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    Muß man auch Spekulationsverluste dem FA melden? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.10.01 20:30:28 von
    neuester Beitrag 05.12.01 22:26:26 von
    Beiträge: 18
    ID: 483.863
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      schrieb am 06.10.01 20:30:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      1. muß man Spekulationsverluste in 2001 dem Finanzamt melden, um sie in den nächsten Jahren mit
      evtl. Gewinnen wieder verrechnen zu können.
      Oder kann ich das für mich selbst durchrechnen?
      Mein Problem dabei: Ich bin Student und hab in 2000 ein paar tausend Mark Gewinn gemacht.
      Das hab ich in meiner Steuererklärung nicht angegeben, weil ich mir nur die Lohnsteuer von einem
      Ferienjob zurückholen wollte und ich mit den Spekulationsgewinnen auch nicht über 10 000 DM gekommen
      bin. Deshalb hätte ich im Endeffekt auch keine Steuern bezahlt, sondern nur viel Papierkram gehabt.

      2. Kann es sein, falls ich für 2001 meine Verluste angebe, mich das Finanzamt nach 2000 fragt und ich
      Belege nachreichen muß? (Depot im März 2000 eröffnet)

      3. Was hat das für (straf)rechtliche Konsequenzen, dass ich meine Spekulationsgewinne nicht angab,
      obwohl ich im Endeffekt eh keine Steuern gezahlt hätte?

      4. Was soll ich jetzt am besten machen, um mir die steuerlichen Verlustvorträge zu sichern?

      Vielen Dank für Eure Hilfe!
      Avatar
      schrieb am 06.10.01 21:35:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn es zutrifft, dass die Speku-Gewinne in 2000 nicht dazu geführt hätten, dass für 2000 Est zu zahlen war, ergeben sich keine steuerstrafrechtlichen Konsequenzen:
      § 370 Abgabenordnung (AO)(Steuerhinterziehung):
      "Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
      1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
      2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt ...

      und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

      Zwar hast du über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht, dies hat jedoch nicht dazu geführt, dass Steuern verkürzt wurden.
      Daher liegt keine Steuerhinterziehung vor.
      Du brauchst also keine Angst zu haben und kannst deine Speku-Verluste unbesrgt geltend machen.
      Avatar
      schrieb am 06.10.01 21:37:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      a) Wenn Du Spekulationsverluste auf das Folgejahr vortragen willst, musst Du die vom laufenden Jahr in Deiner Steuererklärung angeben oder dem Finanzamt in irgendeiner sonstigen Form bekannt machen. Das Finanzamt muss wissen, dass Du in einem bestimmten Jahr Verluste aus Spekulationen gemacht hast, sonst können diese Verluste nicht berücksichtigt werden. Das einfachste ist nun mal die Steuererklärung.

      b) Wenn Dein gesamtes Jahreseinkommen unter der Steuerpflicht liegt, brauchst Du vom Finanzamt nichts zu befürchten, weder Strafe noch Nachforderung noch sonstwas.
      Idealerweise wäre es nicht schlecht, wenn Du alles belegen könntest.

      c) Ich mache seit xx Jahren meine Steuererklärung, ohne dass das Finanzamt bisher von mir Belege verlangt hat. Allerdings habe ich bisher immer alles, was das Finanzamt interessiert oder interessieren könnte, fein säuberlich notiert und dem Finanzamt gemeldet; Belege musste ich bisher noch nicht einreichen; die haben mir eben vertraut (bisher).

      d) Für das nächste (Steuer-)Jahr: Melde Deine steuerwirksamen Verluste an das Finanzamt und lass sie vortragen auf das nächste Jahr. (z.B.: Aktie Nr.xxx gekauft am xxxx, Preis xxxx, Anzahl xxxx, verkauft am xxxx, Preis xxxx, Anzahl xxxx, steuerpflichtig: Ja/Nein.)
      Wenn Deine Aufzeichnungen den Finanzbeamten einigermaßen überzeugen, wird er keine Belege verlangen (bei mir war es bisher so!).

      e) Alternativ-Rat: Vergiss a-d und wende Dich an einen Steuerberater.

