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    Knoukoutschwelle bei waves?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.11.03 17:34:40 von
    neuester Beitrag 30.11.03 18:04:36 von
    Beiträge: 3
    ID: 800.310
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      schrieb am 30.11.03 17:34:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wie sieht das bei den neuen Handelszeiten aus, auf xetra Basis ist 17:30UHR Schluss, aber der L-DAX wird bis 20:00 getaxt, aber was wenn der wave im L-DAX um 19:15(z.B) unter den Strike fällt, ist er dann wertlos,???
      Avatar
      schrieb am 30.11.03 17:45:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Einige Produkte verfallen bei einer Verletzung der Barriere während der Handelszeiten von 09:00 ? 20:00 Uhr, bei anderen ist wiederum der Xetra-Schlusskurs nach Handelsende maßgebend.

      Verkaufsprospekt beim Emittent angefordern. ;)
      Avatar
      schrieb am 30.11.03 18:04:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Mistrade / Stop - Loss / Knock - out - Regelung





      Wichtige Informationen zum Handel von verbrieften Derivaten aufgrund der Handelszeitverkürzung von Xetra auf 17:30 Uhr seit dem 03.11.2003.


      Seit Montag, 03.11.2003 werden alle Produkte auf Xetra nur noch bis 17.30 Uhr gehandelt.

      Für den Handel an der Börse Stuttgart ergeben sich nach den uns von den Emissionshäusern zur Verfügung gestellten Informationen folgende Änderungen:

      An den bisherigen Handelszeiten der Produkte ändert sich nichts.
      Ausnahmen: WestLB u. LBBW.
      Von 17.30 - 20.00 Uhr können alle Knock-out-Produkte auf deutsche Aktien und deutsche Indizes nicht mehr ausknocken.
      WestLB und LBBW handeln alle ihre Produkte zukünftig nur noch bis 17.30 Uhr.
      Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen unser Service-Center für Anfragen gerne zur Verfügung:
      Kostenlose Service-Hotline 0800/ 2 26 88 53 oder Auskunft per E-Mail anfrage@boerse-stuttgart.de



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      Knock-out-Regelung im Handelsegment EUWAX der Börse Stuttgart


      Zur weiteren Verbesserung der Transparenz, der Handelsqualität und somit des Anlegerschutzes im Handelssegment EUWAX sind verschiedene Neuregelungen vorgenommen worden. Kernpunkte sind die Neustrukturierung im Handelssegment EUWAX in die sechs Teilbereiche Plain-Vanilla-Optionsscheine, Knock-out-Produkte, Exotische Produkte, Anlagezertifikate, Aktienanleihen und Exchange Traded Funds (börsengehandelte Fonds), die Vorgabe eines verpflichtend handelbaren Volumens, bzw. Stückzahl, eine transparentere Mistrade-Regelung und eine Knock-out-Regelung.


      Die Knock-out-Regelung ist in §17 "Handel von Wertpapieren mit Knock-out-Schwellen" der EUWAX-Richtlinien fest verankert:

      § 17 Handel von Wertpapieren mit Knock-out-Schwellen

      Wird nach den Bedingungen im Börsenzulassungs- oder Verkaufsprospekt ein Wertpapier aufgrund des Umstandes, dass der Basiswert eine vorbestimmte Schwelle erreicht hat, wertlos oder wird er nur zu einem fixierten Rücknahmepreis gehandelt (Knock-out), so hat der Skontroführer auf Antrag des verantwortlichen Market-Makers oder unter Berücksichtigung der Preisfeststellung an einem Referenzmarkt und in Abstimmung mit der Handelsüberwachungsstelle nach Eintritt dieser Bedingung die Preisfeststellung vorübergehend auszusetzen oder endgültig einzustellen.


