Gewerblichkeit vs. Privatmann - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.12.05 12:18:24 von
neuester Beitrag 16.12.05 11:38:29 von
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Angenommen das Finanzamt stuft mich als gewerblichen Wertpapierhändler ein - wo genau liegen da die Nachteile im Vergleich zu privaten Veräußerungsgeschäften? Das HEV gilt doch genauso und die Gewerbesteuer ist anrechenbar auf die Einkommensteuer.
[posting]19.255.806 von fantalight am 12.12.05 12:18:24[/posting]Die 1-Jahres-Frist gilt nicht.
!
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@Kaltfront
ich hab aber keinen anderen "Beruf" wie eben der Kläger in deinem Urteil - der war Anwalt.
ich hab aber keinen anderen "Beruf" wie eben der Kläger in deinem Urteil - der war Anwalt.
Wenn du keinen anderen Beruf hast, wird es um so einfacher, dich als gew. Händler einzustufen.
Und - ist die Gewerbesteuer nicht nur zum Teil anrechenbar ?
Und - ist die Gewerbesteuer nicht nur zum Teil anrechenbar ?
ich hätte nichts dagegen. Soweit ich weiß kann ich dann SÄMTLICHE Einkunftsarten verrechnen, also zum Beispiel Kursverluste gegen Zinsen/Dividenden.
@fanta:
Wenn du unbedingt gewerblich sein willst, kannst du eine GmbH gründen.
Wenn du unbedingt gewerblich sein willst, kannst du eine GmbH gründen.
#7
dann muss er aber seine Tradinggewinne in der GmbH voll versteuern, und wenn er dann ausschüttet dann nochmal Halbeinkünfteverfahren.
Eine GmbH gründen ist das dümmste was ein Trader machen kann
dann muss er aber seine Tradinggewinne in der GmbH voll versteuern, und wenn er dann ausschüttet dann nochmal Halbeinkünfteverfahren.
Eine GmbH gründen ist das dümmste was ein Trader machen kann
das geballte wissen
ich fass es nicht
ich fass es nicht
geregelt übrigens in §8b Abs. 7 KStG
ich kenne einige Trader die voller Vorfreude auf steuerfreie Gewinne in der GmbH waren..aber Pustekuchen - gilt nicht für Kurzfristgeschäfte ...und innerhalb einer Kapitalgesellschaft gibt es kein Halbeinkünfteverfahren, selbiges ist im EStG geregelt.
ich kenne einige Trader die voller Vorfreude auf steuerfreie Gewinne in der GmbH waren..aber Pustekuchen - gilt nicht für Kurzfristgeschäfte ...und innerhalb einer Kapitalgesellschaft gibt es kein Halbeinkünfteverfahren, selbiges ist im EStG geregelt.
Nataly, das ist keine gute Empfehlung, strong_buy hat vollkommen recht. In der GmbH gilt das HEV nicht, beim Einzelkaufmann allerdings sehr wohl!!! Hast du andere Informationen?!
#11
versuchs doch mal...mehr als nein sagen können sie nicht.
Wenn Du nichts anderes nebenher machst hast Du eine gute Argumentationsbasis.
versuchs doch mal...mehr als nein sagen können sie nicht.
Wenn Du nichts anderes nebenher machst hast Du eine gute Argumentationsbasis.
strong_buy, ich frag mich bloß was das dann in Sachen Steuervorauszahlung, Kranken/Renten/Pflegeversicherung usw. heisst
#13
also versichert bist Du doch privat oder? da ändert sich also nix.Oder bist Du freiwillig gesetzlich versichert?
Was die Vorauszahlungen angeht - ich bin NICHT gewerblicher Trader und muss trotzdem Vorauszahlungen auf die Spekugewinne leisten.
wenn Du mal paar Jahre konstant Gewinne gemacht hast verlangen sie es einfach die Säcke
also versichert bist Du doch privat oder? da ändert sich also nix.Oder bist Du freiwillig gesetzlich versichert?
