ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 404)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Bannkverein Werther mit S-aut wkn 801340
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MCS Modulare Computer Software Systeme AG / Schlagwort(e): Firmenzusammenschluss/Squeeze-Out
13.07.2012 15:03
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Mitteilung über die Absicht einer Konzernverschmelzung der MCS Modulare
Computer und Software Systeme AG auf die Franz Hensmann Aktiengesellschaft
und eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der MCS Modulare Computer
und Software Systeme AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung
Die Franz Hensmann Aktiengesellschaft, Ulm (´Hensmann AG´), hat der MCS
Modulare Computer und Software Systeme AG, Eltville (´Gesellschaft´)
mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der Hensmann AG als übernehmender Gesellschaft eintreten
zu wollen, und den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags übersandt. Der
Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält den Hinweis, dass die übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft im Zusammenhang mit der
Verschmelzung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
ausgeschlossen werden sollen.
Der Vorstand der Gesellschaft verhandelt mit dem Vorstand der Hensmann AG
über den Abschluss des von der Hensmann AG übersandten Entwurfs eines
Verschmelzungsvertrags.
13, Juli 2012
Der Vorstand
13.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MCS Modulare Computer Software Systeme AG
Im Kappelhof 1
65343 Eltville am Rhein
Deutschland
Telefon: 06123-6840-0
Fax: 06123-6840-730
E-Mail: horst.becker@mcs-ag.com
Internet: www.mcs-ag.com
ISIN: DE0006582802
WKN: 658280
MCS Modulare Computer Software Systeme AG / Schlagwort(e): Firmenzusammenschluss/Squeeze-Out
13.07.2012 15:03
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Mitteilung über die Absicht einer Konzernverschmelzung der MCS Modulare
Computer und Software Systeme AG auf die Franz Hensmann Aktiengesellschaft
und eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der MCS Modulare Computer
und Software Systeme AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung
Die Franz Hensmann Aktiengesellschaft, Ulm (´Hensmann AG´), hat der MCS
Modulare Computer und Software Systeme AG, Eltville (´Gesellschaft´)
mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der Hensmann AG als übernehmender Gesellschaft eintreten
zu wollen, und den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags übersandt. Der
Entwurf des Verschmelzungsvertrags enthält den Hinweis, dass die übrigen
Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft im Zusammenhang mit der
Verschmelzung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
ausgeschlossen werden sollen.
Der Vorstand der Gesellschaft verhandelt mit dem Vorstand der Hensmann AG
über den Abschluss des von der Hensmann AG übersandten Entwurfs eines
Verschmelzungsvertrags.
13, Juli 2012
Der Vorstand
13.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MCS Modulare Computer Software Systeme AG
Im Kappelhof 1
65343 Eltville am Rhein
Deutschland
Telefon: 06123-6840-0
Fax: 06123-6840-730
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Internet: www.mcs-ag.com
ISIN: DE0006582802
WKN: 658280
Absicht einer Konzernverschmelzung der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft - umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out
Mannheimer AG Holding / Schlagwort(e): Squeeze-Out
17.07.2012 09:12
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Absicht einer Konzernverschmelzung der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft und eines
Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding im Zusammenhang mit der Verschmelzung (umwandlungsrechtlicher
Squeeze-Out).
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, ('deutsche
internet versicherung ag'), ein Unternehmen des Continentale
Versicherungsverbundes, hat der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding,
Mannheim, ('Gesellschaft') mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss
eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der deutsche internet versicherung ag als übernehmender
Gesellschaft eintreten zu wollen. Die deutsche internet versicherung ag
ist derzeit mit ca. 91,68 % im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen. Der Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung der deutsche
internet versicherung ag die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der
Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre ('Minderheitsaktionäre')
der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a AktG erfolgen
soll.
Nach dem Umwandlungsgesetz kann im Zusammenhang mit einer sog.
Konzernverschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt werden, wenn einer
übernehmenden Aktiengesellschaft - wie hier der deutsche internet
versicherung ag - mindestens 90% des Grundkapitals der übertragenden
Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionär') und die Hauptversammlung der
übertragenden Aktiengesellschaft binnen drei Monaten nach Abschluss des
Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung beschließt.
Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, mit der deutsche internet
versicherung ag Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out
der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.