      mig
      Avatar
      schrieb am 06.10.01 21:39:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      P.S. Die Finanzbeamten sind keine Unmenschen. Wenn du sagst, dass du in 2000 auch mit den Speku-Gewinnen deutlich unter dem Grundfreibetrag lagtst und deshalb die Speku-Gewinne nicht angegeben hast, reisst man dir den Kopf deswegen nicht ab.
      Avatar
      schrieb am 06.10.01 21:45:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      P.S.: Es ist nicht zwingend notwendig, dass du die Speku-Verluste 2001 im Rahmen der Est-Erklärung 2001 geltend machst. Wenn du dir den "Mantelbogen" mal genau anschaust, siehst du oben, dass ein Kästchen "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" ankreuzen kannst. Wenn du 1. "Einkommensteuererklärung" und 2. "Erklärung zur Feststellung ..." ankreuzt, dann bekommst du einen Est-Bescheid 2001 und einen Bescheid über den verbleibendenden Verlustvortrag.
      Du kannst aber den Verlustvortrag auch getrennt und später feststellen lassen.

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      Avatar
      schrieb am 07.10.01 13:47:05
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wenn du in 2001 die verluste erklärst, weiß das finanzamt natürlich von deinen spekulationen. wenn du dann in den jahren 2002 ff. gewinne machst, wirst du die dann auch (nach abzug des verlustes aus 2001) auch versteuern müssen. machst du nichts für 2001, besteht die chance, daß das finanzamt von deinen spekulationen (also auch von gewinnen 2002 ff.) nichts erfährt. aber vorsicht:

      1. ist strafbar!!
      2. entdeckungsrisiko wächst stetig (z.B. Bankendurchsuchungen in der vergamgemheit, lockerung des bankgeheimnisses in der aktuellen diskussion)

      Chance / Risiko verhältnis bitte selbst abwägen.
      Avatar
      schrieb am 10.10.01 13:12:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      Erst mal vielen Dank an alle, besonders Nataly!

      Also werd ich jetzt für 2001 keine Verluste geltend machen.
      Evtl. Gewinne 2002 kann ich angeben, weil ich als Student
      wieder nicht über die Steuerfreigrenze kommen werde.
      Wenn ich dann 2004 mit dem Studium fertig bin, und dann
      ebenfalls Spekulationsgewinne mache, kann ich mich doch
      auf das Jahr 2001 berufen und ab dann erst diese Verluste
      geltend machen.

      Ist meine Argumentation richtig und so durchführbar?
      Avatar
      schrieb am 20.10.01 18:31:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ Nataly

      Vielleicht kannst Du noch mal etws zu meinem letzten
      Posting schreiben, da ich Deine Beiträge sehr zu schätzen
      weiß.

      Oder wer sonst kann mir sagen, ob meine Argumentation
      durchfühbar ist?
      Avatar
      schrieb am 20.10.01 18:58:56
      Beitrag Nr. 9 ()
      @kingsterman: Ich kann nicht ganz nachvollziehen, warum du die Verluste erst 2004 geltend machen möchtest und nicht schon jetzt. Übrigens drücke ich dir natürlich die Daumen, dass es 2004 mit den Speku-Gewinnen klappt. Wenn du 2002 Speku-Gewinne angibst, könnte es (rein theoretisch) sein, dass man dich fragt, ob du früher schon Speku-Gewinne hattest. Dann solltest du die volle und reine Wahrheit sagen. Ob es klappt, im Jahre 2004 die Speku-Verluste geltend zu machen, ist natürlich davon abhängig, ob eine Frist zur Geltendmachung der Speku-Verluste besteht und ob die 2004 schon abgelaufen ist oder nicht. Meiner Meinung nach geht es 2004 noch.
      Avatar
      schrieb am 21.10.01 12:17:18
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Nataly
      Erst mal vielen Dank für Deine schnelle Antwort

