Dienstreisen über Nacht ohne Übernachtung (sog. Mitternachtsregelung) Brauche Hilfe!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 07.01.03 22:45:56 von
neuester Beitrag 29.01.03 20:59:17 von
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1.)
Wie hoch ist der Verpflegungspauschbetrag bei folgendem Fall? (Steuererklärung für 2001, deshalb wird noch in DM gerechnet!!)
Dienstreisebeginn: 05:45 Uhr
Dienstreiseende: am nächsten Tag um 8:15 Uhr
Die reine Arbeitszeit ist in diesem Fall von morgens 7:00 Uhr bis nächsten Morgen um 7:00 Uhr
Ich denke, dass in Anlehnung an § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG bei zusammengerechneten 26,5 Stunden ein Verpflegungspauschbetrag von 46,00 DM angesetzt werden darf!!!
Liege ich da richtig?????
Das FA will nur 30,-- DM anrechnen und begründet es pauschal mit dem Satz:
Als Reisekosten geltend gemachte Verpflegungsmehraufwendungen konnten nur mit den kalendertäglichen Abwesenszeiten berücksichtigt werden!!
Wer kann mir helfen???
Wie hoch ist der Verpflegungspauschbetrag bei folgendem Fall? (Steuererklärung für 2001, deshalb wird noch in DM gerechnet!!)
Dienstreisebeginn: 05:45 Uhr
Dienstreiseende: am nächsten Tag um 8:15 Uhr
Die reine Arbeitszeit ist in diesem Fall von morgens 7:00 Uhr bis nächsten Morgen um 7:00 Uhr
Ich denke, dass in Anlehnung an § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG bei zusammengerechneten 26,5 Stunden ein Verpflegungspauschbetrag von 46,00 DM angesetzt werden darf!!!
Liege ich da richtig?????
Das FA will nur 30,-- DM anrechnen und begründet es pauschal mit dem Satz:
Als Reisekosten geltend gemachte Verpflegungsmehraufwendungen konnten nur mit den kalendertäglichen Abwesenszeiten berücksichtigt werden!!
Wer kann mir helfen???
Bei anderen Einsatzorten wollen sie sogar nur 20,00 DM anerkennen, da die An- und Abreisezeiten nur 15 Minuten dauern und somit am zweiten Tag die Abwesenheitsdauer unter 8 Stunden liegt!
Das kann doch nicht sein,. oder?
Das kann doch nicht sein,. oder?
Mmmmhhh....
Ist wohl schon zu spät, um noch mit einer Antwort rechnen zu können!!?
Na, dann schaue ich morgen wieder nach, vielleicht hat dann jemand erbarmen mit mir und kann mit einer Antwort oder seiner Meinug helfen!
Ist wohl schon zu spät, um noch mit einer Antwort rechnen zu können!!?
Na, dann schaue ich morgen wieder nach, vielleicht hat dann jemand erbarmen mit mir und kann mit einer Antwort oder seiner Meinug helfen!
In der Tat ist es so, daß Abwesenheitszeiten nur innerhalb eines Tages (von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr)angerechnet werden. Du hast somit KEINE 24 stündige Abwesenheit abzurechnen, sondern eine Abwesenheit am ersten Tag von 05:45 bis 24:00 Uhr und eine weitere von 00:00 Uhr bis 08:15Uhr.
Auch die zweite Berechnung des FA ist richtig, für Abwesenheiten unter 8 Stunden gibt´s nix.....
Sorry, aber s´ist so, ich hab´mich da auch schon geärgert, kannste aber nix machen.
Gute Nacht!
Auch die zweite Berechnung des FA ist richtig, für Abwesenheiten unter 8 Stunden gibt´s nix.....
Sorry, aber s´ist so, ich hab´mich da auch schon geärgert, kannste aber nix machen.
Gute Nacht!
@ Disagio
Du sagst, dass die Berechnung des Finanzamtes richtig sei, aber das bezweifel ich. Denn so wie das FA den § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG auslegt, so kann der Gesetzgeber es nicht gemeint haben.