Mannheim, den 17. Juli 2012
Der Vorstand
17.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Mannheimer AG Holding
Augustaanlage 66
68165 Mannheim
Deutschland
Telefon: +49 (0)621 4 57-43 59
Fax: +49 (0)621 4 57-40 60
E-Mail: pir@mannheimer.de
Internet: http://www.mannheimer.de
ISIN: DE0008428004
WKN: 842800
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Mannheimer AG Holding / Schlagwort(e): Squeeze-Out
17.07.2012 09:12
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Absicht einer Konzernverschmelzung der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding auf die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft und eines
Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Mannheimer Aktiengesellschaft
Holding im Zusammenhang mit der Verschmelzung (umwandlungsrechtlicher
Squeeze-Out).
Die deutsche internet versicherung aktiengesellschaft, Dortmund, ('deutsche
internet versicherung ag'), ein Unternehmen des Continentale
Versicherungsverbundes, hat der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding,
Mannheim, ('Gesellschaft') mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss
eines Verschmelzungsvertrages zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der deutsche internet versicherung ag als übernehmender
Gesellschaft eintreten zu wollen. Die deutsche internet versicherung ag
ist derzeit mit ca. 91,68 % im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen. Der Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung der deutsche
internet versicherung ag die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der
Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre ('Minderheitsaktionäre')
der Gesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a AktG erfolgen
soll.
Nach dem Umwandlungsgesetz kann im Zusammenhang mit einer sog.
Konzernverschmelzung ein Squeeze-Out durchgeführt werden, wenn einer
übernehmenden Aktiengesellschaft - wie hier der deutsche internet
versicherung ag - mindestens 90% des Grundkapitals der übertragenden
Aktiengesellschaft gehören ('Hauptaktionär') und die Hauptversammlung der
übertragenden Aktiengesellschaft binnen drei Monaten nach Abschluss des
Verschmelzungsvertrages die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung beschließt.
Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, mit der deutsche internet
versicherung ag Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out
der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft erfolgen soll.
Mannheim, den 17. Juli 2012
Der Vorstand
17.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Mannheimer AG Holding
Augustaanlage 66
68165 Mannheim
Deutschland
Telefon: +49 (0)621 4 57-43 59
Fax: +49 (0)621 4 57-40 60
E-Mail: pir@mannheimer.de
Internet: http://www.mannheimer.de
ISIN: DE0008428004
WKN: 842800
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG:
10:40 17.07.12
DGAP-News: INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG /
Schlagwort(e): Squeeze-Out
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG:
17.07.2012 / 10:37
---------------------------------------------------------------------
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG
Grasweg 62 - 66, 22303 Hamburg
ISIN / WKN: DE0006205909 / 620590
Notierung: Mittelstandsbörse Deutschland der Hanseatischen Wertpapierbörse
Hamburg, Entry Standard (Freiverkehr) der Frankfurter Börse, Freiverkehr
Berlin
Bekanntmachung
Ausschluss der Minderheitsaktionäre und Verschmelzung der INFO Gesellschaft
für Informationssysteme AG auf die INFO Gesellschaft für
Informationssysteme Holding AG
Die Verschmelzung der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG ('INFO
AG') auf die INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG ('INFO
HOLDING') mit Sitz in Hamburg (vormals firmierend unter IP Partner
Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg), ist heute durch Eintragung in das
Handelsregister der INFO HOLDING wirksam geworden. Die INFO AG ist damit
erloschen; gleichzeitig ist der von der ordentlichen Hauptversammlung der
INFO AG am 24. Mai 2012 gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die
Hauptaktionärin INFO HOLDING gegen Gewährung einer von der INFO HOLDING zu
zahlenden angemessenen Barabfindung von je 18,86 EUR je INFO AG-Aktie gem.
§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327 a ff. AktG wirksam geworden. Damit sind alle
Aktien der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die INFO HOLDING
übergegangen.
Die Einbeziehung der Aktien der INFO AG in den Handel der Mittelstandsbörse
Deutschland der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, des Entry Standard
(Freiverkehr) der Frankfurter Börse und des Freiverkehrs der Berliner Börse
wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch
stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen
der Minderheitsaktionäre. Die Modalitäten der Barabfindung wird die INFO
HOLDING gesondert veröffentlichen.
