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    Widerrufsrecht bei online-verträgen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.04.02 13:50:49 von
    neuester Beitrag 25.04.02 18:04:30 von
    Beiträge: 14
    ID: 579.492
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      Avatar
      schrieb am 22.04.02 13:50:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      Frage an Juris: Gilt bei Abschluss eines Jahres-Abo´s von Börsenbriefen automatisch ein Rücktrittsrecht von 7 Tagen?
      In den AGBGs (von warrant-letter) ist nichts davon erwähnt.
      Danke für Info!
      smw755
      Avatar
      schrieb am 22.04.02 14:05:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Im Fernabgabegesetz stehts drin.
      Es gibt je nach Produkt verschiedene Regelungen.

      http://www.fernabsatzgesetz.de/datenbank/index.php3?shg=4

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 22.04.02 14:26:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Vielen Dank - das habe ich gesucht!
      mfG smw755
      Avatar
      schrieb am 22.04.02 17:45:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      das Fernabsatzgesetz gilt seit dem 1.1.2002 nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 22.04.02 19:25:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      §312 BGB Widerrufs- und Rückgaberecht : Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach §355 zu

      §355:ohne Begründung,in Textform innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer vollziehen;

      zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung



      Beste Grüsse


      TC

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      Avatar
      schrieb am 22.04.02 19:58:08
      Beitrag Nr. 6 ()
      § 312 d Abs. 4 BGB (Fassung ab 1.1.2002):
      "Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen ...
      3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."
      Avatar
      schrieb am 22.04.02 20:07:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wenn der Börsenbrief eine Zeitschrift ist,hat smw755 Pech.
      Avatar
      schrieb am 22.04.02 20:42:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      Große Schuldrechtsreform bringt wichtige Änderungen für Verlage




      Berlin, 29.10.2001 - Am 11. Oktober hat der Deutsche Bundestag das Schuldrechts-Reformgesetz verabschiedet. Das Gesetz führt zu der größten Reform des deutschen Vertragsrechts seit dem Jahre 1900.

      Positiv für VDZ-Mitgliedsverlage: Im Zuge der Reform wird bei Zeitschriften-Abonnements, die einen Wert von bis zu 200 € aufweisen und von Endverbrauchern per Postkarte bestellt werden, das bisher bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers abgeschafft. Der Verbraucher ist in den genannten Fällen zukünftig also nicht mehr über ein Widerrufsrecht zu belehren. Die bislang erforderliche zweite Unterschrift des Verbrauchers unter die Widerrufsbelehrung entfällt.

      Des weiteren sind künftig Abonnements-Bestellungen eines Verbrauchers, die per E-mail vorgenommen werden, wirksam. Bisher war eine elektronische Signatur des Verbrauchers erforderlich. Einzige Voraussetzung ist, dass es dem Verbraucher auf der Webseite des Verlages ermöglicht wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzurufen und herunterzuladen oder auszudrucken. Damit wird der Online-Vertrieb von Zeitschriften, der in jüngerer Zeit immer größere Bedeutung gewonnen hat, wesentlich erleichtert – ein großer Erfolg für den VDZ.
      Avatar
      schrieb am 22.04.02 22:14:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      Kauf das Abo auf Pump und trete dann nach den Vorschriften zum Verbraucherkreditgeschäft zurück :D
      Avatar
      schrieb am 23.04.02 08:55:57
      Beitrag Nr. 10 ()
      Es trifft zu, dass ein Rücktritt nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nach wie vor möglich ist, dies ist aber den Leuten von warrant-letter auch aufgefallen; nach den AGB von warrant-letter ist der gesamte Abo-Preis bereits vor Beginn der Lieferung fällig.
      Avatar
      schrieb am 23.04.02 21:11:26
      Beitrag Nr. 11 ()
      Und wie wärs damit - einfach `ne Bank zur Finanzierung zwischenschalten ;)
      Avatar
      schrieb am 23.04.02 21:14:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      Oder noch besser: Aufehbung wegen WGG § 313 :D
      Begründung: Pleite! Liegt nicht in seiner Sphäre sondern in der Sphäre des Warrant Letters wegen falscher Empfehlungen ;):D;)
      Avatar
      schrieb am 24.04.02 09:30:11
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Aufschlag: Du meinst wohl § 313 BGB (Fassung ab 1.1.2002) (Störung der Geschäftsgrundlage). Mit WGG meinst du sicher "Wegfall der Geschäftsgrundlage". Ich bin da skeptisch, ob smw damit durchkäme. Bei dem geringen Streitwert würden die Gerichtsgebühren im Fall des Unterliegens unverhältnismäßig hoch ausfallen.
      Avatar
      schrieb am 25.04.02 18:04:30
      Beitrag Nr. 14 ()
      #13 Richtig erkannt! Aber die Begründung ist doch gut ;)


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