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    Schwieriger Fall - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.09.01 19:58:12 von
    neuester Beitrag 12.09.01 09:35:16 von
    Beiträge: 2
    ID: 468.684
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      schrieb am 08.09.01 19:58:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ein Hallo an alle Experten!

      Hier mal eine Frage an alle Rechtsexperten oder/und Grundbuchexperten. Die Geschichte ist ziemlich schwierig, der erste Anwalt kam schon ins Grübeln und konnte keine vollständige Antwort liefern. Ich möchte mal ein paar Meinungen hören, um mit mehr Informationen auf die Suche nach dem nächsten Spezialisten zu gehen - aktueller Auszug aus einem Grundbuch aus den neuen Bundesländern:

      I. Abteilung:

      1a Frau X
      1b Frau A (Tochter von Frau X)
      1c Herr B (Sohn von Frau X)
      1d Herr C (Sohn von Frau X)
      -in ungeteilter Erbengemeinschaft-
      Grundlage: Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel eingetragen am 25.10.1996 keine weiteren Eintragungen in Abteilung I

      II. Abteilung:

      Wiederkaufsrecht der Gemeinde... (wahrscheinlich für den Fall unwichtig, deshalb weggelassen)

      III. Abteilung:

      Betrag 2000RM (Reichsmark)
      Noch zweitausend Reichsmark Darlehn, mit jährlich 5 vom Hundert vom 01.07.1937 ab in halbjährlichen Teilen nachträglich verzinslich, rückzahlbar sechs Monate nach Kündigung zum Quartalsersten. Brieflos eingetragen am 15.09.1937.
      Die Hypothek ist Eigentümergrundschuld geworden und gemäß Erbschein des Staatlichen Notariats der Stadt Z vom 27.01.1960 – NR 999/59 – und der Auseinandersetzung vom 04.06.1954 mit den Zinsen seit dem 01.01.1950 übergangen auf Herr B, eingetragen am 09.01.1961. Bei Neufassung der Abteilung eingetragen am 25.10.1996.

      Erläuterungen:
      Frau X ist als Witwe bereits vor vielen Jahren nach ihrem Mann verstorben. Die drei Kinder (siehe oben A,B und C) sind im Erbschein zu gleichen Teilen berücksichtigt. Entsprechende Änderung im Grundbuch ist noch nicht vollzogen worden. Es ist wohl klar, dass A,B und C nunmehr zu gleichen Teilen Eigentümer sind. Vor zig Jahrzehnten existierte ein Privatdarlehen von Dritten (lediglich aus Steuerspargründen), dass nach langem Hin und Herr zurückgezahlt wurde und dann auf Herrn B umgeschrieben wurde, warum auch immer.
      Feinheit: Es existieren absolut keine weiteren Unterlagen bzw. Unterschriften über das Zustandekommen von Kredit, Rückzahlung, Tilgung, Übertragung o.ä. (einfach gar nichts)

      Normaler Weise ist ja eine Eigentümergrundschuld völlig belanglos. Was aber ist in diesem Fall? Hier wurde nur Einer der rechtmäßigen Erben bzw. Besitzer eingetragen, nicht die Erbengemeinschaft. Bestehen hier irgendwelche Rechte oder Pflichten? Kann eine Löschung dieser lästigen Eintragung z.B. von Seiten Herrn C veranlasst werden? Sollten hier Unklarheiten bestehen, wer hat die Nachweispflicht im Rechtsstreit (Keiner hätte in diesem Fall Unterlagen und könnte nichts nachweisen)? Wenn eine Schuld besteht, wie ist diese im Hinblick auf die Forderung in RM zu bewerten?

      Was hier jetzt läuft, ist den Interessierten sicher bereits klar. Wegen der Rückzahlung des Darlehns haben A und C eigentlich keine Schuld zu begleichen. Wegen der ungünstigen Proforma-Übertragung der Eigentümergrundschuld auf B erhofft sich dieser natürlich einen ansehnlichen Zusatzerlös aus der Erbmasse, was an sich nicht gerechtfertigt ist.

      Wer hat eine Interpretationsmöglichkeit?

      Hendrik
      Avatar
      schrieb am 12.09.01 09:35:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Gibt es denn keinen ambitionierten Grundbuchkenner oder Rechtsexperten, der zu mindest eine Teilfrage klären kann.

      Hendrik


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