Denn stelle Dir mal vor, dass jemand um 16.30 Uhr seine Dienstreise beginnt und am folgenden Tag um 7.30 Uhr beendet, dann darf er in 2001 dafür gemäß vorbenannten Paragraphen die Abwesenheitsdauer an beiden Tagen zusammenrechnen und kommt somit auf 15 Stunden und kann dafür 20,00 DM Verpflegungspauschbetrag absetzen!
Das sähe auch das FA so!!!!!!
Wenn er aber schon um 14 Uhr zu seiner Dienstreise starten muss, aber am anderen Tag wiederum um 7.30 Uhr seine Reise beendet, dann bekommt er nur eine Verpflegungspauschale von 10,00 DM ??? Obwohl er insgesamt 2,5 Stunden länger unterwegs war??
Denn nun greift wieder (das FA hätte es sicherlich gerne so!!)die normale Regelung??
Also erster Tag zwischen 8 bis 14 Stunden = 10 DM ??
und zweiter Tag wieder gar nichts, da weniger als 8 Stunden ??
Das ist doch sowas von unlogisch, da rauft man sich doch die Haare aus!
Das hat der Gesetzgeber niemals so gewollt, nur diese bescheuerten Finanzbeamten legen es mal wieder so aus, weil sie dumm, weltfremd und was weiß ich sind!!
Entschuldigt meine Verärgerung, aber bei so viel Idiotie, da raste ich aus!!!
Du sagst, dass die Berechnung des Finanzamtes richtig sei, aber das bezweifel ich. Denn so wie das FA den § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG auslegt, so kann der Gesetzgeber es nicht gemeint haben.
Denn stelle Dir mal vor, dass jemand um 16.30 Uhr seine Dienstreise beginnt und am folgenden Tag um 7.30 Uhr beendet, dann darf er in 2001 dafür gemäß vorbenannten Paragraphen die Abwesenheitsdauer an beiden Tagen zusammenrechnen und kommt somit auf 15 Stunden und kann dafür 20,00 DM Verpflegungspauschbetrag absetzen!
Das sähe auch das FA so!!!!!!
Wenn er aber schon um 14 Uhr zu seiner Dienstreise starten muss, aber am anderen Tag wiederum um 7.30 Uhr seine Reise beendet, dann bekommt er nur eine Verpflegungspauschale von 10,00 DM ??? Obwohl er insgesamt 2,5 Stunden länger unterwegs war??
Denn nun greift wieder (das FA hätte es sicherlich gerne so!!)die normale Regelung??
Also erster Tag zwischen 8 bis 14 Stunden = 10 DM ??
und zweiter Tag wieder gar nichts, da weniger als 8 Stunden ??
Das ist doch sowas von unlogisch, da rauft man sich doch die Haare aus!
Das hat der Gesetzgeber niemals so gewollt, nur diese bescheuerten Finanzbeamten legen es mal wieder so aus, weil sie dumm, weltfremd und was weiß ich sind!!
Entschuldigt meine Verärgerung, aber bei so viel Idiotie, da raste ich aus!!!
@ dpunkt
Ein Auszug aus Deinem Link:
Der Verpflegungsmehraufwand, der Ihnen durch die Reise zu einem Bewerbungsgespräch entsteht, kann nur noch pauschal mit dem Fiskus abgerechnet werden. Entscheidend ist dabei, wie lange Ihre Reise dauert. Waren Sie 24 Stunden unterwegs, können Sie den Höchstbetrag von 46 DM beanspruchen.
Bei mehr als 14 Stunden gibt es immerhin noch 20 DM, bei mehr als 8 Stunden spärliche 10 DM und darunter nichts. Gerechnet wird vom Verlassen Ihrer Wohnung bis zu Ihrer Rückkehr, wobei die Entfernung zum Bewerbungsort keine Rolle spielt
Ich zitiere noch einmal worauf ich abhebe:"Gerechnet wird vom Verlassen Ihrer Wohnung bis zu Ihrer Rückkehr"!!
Danach wären meine Ansätze der Verpflegungspauschalen ja rechtens!
Nun weiß ich immer noch nicht, was denn nun "richtig" ist!!!
Ein Auszug aus Deinem Link:
Der Verpflegungsmehraufwand, der Ihnen durch die Reise zu einem Bewerbungsgespräch entsteht, kann nur noch pauschal mit dem Fiskus abgerechnet werden. Entscheidend ist dabei, wie lange Ihre Reise dauert. Waren Sie 24 Stunden unterwegs, können Sie den Höchstbetrag von 46 DM beanspruchen.
