Anspruchsgrundlage für Schadensersatz gegen HAFFA / EM&TV - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.01.01 10:01:57 von
neuester Beitrag 25.01.01 12:38:36 von
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Wenn man sich gegen Haftungsansprüche Dritter in Deutschland versichern kann, muss ja eigentlich auch der Schadensfall eintreten können!!
Hier die Überlegung dazu:
Es gibt in Deutschland sogenannte D&O Versicherungen, dass sind Versicherung für Vorstände, Ge-schäftsführer Aufsichtsräte gegen Schadensersatzforderungen von dritter Seite. Sie bietet den „Organen der Gesellschaften“ Schutz vor der Haftung mit dem gesamten Privatvermögen bei Fehlentscheidungen bei denen Sie "die Sorgfalt eines ordentlichen und Gewissenhaften Geschäftsleiters" haben vermissen lassen.
Ausserdem gilt in diesen Fällen die Beweisumkehrlast, d.h. Vorstand muss nachweisen dass er nicht leichtsinnig gehandelt hat!!
WENN MANSICH GEGEN SOWAS VERSICHERN KANN; MUSS MAN JA AUCH GELD KRIEGEN KÖNNEN.
Und Fehlverhalten können die haffa´s ja schlecht abstreiten.
WEr betroffen ist viel glück, und wer nen anwalt beauftragt hat solls dem mal zeigen, weil eigentlich relativ unbekannt.
Hier die Überlegung dazu:
Es gibt in Deutschland sogenannte D&O Versicherungen, dass sind Versicherung für Vorstände, Ge-schäftsführer Aufsichtsräte gegen Schadensersatzforderungen von dritter Seite. Sie bietet den „Organen der Gesellschaften“ Schutz vor der Haftung mit dem gesamten Privatvermögen bei Fehlentscheidungen bei denen Sie "die Sorgfalt eines ordentlichen und Gewissenhaften Geschäftsleiters" haben vermissen lassen.
Ausserdem gilt in diesen Fällen die Beweisumkehrlast, d.h. Vorstand muss nachweisen dass er nicht leichtsinnig gehandelt hat!!
WENN MANSICH GEGEN SOWAS VERSICHERN KANN; MUSS MAN JA AUCH GELD KRIEGEN KÖNNEN.
Und Fehlverhalten können die haffa´s ja schlecht abstreiten.
WEr betroffen ist viel glück, und wer nen anwalt beauftragt hat solls dem mal zeigen, weil eigentlich relativ unbekannt.
das problem dabei dürfte m.e. sein, dass nach dt. recht
1. der vorstand zum wohle der gesellschaft und der belegschaft handeln muss.
der shareholder ist da nirgends erwähnt.
2. das einzige recht, dass dem shareholder aus der innehabung einer aktie erwächst ist das auf den gewinnanteil (dividende).
einen anspruch auf kurssteigerung hat der aktionär nicht.
somit begründen weder kursanstiege noch kursverluste rechtliche ansprüche, auch wenn sie auf ein fehlverhalten des vorstandes zurückzuführen sind.
sieht schlecht aus.
grüsse,
r
1. der vorstand zum wohle der gesellschaft und der belegschaft handeln muss.
der shareholder ist da nirgends erwähnt.
2. das einzige recht, dass dem shareholder aus der innehabung einer aktie erwächst ist das auf den gewinnanteil (dividende).
einen anspruch auf kurssteigerung hat der aktionär nicht.
somit begründen weder kursanstiege noch kursverluste rechtliche ansprüche, auch wenn sie auf ein fehlverhalten des vorstandes zurückzuführen sind.
sieht schlecht aus.
grüsse,
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