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    Nacherklärung von Spekuverlusten aus Jahr 2000 wurde abgelehnt. HELP ! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.12.07 16:15:07 von
    neuester Beitrag 15.12.07 12:04:01 von
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      schrieb am 14.12.07 16:15:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ein bekannter hat Ende 2006 eine Erklärung zur Feststellung von Spekuverlusten für das Jahr 2000 abgegeben. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wurde seinerzeit kein Einspruch erhoben. Laut dem Urteil des BFH sollten doch Nacherklärung von Verlusten nachträglich möglich sein. Im Jahr 2006 wurden Spekugewinne erzielt, die mit den Altverlusten verrechnet werden sollten. Wie jetzt weiter vorgehen?

      Hier die Antwort vom Finanzamt:

      "Nacherklärung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr 2000
      Ihr Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2000

      Ihrem Antrag auf Feststellung des Verlustes aus privaten Veräußerungsgschäften für das Jahr 2000 in Höhe von xxx € kann nicht gemäß §§ 23 Abs. 3 Satz 9 nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes entsprochen werden.

      Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 ist bestandskräftig und mit Ablauf des Jahres 2005 festsetzungsverjährt, §§ 170 Abs. 2 Satz Nr. 1, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung. Aus diesen Gründen kann er nicht mehr geändert werden. Feststellungsbescheide sind nach § 10d Abs. 4 Satz 4 dest EStG jedoch nur dann zu erlassen, soweit sich die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte ändern und deshalb der entsprechende EkSt-Bescheid, hier für das Jahr 2000, zu ändern ist. Das von Ihnen angeführte Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.09.2005, Az. IX R 21/04, BStB1 II 2007, 158 ist über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden (siehe auch Bundesministerium der Finanzen vom 14.02.2007, IV C 3-S 2256-12/07)."
      Avatar
      schrieb am 14.12.07 16:28:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die nachfolgenden BFH-Urteile werden vom Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind nun allgemein anwendbar:


      22.11.2007 XI R 33/04 01.03.2006 Ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist auch dann noch ergehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer vom FA wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist des§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist.
      22.11.2007 XI R 65/05 02.08.2006 Ein verbleibender Verlustabzug ist auch dann festzustellen, wenn die Einkommensteuer für diesen Veranlagungszeitraum aufgrund Verjährung nicht mehr festgesetzt werden kann.
      Avatar
      schrieb am 14.12.07 21:27:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke Nataly.

      In dem Ablehnungsschreiben steht, dass man gegen diesen "Bescheid" Einspruch einlegen kann. Komisch finde ich, dass dort nirgendwo Bescheid draufsteht. Wie nennt man denn so einen Bescheid, Ablehnungsbescheid?
      Avatar
      schrieb am 14.12.07 22:22:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wenn der Bekannte Einspruch einlegen will, soll er einfavh gegen den "Bescheid vom ...." Einspruch einlegen.
      Avatar
      schrieb am 15.12.07 12:04:01
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich würde erst mal die Festsetzungsverjährung prüfen,
      danach Einspruch einlegen, wenn es schon ein BFH Urteil
      gibt, für das es einen Nichtanwendungserlass gibt, ist die Sache ja einfach, dann einfach, bei erfolglosem Einspruch, vor dem Finanzgericht klagen.
      (vorher aber prüfen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist)


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