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    Strafvereitelung durch die Staatsanwaltsch. Berlin ??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.08.02 18:20:37 von
    neuester Beitrag 06.08.02 13:44:34 von
    Beiträge: 20
    ID: 614.622
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      schrieb am 01.08.02 18:20:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Warum leitet die StA Berlin noch kein Ermittlungsverfahren gegen die "Bonus-Meilen-Sünder" ein ?
      Der Straftatbestand des Betrugs nach § 263 Strafgesetzbuch scheint erfüllt, wenn nicht gar der SStraftatbestand der Untreue.
      Das sieht auch der Bund der Steuerzahler so.
      Also was ist ihr Herren Staatsanwälte ?
      Schiß vor den großen Namen ?
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 18:33:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      Warum hat noch keiner Strafantrag gegen die Leute gestellt, die mit diesen Daten handeln, denk doch mal sorum.....
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 19:24:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      ..wo soll denn da bitte der Betrug liegen. Oder die Untreue???

      Da ist strafrechtlich nix drin. Genaueres in dem blöden Thread von DeepThought zum gleichen Thema, da wurde das ganze gestern diskutiert, vielleicht 20 Postings zurück.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 20:44:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      xylophon,
      analysiere mal die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB anahnd des vorliegenden Falles und du wirst merken, daß die Tatbestandsmerkmale zutreffend sind.
      Bleibt noch die Frage des Vorsatzes:
      Es reicht bedingter Vorsatz, der auch durch Unterlassen gegeben sein kann.
      Wo liegt das Problem, warum kein Betrug ?
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 20:58:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Es kommen auch Bestechung seitens der Lufthansa sowie Bestechlichkeit seitens der Politiker in betracht. Die Entscheidung, dienstlich die Lufthansa zu nutzen und dafür öffentliche Gelder zu verwenden, wurde mit einem privat nutzbaren geldwerten Vorteil honoriert.

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      schrieb am 01.08.02 21:08:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      fangen wir mal an: wer wurde getäuscht? Niemand, weil offenbar niemand danach fragt, wie die Meilen genutzt werden, sondern man darauf vertraut, dass die Leute sich richtig verhalten.

      Und zu Ende.....
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 21:09:50
      Beitrag Nr. 7 ()
      Bestechung auch nicht, weil die Auswahl der Linie für die Dienstflüge kaum eine Diensthandlung der Parlamentarier sein dürfte. Schon gar keine pflichtwidrige Diensthandlung....
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 21:59:46
      Beitrag Nr. 8 ()
      Bei der Auswahl der Fluglinie für einen aus Steuermitteln finanzierten Dienstflug handelt es sich um eine Entscheidung, die dienstlich getroffen wird. Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei der Buchung eines Privatfluges um eine Entscheidung, die privat getroffen wird.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 22:13:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      Diensthandlung im Strafrecht ist aber enger gefasst.

      Wenn es einen Chefeinkäufer für Dienstflüge gäbe, dann könnte er eine "Diensthandlung" begehen. Aber nicht der ganz normale Flug zu dienstlichen Zwecken.
      Ein Beamter, der eine Dienstreise unternimmt, trifft bei der Wahl des Verkehrsmittels (Auto, Flugzeug, Bahn) keine Diensthandlung. Und damit macht er sich auch nicht strafbar, wenn er seine Payback-Karte für den Benzin-Kauf bei DEA verwendet, obwohl er Reisekostenerstattung bekommt. Ihm werden die Punkte nicht einmal abgezogen.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 22:24:01
      Beitrag Nr. 10 ()
      Also euch scheint das garnicht zu interessieren, dass es da Leute gibt, die mit Daten, welcher Art auch immer, handeln gehen und dass ein doch recht großer Zeitungsverlag diese dazu benutzt eine gewisse politische Stimmung im Land zu erzeugen. Statt dessen hackt ihr auf den Politikern herum, die bestimmt keine heiligen sind, das weiss ich auch, aber die doch im Grunde genommen nichts anderes getan haben, wie andere auch, zum Beispiel Angestellte großer Firmen.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 23:22:58
      Beitrag Nr. 11 ()
      xylophon,
      du hast die Grundzüge des Strafrechts nicht intus.
      >Es ist, als würde ich mit einem Analphabeten über angelsächsische und romanische Sprachen diskutieren.
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 16:06:16
      Beitrag Nr. 12 ()
      :laugh: :laugh: da würde mich aber wirklich interessieren, woher Du Deine Kenntnisse hast...über die Gründzüge des Strafrechts. Möglicherweise auf dem Gebiet der damaligen DDR erworben oder aus der Presse??? :laugh:
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 16:54:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      Berlin gehört doch zur Ossizone!!!

