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    Vermittlung geschlossener Fonds am Zweitmarkt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.08.12 17:37:20 von
    neuester Beitrag 10.08.12 16:15:31 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.176.073
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      Avatar
      schrieb am 09.08.12 17:37:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Forum,

      ich habe eine Frage zur Erlaubnis des Zweitmarkthandels.

      Darf ein Berater mit einer 34f-Genehmigung seinem Kunden zum Kauf eines Fonds am Zweitmarkt raten, oder benötigt er hierzu eine KWG 32-Lizenz? Es handelt sich um ein öffentliches Angebot, allerdings ist der Prospekt, auf dessen Basis man im Erstmarkt zeichnet, oftmals extrem veraltet. Zudem ist es kein "B 2 C" (Initiator an Kunde) sondern eher ein "C 2 C" (Kunde an Kunde) Geschäft.

      Aus meiner Sicht beschreibt die "Vermittlung" nur das aktive Zusammenführen zweier Parteien. Das würde dann ja eher auf das Zweitmarkt-Portal zutreffen und nicht auf den Berater. Im genannten Fall fällt die Vermittlung ja nicht an, da die Gegenpartei (Verkäufer) nicht bekannt ist, sondern nur der Verkaufskurs über eine Plattform.

      Vielen Dank für Euer Feedback!

      Mujo
      Avatar
      schrieb am 09.08.12 22:01:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      alter wie oft willst du noch dumm rumfragen ? :keks:


      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1176062-1-10/vern…
      Avatar
      schrieb am 10.08.12 11:58:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke für die nette und intelligente Antwort "Alter" :-)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.08.12 13:53:45
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.479.468 von Mujo2006 am 10.08.12 11:58:17Mujo, ich sehe deine Fragestellung unproblematisch. Verstehe ich richtig dass du für die beratung ein honorar verlangen willst? andrerseits tritts du doch gar nicht in erscheinung, der vertrag wird direkt zwischen dem alten und dem neuen kommanditisten abgeschlossen, vermittler ist die plattform?

      hilf mir mal wo genau dein problem liegen könnte?

      wenn ich für einen kunden am zweitmarkt was mache, lade ich ihm die unterlagen runter, fahr zu ihm hin, berate ihn etc. aber mit dem geschäft an sich habe ich nichts zu tun. wenns dir um die haftung geht, dann lass den kunden was unterschreiben, das er hier auf eigene gefahr handelt.

      wegen kwg pflicht würde ich mal die plattform selbst kontaktieren, wer sollte es besser wissen als diese?
      Avatar
      schrieb am 10.08.12 16:15:31
      Beitrag Nr. 5 ()
      Lieber Jo,

      vielen Dank für Deine Antwort.

      Generell sehe ich das genau wie Du. Netterweise hat Dein Vorredner ja auf den Beitrag im "Rechtsforum" verwiesen, den ich auch verfasst habe. Hier hat ein User genau den Punkt angesprochen und toll erklärt,was mich nachdenklich macht.

      "Hallo Mujo2006,

      seit dem 1. Juli 2012 gehören geschlossene Fonds per Gesetzesdefinition zu den Finanzinstrumenten. Wer die Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a S.2 Nr. 2 KWG oder Anlagevermittlung nach § 1 Abs. 1a S.2 Nr. 1 KWG von Finanzinstrumenten betriebt muss sich nach den Vorgaben des KWG's richten. Daher ist Erlaubnis nach § 32 KWG notwendig.
      Der von Dir erwähnte § 34 f GewO ist eine im KWG bzw. Vermögensanlagegesetz definierte Bereichsausnahme und gilt nur für die Vermittlung oder Beratung von geschlossenen Fonds, die direkt vom Anbieter oder Emittenten kommen, sprich Erstmarktgeschäft.

      Das KWG zielt zudem auf den Erfolg des Handels ab, daher ist es unerheblich ob der Verkäufer vorher bekannt ist oder nicht.

      Je nach Art Deiner Tätigkeit konnte man auch von einem Multilateralen Handelssystem § 1 Abs. 1a S.2 Nr. 3 ausgehen.

      Meines Erachtens wirst Du auch als Berater für den kauf nicht um eine entsprechende KWG Lizenz herumkommen.

      Gruß Fondskenner"

      Ich finde es ehrlich gesagt seltsam, dass ich Fonds XY am Erstmarkt vermitteln darf, wenn dieser allerdings platziert wurde, einen Kunden nicht mehr ins selbe Produkt beraten darf. Wie stufst Du das ein?


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