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    Steuern? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.04.99 18:37:00 von
    neuester Beitrag 05.06.99 21:49:16 von
    Beiträge: 17
    ID: 4.156
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      Avatar
      schrieb am 05.04.99 18:37:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo jay,

      soviel ich weiß gibts keine Vergünstigung für Azubis.Außerdem solltest Du aufpassen mit der Steuerfreigrenze von DM 999,00.
      Es ist nämlich so,daß wenn Du innerhalb eines Jahres zum Beispiel DM 1200,00 als Gewinn hast,Du die ganzen DM 1200,00 versteuern mußt und nicht nur die Differenz zwischen DM 999,00 und 1200,00.
      Also aufgepasst.
      Übrigens ist es am besten in Topwerte zu investieren und diese länger als ein Jahr zu halten.Dann erledigt sich die Sache mit der Steuer automatisch,denn nach einem Jahr kannst Du alle Gewinne steuerfrei einschieben egal welcher Höhe.;)

      Gruß Makkaroni
      Avatar
      schrieb am 07.04.99 02:18:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Für Azubis gibt es definitiv keine Sonderregelung, du kannst aber (realisierte) Verluste gegenrechnen, was, wenn Du gerade im Grenzbereich liegst, taktisch durchaus ratsam sein kann.
      Avatar
      schrieb am 15.04.99 13:49:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Anschlussfrage:
      Angenommen ich habe nur Spekulationsgewinne und kein weiteres Einkommen. Muss ich diese in der Steuererklaerung angeben ??
      Danke, Holk.
      Avatar
      schrieb am 03.05.99 14:49:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Zampano,

      Spekulationsgewinne die über 999,99 DM pro Kalenderjahr hinausgehen, müssen in der ESt-Erklärung angegeben werden.

      Wenn Du nicht über den Grundfreibetrag von ca. 13 TDM hinauskommst, sind Deine Einkünfte steuerfrei.
      Es empfiehlt sich jedoch auch hier, eine Steuererklärung abzugeben (ist ja auch kein großer Aufwand).

      Natürlich kannst Du auch Gewinne mit Verlusten verrechnen - sofern diese im gleichen Jahr entstanden sind. Des weiteren kannst Du Werbungskosten geltend machen - darunter fallen auch Kreditkosten, Telefongebühren usw. die im Zusammenhang mit den Gewinnen stehen. D. h. Gewinne von 1.000 DM und mehr müssen nicht gleich zu einer steuerpflicht führen.

      Hardware - Laptop, PC ... - ist immer sinnvoll abzuschreiben und damit Aufwand zu generieren.

      Splitting wirkt sich wie bei jeder anderen Einkunftsart aus - wobei der Splittingvorteil von Rot-Grün ja auf 8.000 DM begrenzt werden soll.

      Erzielst Du Kursgewinne (außerhalb der Spekulationsfrist von 1 Jahr) so müssen darüber keine Angaben an das Finanzamt gemacht werden.

      Du solltest aber bei hohen Kursgewinnen Deine Unterlagen aufbewahren (Gesetzlich 10 Jahre) um so eventuelle Rückfragen des FA beantworten zu können.

      Die vor allem dann, wenn Kursgewinne Dich reich gemacht haben und plätzlich Einkünfte über dem Freibetrag von 6.100 erzielt werden. Das macht ja sonst das FA stutzig und es stellt unangenehme Fragen. Mit den Unterlagen kannst Du die rechtmäßgkeit Deiner Angaben untermauern.

      Grüße

      Guru Mike

      http://members.aol.com/mk fvp/index.htm
      Avatar
      schrieb am 04.05.99 15:24:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Zampano,

      da kann ich thora nur zustimmen.

      Größeres Problem bei Umschichtungen ist aber auch Schenkungssteuer.

      FA könnte hierin eine Schenkung sehen. Da die Höhe der Freibeträge (unter "fremden") sehr gering sind - kann dies schnell zu einer Schenkungssteuerpflicht führen.