Bei mehr als 14 Stunden gibt es immerhin noch 20 DM, bei mehr als 8 Stunden spärliche 10 DM und darunter nichts. Gerechnet wird vom Verlassen Ihrer Wohnung bis zu Ihrer Rückkehr, wobei die Entfernung zum Bewerbungsort keine Rolle spielt
Ich zitiere noch einmal worauf ich abhebe:"Gerechnet wird vom Verlassen Ihrer Wohnung bis zu Ihrer Rückkehr"!!
Danach wären meine Ansätze der Verpflegungspauschalen ja rechtens!
Nun weiß ich immer noch nicht, was denn nun "richtig" ist!!!
@Delerium,
nein das siehst Du falsch.
Bei einer Dienstreise von 16:30 bis 7:30 wären das zwei Tage mit jeweils weniger als 8 Stunden und daher keine Verpflegungspauschale.
nein das siehst Du falsch.
Bei einer Dienstreise von 16:30 bis 7:30 wären das zwei Tage mit jeweils weniger als 8 Stunden und daher keine Verpflegungspauschale.
@ Midas2000
In § 4 Abs. 5 Nr. 5 steht: (Ich zitiere)
eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
Somit wären es bei einer Dienstreise von 16.30 bis 7.30 Uhr insgesamt 15 Stunden, wobei jetzt nicht eindeutig ist, welchem Tag die Abwesensheitsdauer zuzurechnen wäre, da an keinem Tag die Abwesenheit überwiegt!
In § 4 Abs. 5 Nr. 5 steht: (Ich zitiere)
eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
Somit wären es bei einer Dienstreise von 16.30 bis 7.30 Uhr insgesamt 15 Stunden, wobei jetzt nicht eindeutig ist, welchem Tag die Abwesensheitsdauer zuzurechnen wäre, da an keinem Tag die Abwesenheit überwiegt!
§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG ist vom Gesetzgeber doch extra formuliert worden, um solche Ungerechtigkeiten, wie sie bei Abwesenheit über Nacht enstehen können, auszugleichen
Leider ist es aber missverständlich ausgedrückt, denn es wird von "nach 16.00 Uhr" "und" vor "8.00 Uhr" gesprochen!!
Fährt man schon um 15.30 Uhr los, solle das nicht mehr gelten????
Das FA argumentiert schwachsinnshalber aber leider so!
Leider ist es aber missverständlich ausgedrückt, denn es wird von "nach 16.00 Uhr" "und" vor "8.00 Uhr" gesprochen!!
Fährt man schon um 15.30 Uhr los, solle das nicht mehr gelten????
Das FA argumentiert schwachsinnshalber aber leider so!
Schade!!
Kein wirklicher Fachmann hier bei Wallstreet-Online??
Vielleich könnte ja mal der Finanzminister hierzu Stellung nehmen!
Gibt es denn im Finanzministerium niemand, der mal ab und an während der Arbeitszeit sich im Wallstreet-Online-Forum entspannt?
Da sieht man mal wieder, dass unser Steuersystem derart kompliziert ist, dass man nicht mal die einfache Verpflegungspauschale eindeutig geklärt bekommt!
Kein wirklicher Fachmann hier bei Wallstreet-Online??
Vielleich könnte ja mal der Finanzminister hierzu Stellung nehmen!
Gibt es denn im Finanzministerium niemand, der mal ab und an während der Arbeitszeit sich im Wallstreet-Online-Forum entspannt?
Da sieht man mal wieder, dass unser Steuersystem derart kompliziert ist, dass man nicht mal die einfache Verpflegungspauschale eindeutig geklärt bekommt!
Kann mir denn immer noch niemand helfen??
Hurra!
Das FA hat jetzt meinen Einspruch anerkannt und nun gibt es für den geschilderten Fall 46,-- DM Verpflegungspauschale!
Es gibt also doch noch Gerechtigkeit!
Das FA hat jetzt meinen Einspruch anerkannt und nun gibt es für den geschilderten Fall 46,-- DM Verpflegungspauschale!
Es gibt also doch noch Gerechtigkeit!
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