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    Betriebliche Altersversorgung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.12.07 19:49:03 von
    neuester Beitrag 04.12.07 12:47:03 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.135.937
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      schrieb am 03.12.07 19:49:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe folgende BM erhalten:

      Hallo Nataly,

      meine Freundin hat zum 01.12.2004 eine private Rentenversicherung abgeschlossen mit Gehaltsumwandlung, wurde also nicht vom Arbeitgeber bezahlt, sondern eigentlich von ihr, nur die Überwesiung wurde eben von der Firma ausgeführt. Im Sommer 2006 wurde der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber gekündigt. Da sie einen neuen Job hat und die Probezeit um ist, wollte Sie über die neue Firma wieder einzahlen. Nun hat sich herausgestellt, daß die Rentenversicherung aufgelöst wurde und das Geld (Betrag wurde nicht genannt) an den ehemaligen Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Ob alle einbazahlten Beiträge (ca. 4.800€) oder der Rückkaufswert (ca. 2.900) ausbezahlt wurde wissen wir nicht. Nach Aussage der Rentenversicherung ist die Auszahlung an den ehemaligen Arbeitgeber rechtens, da nicht mindestens 5 Jahre einbezahlt wurde. Kann das sein? Es handelt sich bei den einbazahlten Beiträgen aufgrund der Gehaltsumwandlung doch um ihr eigenes Geld!
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 19:50:54
      Beitrag Nr. 2 ()
      Dazu habe ich folgendes Urteil des LAG München gefunden:

      http://www.nachdenkseiten.de/upload/pdf/LAG-Muenchen-4-Sa-11…
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      schrieb am 03.12.07 19:56:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hier eine gedruckte, besser lesbare Version des Urteils:
      http://www.arbg.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenc…
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      schrieb am 03.12.07 20:14:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      § 1b BetrAVG:

      Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

      (1) 1Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). 2Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. 3Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. 4Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. 5Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. 6Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

      (2) 1Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. 2Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. 3Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. 4Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

      (3) 1Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. 2Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

      (4) 1Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. 2Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

      (5) 1Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

      1.
      dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
      2.
      muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
      3.
      muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.

      2Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 20:18:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Nach § 1 b Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 1 BetrAVG:

      (5) 1Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet;

      geht die Anwartschaft durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verloren, wenn die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung erfolgt.

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      schrieb am 03.12.07 20:22:49
      Beitrag Nr. 6 ()
      Interessante und grundsätzliche Ausführungen zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finden sich auch in folgendem Urteil des Bundesarbeitsgerichts:

      http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/…
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 20:26:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      Gegen das Urteil des LAG München wurde am 21.07.07 Revision beim BAG eingelegt, Az. 3 AZR 376/07
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 20:32:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.01.2005

      Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.01.2005 (Az. 19 Ca 3152/04) hat das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden, dass ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig wird, wenn er bei der Auswahl der für die Rückdeckung seiner Versorgungszusage abgeschlossenen Versicherungstarife solche auswählt, die eine Zillmerung (anfänglicher Abzug der Abschlusskosten) bzw. einen Stornoabschlag vorsehen und seinen Arbeitnehmer über die Folgen einer solchen Auswahl nicht hinreichend aufklärt. Ohne eine vorherige Information des Arbeitnehmers verletzt der Arbeitgeber die ihm obliegende Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag.

      Bei der betrieblichen Altersversorgung ist dem Arbeitgeber ein weiter Entscheidungs-spielraum im Hinblick auf die Ausgestaltung der Versorgungsleistung zuzugestehen. Er ist aber im Rahmen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht angehalten, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und "die von diesem in den Betrieb eingebrachten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Vermögen und Eigentum zu schützen". Das Arbeitsgericht Stuttgart sieht bei der Verwendung gezillmerter Tarife finanzielle Nachteile des Arbeitnehmers als gegeben an. Gerade bei einem frühen Arbeitgeberwechsels würde der vom Arbeitnehmer eingebrachte Prämienanteil nur noch zu einem geringen Teil oder überhaupt nicht mehr zur Auszahlung kommen, wenn die zur Rückdeckung abgeschlossene Lebensversicherung nicht fortgeführt wird.

