/Tante/Onkel oder jemand ganz ohne verwand
      schaftliche Verbindungen ??

      Wie sieht es den aus wenn Gewinne nach Ablauf eines Jahres realisiert werden (ohne Spek.Steuer) kann
      man diese "einfach" rückübertragen??

      Wo finde ich im Netz entsprechende Informationen oder sollte ich doch mal lieber zu Steuerberater gehen ?

      Nochmals Danke für die rege Beteiligung

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 24.06.00 12:12:12
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zur Bestellung der Pflegschaft mußt Du zum Amtsgericht !
      Dies stimmt der Rück-Schenkung mit Sicherheit nicht zu !!
      Avatar
      schrieb am 24.06.00 12:53:29
      Beitrag Nr. 13 ()
      Den Ergänzungspfleger bestellt das Vormundschaftsgericht ("Abteilung" im Amtsgericht) und der wird neutral sein, also kein
      Angehöriger.
      Gewinne kann man steuerlich nicht rückübertragen, nur Vermögen. Gewinne versteuert der, der sie verwirklicht hat. Nur der
      Vermögenszuwachs in Form des Gewinns läßt sich übertragen. An der Steuerpflicht der Gewinne ändert sich jedoch nichts.

      El Arrollador
      Avatar
      schrieb am 28.06.00 17:44:19
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo,
      als Ergänzungspfleger kann jedermann bestellt werden, also auch Bruder
      Schwester, Oma, Tante. Es muß eine "einwandfreie" Persönlichkeit sein, ohne Vorstrafen etc. Allerdings schaut sich das Amt die Person vorher mal an (oder das Amt für Jugend/Familie)
      Gruß
      Aktionär


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