Hamburg, 17. Juli 2012
Der Vorstand
Ende der Corporate News
10:40 17.07.12
DGAP-News: INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG /
Schlagwort(e): Squeeze-Out
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG:
17.07.2012 / 10:37
---------------------------------------------------------------------
INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG
Grasweg 62 - 66, 22303 Hamburg
ISIN / WKN: DE0006205909 / 620590
Notierung: Mittelstandsbörse Deutschland der Hanseatischen Wertpapierbörse
Hamburg, Entry Standard (Freiverkehr) der Frankfurter Börse, Freiverkehr
Berlin
Bekanntmachung
Ausschluss der Minderheitsaktionäre und Verschmelzung der INFO Gesellschaft
für Informationssysteme AG auf die INFO Gesellschaft für
Informationssysteme Holding AG
Die Verschmelzung der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG ('INFO
AG') auf die INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG ('INFO
HOLDING') mit Sitz in Hamburg (vormals firmierend unter IP Partner
Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg), ist heute durch Eintragung in das
Handelsregister der INFO HOLDING wirksam geworden. Die INFO AG ist damit
erloschen; gleichzeitig ist der von der ordentlichen Hauptversammlung der
INFO AG am 24. Mai 2012 gefasste Beschluss über die Übertragung der auf den
Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die
Hauptaktionärin INFO HOLDING gegen Gewährung einer von der INFO HOLDING zu
zahlenden angemessenen Barabfindung von je 18,86 EUR je INFO AG-Aktie gem.
§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327 a ff. AktG wirksam geworden. Damit sind alle
Aktien der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die INFO HOLDING
übergegangen.
Die Einbeziehung der Aktien der INFO AG in den Handel der Mittelstandsbörse
Deutschland der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg, des Entry Standard
(Freiverkehr) der Frankfurter Börse und des Freiverkehrs der Berliner Börse
wird voraussichtlich in Kürze eingestellt werden. Ein bis dahin noch
stattfindender Börsenhandel ist nur ein Handel mit Barabfindungsansprüchen
der Minderheitsaktionäre. Die Modalitäten der Barabfindung wird die INFO
HOLDING gesondert veröffentlichen.
Hamburg, 17. Juli 2012
Der Vorstand
Ende der Corporate News
Württembergische Leinenindustrie AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft
Blaubeuren
Wertpapier-Kenn-Nr. 780 200
13. Juli 2012: Ad-hoc-Mitteilung: Absicht einer Konzernverschmelzung der
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft auf die VEM
Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft und eines Ausschlusses der
Minderheitsaktionäre der Württembergische Leinenindustrie
Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung
Die VEM Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft, Zossen ('VEM'), hat der
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft, Blaubeuren
('Gesellschaft'), mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der VEM als übernehmender Gesellschaft eintreten zu
wollen, und den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags übersandt. Der Entwurf
des Verschmelzungsvertrags enthält den Hinweis, dass die übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft im Zusammenhang mit der
Verschmelzung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
ausgeschlossen werden sollen.
Der Vorstand der Gesellschaft verhandelt mit dem Vorstand der VEM über den
Abschluss des von der VEM übersandten Entwurfs eines
Verschmelzungsvertrags.
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft
Der Vorstand
13.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Württembergische Leinenindustrie AG
Bleiche 1
89143 Blaubeuren
Deutschland
Telefon: +49 (0)731-15 25 55 17
Fax: +49 (0)731-15 25 55 18
E-Mail: rolf.glessing@merckle.de
Internet: www.wuerttembergische-leinenindustrie.de
ISIN: DE0007802001
WKN: 780200
Börsen: Regulierter Markt in Stuttgart
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft
Blaubeuren
Wertpapier-Kenn-Nr. 780 200
13. Juli 2012: Ad-hoc-Mitteilung: Absicht einer Konzernverschmelzung der
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft auf die VEM
Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft und eines Ausschlusses der
Minderheitsaktionäre der Württembergische Leinenindustrie
Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit der Verschmelzung
Die VEM Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft, Zossen ('VEM'), hat der
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft, Blaubeuren
('Gesellschaft'), mitgeteilt, in Verhandlungen über den Abschluss eines
Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übertragender
Gesellschaft und der VEM als übernehmender Gesellschaft eintreten zu
wollen, und den Entwurf eines Verschmelzungsvertrags übersandt. Der Entwurf
des Verschmelzungsvertrags enthält den Hinweis, dass die übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft im Zusammenhang mit der
Verschmelzung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
ausgeschlossen werden sollen.
Der Vorstand der Gesellschaft verhandelt mit dem Vorstand der VEM über den
Abschluss des von der VEM übersandten Entwurfs eines
Verschmelzungsvertrags.