      Da laufen wahrschein mehr Stasianwälte als Staatsanwälte ´rum.

      Wer in diesem scheiß Moloch arbeit, kriegt doch seit 40 Jahren nur Subventionen und Vergünstigungen in den Arsch geschoben -
      da macht man doch keinen Ärger und beißt die schmierige Hand, die einen (mit geraubtem Volkseinkommen) füttert...
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 18:20:28
      Beitrag Nr. 14 ()
      Gegen wen wollen die denn ermitteln - die verlieren doch höchsten ihren Job !!!??????

      Die Bande genießt doch:

      IMMUNITÄT !!!!!!

      ...und wir hören doch jetzt schon von allen fast politischen Parteien dieser Parteiendiktatur:

      Alles halb so schlimm !!!

      Der Böse ist der, der diesen Skandal aufgedeckt hat !!

      Also wird die Interessensvertretung der herrschenden Verwaltungs- und Politikerkaste ("Bundestag" ) wohl kaum in dieser Sache einem ihrer Kumpels die Immunität entziehen!

      Logo?
      Oder?

      Euer Heinerle

      Avatar
      schrieb am 02.08.02 22:14:22
      Beitrag Nr. 15 ()
      xylophon,
      wie ich schon sagte, dir fehlt absolut das >basiswissen.
      Ich habe z.B. über subjektive und objektive Tatbestandsmerkmale gesprochen.
      Die gab es im DDR-Strafrecht nicht.
      Also wenn du schon hämisch werden willst, dann bitte mit etwas mehr background. Sonst machst du dich nur lächerlich.
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 22:41:05
      Beitrag Nr. 16 ()
      tut mir ja leid, dass ich mich im DDR-Strafrecht so schlecht auskenne.

      Aber meines Wissens ist das erste objektive Tatbestandsmerkmal des Betruges die Täuschung und das zweite der Irrtum. Beide sind nicht zu erkennen, wenn die Bundestagsverwaltung sich offenbar überhaupt nicht dafür interessiert hat, wer mit Bonusmeilen fliegt.
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 22:45:10
      Beitrag Nr. 17 ()
      lest meine treads über die politmafia.
      alles was ihr jetzt aufgetischt bekommt schreibe ich schon seit jahren.

      und ich denke es ist nur die spitze eines vonen vielen eisbergen.

      achtet nicht so auf die rechtschreibung es gibt wichtigeres.

      so long1
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 23:41:59
      Beitrag Nr. 18 ()
      sehr gut xylophon,
      das erste objektive Tabestandsmerkmal des Betrugs ist, wie du sagst, die Täuschungshandlung.
      Die Täuschungshandlung kann aber auch durch Unterlassung erfolgen, muß aber zu einer Irrtumserregung beim Geschädigten führen.
      Der Parlamtarier unterläßt es also, dem Bundestag das Vorhandensein von Bonus-Meilen, wie es seine Pflicht wäre, mitzuteilen.
      Dadurch entsteht bei demjenigen, der Dienstflüge genehmigt, der Eindruck, daß Bonus-meilen nicht vorhanden sind, wenn der Parlamentarier seine nächste Dienstreise auf Kosten des Bundestagshaushaltes antritt, obwohl ein Gratis-Flug möglich wäre.
      Es entseht ein Vermögensschaden zu Lasten des Steuerzahlers.
      MERKE: Getäuschter (Genehmiger der Dienstreise) und Geschädigter (Steuerzahler) müssen nicht identisch sein.
      Subjektives tatbestandsmerkmal: Bedingter Vorsatz ist zumindest vorhanden,. da eine eindeutige Anweisung des Bundesdtages existiert.
      Betrug erfüllt !!!
      Avatar
      schrieb am 03.08.02 15:38:47
      Beitrag Nr. 19 ()
      ..für das Unterlassen wirst Du aber sicherlich wissen, dass es eine Pflicht zur Offenbarung geben muss, damit sie einer aktiven Täuschung gleichbehandelt wird. Diese scheint es hier offenbar nicht gegeben zu haben.