      So funktioniert die Knock-out-Regelung:


      Sobald der Basiswert eines Knock-out-Produktes eine solche Schwelle erreicht, hat der Skontroführer auf Antrag des verantwortlichen Market-Makers/Emittent in Abstimmung mit der Handelsüberwachungsstelle die Preisfeststellung vorübergehend auszusetzen oder ganz einzustellen, wodurch alle vorhandenen Aufträge erlöschen.


      Grundsätzlich entscheidet der Market-Maker/Emittent über ein sofortiges Delisting oder über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Börsenhandels zu einem festen Rücknahmepreis.


      Bei Entscheidung für eine Wiederaufnahme des Börsenhandels erfolgt diese, wenn der Emittent laut Bedingungen / Ausstattungsmerkmalen den Restwert ermittelt hat.


      Der Börsenhandel erfolgt dann nur mit eingeschränkter Kursfeststellung (Kassa-/Schlusskurs). Die Kursfeststellung erfolgt immer zum fairen Preis (Rücknahmekurs) des Market-Makers/Emittenten.


      Für die Anleger bedeutet dies:





      Die vor dem Erreichen der Knock-out-Schwelle vorhandenen Verkaufs-, bzw. Kaufaufträge der Anleger erlöschen.


      Mit Wiederaufnahme des Handels durch den Emittenten haben Sie die Möglichkeit (abhängig von den jeweiligen Emittenten und den Ausstattungsmerkmalen des Produktes), das ausgestoppte Wertpapier über die Börse zum ermittelten Rücknahmepreis zu verkaufen, um so schnellst möglich wieder über Liquidität verfügen zu können. Dies ist in der Regel am Tag der Ausstoppung oder am darauf folgenden Handelstag möglich. Wenn kein Verkaufsauftrag erteilt worden ist, werden die, nach der endgültigen Einstellung des Handels, noch im Depot befindlichen Bestände automatisch ausgebucht und der entsprechende Gegenwert durch den Emittenten innerhalb von wenigen Tagen gutgeschrieben.


      Die Anleger können über einen börslichen Abrechnungskurs Verluste realisieren, um diese ggf. aus steuerlichen Gründen mit vorhanden Gewinnen gegen zu rechnen.






      Worauf die Anleger achten sollten:


      Die Wiederaufnahme des Börsenhandels in ausgeknockten Produkten kann dazu führen, dass Orders der Anleger auf der Käuferseite in Unkenntnis dieser Tatsache ausgeführt werden. Wir sind uns dieses Problems bewusst, müssen aber als neutrale Instanz die Balance zwischen Verkäufer- und Käuferinteressen, bei gleichzeitig fairer und transparenter Preisfeststellung im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, wahren.



      Services der Börse Stuttgart:

      Als zusätzliche Servicedienstleistung benachrichtigen wir bei ausgeknockten Hebelprodukten die Banken, welche Kauforders eingestellt hatten, und bitten Sie um die Löschung der Orders. Diese Lösung ist jedoch nicht unproblematisch, da die entsprechenden Banken die Orders nicht ohne Zustimmung des Kunden löschen können und diese nicht immer sofort erreichbar sind.

      Selbstverständlich sind wir weiter bemüht, keine Kaufaufträge in ausgeknockten Produkten auszuführen. Wir sind jedoch verpflichtet, wenn der Kunde telefonisch von seiner Bank nicht erreicht werden kann, die Order ausführen, um die Verkaufsseite nicht zu benachteiligen.

      Die ausgenockten Produkte sind in der Detailansicht unserer Webseite rot hervorgehoben. Darüber hinaus führen wir eine aktuelle Liste aller ausgeknockte Produkte.

      Haben Sie weitere Fragen, dann nutzen Sie bitte unsere kostenlose Service-Hotline unter 0800/ 2 26 88 53
      oder unsere Auskunft per E-Mail: anfrage@boerse-stuttgart.de


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      Nachträgliche Aufhebung einer Preisfeststellung

      Nachträgliche Aufhebungen einer Preisfeststellung können grundsätzlich aufgrund § 12 a "Einwendungen gegen Geschäftsbestätigungen aufgrund einer fehlerhaften Auftragserteilung" und § 12 b "Fehler des Skontroführers im Rahmen der Preisfeststellung" erfolgen. Diese Paragraphen sind in den Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse nachzulesen.