Württembergische Leinenindustrie Aktiengesellschaft
Der Vorstand
13.07.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Württembergische Leinenindustrie AG
Bleiche 1
89143 Blaubeuren
Deutschland
Telefon: +49 (0)731-15 25 55 17
Fax: +49 (0)731-15 25 55 18
E-Mail: rolf.glessing@merckle.de
Internet: www.wuerttembergische-leinenindustrie.de
ISIN: DE0007802001
WKN: 780200
Börsen: Regulierter Markt in Stuttgart
Abfindungskandiat WET 508 160 habt ihr wohl vergessen ?
Sobald eine Einigung mit Balaton glückt, ist das Ende nicht mehr weit !
Sobald eine Einigung mit Balaton glückt, ist das Ende nicht mehr weit !
11.07.2012: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute verkündeten Urteil zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sogenannten regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft selbst betreffen (freiwilliges Delisting). Die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt genießt nicht den Schutz des Eigentumsgrundrechts. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof mit seiner „Macrotron-Entscheidung“ aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47), in der er für den Verlust der mit der Börsennotierung verbundenen, gesteigerten Verkehrsfähigkeit ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert, die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung gewahrt.
Über den Sachverhalt und den rechtlichen Hintergrund der Verfahren informiert die Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.
Das Urteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
I. Zum Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs - Verfahren 1 BvR 1569/08
1. Zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentum gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Der Schutz des Eigentumsgrundrechts erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung. Der Schutzbereich ist daher betroffen, wenn der Aktionär seine in der Aktie verkörperte Rechtsposition verliert oder diese in der Substanz verändert wird, zum Beispiel durch die Eingliederung der Aktiengesellschaft in einen Konzern, den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder durch den Ausschluss des Aktionärs („Squeeze-out“).
2. Nach diesen Maßstäben berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs.
a) Der Bestand des Mitgliedschaftsrechts und die aus der Mitgliedschaft fließenden relativen Beteiligungsrechte werden nicht angetastet. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird nicht - wie etwa durch eine Verwässerung seiner Mitwirkungsrechte - geschwächt. Die Innenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch, dass sie sich aus dem regulierten Markt der Börse zurückzieht, keine Veränderung.
b) Zwar ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die besondere Verkehrsfähigkeit der Aktie als eine „Eigenschaft“ des Aktieneigentums anerkannt. Damit zählt aber nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit zum erworbenen und über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand. Die Verkehrsfähigkeit der Aktie, verstanden als rechtliche Befugnis zur jederzeitigen Veräußerung in einem Markt, ist durch den Widerruf nicht berührt. Auch nicht börsennotierte Aktien sind nach der einfachrechtlichen Ausgestaltung ebenso verkehrsfähig; sie können grundsätzlich formfrei und ohne Bindung des Handels an eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Handelsplattform veräußert werden.
Die Handelbarkeit der Aktie in tatsächlicher Hinsicht ist jedoch grundsätzlich für die Frage des Bestandes und der Zuordnung des Aktieneigentums ohne Bedeutung. Ließe sich eine im Tatsächlichen gesteigerte Verkehrsfähigkeit feststellen, so erwiese sie sich als schlichte Ertrags- und Handelschance.
c) Somit handelt es sich bei der Börsenzulassung im regulierten Markt um einen wertbildenden Faktor, wie er sich für die Aktie auch sonst in verschiedener Hinsicht findet und auch dort nur als verfassungsrechtlich nicht geschützte Marktchance begriffen wird. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich die DAT/Altana-Entscheidung (BVerfGE 100, 289, 305), verlangt keine andere Bewertung. Der Senat hat dort für den Fall, dass bereits ein Eingriff in das Aktieneigentum vorliegt, nur hervorgehoben, dass der Börsenwert der konkret betroffenen Aktie als ein wertbildender Faktor bei der Bemessung einer Entschädigung zu berücksichtigen ist.
d) Die Börsenzulassung im regulierten Markt lässt sich auch nicht wegen der durch sie vermittelten Geltung zahlreicher Sondervorschriften für börsennotierte Aktiengesellschaften im Aktien– und Handelsrecht oder wegen der im regulierten Markt zur Anwendung gelangenden börsenrechtlichen Standards als Eigentumsbestandteil qualifizieren. Die Vorschriften sollen zu einer besseren Unternehmenskultur und zu einem größeren Unternehmenserfolg beitragen und insbesondere vor Fehlentwicklungen schützen. Das dichte Regelwerk für börsennotierte Aktiengesellschaften und die hohen börsenrechtlichen Schutzstandards dienen mittelbar zwar auch den Vermögens– und Mitgliedschaftsinteressen des einzelnen Aktionärs, erweisen sich insoweit aber nur als Reflex für diesen und erheben das besondere Regelungsregime für die börsennotierte Aktiengesellschaft und den börsenrechtlichen Standard noch nicht zu einem Schutzgegenstand seines Aktieneigentums.
e) Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1569/08 ist somit durch die von ihr angegriffenen Entscheidungen nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt, weil dessen Schutzbereich durch den Widerruf der Börsenzulassung gar nicht berührt wird. Auch das hier in Rede stehende sogenannte „Downgrading“ der Aktie in den börsenregulierten qualifizierten Freiverkehr ohne ein im Spruchverfahren überprüfbares Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Zur Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Pflichtangebot zur Aktienübernahme („Macrotron-Entscheidung“) - Verfahren 1 BvR 3142/07
Die im Verfahren 1 BvR 3142/07 angegriffenen Entscheidungen, mit denen das gegen die Beschwerdeführerin beantragte Spruchverfahren zur Überprüfung des von ihr unterbreiteten Aktien-Kaufangebots für zulässig erachtet worden ist, sind verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
1. Die Würdigung der Fachgerichte, bei dem Angebot der Beschwerdeführerin handele es sich um ein Pflichtangebot, das aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen herzuleiten sei (§§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG), sowie die daran geknüpfte entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes wahren die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte steht mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Daher ist auch eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen.
b) Diesen Maßstäben hält die von der Beschwerdeführerin angegriffene Gesamtanalogie stand. Das geschriebene Recht enthält keine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, im Falle des Widerrufs der Zulassung der Aktie zum regulierten Markt der Börse müsse der Mehrheitsaktionär oder die Gesellschaft selbst den Minderheitsaktionären einen Ausgleich für eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit anbieten. Nur die kapitalmarktrechtliche Vorschrift des § 39 Abs. 2 BörsG sieht vor, dass der Widerruf dem Schutz der Anlieger nicht widersprechen darf, überlässt die nähere Ausgestaltung der Widerrufsmodalitäten indessen den einzelnen Börsenordnungen.
Die Ausgangsgerichte haben diesen kapitalmarktrechtlichen Schutz für unzureichend erachtet und im Ergebnis eine Wertungsgleichheit der vorhandenen Regelungen mit der gesellschaftsrechtlichen Situation beim freiwilligen Delisting in Voraussetzungen und Rechtsfolgen angenommen.
Darin liegt kein krasser Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers oder sonst eine Lösung vom Recht im Sinne richterlicher Eigenmacht. Die Fachgerichte haben den gesetzlich geregelten Ausgleichspflichten in den Fällen der Eingliederung (§ 320b AktG), der Verschmelzung (§ 29 UmwG), des Formwechsels (§ 207 UmwG) sowie des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 305 AktG) den einheitlichen Grundgedanken entnommen, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangebote eröffneten dem Aktionär die Möglichkeit zu entscheiden, ob er unter den durch die Strukturmaßnahme wesentlich veränderten Bedingungen an seinem Mitgliedschaftsrecht festhalten will.
Sie verschaffen insbesondere dem Minderheitsaktionär, der eine solche Strukturmaßnahme nicht verhindern kann, die Möglichkeit, sich wegen der veränderten Rahmenbedingungen aus der Aktiengesellschaft gegen eine angemessene Abfindung zurückzuziehen. Gegen die Annahme einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsbindung spricht weiter, dass der Gesetzgeber trotz verschiedener Aktivitäten im Umwandlungs- und Gesellschaftsrecht keinen Anlass gesehen hat, der mit der „Macrotron-Entscheidung” des Bundesgerichtshofs eingeleiteten Rechtsentwicklung entgegenzutreten.
Da die Gesamtanalogie hinsichtlich des Erfordernisses eines Pflichtangebots bei einem vollständigen Rückzug von der Börse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, gilt dies auch für die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes, um die Angemessenheit des angebotenen Kaufpreises einer Überprüfung zuführen zu können.
