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    Ausgebuchte OS/Zerti-Verluste steuerlich anrechenbar? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.03.02 00:12:20 von
    neuester Beitrag 25.03.02 15:38:57 von
    Beiträge: 11
    ID: 562.604
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      schrieb am 08.03.02 00:12:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      Tatbestand:

      Zertifikat verfällt erst im Juni 2002. Da die vom Emittenten festgelegte Barriere erreicht wurde, wurde der Schein unwiderruflich wertlos.

      Nach Angaben des Emittenten kann der Schein zum Preis von 0,0001 Euro zurückgenommen werden. Vorteil: Der Inhaber des Zertifikats hat einen Verkaufsbeleg (zum Nachweis beim FA). Allerdings sind nicht alle Direktbanken bereit, die Verkaufsorder direkt an den Emittenten weiterzuleiten.

      Bleibt noch die Möglichkeit der "Ausbuchtung". Wie verhält es sich hier bei der steuerlichen Behandlung? Werden "ausgebuchte" Positionen steuerlich ebenfalls als Verlustpositionen behandelt?

      M-M
      Avatar
      schrieb am 08.03.02 09:25:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bei der "Ausbuchtung" bin ich sicher, dass sie steuerlich nicht anerkannt wird. Falls "Ausbuchung" gemeint ist, stellt sich die Frage, wer ausbucht. Ich selber würde in jedem Fall die Rückgabe an den Emittenten wählen, weil dies der sichere Weg ist, einen steuerlich anerkannten Verlust zu erreichen. Da würde ich keine Experimente machen.
      Avatar
      schrieb am 08.03.02 10:47:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      wenn du ein turbozertifikat gekauft hast ohne TG dann klage gegen die bank, chancen stehen nicht schlecht daß diese papiere als termingeschäfte eingestuft werden, die verfallsbarriere ist ein hammer für kunden ohne tg, diese papiere sind nahe an der barriere heißer als optionsscheine
      Avatar
      schrieb am 17.03.02 10:22:38
      Beitrag Nr. 4 ()
      Aus der Anlage SO:

      Z.50: Termingeschäfte (z.B. Optionen, Optionsscheine, Futures)
      Z.52: Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts (z.B. Kauf eines Optionsscheins) / Zeitpunkt der Beendigung des Rechts)
      Z.54 Differenzausgleich, Geldbetrag oder sonstiger Vorteil aus dem Termingeschäft


      Aus der Erläuterung

      Zeilen 50 bis 57

      Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil (Zeile 54) abzüglich der Werbungskosten (Zeile 55).

      Termingeschäfte umfassen sämtliche als Optionsgeschäft oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von

      1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
      2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
      3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
      4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
      5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.


      Aus den Formulierungen Zeitpunkt der Beendigung des Rechts sowie Differenzausgleich, Geldbetrag geht m.E. klar hervor, daß nicht notwendigerweise ein Verkauf stattfinden muß. Das wäre ja auch unsinnig, denn dann würden ja Gewinne, die durch Ausübung des Optionsrechtes anfielen, auch kein Verkauf und somit nicht steuerpflichtig.
      Avatar
      schrieb am 17.03.02 12:04:10
      Beitrag Nr. 5 ()
      @SDT: Ich bin ebenfalls der Meinung, dass eine "Beendigung des Rechts" auch beim Verfall des OS eintritt und habe diese Meinung in einem früheren Thread nachdrücklich vertreten. Das BMF vertritt jedoch in einem Schreiben die Meinung, der wertlose Verfall eines OS sei einkommensteuerlich unbeachtlich. Unsere Meinung könnte daher -wenn überhaupt- nur finanzgerichtlich durchgesetzt werden. Der sichere Weg -den ich empfehle- besteht im Verkauf des OS.

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      Avatar
      schrieb am 17.03.02 18:17:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wie ist es, wenn ein Optionsschein/Zertifikat "verfällt" mit Gewinn bzw. ausgeübt wird?

      Muß der Gewinn versteuert werden?
      Avatar
      schrieb am 18.03.02 09:59:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      NATALY,

      wo kann man denn dieses Schreiben des BMF nachlesen?


      casel,

      das ist ja genau das blödsinnige, daß die Raubritter davon was abhaben wollen, aber die Verluste nicht gelten sollen.
      Avatar
      schrieb am 18.03.02 10:52:02
      Beitrag Nr. 8 ()
      @SDT: Es handelt sich um das Schreiben des BMF vom 27.11.2001 -IV C 3 - S 2256 - 265/01.
      Finden kannst du es über www.bundesfinanzministerium.de
      oder z.B. in der "Finanzrundschau" Heft 2/2002, S. 104.
      Avatar
      schrieb am 18.03.02 12:10:13
      Beitrag Nr. 9 ()
      Man bekommt von seiner Bank eine Ausbuchung bzw. Verkaufsorder über die verfallenen OS.

      Ich behandele das Teil (wenn`s soweit kommen sollte) wie eine Verkaufsorder zu 0,00€.
      Genauso, sieht das Teil nämlich auch aus.
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 14:00:38
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich habe beim FA bisher immer die Ausbuchungserklärung der BAnken abgegeben und die wurden bisher auch immer ohne Probleme akzeptiert.

      MfG
      Jens
      Avatar
      schrieb am 25.03.02 15:38:57
      Beitrag Nr. 11 ()
      wenn man einen os ausübt, beginnt die dann die spekulationsfrist neu?

      mfg


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