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    HALBEINKÜNFTEVERFAHREN und dessen zeitliche Anwendung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.10.00 13:06:43 von
    neuester Beitrag 05.11.00 19:32:10 von
    Beiträge: 23
    ID: 286.142
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      schrieb am 31.10.00 13:06:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute!

      Nachdem hier im Board so viele unterschiedliche Meinungen zum neuen Steuerrecht kursieren und ich mich nach vielen Seminaren (tja, auch Steuerberater müssen sich schon mal von anderen helfen lassen) und Eigenstudium durch den neuen Paragraphen-Dschungel gekämpft habe, hier meine Meinung zum Thema "Halbeinkünfteverfahren" und deren zeitliche Anwendung, so wie ich sie auch vor meinen Mandanten verteten werde:

      Der neue § 3 Nr. 40 EStG stellt die Hälfte aller Dividenden und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (sprich Spekulationen) steuerfrei. Nach § 3c Absatz 2 EStG werden bei der Ermittlung der Einkünfte auch nur die Hälfte der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt, so daß im Ergebnis die Hälfte der Einkünfte zum persönlichen Steuersatz versteuert werden muß (daher auch Halbeinkünfteverfahren). Das ist zwar systematisch gesehen Schwachsinn, aber es ist nun mal so. Wenn man sich nämlich den gesamten Steuerkreislauf einmal ansieht, erkennt man m.E. sehr schnell, warum § 3c II EStG Schwachsinn ist. Im jetzigen System zahlt die Gesellschaft (AG, GmbH) 30% Körperschaftsteuer (KSt), Solizuschlag lassen wir der Einfachheit halber weg, der Anteilseigner muß die Bardividende zzgl. 3/7 Körperschaftsteuerguthaben zum persönlichen Steuersatz versteuern und kann dafür die KSt auf die ESt anrechnen und hat vollen Werbungskostenabzug. Im neuen System zahlt die Gesellschaft 25% KSt - und zwar definitiv, d.h. die Steuer ist endgültig beim Finanzamt, es ist keine Anrechnung auf die ESt mehr möglich. Wenn jetzt auf Gesellschafterebene wieder eine volle Besteuerung angesetzt werden würde, hätte man die verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung. Daher nur der Ansatz der halben Einnahmen. Wenn man bei dem ganzen Prozentspielereien die Werbungskosten komplett außen vor lässt, dann ergibt sich bei einem persönlichen ESt-Steuersatz von 40% die selbe steuerliche Gesamtbelastung (KSt+ESt) wie beim jetzigen System. Wer einen höheren persönlichen Steuersatz hat, der fährt mit dem Halbeinkünfteverfahren besser, wer einen geringeren persönlichen Steuersatz hat mit dem bisherigen System. Doch zurück zu den Werbungskosten. Beim bisherigen System voll ansetzbar, beim neuen System (bei gleicher Steuerbelastung bei 40% ESt) nur noch zur Hälfte. Fazit: SCHWACHSINN und ABZOCKE q.e.d. !

      Der persönliche Steuersatz sollte daher im Auge behalten werden, schon im Hinblick auf die (noch schwachsinnigeren) zeitlichen Anwendungsvorschriften, da wie eben dargestellt, für den einen das bisherige System besser ist, für den anderen das neue System.

      § 3 Nr. 40 ist erstmals für Gewinnausschüttungen anzuwenden, auf die das alte KSt-Gesetz nicht mehr anwendbar ist. Da der 2000´er Gewinn noch mit 30% KSt versteuert werden muß, sofern er ausgeschüttet wird, muß insoweit noch das derzeite Anrechnungsverfahren gelten. Die neue KSt-Definitivbelastung gilt für die Gesellschaften ja erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2000 beginnen. Erst wenn dieser Gewinn ausgeschüttet wird, in aller Regel im nächsten Wirtschaftsjahr, gilt das Halbeinkünfteverfahren. Auch private Veräußerungsgeschäfte unterliegen erst ab diesem Zeitpunkt dem neuen Halbeinkünfteverfahren.

      Daraus folgt: Das Halbeinkünfteverfahren ist (bei deutschen Gesellschaften) im zweiten Wirtschaftsjahr nach der Systemumstellung anzuwenden. Deshalb ist das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft ausschlaggebend für die Anwendung der neuen Vorschriften.