      Abweichend von dieser Regelung wurde für den Market-Maker gestützten Handel im Handelssegment EUWAX eine eigene Mistrade-Regelung (EUWAX-Richtlinien hier: § 23) geschaffen, die den Besonderheiten des Handels mit verbrieften Derivaten Rechnung trägt.

      Ein Geschäftsabschluss kann hier nachträglich aufgehoben werden, wenn das Geschäft aufgrund einer technischen Fehlfunktion zustande kam oder dem Geschäft ein offensichtlich im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zu einem marktüblichen Preis erteilter Auftrag oder Market-Maker-Quote zugrunde lag. Die fehlerhafte Eingabe des Volumens berechtigt nicht zur Aufhebung des Geschäfts.

      Wichtig ist, dass eine nachträgliche Aufhebung des Geschäfts nur dann erfolgen kann, wenn bestimmte im Regelwerk definierte Schwellen erreicht werden, die Mindestschadenssumme 1.000,- Euro beträgt und der Antrag zur Aufhebung rechtzeitig gestellt wird.

      Falls Sie konkrete Angaben zu den Mistrade-Verfahren an der EUWAX haben wollen (Antragsteller, WKN/ISIN, Status des Verfahrens etc.), finden Sie diese Informationen in der Mistradeliste auf unserer Homepage.

      Zusätzlich steht Ihnen unser Service-Center für Anfragen zur Verfügung:

      Kostenlose Service-Hotline 0800/ 2 26 88 53 oder Auskunft per E-Mail anfrage@boerse-stuttgart.de


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      Stop-Order-Regelung der Börse-Stuttgart

      Stop-Loss-Orders, bzw. Stop-Buy-Orders, werden zumeist nur dann ausgelöst, wenn nach Erreichen des Stop-Limits eine Preisfeststellung mit einem entsprechenden Wertpapierumsatz vorgenommen wird. Dies kann dazu führen, dass die Stop-Order erst zu einem Zeitpunkt ausgelöst wird, zu dem bereits eine erhebliche Bewegung des Marktes erfolgt ist, d.h. das vom Anleger gesetzte Stop-Limit weit überschritten ist.

      Um dies zu verhindern, kann der Skontroführer der Börse Stuttgart die Stop-Order aktiv auslösen. Dies kann er bei den Wertpapieren tun, bei denen ein Market Maker laufend An- und Verkaufspreise zur Verfügung stellt. Im Falle einer Stop-Loss-Order kann diese aktiv ausgelöst werden wenn der Geldkurs des Market-Makers gleich oder niedriger als das Stop-Limit ist oder bei einer Stop-Buy-Order, wenn der Briefkurs des Market-Makers gleich oder höher als das Stop-Limit ist. Bei den Wertpapieren, deren Preisfeststellung unter Berücksichtigung eines Referenzmarktes erfolgt, kann eine Stop-Loss-Order dann aktiv vom Skontroführer ausgelöst werden, wenn der Briefkurs am Referenzmarkt gleich oder niedriger ist.

      Wird eine Stop-Order aktiv ausgelöst, muss der auslösende Preis und der Preis, mit dem die Stop-Order des Anlegers abgerechnet wird, identisch oder im Hinblick auf das Anlegerinteresse besser sein, wenn die Orderbuchsituation unverändert ist.

      Die Stop-Order-Regelung ist in §22 "Behandlung von Stop-Aufträgen im Market-Maker gestützten Handel" in den EUWAX-Richtlinien sowie in den Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse in §2 "Art der Aufträge" nachlesbar.

      Haben Sie weitere Fragen, dann nutzen Sie bitte unsere kostenlose Service-Hotline unter 0800/ 2 26 88 53 oder unsere Auskunft per E-Mail: anfrage@boerse-stuttgart.de




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