      Also immer wachsam sein !!!

      Grüße

      Michael

      P.S. Falls Interesse an weiteren Kontakten bitte Mail an mich über:

      http://members.aol.com/mk fvp/index.htm

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      Avatar
      schrieb am 04.05.99 21:46:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      DAs hat zwar nicht so richtig hier was verloren. Aber vielleicht weiß ja
      jemand was dazu?
      Muß man dem Finanzamt bei Antrag auf Eigenheimzulage Informationen
      über die Finanzierung zukommen lassen? (Also sowas wie Darlehenserträgen)
      Danke, falls jemand was weiß?
      Oder gibts irgendwo auch son Board für solche Angelegenheiten??
      Avatar
      schrieb am 05.05.99 07:50:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich haette da noch ne Frage zum Gemeinschaftsdepot.

      Hat man also fuer ein Gemeinschaftsdepot den doppelten Freibetrag ?
      Wie wird denn festgehalten wer welche Aktien haelt ?
      Mal so, mal so, je nach Gewinnlage ?

      Das Depot wurde unter dem Namen meiner Frau eroeffnet, weil Sie bei dieser Bank
      bereits Konten hatte, und ich habe dann ueber entsprechende Verfuegung auch volle
      Verfuegungsgewalt ueber das Depot.

      Ist das im rechtlichen Sinne ein Gemeinschaftsdepot ?
      Avatar
      schrieb am 06.05.99 11:09:00
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hey Zampano,

      Das mit Euren eigenen Depots (mit Vollmacht) ist meiner Meinung nach sehr gefährlich !!!

      Das FA könnte ja der Meinung sein, daß Ihr hier Erträge an ihm vorbeileiten wollt (Ausnützung des vollen Freibetrags beider).

      Außerdem macht es sich das FA leicht und sagt, demjenigen dem ein Depot gehört, dem gehören auch die Werte darin (Also doch Schenkung bei Übertragung) !!!!

      Wenn Ihr weitere Beratung benötigt könnt Ihr Euch auch gern an mich wenden.

      Meine Telefonnummer findet Ihr unter

      http://members.aol.com/mk fvp/index.htm

      oder mailt mir Eure Anliegen

      mk_fvp@topmail.de
      Avatar
      schrieb am 07.05.99 20:43:00
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wenn Du einen selbständigen Finanzplaner hinzuziehst geht das Kostenlos

      z.B. http://members.aol.com/mk fvp/index.htm

      Steuerberater verlangen bei Beratung oft Stundensätze und die sind je nach Kanzlei unterschiedlich hoch.

      Und ob die dann alle Kniffe kennen weiste auch erst hinterher.

      Gruß

      Guru Mike
      Avatar
      schrieb am 12.05.99 17:14:00
      Beitrag Nr. 10 ()
      In welchem Gesetz steht das mit den 12600 ?
      Welche Strafe oder Rüge droht mir, wenn ich als
      Student UNTER den 12600 bleibe und keine Steuererklärung abgebe ?
      Ansonsten finde ich die Informationspolitik des Finanzamtes mies, die könnten doch auch mal ein
      oder zwei Internetseiten zu diesem Thema erstellen.
      Thora schrieb: Bis zu einem Gesamteinkommen von 12600.- (Verdienst+ Spekugewinne+ etc.) zahlst du keine Steuern!!
      Avatar
      schrieb am 13.05.99 14:34:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo zusammen,

      auch ich habe eine Frage wäre für eine Antwort sehr dankbar:

      Angenommen ich gebe in meiner Steuererklärung Spekulationsgewinne in Höhe von DM 40.000,-- an.
      Was will das FA an Unterlagen haben.
      Reicht die einfache Angabe der Gewinne in der Steuererklärung oder müßen sämtl. Abrechnungen oder Kontoauszüge der Erklärung beigefügt werden?

      Was habt Ihr für Erfahrungen gemacht.