Was die Vorauszahlungen angeht - ich bin NICHT gewerblicher Trader und muss trotzdem Vorauszahlungen auf die Spekugewinne leisten.
wenn Du mal paar Jahre konstant Gewinne gemacht hast verlangen sie es einfach die Säcke
klar, bin privat versichert
um Vorauszahlung konnte ich mich immer drücken, da es nun mal im Wesen der Spekulation liegt nicht planbar zu sein - das haben die bisher gefressen. Ob Sie es allerdings im Rahmen eines Gewerbebetriebs auch noch so einfach hinnehmen, muß nicht sein
Auf alle Fälle dürfte man wohl unter strengerer Beobachtung des Finanzamts stehen, inkl. häufiger Steuerprüfungen etc. denk ich mal
um Vorauszahlung konnte ich mich immer drücken, da es nun mal im Wesen der Spekulation liegt nicht planbar zu sein - das haben die bisher gefressen. Ob Sie es allerdings im Rahmen eines Gewerbebetriebs auch noch so einfach hinnehmen, muß nicht sein
Auf alle Fälle dürfte man wohl unter strengerer Beobachtung des Finanzamts stehen, inkl. häufiger Steuerprüfungen etc. denk ich mal
Um mal Irrtümern vorzubeugen:
Aktiengewinne und Dividenden sind bei einer GmbH zu 95% steuerfrei,
§ 8b KStG. Die Ausschüttung unterliegt dann dem HEV.
Andere Gewinne unterliegen in der GmbH der vollen Besteuerung, GewSt kann
nicht angerechnet werden.
Macht sich aber ganz gut, wenn man eine GmbH mit Verlustvorträgen hat.
Aktiengewinne und Dividenden sind bei einer GmbH zu 95% steuerfrei,
§ 8b KStG. Die Ausschüttung unterliegt dann dem HEV.
Andere Gewinne unterliegen in der GmbH der vollen Besteuerung, GewSt kann
nicht angerechnet werden.
Macht sich aber ganz gut, wenn man eine GmbH mit Verlustvorträgen hat.
@BarnyXXL
es soll hier _nicht_ um eine GmbH gehen, sondern um einen ganz gewöhnlichen Einzelkaufmann und bei dem fallen meiner Meinung nach Aktiengeschäfte auch unter das HEV. Der einzige Unterschied zum Privatmann ist, dass der gewerbliche Händler keine steuerfreien Erlöse hat, wenn länger als 1 Jahr gehalten wird.
95% sind nur dann steuerfrei wenn es sich um den Verkauf von Beteiligungen (Anlagevermögen) handelt, sonst sind Aktiengewinne in einer GmbH VOLL zu versteuern
es soll hier _nicht_ um eine GmbH gehen, sondern um einen ganz gewöhnlichen Einzelkaufmann und bei dem fallen meiner Meinung nach Aktiengeschäfte auch unter das HEV. Der einzige Unterschied zum Privatmann ist, dass der gewerbliche Händler keine steuerfreien Erlöse hat, wenn länger als 1 Jahr gehalten wird.
95% sind nur dann steuerfrei wenn es sich um den Verkauf von Beteiligungen (Anlagevermögen) handelt, sonst sind Aktiengewinne in einer GmbH VOLL zu versteuern
gibt es tatsächlich niemanden hier, der -ob gezwungen oder freiwillig- als gewerblich eingestuft wird?
[posting]19.278.895 von fantalight am 13.12.05 21:07:55[/posting]95% sind nur dann steuerfrei wenn es sich um den Verkauf von Beteiligungen (Anlagevermögen) handelt, sonst sind Aktiengewinne in einer GmbH VOLL zu versteuern
Interessant, kannst du mir bitte mal die Rechtsgrundlage hierfür nennen ?
Interessant, kannst du mir bitte mal die Rechtsgrundlage hierfür nennen ?
@Barny
8b KStG, Absatz 7
Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
8b KStG, Absatz 7
Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
wie kommt ihr auf die Idee, dass bei einem gewerblichen Trader ebenfalls das HEV für seine Aktiengeschäfte gilt? Rechtsgrundlage?
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