      Ich möchte die Verluste von 2001 erst ab 2004 geltend machen,
      weil ich bis dahin als Student ja Spekulationsgewinne nicht versteuern muß, wenn ich mit
      meinen Einkünften insgesamt nicht über die 14 040 DM komme.
      Deshalb macht eine Geltendmachung evtl. 2002 keinen Sinn.
      Erst nach Ende des Studiums würde es sich rentieren.
      Avatar
      schrieb am 21.10.01 17:38:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      @kingsterman: Jetzt verstehe ich erst deine Überlegung:Du willst erreichen, dass der Speku-Verlust aus 2001 im Jahre 2004 von dem dann erhofften Speku-Gewinn abgezogen wird.
      Fraglich scheint mir, ob das auf die von dir beabsichtigte Weise erreichbar ist. Ich bin zwar nicht 100 PRO sicher, meine aber, dass es nicht möglich ist. Möglich ist, auf den Verlustrücktrag zu verzichten (§ 10d Abs. 1 Satz 7 EStG). Dann wird aber IMHO der Verlust auf die folgenden Jahre vorgetragen und berücksichtigt, also in den Jahren 2002, 2003, 2004 etc. wird der Speku-Verlust von den Speku-Gewinnen jeweils abgezogen, auch wenn du 2002 und 2003 steuerlich nichts davon hast. Wenn ich da recht haben sollte, würde dies bedeuten, dass bei Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags des Jahres 2001 im Jahre 2004 ein (rückwirkender) Verlustvortrag nach 2002, 2003, 2004 etc. erfolgen würde. Nur wenn in 2002 und 2003 keine Speku-Gewinne da wären, würde der Verlustvortrag dadurch im Jahr 2004 greifen.Vielleicht kannst du deine Anfrage neu posten unter "Verlustvortrag" und genau darstellen, was du damit erreichen willst. Ich habe deine Absicht zuerst nicht verstanden.
      Avatar
      schrieb am 24.10.01 00:39:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      Mal eine Frage an die Steuerexperten hier im Thread. Sagen wir mal, ich habe in 2000 Verluste eingefahren und in diesem Jahr gute Gewinne gemacht. Kingsterman schreibt, daß Studenten, die weniger als 14040 DM im Jahr verdienen, ihre Spekulationsgewinne nicht versteuern müssen. Meine Frage ist: Sind die Spekulationsgewinne in diesen 14040 DM beinhaltet oder nicht? Ein Beispiel, damit es klar ist. Mal angenommen, ich verdiene im Jahr 13000-14000 DM und habe 30000 DM Spekulationsgewinne. Diese müssen doch versteuert werden oder nicht?
      Avatar
      schrieb am 24.10.01 15:28:14
      Beitrag Nr. 13 ()
      jedem Steuerpflichtigen steht ein grundfreibetrag i.H.v. DM 14.093,-(in 2001)zu. ein zu versteuerndes einkommen unter diesem betrag führt also zu einer steuer i.H.v DM 0,-.
      das zu versteuernde einkommen wird ermittelt, indem die insgesamt sieben einkunftsarten (darunter lohn- und spekulationseinkünfte) addiert werden und dann von der summe noch sonderausgaben und außergew. belastungen abgezogen werden.
      Die spekulationsgewinne sind also in dem grundfreibetrag enthalten und müssen in deinem beispiel versteuert werden.
      Avatar
      schrieb am 26.10.01 13:31:33
      Beitrag Nr. 14 ()
      Danke für die Antwort.
      Avatar
      schrieb am 28.10.01 01:18:48
      Beitrag Nr. 15 ()
      ich denke ganz so einfach ist das ganze nicht ! § 10d EStG (nach dessen Maßgabe der Verlustvortrag und Rücktrag erfolgt) sieht zwingend ersteinmal den Rücktrag vor.
      Das bedeutet dass dein Verlustvortrag, den du gerne für die Zukunft gerrettet hättest per Gesetz um deine positiven Einkünfte des Vorjahres (auch wenn Steuer NULL ist) gemindert wird.
      ---> auf Antrag (und NUR AUF ANTRAG, den müsstest Du also
      stellen, sonst wird der Rücktrag per gesetzlicher
      Fiktion vorgenommen) wird der volle Verlust
      vorgetragen.
      Gibst Du die Gewinne im Vorjahr nicht an und lässt deine 2001er Verluste einfach als vortragsfähig feststellen, stellt sich die Frage, ob du nicht dadurch eine strafrechtlich bedeutsame Handlung vornimmst. Denn es kommt dann (halt in einem späterem Jahr), wenn/falls diese Verlustvorträge mit Gewinnen verrechnet werden zum vollen Verlustausgleich und damit zu einer Steuerverkürzung. Dieser wäre nach § 10d EStG FALSCH, weil DU (sinnloserweise bei der 2001er Erklärung) dein Wahlrecht nicht ausgeübt hast und gesagt hast, ich möchte keinen Verlustrücktrag, sondern den vollen Vortrag.
      Ob und wielange dieser Antrag noch gestellt werden kann ist eine gesonderte Frage.
      DAHER meine Empfehlung: Gib die 2000er Gewinne an und erkläre bei der 2001er Steuererklärung die Verlust mit dem Vermerk, dass Du einen Rücktrag nicht willst.

