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    Wielange kann ich meine innerhalb eines Jahres realisierten Verluste mit Gewinnen in der Zukunft aus - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.12.99 17:28:37 von
    neuester Beitrag 07.01.00 11:33:16 von
    Beiträge: 8
    ID: 43.461
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      Avatar
      schrieb am 12.12.99 17:28:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wäre nett, wenn mir das mal jemand erklären könnte.
      Avatar
      schrieb am 12.12.99 21:56:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      ... soviel ich weiß, gibt es da keine Beschränkung! Ich hoffe aber für Dich dass Du nicht länger als ein Jahr brauchst!!! ;-)

      cu
      Avatar
      schrieb am 14.12.99 12:53:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Grds nur für das nächste Jahr, etwas anderes gilt für Unternehmen.
      Dies ergibt sich aus der engen Ausnahme, daß für Privatpersonen grds. kein Verlustvortrag möglich ist. Zudem bei Verlusten über mehrere Jahre uU keine Gewinnerzielungsabsicht --> nur Hobby und nicht steuerlich berücksichtigungsfähig. Grund: Sonst Steuersparmodell über Aktienverluste.
      Für Verluste aus 1998 gegen StB Einspruch einlegen und BFH Entscheidung abwarten, da die Regelung im EStG erst ab Gewinnen/Verlusten 1999 gilt.
      Avatar
      schrieb am 01.01.00 16:22:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hi,
      hier mal ein Auszug aus einem stinknormalen
      Steuersparbüchle.(Steuern sparen leicht gemacht 2000)

      ...
      Ein Verlustrücktrag geht also zwei Jahre zurück und ist auf 10 Mio.
      begrenzt.
      Wäre ein Verlust sogar so hoch, daß er durch den
      Rücktrag auf zwei Jahre nicht vollständig verbraten
      werden könnte, kommt der Verlustvortrag zum Zuge. Dies ginge
      dann ohne zeitliche Begrenzung für die nach 1998, dem ursprünglichen Verlustjahr, folgenden Veranlagungszeiträume 1999, 2000 usw.

      Bitte beachten:
      Bis einschließlich 1993 war die Reihenfolge zwingend vorgeschrieben.
      Zuerst mußte der Verlustrücktrag in die Vergangenheit erfolgen. Dann
      gab es für den nicht aufgebrauchten Verlust oder den die
      10 MIO-Grenze übersteigenden Verlust einen Verlustvortrag in die Zukunft.

      Erstmals für ihre nicht ausgeglichenen Verluste 1994 und natürlich
      die Folgejahre dürfen sie jedoch zugunsten des Verlustvortrags ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag verzichten.

      Für Verlustvortrag ist auch die Bezeichnung Verlustabzug
      gebräuchlich.
      Das Steuerreformgesetz 1999/2000 bestimmt, daß Verluste 1999
      und 2000 nur ein Jahr rückgetragen werden dürfen und auf 2 MIO begrenzt sind.
      Ab 2001 gilt eine Begrenzung auf ein Jahr und nur noch ! MIO.
      ...

      Du kannst deine Verluste 1998 also ohne Probleme in die Zukunft vortragen/verrechnen.
      Schreibe einfach bei Verlustrücktrag für 1996 und 1997 Null DM ein
      und schon hast du den Verlustvortrag ins nächste Jahr.
      Den Verlust kannst du dann mit Speku-Gewinnen 1999 oder auch 2000 usw.
      verrechnen.

      Wünsch euch reichlich Gewinne zum verrechnen:-)
      carlos
      Avatar
      schrieb am 01.01.00 17:41:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi Delle,
      schau mal in den Thread von Aleinikov rein.

      Ciao kazache

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      Avatar
      schrieb am 01.01.00 18:29:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hi,
      nehme mein erstes Posting wegen Falschaussage zurück:-(
      Mein erstes Posting gilt nicht für Spekulationsverluste!!!!

      Neuerungen für Spekulationsverluste gelten erst ab 1999.

      Verluste aus 1999 können ein Jahr zurückgetragen
      oder auf die Folgejahre ohne zeitliche Begrenzung
      Vorgetragen werden.
      Verluste aus 1998 muß man in der Erklärung 1998 unterbringen!

      Gruß
      carlos
      Avatar
      schrieb am 04.01.00 23:01:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hi Delle und Carlos,

      Carlos Du hast vollkommen recht !!!

      Das Gesetz gilt erst ab 1999, allerdings gibt es ernsthafte Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Beschränkung ab 1999!

      Habt Ihr Verluste in 1998 erzielt solltet Ihr sie entgegen des Wortlautes des Gesetzes diese in eurer Erklärung angeben. Sollte das Finanzamt diese nicht in einem gesonderten Bescheid zum Vortrag in die nächsten Jahre zulassen, ist es sinnvoll Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens mit dem Hinweis auf anhängige Verfahren zu beantragen. Das nötige Aktenzeichen habe ich gerade nicht zur Hand, kann es Euch aber falls nötig besorgen.

      Ciao, Viel Glück und keine Verluste

      McRed
      Avatar
      schrieb am 07.01.00 11:33:16
      Beitrag Nr. 8 ()
      Sie mal unter www.juchu.de

      REK


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