      Die Dax-Werte haben lt. meinen Recherchen folgende Wirtschaftsjahre:

      MAN, RWE vom 01.07. bis 30.06.
      EPCOS, INFINEON, SIEMENS, PREUSSAG, THYSSEN-KRUPP 01.10. bis 30.09.
      Alle anderen 01.01. bis 31.12.

      Beispiel: Herr Muster kauft in 12/2001 insgesamt 1000 Aktien von Siemens für 100 Euro je Stück. 500 Stück verkauft er in 09/2002 für 80 Euro je Stück, den Rest im Oktober (nach Veröffentlichung guter Zahlen) für 150 Euro je Stück.

      Lösung: Es liegt jeweils ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Da Siemens ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, gilt ab dem 01.10.2002 das Halbeinkünfteverfahren. Daher
      muß jetzt wie wild gerechnet werden: Im September ergibt sich ein Verlust von 10000 Euro, ermittelt nach dem jetzigen System. Im Oktober ergibt sich zwar liquiditätsseitig ein Gewinn von 25000 Euro, der aber steuerlich nur mit 12500 Euro angesetzt wird.

      Ihr seht, jede Menge Gestaltungsspielräume, wenn man die Spielregeln kennt. So kann man zum Beispiel bei niedrigen Steuersätzen noch die Gewinnausschüttungen der Gesellschaften abfassen, die noch Gewinne im Anrechnungsverfahren ausschütten.

      Aber unsere Superhirne in Berlin haben natürlich auch wieder Unklarheiten geschaffen, zum Beispiel die Anwendbarkeit bei AUSLÄNDISCHEN GESELLSCHAFTEN. Da die sich nicht unter das deutsche KSt-System zwängen lassen, gelten die Anwendungsvorschriften des § 3 Nr. 40 EStG für diese Gesellschaften nicht. Somit müsste eigentlich der Grundsatz des § 52 EStG greifen, der besagt, daß alle Änderungen zum 01.01.2001 in Kraft treten, soweit nicht in den einzelnen Vorschriften etwas anderes gesagt wird. Das bedeudet, daß das Halbeinkünfteverfahren für Anteile an diesen Gesellschaften schon zum 01.01.2001 beginnen könnte. Ein heilloses Durcheinander also. Von Regierungsseite wird zu diesem Problem öffentlich noch nicht Stellung genommen, aber man munkelt, es ist ein Steuerkorrekturgesetz für Anfang nächsten Jahres geplant, welches dann auch diese Probleme löst. Das hilft uns als Anlegern zwar jetzt nicht weiter, aber im Zweifel halte ich mich immer an das Gesetz und danach muß man die Vorschriften einfach so interpretieren, daß für alle Auslandsgesellschaften und damit in Zusammenhang stehende Dividenen, Spekulationen etc. schon ab dem 01.01. 2001 dem halbeinkünfteverfahren unterliegen.

      Ich hoffe, Ihr lebt noch. Wer bis jetzt noch keine Kopfschmerzen hat, vor dem ziehe ich meinen Hut. Also, für Rückfragen und Meinungen bin ich offen.

      Bis Bald
      Taxpayer
      Avatar
      schrieb am 31.10.00 13:17:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      @ taxpayer, danke für deine mühe, aber kannst du das auch für nen mittelmäßig erfolgreichen daytrader erklären, was
      kapitalgesellschaftem machen is mir wurscht,

      danke

      clarc
      Avatar
      schrieb am 31.10.00 13:18:27
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Taxpayer,
      wirklich tolles Posting. Endlich hat´s auch ein Laie wie ich geschnallt.
      Vielen Dank für deine Mühe.

      dg
      Avatar
      schrieb am 31.10.00 13:30:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      @taxpayer

      Danke für die deutliche Darstellung. Zwar etwas verwirrend, aber beim zweiten Durchlesen klärt sich der Nebel. Irgendwann hörte ich mal, daß unsere Steuergesetze vereinfacht werden sollen. Wenn das so weiter geht, werden in Zukunft gar keine Dividenden mehr ausgeschüttet, sondern alles thesauriert.

      Santa
      Avatar
      schrieb am 31.10.00 13:35:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Taxpayer

      Danke fuer die Muehe! Verstanden hab ichs aber immer noch nicht
      so richtig. Ist es so, dass man bei auslaendischen Firmen
      das Wirtschaftsjahr nicht kennen muss? Wie will ich denn
      andernfalls oder das Finanzamt herausfinden welches Wirtschaftsjahr
      irgendeine kleine Ami-Klitsche hat? Ich verstehe auch nicht
      warum das Halbeinkuenfteverfahren auch bei auslaendischen
      Firmen gelten soll da bei denen die Aenderungen bei der
      KSt keinen Einfluss haben.