2. Das Ergebnis einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtanalogie steht auch nicht der Annahme entgegen, dass der Widerruf der Börsenzulassung den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Zwar war die Rechtsentwicklung zur Gesamtanalogie davon mitausgelöst, dass der Bundesgerichtshof in seiner „Macrotron-Entscheidung” seinerzeit das Aktieneigentum berührt sah. Für die Frage, ob eine richterliche Rechtsfortbildung noch verfassungsgemäß ist, kommt es jedoch nicht darauf an, ob sie unter anderem auch auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgeführt werden kann. Denn sie beurteilt sich nicht nach den Motiven, sondern allein danach, ob die Auslegung als solche die Grenzen verfassungsrechtlich statthafter Rechtsfortbildung wahrt.
Die Gesamtanalogie – mit dem Ergebnis, bei einem freiwilligen Delisting ein gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot zu verlangen – ist also von Verfassungs wegen zulässig, aber nicht geboten. Es bleibt der weiteren Rechtsprechung der Fachgerichte überlassen, auf der Grundlage der mittlerweile gegebenen Verhältnisse im Aktienhandel zu prüfen, ob die bisherige Spruchpraxis Bestand hat, und zu beurteilen, wie der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freiverkehr in diesem Zusammenhang zu bewerten ist.
Über den Sachverhalt und den rechtlichen Hintergrund der Verfahren informiert die Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen werden.
Das Urteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
I. Zum Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs - Verfahren 1 BvR 1569/08
1. Zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentum gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Der Schutz des Eigentumsgrundrechts erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung. Der Schutzbereich ist daher betroffen, wenn der Aktionär seine in der Aktie verkörperte Rechtsposition verliert oder diese in der Substanz verändert wird, zum Beispiel durch die Eingliederung der Aktiengesellschaft in einen Konzern, den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder durch den Ausschluss des Aktionärs („Squeeze-out“).
2. Nach diesen Maßstäben berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs.
a) Der Bestand des Mitgliedschaftsrechts und die aus der Mitgliedschaft fließenden relativen Beteiligungsrechte werden nicht angetastet. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird nicht - wie etwa durch eine Verwässerung seiner Mitwirkungsrechte - geschwächt. Die Innenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch, dass sie sich aus dem regulierten Markt der Börse zurückzieht, keine Veränderung.
b) Zwar ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die besondere Verkehrsfähigkeit der Aktie als eine „Eigenschaft“ des Aktieneigentums anerkannt. Damit zählt aber nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit zum erworbenen und über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand. Die Verkehrsfähigkeit der Aktie, verstanden als rechtliche Befugnis zur jederzeitigen Veräußerung in einem Markt, ist durch den Widerruf nicht berührt. Auch nicht börsennotierte Aktien sind nach der einfachrechtlichen Ausgestaltung ebenso verkehrsfähig; sie können grundsätzlich formfrei und ohne Bindung des Handels an eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Handelsplattform veräußert werden.
Die Handelbarkeit der Aktie in tatsächlicher Hinsicht ist jedoch grundsätzlich für die Frage des Bestandes und der Zuordnung des Aktieneigentums ohne Bedeutung. Ließe sich eine im Tatsächlichen gesteigerte Verkehrsfähigkeit feststellen, so erwiese sie sich als schlichte Ertrags- und Handelschance.
c) Somit handelt es sich bei der Börsenzulassung im regulierten Markt um einen wertbildenden Faktor, wie er sich für die Aktie auch sonst in verschiedener Hinsicht findet und auch dort nur als verfassungsrechtlich nicht geschützte Marktchance begriffen wird. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich die DAT/Altana-Entscheidung (BVerfGE 100, 289, 305), verlangt keine andere Bewertung. Der Senat hat dort für den Fall, dass bereits ein Eingriff in das Aktieneigentum vorliegt, nur hervorgehoben, dass der Börsenwert der konkret betroffenen Aktie als ein wertbildender Faktor bei der Bemessung einer Entschädigung zu berücksichtigen ist.
d) Die Börsenzulassung im regulierten Markt lässt sich auch nicht wegen der durch sie vermittelten Geltung zahlreicher Sondervorschriften für börsennotierte Aktiengesellschaften im Aktien– und Handelsrecht oder wegen der im regulierten Markt zur Anwendung gelangenden börsenrechtlichen Standards als Eigentumsbestandteil qualifizieren. Die Vorschriften sollen zu einer besseren Unternehmenskultur und zu einem größeren Unternehmenserfolg beitragen und insbesondere vor Fehlentwicklungen schützen. Das dichte Regelwerk für börsennotierte Aktiengesellschaften und die hohen börsenrechtlichen Schutzstandards dienen mittelbar zwar auch den Vermögens– und Mitgliedschaftsinteressen des einzelnen Aktionärs, erweisen sich insoweit aber nur als Reflex für diesen und erheben das besondere Regelungsregime für die börsennotierte Aktiengesellschaft und den börsenrechtlichen Standard noch nicht zu einem Schutzgegenstand seines Aktieneigentums.