      Gruß
      A_Friend
      Avatar
      schrieb am 16.05.99 03:57:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      Re: Thora

      Die LiFo-Regel ist nicht mehr zulässig. Es gilt vielmehr die Regel, daß von den gekauften Aktien erst mal alle abgezogen, die mit Sicherheit aus der Speku-Frist fallen (FiFo). Aus dem verbliebenem Rest wird dann der von dir erwähnte Anschaffungspreis errechnet, der für die innerhalb der Spekufrist veräußerten Papiere zugrundegelegt wird.
      Gruß Q
      Avatar
      schrieb am 20.05.99 14:58:00
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo,

      was ist wenn ich sagen wir mal mit Aktien 7000 DM in diesem Jahr verdiene und nebenbei verdiene ich durch einen Nebenjob 8000 DM(ich bin Student...).
      Muß ich jetzt die gesamten 15.000 DM versteuern oder nur den Betrag der über 12600 DM liegt ?

      Danke!
      Georg
      Avatar
      schrieb am 20.05.99 16:19:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich habe auch eine Frage zur Spekulationssteuer und wäre um eine Antwort sehr dankbar.
      Bei der Berechnung des Spekulationsgewinn ist es ja möglich Kosten die in Zusammenhang mit der Transaktion stehen abzusetzen, z.b. Online-Kosten, Zeitschriften, etc.
      Nun spekuliere ich zur zeit auf Kredit. Ist es möglich die Schuldzinsen auch mindernd abzuziehen?
      Wenn nicht ist es möglich sie auf einem anderen Bereich wie Dividendeneinnahmen abzurechnen.
      Wer weiß eine Antwort
      mfg Christopher
      Avatar
      schrieb am 20.05.99 20:44:00
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo Christopher,

      Finanzierungskosten sind Werbungskosten und damit können sie mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. ---> Auch negative Einkünfte möglich - dann Verrechnung bis DM 100.000 und zusätzlcih noch max. halber verbleibender positiver Ertrag.

      Gruß

      Guru Mike

      http://members.aol.com/mk fvp/index.htm
      Avatar
      schrieb am 20.05.99 21:07:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      Danke für die schnelle Antwort Mike.
      Hab ich das richtig verstanden?
      Angenommen ich verdiene 100.000 Mark, habe 20.000 Spekulationsgewinne und 10.000 Mark Schuldzinsen zu zahlen. Dann muß ich die 20000 Mark Spekulationsgewinn voll versteuern, also dem Einkommen dazuaddieren. Durch die Schuldzinsen, die ich als Werbungskosten abziehen kann wird das zu versteurnde Einkommen wieder um 10.000 Mark auf 110.000 Mark gedrückt.
      Nochmals Danke!
      Avatar
      schrieb am 05.06.99 21:49:16
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zwei Anmerkungen, die mir beim Lesen dieses threads gekommen sind:
      1. Schuldzinsen iZm mit Spekulationsgewinnen
      Da das FA derartigen Finanzierungsaufwand aus naheliegenden Gründen nicht besonders gerne sieht, dürfte mit erhöhtem Dokumentationsaufwand zu rechnen sein. Die angefallenen Schuldzinsen werden mE schlüssig in einen der steuerlich unbeachtlichen Sphäre zugehörigen Teil (Erzielung von Kursgewinnen) und einen steuerlich relevanten Teil (Spekulationsgewinne und Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden)) aufzuteilen sein.
      2. Werbungskosten iZm Spekulationsgewinnen
      Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß das Zuflußprinzip des § 11 EstG im Bereich der Spekulationsgewinne nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht uneingeschränkt gelten soll. Etwaige Werbungskosten iZm Spekulationsgewinnen sollen erst im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands des § 23 EstG berücksichtigungsfähig sein. U.U. sind daher Werbungskosten, die im Jahr 1998 abgeflossen sind erst im Jahr 1999 absetzbar, wenn der Spekulationsgewinn in 1999 erzielt worden ist.


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