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    Nachträglich die Vorläufigkeit von Steuererklärungen beantragen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.12.09 18:06:23 von
    neuester Beitrag 05.12.09 18:54:03 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.154.662
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      schrieb am 05.12.09 18:06:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kann man für bereits abgegebene Steuererklärungen nachträglich eine Vorläufigkeit bzw. unter Vorbehalt beantragen?
      Hintergrund:
      1) Es gibt ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, ob Studiumskosten als Werbekosten gelten können oder wie bislang nur als Sonderausgaben. Falls das Bundesverfassungsgericht die Anerkennung als Werbungskosten beschließt, wäre es schön, wenn man auch alte Studienkosten berücksichtigen könnte.
      2) Dasselbe könnte ja jetzt mit der Soli-Steuer passieren, das BFH meint sie sein ungültig und legt die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor.
      Avatar
      schrieb am 05.12.09 18:12:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bei meinen Steuererklärungen steht Der Bescheid ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig
      Kann ich damit nachträglich Studienkosten als Werbungskosten bei entsprechedem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ansetzen? Und auch rückwirkend bei entsprechedem Utreil desselbigen Gerichts mir die Soli-Steuer Zurückholen?
      In §165 Abs. 1 und Satz 2: (1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn ...
      2.das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,...
      Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
      Avatar
      schrieb am 05.12.09 18:22:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      Oder soll ich doch rückwirkend die Vorläufigkeit beantragen?
      Avatar
      schrieb am 05.12.09 18:54:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die bereits erklärte teilweise Vorläufigkeit bezieht sich immer nur auf die im Bescheid benannten Punkte. Daher ist der Bescheid auch nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich dieser konkreten Punkte vorläufig.

      Soll etwas ergänzt werden, muss dieses somit per Einspruch zusätzlich beantragt werden, solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.

      Für die gewünschten Sachverhalte muss dem Antrag sogar entsprochen werden, da die Musterverfahren bereits vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind.

      Viel Erfolg


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