      Gruss
      kalorienarm

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      Avatar
      schrieb am 31.10.00 16:11:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Den ersten Teil der Frage konnte ich mir inzwischen
      schon selbst beanworten. Aber den zweiten Teil
      verstehe ich immer noch nicht. Ist die Frage
      den wirklich so bloed oder weisses blos keiner???
      Avatar
      schrieb am 31.10.00 16:42:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      @clarc-x: Wenn Du nicht aufpasst, was Kapitalgesellschaften machen, wirst Du nie verstehen, warum einige steuerliche Kniffs so oder so funktionieren.
      So könnte man zum Beispiel beim Ananlysieren der Kapitalstrukturen der Gesellschaften herausfinden, ob im nächsten Jahr größere
      Ausschüttungen anstehen oder nicht. Bei Aktien mit Großaktionären, könnte ich mir zum Beispiel vorstellen, daß diese Ihre Gewinne erst
      dann ausschütten, wenn das Halbeinkünfteverfahren greift, denn Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften werden dann komplett
      steuerfrei gestellt.

      Im Übrigen sollte keiner meinen, daß das Steuerrecht einfacher wird. Ich hab früher beim Finanzamt gearbeitet und bin nun Steuerberater und was hat
      man in den Jahren nicht so alles von Vereinfachung gehört. Ich meine, solange in Deutschland jeder Gewerkschaftsboss, jeder Interessenverband und vor
      allem das Großkapital was zu sagen hat, wird sich die Politik biegen und drehen, damit man nicht zuviel Wahlstimmen verliert. Und so kommt die
      Ausnahme der Ausnahme, aber nur wenn man ausnahmsweise alle anderen Ausnahmen berücksichtigt.

      "Die Summe aller Schätzungen führt zu einem Produkt von Ungenauigkeiten"

      Tschüß
      Taxpayer
      Avatar
      schrieb am 03.11.00 05:36:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Taxpayer

      Danke Dir für Dein aufwendiges Posting!

      Hast Du oder vielleicht jemand Anderes neue Infos bez. der Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens bei Fonds? Der BVI wollte dich das eigentlich nicht gefallen lassen, wäre ja auch Ober-Schwachsinn wenn bei Fonds das Halbeinkünfteverfahren nicht gelten würde.

      Gruß
      Chopin
      Avatar
      schrieb am 03.11.00 18:16:08
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Chopin

      Das ist wirklich noch eine interessante Frage. Ich habe mir mal die Änderungen im Gesetz für Kapitalanlagegesellschaften (KAAG) und im
      Auslandsinvestmentgesetz angeschaut, jeweils die Gesetze für die Besteuerung von Fonds. Lt den dort geänderten Passagen soll für
      inländische Fonds das Halbeinkünfteverfahren angewendet werden, für ausländische nicht; das steht zumindest explizit im Auslands-
      investmentgesetz. So richtig schlau werde ich daraus aber auch noch nicht. Ich bleibe am Ball ...

      Tschüß
      Taxpayer
      Avatar
      schrieb am 03.11.00 19:41:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      Auch auf die Gefahr hin, dass dieses Board zu einem Forum der Berater verkommt, hier des Rätsels Lösung für (Aktien-) Fonds: Für Fonds aller Art, also auch für reinrassige Aktienfonds, gilt das Halbeinkünfteverfahren bei der Spekulationssteuer nicht. Gewinne unterliegen also der vollen Besteuerung. Kleiner Trost: Verluste sind dafür auch zu 100% (und nicht nur zur Hälfte) abzuziehen.

      Unfair ist das übrigens nicht (anderer Ansicht natürlich BVI), denn der Fondmanager kann zocken, was das Zeug hält oder -seriöser formuliert- im Fond fällt keine Spekulationssteuer an. Dafür muß sich der Fondanleger eben zurückhalten. Pech, aber irgendwie schon ein bißchen logisch, oder ?
      Gruß und Tschüß
      Avatar
      schrieb am 03.11.00 20:47:32
      Beitrag Nr. 11 ()
      @@@@TAXPAYER


      hallo texaspayer ich hätte ein paar fragen an dich die ich jedoch lieber über email beantworten würde
      ich würde mich freeuen wenn du mal schreibst : robert_stratenschulte@uni.de
      Vielen Dank
      bis dann
      Avatar
      schrieb am 03.11.00 20:56:55
      Beitrag Nr. 12 ()
      @DrAB

      Schon klar: Aber rein aus Sicht der Anleger wird der Fondsanleger dennoch benachteiligt. Denn das "Rumgezocke" des Fondsmangers kann ja auch unglücklich verlaufen, und der Anleger hat keinerlei Einflußmöglichkeit.