e) Die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1569/08 ist somit durch die von ihr angegriffenen Entscheidungen nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt, weil dessen Schutzbereich durch den Widerruf der Börsenzulassung gar nicht berührt wird. Auch das hier in Rede stehende sogenannte „Downgrading“ der Aktie in den börsenregulierten qualifizierten Freiverkehr ohne ein im Spruchverfahren überprüfbares Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
II. Zur Zulässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Pflichtangebot zur Aktienübernahme („Macrotron-Entscheidung“) - Verfahren 1 BvR 3142/07
Die im Verfahren 1 BvR 3142/07 angegriffenen Entscheidungen, mit denen das gegen die Beschwerdeführerin beantragte Spruchverfahren zur Überprüfung des von ihr unterbreiteten Aktien-Kaufangebots für zulässig erachtet worden ist, sind verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
1. Die Würdigung der Fachgerichte, bei dem Angebot der Beschwerdeführerin handele es sich um ein Pflichtangebot, das aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen herzuleiten sei (§§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG), sowie die daran geknüpfte entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes wahren die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte steht mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Daher ist auch eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen.
b) Diesen Maßstäben hält die von der Beschwerdeführerin angegriffene Gesamtanalogie stand. Das geschriebene Recht enthält keine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, im Falle des Widerrufs der Zulassung der Aktie zum regulierten Markt der Börse müsse der Mehrheitsaktionär oder die Gesellschaft selbst den Minderheitsaktionären einen Ausgleich für eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit anbieten. Nur die kapitalmarktrechtliche Vorschrift des § 39 Abs. 2 BörsG sieht vor, dass der Widerruf dem Schutz der Anlieger nicht widersprechen darf, überlässt die nähere Ausgestaltung der Widerrufsmodalitäten indessen den einzelnen Börsenordnungen.
Die Ausgangsgerichte haben diesen kapitalmarktrechtlichen Schutz für unzureichend erachtet und im Ergebnis eine Wertungsgleichheit der vorhandenen Regelungen mit der gesellschaftsrechtlichen Situation beim freiwilligen Delisting in Voraussetzungen und Rechtsfolgen angenommen.
Darin liegt kein krasser Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers oder sonst eine Lösung vom Recht im Sinne richterlicher Eigenmacht. Die Fachgerichte haben den gesetzlich geregelten Ausgleichspflichten in den Fällen der Eingliederung (§ 320b AktG), der Verschmelzung (§ 29 UmwG), des Formwechsels (§ 207 UmwG) sowie des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 305 AktG) den einheitlichen Grundgedanken entnommen, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangebote eröffneten dem Aktionär die Möglichkeit zu entscheiden, ob er unter den durch die Strukturmaßnahme wesentlich veränderten Bedingungen an seinem Mitgliedschaftsrecht festhalten will.
Sie verschaffen insbesondere dem Minderheitsaktionär, der eine solche Strukturmaßnahme nicht verhindern kann, die Möglichkeit, sich wegen der veränderten Rahmenbedingungen aus der Aktiengesellschaft gegen eine angemessene Abfindung zurückzuziehen. Gegen die Annahme einer Überschreitung der Grenzen richterlicher Rechtsbindung spricht weiter, dass der Gesetzgeber trotz verschiedener Aktivitäten im Umwandlungs- und Gesellschaftsrecht keinen Anlass gesehen hat, der mit der „Macrotron-Entscheidung” des Bundesgerichtshofs eingeleiteten Rechtsentwicklung entgegenzutreten.
Da die Gesamtanalogie hinsichtlich des Erfordernisses eines Pflichtangebots bei einem vollständigen Rückzug von der Börse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, gilt dies auch für die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes, um die Angemessenheit des angebotenen Kaufpreises einer Überprüfung zuführen zu können.
