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    Frage zur Quellensteuer bei deutschen Fonds mit ausländischen AG´s - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.01.02 02:57:40 von
    neuester Beitrag 04.01.02 15:08:41 von
    Beiträge: 6
    ID: 527.932
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      schrieb am 01.01.02 02:57:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Fällt bei deutschen Fonds ausländischer AG´s zusätzlich Quellensteuer an ? Bspw. bei den großen BiotechFonds oder US-Technologiefonds? Erfolgt die Verrechnung intern?

      Vielen Dank im voraus!
      Avatar
      schrieb am 01.01.02 10:18:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ausländische Quellensteuer wird Dir auf der Abrechnung der Ertragsausschüttung (oder in der Jahressteuergescheinigung) bescheinigt.
      Die ausl. QSt mußt Du in die Anlage AUS eintragen. (Ist dort genau erklärt).

      kroko
      Avatar
      schrieb am 01.01.02 11:29:22
      Beitrag Nr. 3 ()
      Es fällt ggf. ausländische Quellensteuer an. Allerdings ist eine Belastung gerade bei Biotechnologie- und Technologiefonds eher zu vernachlässigen, weil gerade diese Unternehmen in den seltensten Fällen überhaupt Dividenden zahlen.

      Wenn ausländische Quellensteuer abgezogen wird, ist sie unter Umständen anrechenbar. Das aber ein ein ausgesprochen kompliziertes Verfahren. Grundvoraussetzung ist erstmal, dass Du überhaupt steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen hast. D. h. Du musst auch im Inland Steuerabzüge gehabt haben, auf die die ausländische Quellensteuer überhaupt angerechnet werden kann. Dann muss ein Doppelbesteuerungsabkommen existieren und außerdem gibt es eine komplizierte Höchstbetragsberechnung pro Land. Vergiss es also lieber.....
      Avatar
      schrieb am 03.01.02 21:00:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ amaethon

      Was soll superaktie "vergessen"?

      Soll man tatsächlich die ausländischen Dividenden - samt Quellensteuerabzug nicht beim FA angeben?

      Dieses Spielchen dürfte wohl etwas gefährlich werden.

      Besser:

      Alle Dividenden - sortiert nach Staaten - in den Anlage AUS
      und in der vorgeschriebenen Zeile die Quellensteuer eintragen.

      Wie das nun in D mit der dt. Einkommensteuer verrechnet wird, ist das Problem des FA!

      AUF KEINEN FALL EINFACH "VERGESSEN"!!!!

      kroko
      Avatar
      schrieb am 03.01.02 21:11:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn seine Einkünfte aus Kapitalvermögen weniger als der Sparerfreibetrag und die WK-Pauschale beträgt, kann er sie ruhig vergessen. Ansonsten kann er evtl. Erstattung durch das FA vergessen, da § 34 c EStG die Anrechenbarkeit so stark einschränkt, dass da nix bei rüberkommt. Zumal die Einnahmen auch noch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Natürlich habe ich nicht gemeint, dass er steuerpflichtige Einkünfte dem FA vorenthalten sollte. Ich würde doch niemanden zur "Steuerverkürzung" anhalten. Da habe ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt. Allerdings würde die Steuerhoheit bei bestehenden DBAs eh im Ausland liegen, d. h. außer dem Progressionsvorbehalt entsteht keine weitere Steuerpflicht in Deutschland.

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      Avatar
      schrieb am 04.01.02 15:08:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ amatheon

      Die DBAs stehen weder beim direkten Bezug ausländischer Dividenden noch beim indirekten über Fonds einer Besteuerung beim inländischen Empfänger entgegen. Es gilt nicht das Freistellungs- sondern das Anrechnungsverfahren, wie Du es ja selbst mit Hinweis auf § 34c EStG angesprochen hast, d.h. die Auslandsdividenden sind sehr wohl im Inland steuerpflichtig (Deutschland hat auch "Steuerhoheit" für die gesamten Welteinkünfte von unbeschränkt Steuerpflichtigen, sofern DBA nicht entgegenstehen..und das tun sie beim Bezug von (Streubesitz)Dividenden nicht) allerdings kann die ausländische Steuer (im Rahmen der Grenzen des § 34c EStG) auf die anteilige deutsche Steuer angerechnet werden.


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