Spekulationsgewinne / verluste aus Wertpapiergeschäften - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.10.00 10:39:25 von
neuester Beitrag 31.10.00 14:25:32 von
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Sind Spekulationsgewinne / verluste, die im gleichen Jahr durch verschiedene
Wertpapiergeschäfte entstehen, miteinander voll verrechenbar?
Können also Verluste aus Termingeschäften (z. B. aus Devisenoptionen und Optionsscheinen)
mit Spekugewinnen aus Aktiengeschäften voll verrechnet werden. Für eine fachkundige Antwort
wäre ich dankbar.
Wertpapiergeschäfte entstehen, miteinander voll verrechenbar?
Können also Verluste aus Termingeschäften (z. B. aus Devisenoptionen und Optionsscheinen)
mit Spekugewinnen aus Aktiengeschäften voll verrechnet werden. Für eine fachkundige Antwort
wäre ich dankbar.
generell volles JA,da es sich ja wohl beidseitig um spekulationsgeschäfte an der börse handelt,jedoch ist unbedingt zu beachten,das generell jedes finanzamt, aufgrund der desolaten und unbefriedigenden gesetzgebung,auch anders entscheiden kann.....
immer selbst mit dem zuständigen sachbearbeiter reden,persönlich hingehen,in alter kleidung...und gewaltig auf die tränendrüse drücken...hilft mehr,als irgendein desinteressierter steuerberater...
immer selbst mit dem zuständigen sachbearbeiter reden,persönlich hingehen,in alter kleidung...und gewaltig auf die tränendrüse drücken...hilft mehr,als irgendein desinteressierter steuerberater...
Eindeutig:Ja
Aktiengewinne / -verluste und Gewinne / Verluste aus Optionsgeschäften sind voll miteinander verrechenbar.
Beide fallen unter § 23 EstG: Aktien = Gewinne i.S.d. § 23 Nr. 2; Optionen = Termingeschäfte i.S.d. 23 Nr. 4.
Innerhlb von 23 EStG sind Gewinne und Verluste voll verrechenbar. Nur mit anderen Einkunftsarten (noch) nicht. Ich glaube, da sind entsprechende Klagen anhängig
Aktiengewinne / -verluste und Gewinne / Verluste aus Optionsgeschäften sind voll miteinander verrechenbar.
Beide fallen unter § 23 EstG: Aktien = Gewinne i.S.d. § 23 Nr. 2; Optionen = Termingeschäfte i.S.d. 23 Nr. 4.
Innerhlb von 23 EStG sind Gewinne und Verluste voll verrechenbar. Nur mit anderen Einkunftsarten (noch) nicht. Ich glaube, da sind entsprechende Klagen anhängig
@coolmann.de
Ja, da es sich bei beiden Einkünften um Einkünfte nach §23 EStG handelt.
@Hunzebär
Wo hast Du denn den Mist her, daß jedes Finanzamt generell auch anders entscheiden kann??? Finanzbeamte haben Ihre Gesetze, Richtlinien und Durchführungsverordnungen, da gibt es keinen unterschied zwischen Finanzämtern (auch nicht bei unserer Gesetzgebung!!!)
Abgesehen davon ist es auch unerheblich WO Spekulationsgeschäfte getätigt werden.
Ansonsten hoffe ich für Dich, daß Du Dir auch bald einen Steuerberater suchst, dann brauchst Du auch nicht mehr heulend mit alten Klamotten beim FA aufzutauchen... ;-)
@Siwa
Soweit hast Du die Frage richtig beantwortet, allerdings sind Spekulationsgewinne NICHT MEHR verrechenbar mit anderen Einkunftsarten. Dies war bis vor kurzem noch der Fall.
Gruss
HotS
Ja, da es sich bei beiden Einkünften um Einkünfte nach §23 EStG handelt.
@Hunzebär
Wo hast Du denn den Mist her, daß jedes Finanzamt generell auch anders entscheiden kann??? Finanzbeamte haben Ihre Gesetze, Richtlinien und Durchführungsverordnungen, da gibt es keinen unterschied zwischen Finanzämtern (auch nicht bei unserer Gesetzgebung!!!)
Abgesehen davon ist es auch unerheblich WO Spekulationsgeschäfte getätigt werden.
Ansonsten hoffe ich für Dich, daß Du Dir auch bald einen Steuerberater suchst, dann brauchst Du auch nicht mehr heulend mit alten Klamotten beim FA aufzutauchen... ;-)
@Siwa
Soweit hast Du die Frage richtig beantwortet, allerdings sind Spekulationsgewinne NICHT MEHR verrechenbar mit anderen Einkunftsarten. Dies war bis vor kurzem noch der Fall.
Gruss
HotS
Hallo HotS,
ich meinte, dass Verrechnung innerhalb von 23 EStG unbeschränkt möglich ist.
Manche halten es für verfassungswidrig, dass Verluste aus Aktiengeschäften nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen. Dementsprechende Klagen sind nach meiner Kenntnis anhängig und hoffentlich erfolgreich. Darauf bezog sich die Aussage, dass Verluste noch nicht verrechenbar sind.
Grüsse
Siwa
ich meinte, dass Verrechnung innerhalb von 23 EStG unbeschränkt möglich ist.
Manche halten es für verfassungswidrig, dass Verluste aus Aktiengeschäften nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen. Dementsprechende Klagen sind nach meiner Kenntnis anhängig und hoffentlich erfolgreich. Darauf bezog sich die Aussage, dass Verluste noch nicht verrechenbar sind.
Grüsse
Siwa
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