      Im übrigen irrt nur, wer sich überhaupt eine Vorstellung macht. Wem es egal ist, der irrt auch nicht. Der Bundestagsverwaltung war es aber egal.

      Ich hoffe mal, bei Deinen Prüfungen arbeitest Du ein wenig genauer.
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 13:44:34
      Beitrag Nr. 20 ()
      Dafür, dass sich die Abgeordneten nicht strafbar gemacht haben, folgender Artikel, zunächst in Auszügen mit rechtlicher Wertung, anschließend der ganze Text:

      1.die entscheidenden Passagen:
      "...Die Freimeilen gehörten nämlich ihnen, sie waren und sind ihr Eigentum – unabhängig davon, ob es sich bei den Flügen, für die die Prämie ausgeschüttet wurde, um dienstliche oder private Flüge gehandelt hat...(es folgt die Begründung, die ich hier weggelassen habe)....

      ...Freilich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigenständig vereinbaren, dass die erworbenen Freimeilen nur dienstlich verwendet werden sollen. Nach Angaben der Bundestagsverwaltung existiert eine solche Vereinbarung: „Um die Bonusmeilen im Interesse des Steuerzahlers nutzbar zu machen, haben sich die Abgeordneten auf Beschluss des Ältestenrates freiwillig verpflichtet, dienstlich erworbene Bonusmeilen ausschließlich für Dienstreisen einzusetzen“."

      2. rechtliche Folgen:
      Dieser Charakter der Regelung ist für die rechtliche Bewertung hier ausgesprochen wichtig: es gab danach keine Straftaten. Es gab auch keinen Beschluß des dt. Bundestages im Sinne eines Gesetzes, sondern nur eine "freiwillige Selbstverpflichtung". Diese ist aber eben "freiwillig" und nicht juristisch durchsetzbar. Sie begründet schon gar keine Garantenstellung zur Täterschaft durch Unterlassen oder eine Vermögensbetreuungspflich des § 266.

      Im Prinzip ist es das gleiche, wenn ein nicht verheiratetes Paar sich trennt und der Mann sich freiwillig verpflichtet, der Frau in schlechten Zeiten Unterhalt zu zahlen. Wenn er es nicht tut, ist es möglicherweise moralisch anstößig, kein Gericht der Welt kann ihn aber dazu zwingen oder gar ihn dafür bestrafen, dass er es nicht tut. Dass auf den Reisekostenabrechnungen diese Regelung aufgenommen wird, bedeutet somit lediglich eine "Erinnerung", aber keine Verpflichtung.

      Dadurch wird die Sache moralisch nicht sehr viel besser (ein wenig aber schon), die Rufe nach dem Strafrecht oder nach Schadensersatz sollten aber ein wenig leiser werden. Der Artikel war wirklich sehr aufschlussreich.




      3. Der ungekürzte Artikel:
      Süddeutsche 2.8.2002

      Freiflüge – ganz legal

      Der Gesetzgeber hat 1996 die geltende Praxis gebilligt, betrieben von den damaligen Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP

      Von Heribert Prantl

      München – Wer wissen will, wie die Miles-&-More-Geschichte juristisch zu betrachten ist, der kann sich die Suche im Strafgesetzbuch ersparen: Özdemir, Gysi & Co haben die Freiflugmeilen nicht dem Staat weggenommen. Die Freimeilen gehörten nämlich ihnen, sie waren und sind ihr Eigentum – unabhängig davon, ob es sich bei den Flügen, für die die Prämie ausgeschüttet wurde, um dienstliche oder private Flüge gehandelt hat. Die Miles-&-More-Bonusprogramme sind nämlich rechtlich als „Auslobung“ im Sinn des Paragrafen 657 Bürgerliches Gesetzbuch zu behandeln. Auslobung bedeutet: Jemand verspricht einem anderen eine Belohnung für die Vornahme einer bestimmten Handlung: Der „Jemand“ ist die Lufthansa, der „Andere“ der Vielflieger, die „Vornahme der bestimmten Leistung“ besteht darin, dass der Vielflieger (auf welche Weise auch immer) eine bestimmte Flugmeilenzahl erreicht. Für diesen Fall verspricht ihm die Fluggesellschaft Freiflüge.