      Um einen solchen finanziellen Schaden zu vermeiden, verlangt daher die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, zumindest im Falle der Entgeltumwandlung, vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung den Arbeitnehmer über das Risiko des gewählten Versicherungstarifs zu informieren. Der Arbeitnehmer könnte dann noch den möglicherweise entstehenden Schaden kalkulieren oder von seiner Entgeltumwandlung Abstand nehmen.
      http://www.bav-center.de/tarifauswahl.php
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 21:53:56
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.651.506 von NATALY am 03.12.07 20:32:24Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.01.2005 (Az. 19 Ca 3152/04) hat das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden, dass ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig wird, wenn er bei der Auswahl der für die Rückdeckung seiner Versorgungszusage abgeschlossenen Versicherungstarife solche auswählt, die eine Zillmerung (anfänglicher Abzug der Abschlusskosten) bzw. einen Stornoabschlag vorsehen und seinen Arbeitnehmer über die Folgen einer solchen Auswahl nicht hinreichend aufklärt. Ohne eine vorherige Information des Arbeitnehmers verletzt der Arbeitgeber die ihm obliegende Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag
      ...
      Bei der betrieblichen Altersversorgung ist dem Arbeitgeber ein weiter Entscheidungs-spielraum im Hinblick auf die Ausgestaltung der Versorgungsleistung zuzugestehen. Er ist aber im Rahmen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht angehalten, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen und "die von diesem in den Betrieb eingebrachten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Vermögen und Eigentum zu schützen".


      Und woher soll z.B. ein einfacher Handwerksmeister eines kleinen Betriebs das alles wissen :confused:

      Hat er denn nichts besseres zu tun :confused:

      Was für ein Unsinn des Gesetzgebers den Arbeitgeber mit der Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch das komplexe System der betrieblichen Altersversorgung zu belästigen.
      :mad:
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 22:40:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      Interessant ist auch folgende Bundestags-Drucksache:

      http://dip.bundestag.de/btd/14/045/1404595.pdf

      Dort heißt es auf Seite 1:

      Arbeitnehmer erhalten einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit.
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 22:56:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      Auf den Seiten 68 und 69 wird § 1 b BetrAVG erläutert und ausgeführt, dass die Vorschrift für Zusagen gilt, die ab dem 1.1.2001 erteilt werden. Die Vorschrift ist also auf den vorliegenden Fall anwendbar.
      Avatar
      schrieb am 03.12.07 22:58:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      @TokioBill:
      Es trifft zu, dass der kleine Arbeitgeber belastet wird. Aber die Versicherungsgesellschaft sollte die gesetzlichen Vorschriften kennen und beachten.
      Avatar
      schrieb am 04.12.07 07:53:53
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.653.648 von NATALY am 03.12.07 22:58:41Aber die Versicherungsgesellschaft sollte die gesetzlichen Vorschriften kennen und beachten.

      Und falls nicht, wird der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig gemacht.:eek:
      Avatar
      schrieb am 04.12.07 12:01:49
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Tokio:
      Nehmen wir mal an, du bist Arbeitnehmer bei einer Firma A mit einem Bruttogehalt von 2200 EUR. Du vereinbarst mit deinem Arbeitgeber, dass von diesem Gehalt jeden Monat 200 EUR an eine Versicherung V überwiesen werden, um eine Altersversorgung für dich aufzubauen. Jeden Monat werden dir also 200 EUR weniger ausbezahlt. Nach 3 Jahren kündigt dich der Arbeitgeber und lässt sich das Versicherungsguthaben auszahlen. Meinst du, das ist korrekt?
      Avatar
      schrieb am 04.12.07 12:47:03
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.657.299 von NATALY am 04.12.07 12:01:49Es geht mir hier nicht um den von dir geschilderten Sachverhalt.

      Denn ich habe ihn nicht anhand des 20 seitigen Urteils das LAG München aus deinem Posting #2 geprüft.

      Auch habe ich die besser lesbare Version aus #3 nicht gelesen.

      § 1b BetrAVG mit seinen fünf Absätzen aus #4 habe ich kurz überflogen (eher übersprungen).

      Den link zu den interessanten und grundsätzlichen Ausführungen zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung im Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus #6 habe ich gar nicht erst angeklickt.

      Den Hinweis in posting #7, dass wiederum gegen das Urteil des LAG München am 21.07.07 Revision beim BAG (Az. 3 AZR 376/07)
      (siehe posting #2 und #3) eingelegt wurde, habe ich zur Kenntnis genommen.

      Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.01.2005 aus #8 habe ich nicht durchgelesen.

      Von der in #10 und #11 genannten Bundestags-Drucksache habe ich mir weder Seite 68 und 69 noch andere Seiten angesehen.

      Ich will auch nicht an dir Kritik üben, du hast eher ein großes Lob für deine Mühe verdient.

      Es geht mir hier nur um eine Sache:

      "Was für ein Unsinn des Gesetzgebers den Arbeitgeber mit der Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch das komplexe System der betrieblichen Altersversorgung zu belästigen."
      (siehe #9)

      Sämtliche Urteile und Bundestags-Drucksachen wären dann nicht nötig gewesen.


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