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    Carthago Biotech AG wird Corona Energy AG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.03.05 15:16:02 von
    neuester Beitrag 04.03.05 16:35:00 von
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    ISIN: DE0005227342 · WKN: 522734
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      schrieb am 04.03.05 15:16:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Carthago Biotech AG
      Bremen
      - WKN 522734 -

      Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der am Freitag, 8. April 2005 um 9.00 Uhr im Atlantic Hotel Airport Bremen, Flughafenallee 26, 28199 Bremen stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

      Tagesordnung
      1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Firma der Gesellschaft in "Corona Energy AG" zu ändern sowie den Geschäftszweck anzupassen und weitere Satzungsänderungen vorzunehmen. Es wird vorgeschlagen, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:
      a) § 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "Die Firma der Gesellschaft lautet: Corona Energy AG."
      b) § 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Vermögenswerten jeglicher Art einschließlich Immobilien im eigenen Namen und für eigene Rechnung, insbesondere auch von Beteiligungen an Unternehmen im Energie- und Rohstoffsektor sowie die Vornahme aller sonstigen damit verbundenen Geschäfte mit Ausnahme von Bankgeschäften im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie allen sonstigen, eine behördliche oder gerichtliche Erlaubnis erfordernden Tätigkeiten.“
      c) § 23 wird um einen Absatz 3 wie folgt ergänzt:
      "(3) Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen."
      d) § 25 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.“

      2. Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung im Wege der Einziehung von Aktien nach Erwerb durch die Gesellschaft sowie über eine Kapitalherabsetzung im vereinfachten Verfahren
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
      a) Das in 200.000 Stückaktien eingeteilte Grundkapital der Gesellschaft von € 2.000.000,- mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 10,- je Stückaktie wird um bis zu € 1.600.000,- auf bis zu € 400.000,- herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§ 237 Abs. 2 AktG, §§ 222 ff. AktG) zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals im Wege der Einziehung von bis zu 160.000 Stückaktien der Gesellschaft nach deren Erwerb durch die Gesellschaft. Der Kapitalherabsetzungsbeschluss wird nur durchgeführt, wenn die Gesellschaft bis zum 31.12.2005 mindestens 50.000 Stückaktien erworben hat.
      b) Der Vorstand wird gemäß § 71 Nr. 6 AktG ermächtigt, unter Beachtung der sechsmonatigen Wartefrist für die Rückzahlung des herabgesetzten Grundkapitals (§ 237 Abs. 2 AktG, § 225 Abs. 2 Satz 1 AktG) bis zu 160.000 Stückaktien der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung nach Maßgabe des Kapitalherabsetzungsbeschlusses unter lit. a) durch Kauf zum Preis von Euro 10,- je Stückaktie im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre zu erwerben. Werden im Rahmen dieses Angebots der Gesellschaft mehr als 160.000 Aktien angeboten, so erfolgt die Annahme durch die Gesellschaft unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis der angebotenen Stückzahlen untereinander.
      c) Das gemäß lit. a) auf bis zu € 400.000,- herabgesetzte Grundkapital wird um € 100.000,- herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung zu dem Zweck, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken und Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen (§§ 229 ff. AktG). Die Herabsetzung erfolgt durch Reduzierung des rechnerischen Nennwerts je Aktie. Eine Zusammenlegung von Aktien erfolgt nicht. Der Betrag, der nicht aufgrund des im noch festzustellenden Jahresabschlusses 2004 ausgewiesenen Bilanzverlusts zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten zu verwenden ist, wird in die Kapitalrücklage eingestellt.
      d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzungen unter lit. a) bis c) sowie der Durchführung des Aktienrückkaufs festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Durchführung der Kapitalherabsetzungen unter lit. a) bis c) anzupassen.

      3. Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten und des bedingten Kapitals, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
      Das bisherige bedingte Kapital und das bisherige genehmigte Kapital werden aufgehoben. Es wird ein neues genehmigtes Kapital geschaffen und dementsprechend § 5 der Satzung wie folgt neu gefasst:
      „Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. März 2010 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 150.000,- gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge oder bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen und zum Zweck der Einbringung von Forderungen der die Gesellschaft finanzierenden Kreditgeber gegen die Gesellschaft oder wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne des § 203 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, auszuschließen.
      Der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erstellte Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 3 wird den Aktionären über die Depotbanken übermittelt, liegt am Verwaltungssitz der Gesellschaft zur Einsicht aus und ist im Internet (http://www.cbiotech.de) abrufbar.


      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft (Verwaltungsanschrift: Kirchhuchtinger Landstraße 122, 28259 Bremen, Tel. 0421/5961490, Fax 0421/5961492), bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer der vorgenannten Hinterlegungsstellen für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Hinterlegung hat bis spätestens 7. April 2005 zu erfolgen. Im Falle einer Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die darüber auszustellende Bescheinigung spätestens am 7. April 2005 bei der Gesellschaft einzureichen. Die aufgrund der Hinterlegung ausgestellten Eintrittskarten dienen als Ausweis für die Ausübung des Stimmrechts. Die Mitteilung von Gegenanträgen hat an die oben genannte Anschrift zu erfolgen. Eventuelle Gegenanträge werden den Aktionären im Internet unter http://www.cbiotech.de zugänglich gemacht. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen schriftlich Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, erfolgen.



      Bremen, im März 2005

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 15:32:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nicht vergessen - Sunburst ist als Naechstes dran - gehoert ebenfalls Cathargo.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 16:14:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      oder Questos?
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 16:20:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Questos Finger weg.
      Kapitalschnitt 20:1.
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 16:35:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Aufgrund des BGH-"Altmantel"-Beschlusses vom Juli 03 wird es kaum noch eine Reaktivierung eines insolventen Mantels ohne vorherige Kapitalherabsetzung geben.
      Ausnahme: Einbringung von Vermögensgegenständen unterhalb des Verkehrswertes, um so das Grundkapital wiederherzustellen. Allerdings kommt dann so was wie jetzt bei German Brokers heraus, so daß mir persönlich der obige Weg sympathischer ist.


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