      ---Dann gehst Du auf Nummer sicher---und Du verschenkst auch nichts.
      wahrscheinlich wird sich an deiner Steuer 2000 überhaupt nichts ändern; das Finanzamt prüft kurz und wird merken,
      dass für 2000 immer noch keine Steuer rauskommt und schickt dir noch nicht einmal einen neuen Bescheid !!!
      --
      DAHER, warum unehrlich, wenns auch ehrlich geht und sogar noch sicherer ist.
      Avatar
      schrieb am 28.10.01 20:21:47
      Beitrag Nr. 16 ()
      Die Empfehlung von zwrecht scheint auch mir der einfachste und problemlose Weg zu sein.
      Ein zulässiger Verlustausgleich stellt allerdings keine Steuerverkürzung dar. Nach dem dargestellten Sachverhalt erhält bei der beabsichtigten Vorgehensweise der Fiskus die volle ihm zustehende Steuer, so dass weder eine Steuerhinterziehung noch eine Steuerverkürzung vorliegen kann.
      Auf der Startseite von W : O findet sich unter "Einkommensteuer: Verluste können mehrfach umgeschichtet werden", ein interessantes Urteil des FG Köln.
      Avatar
      schrieb am 05.12.01 20:17:07
      Beitrag Nr. 17 ()
      Da ich nun genau weiß, wie man rechnet, und alles noch mal nachgeprüft habe,
      kommt für mein Depot schon für 2000 unterm Strich ein relativ geringer Verlust(!) raus.
      Daraufhin hab ich mich
      heute beim Finanzamt erkundigt, was ich genau beantragen muß, um mir
      diesen Verlust aus 2000
      nachträglich vortragen zu lassen. Mir wurde mitgeteilt,
      dass ich einen „Antrag auf Wiedereinsetzung“ formlos stellen soll. Dann wird
      von einer „Rechtsbehelfsstelle“ entschieden. Denn grundsätzlich ist der
      Steuerbescheid, den schon vor einem halben Jahr bekam, rechtskräftig und ich habe
      möglicherweise Pech gehabt.
      Bei dem Antrag muß ich allerdings besondere Gründe angeben, da das Verschulden
      bei mir liegt. Nichtwissen wird mir wahrscheinlich nicht weiterhelfen. Genaueres
      konnte man mir nicht sagen.

      1. Hat bereits jemand seine Verluste nachträglich anerkannt bekommen?
      2. Welche weiteren Argumente könnte ich anführen, damit meine „Chancen“ steigen?
      3. Gibt es Richtlinien, Urteile in dieser Richtung, auf die ich mich berufen könnte?
      Avatar
      schrieb am 05.12.01 22:26:26
      Beitrag Nr. 18 ()
      @kingsterman: Im Rahmen von § 173 AO hilft "Nichtwissen" tasächlich weiter. Schädlich wäre hier :"Wissen". Wenn du nämlich von der Möglichkeit weisst, Speku-Verluste steuerlich geltend zu machen und du tust es nicht, dann hast du Pech gehabt, denn dann liegt "grobes Verschulden" i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vor:

      "Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, ...
      2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden."

      Es ist dem FA nachträglich bekannt geworden, dass du im Jahr 2000 Speku-Verluste erzielt hast und du hast auch Beweismittel (Belege), also kommt es nur darauf an,dass man dir kein grobes Verschulden vorwerfen kann. Wenn dir die Möglichkeit, Speku-Verluste steuerlich geltend zu machen, bekannt war und du hast es nicht getan, ist das praktisch Vorsatz (=grobes Verschulden).

      Du wirst also wahrheitsgemäß ausführen, dass dir die Möglichkeit, Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerlich geltend zu machen, nicht bekannt war.
      Du hattest bisher weder mit Gewinnen noch mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften irgendetwas zu tun.
      Urteile zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gibt es reichlich, man findet sie in den einschlägigen Kommentaren zur Abgabenordnung (z.B. von Tipke/Kruse). Vielleicht kann dir auch zwrecht weiterhelfen, wenn du ihn über board mail anschreibst und der nicht im Urlaub ist (habe ihn seit einigen Tagen nicht mehr hier gesehen).
      Allerdings ist es fraglich, ob sich der Aufwand für dich lohnt, wenn der Speku-Verlust gering ist.
      Melde dich wieder, wenn es probleme gibt.


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