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    Gebühren - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.03.09 23:39:15 von
    neuester Beitrag 10.03.09 22:27:54 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.148.910
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      schrieb am 09.03.09 23:39:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      jemand schuldete mir 1095,00 €.

      Vor Gericht kam es zu einem Vergleich.

      Ich bekam 790,00 € zugesprochen .

      Diese Summe wurde auch bezahlt.

      Nach dem Vergleich musste ich noch mal ca. 286,00 € an das Amtsgericht bezahlen.

      Ich dachte das wäre der Kostenfestsetzungsbeschluss und das Honorar für beide Anwälte.

      Jetzt kommt von meiner Anwältin noch mal eine Rechnung über 240,00 € mit der Begründung die Gegenseite hätte sie, meine Anwältin nicht zu bezahlen brauchen.

      D. h. ich habe 790,00 € erhalten und muss dafür insgesamt 690,00 € bezahlen.

      Ich habe von meiner Forderung 72 % bekommen und muss davon wieder 87 % an Gebühren zahlen.

      Gebühren von der Gesamtforderung sind 63 %.

      Das kann doch wohl nicht sein.

      Ich kann doch nicht von der Forderung 72 % erhalten und muss dafür 63 % bezahlen.

      Dann kann man sich das ganze doch schenken.

      Oder liegt da ein Fehler vor?
      Avatar
      schrieb am 10.03.09 00:06:47
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.733.428 von Waldsperling am 09.03.09 23:39:15Dein Problem ist, dass du einen Vergleich geschlossen hast. Ein Vergleich ist immer schlecht. Die Gerichtsgebühren werden dann in der Regel geteilt und die eigenen Anwaltsgebühren musst du
      in der Regel selbst bezahlen. Wenn du vor Gericht gehst musst du überzeugt sein, dass du auch gewinnst, denn sonst kannst du alles gleich vergessen und du sparst dir viel, viel Ärger! Gericht und Anwälte arbeiten in der Regel sowieso auf einen Vergleich.
      Avatar
      schrieb am 10.03.09 00:39:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.733.514 von gans35 am 10.03.09 00:06:47Leider rechtens,

      Dein Anwalt hätte es Dir sagen müssen, wie es mit den Gebühren ausshieht.

      War bei mir auch so. Vergleich geschlossen, der Deal mit dem Gegner kam doch nicht zustande.

      Das kümmerte meinen Steuerberater und meinen Anwalt nicht; die "Kostennote" bekam ich Postwendend.

      Danach habe Jahre später mit dem Gegner alles OHNE meinen Anwalt, etc. durchgezogen. Somit hielten sich wenigstens die Kosten in Grenzen.

      Die meisten Anwälte taugen nichts, allerdings wird auch nur gut an den Vergleichen verdient.

      Kommt ein Gerichtsbeschluss zum Tragen, bleibt viel weniger in der Kasse---> deshalb findet der Anwalte den Vergleich immer gut...

      Hake es ab unter Lebenserfahrung und teile es Deinem Bekanntenkreis mit, dadurch werden diese Gewarnt und wissensomit in Zukunft bescheid.
      Avatar
      schrieb am 10.03.09 06:11:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.733.514 von gans35 am 10.03.09 00:06:47#2

      Sehr guter Hinweis und gutes Fazit.

      :)
      Avatar
      schrieb am 10.03.09 06:12:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.733.572 von techniker2005 am 10.03.09 00:39:17#3

      Warum bleibt bei einem Gerichtsbeschluss dem Anwalt weniger in der Tasche?

      :look:

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      schrieb am 10.03.09 08:53:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      ist ja herrlich :D
      Avatar
      schrieb am 10.03.09 08:58:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.733.572 von techniker2005 am 10.03.09 00:39:17Anwälte sind so überflüssig wie ein Kropf.
      Meiden Sie dieses Gesocks.
      Reiten Sie die erste Instanz mit Ihrem gesunden Menschenverstand durch; an dem orientieren sich die Richter in der 1. Instanz.
      Avatar
      schrieb am 10.03.09 12:24:35
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.734.053 von seblas am 10.03.09 08:58:16Ist in deinem Fall sehr ärgerlich gelaufen. Stimmt auch dass die Anwälte für eien Vergleich etwas mehr Geld bekommen. Aber auch mit einemn Urteil (und das hast du übrigens nicht bekommen wie du geschrieben hast) wärst du nicht viel billeiger gefahren. Du übernimmst sämtliche Kosten in der Höhe deins Unterliegens.

      @Seblas: Es ist nicht immer möglich in der ersten Instanz ohne Anwalt aufzutreten. Ab dem LG herrscht Anwaltszwang. Und auch beim Amtsgericht soll dir der Richter dann zwar helfen, muss er aber nicht und macht er meistens auch nicht. Wenn du bei den Prozesshandlungen schlampst verlierst du den Prozess und magst du auch noch so recht haben. Genau hier liegt das Problem, viele denken gesunder Menschenverstand reiche aber das reicht eben nicht. Ein Richter hat den Kläger (Lehrer) nach der Verhandlung gefragt ob er sein auto auch selbst repariert. Antwort: "nein, natürlich nicht." Gegenfrage des Richters: "Und wie kommen Sie auf die Idee hier vor Gericht alleine aufzutauchen?" Natürlich kann man dann in die nächste Instanz ziehen, nur verursacht das mehr Kosten als oftmals nötig und wenn das Urteil schlüssig und gut formuliert ist, wird meist nicht mal mehr in der Tatsacheninstanz weiter geforscht. Ist ein erhebliches Risiko was man tragen muss.

      Also, wenn man vor Gericht zieht, dann sollte man sich sicher sein, dass man gewinnt. Und wenn schon ein Vergleich, dann muss da auch rein, dass der Gegner die Kosten trägt.
      Kleiner Hinweis noch, der Richter hat bestimmt sowas wie "Die Kosten werden gegeneinader aufgehoben" gesagt, dämmert da was ?
      Avatar
      schrieb am 10.03.09 12:38:57
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.735.947 von Scorpio2002 am 10.03.09 12:24:35+ Es ist immer möglich in der ersten Instanz ohne Anwalt aufzutreten.
      + "... jemand schuldete mir 1095,00 €." Eineindeutige Zuordnung, die zwanglos ohne Anwalt direkt in den Gewinn führt
      Avatar
      schrieb am 10.03.09 14:35:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.735.947 von Scorpio2002 am 10.03.09 12:24:35Rein rechtlich sieht das aber ganz anders aus, mein Lieber, und diese Vorschriften sind in besonderem Maße zu berücksichtigen, wenn eine Partei nicht professionell vertreten wird:

      --------
      § 139 ZPO
      Materielle Prozessleitung


      (1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich [/b]rechtzeitig[/b] und vollständig[/u][/b] über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.

      (2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

      (3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

      (4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

      (5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

      --------

      Beitrag #8 ist also nicht geeignet die bisherigen Meinungsäußerungen zu Anwälten zu entkräften, im Gegenteil.

      Und den Sinn des Anwaltszwangs nach § 78 ZPO kann man auch infrage stellen.
      Avatar
      schrieb am 10.03.09 22:27:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      Vielen Dank für die Antworten.


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