      Also ich bin mir sicher, daß da noch was geändert wird (werden muß).

      Gruß
      Chopin
      Avatar
      schrieb am 03.11.00 20:59:04
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Taxpayer

      Die Frage ist natürlich, was "inländisch" bedeutet. Eine deutsche KAG oder ein Fond der ausschließlich in deutsche Aktien investiert (logischer, aber unpraktikabel)

      Gruß
      Chopin
      Avatar
      schrieb am 04.11.00 16:13:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      @chopin

      inländische KAG!

      Tschüß
      taxpayer
      Avatar
      schrieb am 04.11.00 17:29:06
      Beitrag Nr. 15 ()
      @taxpayer

      Vielen Dank für deine Darstellung. Ich bin zur Zeit auch dabei, mir für meine Mandanten die Informationen über den zeitlichen Anwendungsbereich zu beschaffen. Da kommt mir natürlich deine zusammengefaßte Darstellung wie gerufen. Die Frage, die ich mir jetzt stellen muß, ist: Soll man das alles schon bis in die kleinste Einzelheit lernen? Meine Befürchtung ist, daß ich nur Gesetzesentwürfe lerne, die endgültigen Vorschriften aber wieder (im Detail) anders aussehen. Wäre ja nichts Neues. Nichtsdestoweniger ist die Fortbildungsveranstaltung von mir bereits gebucht. Man hat ja sonst kein Vergnügen.

      Mit kollegialem Gruß

      StRa
      Avatar
      schrieb am 04.11.00 20:32:30
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo taxpayer, StRa...

      1.) Also, ich habe 100.000 Euro Vermögen. Ich kaufe mir dafür nom. 100.000 Euro eine 20 %igen Aktienanleihe und
      für 100.000 Euro irgendwelche Aktien. Nun ist mein Konto mit 100.000 Euro im Soll. Die 6.000 Euro Sollzinsen kann man
      ja als Werbungskosten von den Kapitalerträgen abziehen. Wie sieht jetzt aber die Rechnung aus:

      20.000 Euro Zinsen aus Aktienanleihe
      7.000 Euro Dividende (davon 3.500 Euro steuerpflichtig)
      6.000 Euro Sollzinsen

      Kann ich die Sollzinsen jetzt VOLL von den Anleihe-Zinsen abziehen oder nur zur Hälfte von der Dividende oder wird da
      irgendwie "gemittelt", oder wie oder was?

      2.) Wie sieht das mit dem Progressionsvorbehalt des steuerfreien Dividendenanteils aus? Hat man das verworfen?

      3.) Ich habe gehört, daß die ausländische Quellensteuer (bei Dividenden) auch nur noch zur Hälfte angerechnet werden
      soll. Ist das Deiner Meinung nach rechtens? In den DBA steht doch, daß ....die 15 %ige Quellensteuer in Deutschland
      angerechnet wird. Wäre so etwas nicht ein Verstoß gegen die Doppelbesteuerungsabkommen?

      Danke kroko
      Avatar
      schrieb am 05.11.00 16:19:41
      Beitrag Nr. 17 ()
      @krokodil1

      In das Steuersenkungsgesetz :D! wurde eine neue Vorschrift eingeführt:

      Die Oberfinanzdirektion München schreibt hierzu: § 3 c Abs. 2 EStG n.F.

      Natürliche Personen dürfen nach § 3 c Abs. 2 EStG n.F. die mit den Dividendeneinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten nur noch zur Hälfte abziehen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen angefallen sind. Selbst wenn im Veranlagungszeitraum keine Einnahmen anfallen, sind die Aufwendungen nur zur Hälfte abziehbar. Betriebsausgaben von Kapitalgesellschaften, die mit steuerfreien Dividenden in Zusammenhang stehen, sind hingegen nicht mehr abziehbar - vgl. § 3 c Abs. 1 EStG n.F.. Bei Auslandsdividenden ist in diesem Zusammenhang § 8 b Abs. 5 KStG n.F. zu beachten, wonach 5 % der empfangenen Dividende als Betriebsausgaben gelten, die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.


      Also: Antwort zu deiner Nr. 1: Sollzinsen sind nur zur Hälfte abzugsfähig.