      Der Bonner Rechtsprofessor Meinhard Heinze hat die Rechtslage schon 1996 in einem Aufsatz in der Zeitschrift Der Betrieb erörtert. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es ausschließlich Sache des „Auslobenden“, also der Lufthansa sei, „welche Bedingungen und welchen Rahmen er für seine Belohnungszusage eigenständig setzt“. Das heißt: Die Auslobung steht als Rechtsbeziehung völlig selbständig neben dem Rechtsverhältnis des Vielfliegers zu seinem Arbeitgeber. Die Freimeilen sind demzufolge auch keine Leistung, die von Gesetzes wegen an den Arbeitgeber beziehungsweise im Fall der Abgeordneten an den Staat zurückgegeben werden müsste.

      Freilich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigenständig vereinbaren, dass die erworbenen Freimeilen nur dienstlich verwendet werden sollen. Nach Angaben der Bundestagsverwaltung existiert eine solche Vereinbarung: „Um die Bonusmeilen im Interesse des Steuerzahlers nutzbar zu machen, haben sich die Abgeordneten auf Beschluss des Ältestenrates freiwillig verpflichtet, dienstlich erworbene Bonusmeilen ausschließlich für Dienstreisen einzusetzen“. Durch diese Selbstverpflichtung habe der Haushaltsansatz für Dienstreisen trotz Kostensteigerungen über Jahre stabil gehalten werden können; im laufenden Jahr wurden so 511000 Euro gespart. Das bedeutet: Die Abgeordneten, die sich verpflichtet haben, die Meilen „im Interesse des Steuerzahlers nutzbar zu machen“, dies aber nicht getan haben, müssen möglicherweise Schadenersatz zahlen. Wenn man diese Ansicht vertritt, müssten streng genommen auch diejenigen Parlamentarier zur Verantwortung gezogen werden, die die Freimeilen gar nicht in Anspruch genommen haben – sie hätten ja, zumindest theoretisch, dem Staat auch Geld sparen helfen können. Man müsste ihnen dann nachweisen, dass sie das auch praktisch hätten tun können – beim Gedanken an solche Überprüfungen wiehert der Amtsschimmel. Wer den Abgeordneten mit solchen Anforderungen kommt, sollte nicht mehr vom freien, sondern vom unfreien Mandat reden – der Abgeordnete soll nämlich Politik machen, nicht Erbsen zählen.

      Von einem steuerrechtlichen Vergehen der Abgeordneten wurde in den vergangenen Tagen schwadroniert. Auch das ist falsch. Laut Bundestagsdrucksache 13/5952 von 1996 haben die damaligen Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der SPD und der PDS und in Abwesenheit der Grünen beschlossen, dass die Flugprämien pauschal und minimal besteuert werden: „Zur weiteren Erleichterung der Besteuerung“, heißt es da, „soll zugelassen werden, dass die Einkommensteuer auf Prämien unmittelbar bei ihrer Ausschüttung durch den Prämienanbieter mit einem Pauschalsatz von 2v. H. des gesamten Wertes der Prämien erhoben werden.“ Genauso wurde es im Jahressteuergesetz 1996 beschlossen, und genauso wird es praktiziert: Die Lufthansa zahlt eine relativ geringfügige Pauschalsteuer. Schon damals war sich freilich „die Ausschußmehrheit bewußt, dass diese Regelung steuersystematisch nicht unproblematisch ist. Sie stellt eine weitere Sonderregelung im Einkommensteuerrecht dar“.

      Wer sich also heute über die Freimeilenregelung empört, muss sich über die Abgeordneten der vergangenen Legislaturperiode empören: Die damaligen Regierungsfraktionen CDU/CSU und FDP haben die begrenzte Steuerbefreiung von Prämien aus Kundenbindungsprogrammen betrieben, „um erhebliche Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmen im internationalen Dienstleistungsgeschäft zu vermeiden“. So hysterisch, wie die Debatte über die Freimeilen jetzt nachgeholt wird, schadet sie aber nicht nur den deutschen Unternehmen, sondern der Politik – so sieht es Bundestagspräsident Wolfgang Thierse zu Recht."


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