2. Das Ergebnis einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtanalogie steht auch nicht der Annahme entgegen, dass der Widerruf der Börsenzulassung den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Zwar war die Rechtsentwicklung zur Gesamtanalogie davon mitausgelöst, dass der Bundesgerichtshof in seiner „Macrotron-Entscheidung” seinerzeit das Aktieneigentum berührt sah. Für die Frage, ob eine richterliche Rechtsfortbildung noch verfassungsgemäß ist, kommt es jedoch nicht darauf an, ob sie unter anderem auch auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgeführt werden kann. Denn sie beurteilt sich nicht nach den Motiven, sondern allein danach, ob die Auslegung als solche die Grenzen verfassungsrechtlich statthafter Rechtsfortbildung wahrt.
Die Gesamtanalogie – mit dem Ergebnis, bei einem freiwilligen Delisting ein gerichtlich überprüfbares Pflichtangebot zu verlangen – ist also von Verfassungs wegen zulässig, aber nicht geboten. Es bleibt der weiteren Rechtsprechung der Fachgerichte überlassen, auf der Grundlage der mittlerweile gegebenen Verhältnisse im Aktienhandel zu prüfen, ob die bisherige Spruchpraxis Bestand hat, und zu beurteilen, wie der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freiverkehr in diesem Zusammenhang zu bewerten ist.
Zitat von MichaelH: wer ist wohl der naechste Kanditat ? was sagt das Board ?
Ja, ja, die letzten lukrativen Angebote wie bei Rhön und WMF machen durstig... Die genauen Prozesse sind zeitlich alles andere als zielsicher vorherzusehen. An AUDI sieht man, dass das Thema mal auch ein bißchen länger dauern kann...
Bei Röder Zeltsysteme gibt es eine ähnliche Ansage wie bei WMF, nämlich dass der Hauptaktionär (85%) verkaufen möchte (siehe unten: Adhoc vom 02.09.2011). Hier ist am 24.08.2012 HV, wo es nochmals eine satte Dividende gibt. Bei itelligence sollten ebenfalls die Ampeln auf vollständige Übernahme stehen. Hier hat der Hauptaktionär im Rahmen einer Kapitalerhöhung kürzlich aufgestockt (jetzt 86%). Anfang des Jahres war hier ein langfristiges Stillhalteabkommen ausgelaufen. Bei Joyou gibt es schon lange die Gerüchte, dass Grohe vollständig übernimmt. Die Liste ist sicher deutlich ausbaubar. Spontan fällt mir noch PSI ein. Nachdem der Konkurrent Telvent übernommen worden ist, gibt es m. E. in diesem Zukunftsbereich keine großen Zielunternehmen mehr.
Insgesamt wünsche ich Dir ein glückliches Händchen.
Fr, 02.09.1111:41
EANS Adhoc: RÖDER Zeltsysteme und Service AG (deutsch)
EANS-Adhoc: RÖDER Zeltsysteme und Service AG / Mehrheitsaktionärin prüft strategische Optionen zur Veräusserung ihrer Beteiligung
-------------------------------------------------------------------------------- Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------
02.09.2011
Büdingen, 2. September 2011
Die Röder Zeltsysteme und Service AG, Büdingen, wurde heute von der Zurmont Madison Private Equity L.P., Jersey, die über die Udai Vermögensverwaltung GmbH, München, die indirekte Mehrheit an der Röder Zeltsysteme und Service AG hält, darüber informiert, dass Zurmont Madison Private Equity L.P. entschieden hat, strategische Optionen hinsichtlich der Veräusserung ihrer indirekten Beteiligung an der RÖDER Zeltsysteme und Service AG zu prüfen.
Für weitere Auskünfte und Rückfragen steht Ihnen Herr Jens Brüggemann (+49 6049 700 107) zur Verfügung.
Disclaimer Diese Mitteilung dient ausschliesslich Informationszwecken und stellt weder ein Angebot der Röder Zeltsysteme und Service AG noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren dar.
Rückfragehinweis: Jens Brüggemann Telefon: +49(0) 60 49 700 - 107 E-Mail: ruediger.blasius@r-zs.com
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
wer ist wohl der naechste Kanditat ? was sagt das Board ?
Zitat von straßenköter:Zitat von happymuck: C.Bechstein ist die nächste Abfindung !
Der Mehrheitsaktionär die Berliner Arnold Kuthe Beteiligung GmbH bietet 6,80 Euro als Abfindung !
Nicht umwerfend, da allein der Buchwert ca. 40 % höher liegt !
Das sieht der Markt anscheind ähnlich sowie Du!
Da habe ich mich verlesen. Habe irgendwie 6,30 Euro berim Schreiben des Postings im Kopf gehabt. Somit gibt es nur einen geringen Kursaufschlag an der Börse.