      Zur Frage Nr. 2: die steuerfreie Hälfte der inländischen Aktien oder aus einem Spekulationsgewinn unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Beim Progressionsvorbehalt gibt es nur folgende Neuigkeit:

      § 32 b EStG n.F.

      Nach DBA steuerfreie außerordentliche ausländische Einkünfte (die bisher nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen wurden) sind nunmehr mit einem Fünftel bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

      Frage Nr. 3 kann ich so "aus dem Handgelenk" nicht beantworten. Muß ich mich erst in meinem Büro kundig machen.

      Zumindest weißt du jetzt über 2/3 deiner Fragen Bescheid.

      StRa
      Avatar
      schrieb am 05.11.00 16:31:10
      Beitrag Nr. 18 ()
      Nachtrag @krokodil1

      Habe soeben im Steuersenkungsgesetz :) und im Steuersenkungsergänzungsgesetz :D! nachgesehen und keine Halbierung der Quellensteuer gefunden.
      Avatar
      schrieb am 05.11.00 17:29:40
      Beitrag Nr. 19 ()
      Danke StRa für die Antworten,

      nur, meine erste Frage hat Du wohl nicht richtig verstanden: Ich kaufe mir Aktien UND Anleihen auf Kredit.

      Kann ich nun meine Sollzinsen GANZ von den ANLEIHEZINSEN abziehen oder nur HALB von den DIVIDENDEN?

      Hängt das vielleicht damit zusammen, was ich zuerst kaufe? Wenn ich zuerst die Anleihe kaufe, dann die Aktie,
      kaufe ich ja die Aktie auf Kredit, im umgekehrten Fall die Anleihe?

      Wie sieht es aus, wenn ich beide Geschäfte am gleichen Tag tätige?

      Danke kroko
      Avatar
      schrieb am 05.11.00 18:47:57
      Beitrag Nr. 20 ()
      @krokodil1

      Anleihezinsen gehören zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß
      § 20 (1) Nr. 7 EStG.

      Da diese Anleihezinsen nach § 3 Nr.40 d EStG n.F. ebenfalls nur
      noch zur Hälfte versteuert werden, sind demzufolge in diesem Zu-
      sammenhang stehende Werbungskosten (z.B.Sollzinsen) nur noch zur
      Hälfte abzugsfähig, also genauso wie es StRa geschrieben hat.

      Daher spielt es keine Rolle, ob man die Werbungskosten zuerst von
      den Anleihezinsen oder von den Dividenden abziehen wird. Man kann
      sie nur noch zur Hälfte abziehen und nicht in voller Höhe.

      Mit freundlichem Gruß
      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 05.11.00 18:54:07
      Beitrag Nr. 21 ()
      Hallo kroko,

      in der Tat, ich habe deine Frage 1 nicht richtig zur Kenntnis genommen. Daher nochmals ein Antwortversuch:

      ich denke, man wird genau nachvollziehen müssen, wie der Geldfluß ist. Sind mit Kredit die Aktien oder die Anleihen gekauft? Bei Aktien wären die Zinsen zur Hälfte, bei Anleihen voll abzugsfähig.

      Auch bei einem Kauf am gleichen Tag würde sich eine Kaufreihenfolge ergeben, mit der Konsequenz der Zuordnung der Fremdmittel. Wird der Kredit gleichmäßig für Aktien und Anleihen verwendet, müßten die Zinsen je zur Hälfte aufgeteilt werden und die "Aktien-Zinshäfte" wäre nur zur Hälfte ansatzfähig.

      Natürlich gibt es hierzu noch keine Ausführungsbestimmungen oder Kommentierungen bzw. BMF-Schreiben. Ich habe daher nur meine (pragmatische) Meinung gepostet und hoffe gleichwohl, daß dies dir weiterhilft.

      Schönen Abend

      StRa
      Avatar
      schrieb am 05.11.00 18:59:17
      Beitrag Nr. 22 ()
      @StRa

      Warum sind Werbungskosten bei Anleihen voll abzugsfähig in Bezug auf
      das Steuersenkungsgesetz?
      Avatar
      schrieb am 05.11.00 19:32:10
      Beitrag Nr. 23 ()
      Weil die Einnahme voll der Steuer unterliegen und somit der neue § 3c Abs. 2 EStG nicht zur Anwendung kommt. Das Halbeinkünfteverfahren gilt ja nur für ganz wenige Kapitalerträge, halt z.B. Dividenden.

      StRa


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