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    Verrechnung von Stückzinsen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.01.02 22:56:00 von
    neuester Beitrag 24.01.02 11:00:17 von
    Beiträge: 13
    ID: 537.402
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      schrieb am 20.01.02 22:56:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mit was kann Stücksinsen verrechnen? Zum. Beispiel wenn man in einem Jahr 500EUR Stückzinsen zahlt und im gleichen Jahr 1000EUR Zinsen bekommt und somit den Sparerfreibetrag nicht vollständig ausschöpft, kann man die Stückzinsen mit anderen Einnahmen verrechnen? Wenn ja mit welchen?
      Avatar
      schrieb am 20.01.02 23:17:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Stückzinsen sind einfach negative Kapitaleinkünfte.
      In deinem Beispiel hast du effektive Kapitaleinkünfte von 500€.
      Wenn du mehr Stückzinsen bezahlt hast, als du postitive Kapitaleinkünfte hast, hast du Pech gehabt. Du kannst das z.B. nicht mit Spekulationsgewinnen verrechnen.
      Avatar
      schrieb am 20.01.02 23:24:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      Quotiks hat unrecht. Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen verringern den Gesamtbetrag der Einkünfte und kann daher mit sämtlichen positiven Einkünften verrechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 20.01.02 23:27:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      @rauf: Es gibt kein Grundrecht auf volle Ausschöpfung des Sparerfreibetrags.Wenn du 1000 € Zinsen bekommst und (andererseits) 500 € Stückzinsen bezahlst, dann erhöhen sich deine Einkünfte ("Gesamtbetrag der Einkünfte") um 500 €.
      Avatar
      schrieb am 20.01.02 23:48:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      @NATALY

      "Wenn du 1000 € Zinsen bekommst und (andererseits) 500 € Stückzinsen bezahlst, dann erhöhen sich deine Einkünfte ("Gesamtbetrag der Einkünfte" ) um 500 €."

      Wieso der Freibetrag zieht doch? (hoffe nicht ich habe den Denkfehler).

      Grüße K1

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      Avatar
      schrieb am 20.01.02 23:59:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      @K1:O: Du hast recht.Nachdem die 500 € unter dem Freibetrag liegen, haben die 500 € keinen Einfluss auf den Gesamtbetrag der Einkünfte.
      Avatar
      schrieb am 21.01.02 00:10:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      @nataly:

      ist mir neu, daß man gezahlte Stückzinsen mit anderen Einkunftsarten ausser Einkünften aus Kapitalvermögen gegenrechnen kann.

      Insofern hat meiner Meinung nach Quotiks recht.

      Wenn das anders sein sollte, bitte kurze Begründung aus dem Steuerrecht.

      Danke !

      V.Mac
      Avatar
      schrieb am 21.01.02 11:04:38
      Beitrag Nr. 8 ()
      V.Mac

      Nataly liegt da ganz richtig. Man kann nämlich grundsätzlich alle negativen Einkünfte aus bestimmten Einkuftsarten mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen.

      Von dieser Regel gibt es nur bzgl. bestimmter Einkunftsaraten Ausnahmen z.B. bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften § 23 oder bei (negativen) sonstigen Einküften nach § 22 Nr. 3 EStG. Negative Einkünfte aus diesen Einkunftsarten können nur mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart verrechnet werden.

      Bei (negativen) Kapitaleinkünften i.S. von § 20 EStG (wie z.B. einem Überschuß an gezahlten Stückzinsen) ist es anders. Hier gibt es keine "Verlustverrechnungsbeschränkung" wie bei den anderen beiden Einkunftsarten...folglcih gilt wieder der oben genannte allgemeine Grundsatz.
      Avatar
      schrieb am 21.01.02 11:32:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      Gezahlte Stückzinsen werden in den sogenannten Stückzinstopf einbezahlt. Erfolgt die Zinszahlung werden die
      gezahlten Zinsen abzüglich den gezahlten Stückzinsen dem Freibetrag belastet
      Avatar
      schrieb am 21.01.02 12:09:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      @V.Mac: Zuerst müssen innerhalb des Kalenderjahres die gezahlten Stückzinsen mit Zinserträgen verrechnet werden.Eine Verrechnung gezahlter Stückzinsen mit (z.B.) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit scheidet dabei aus. Ein wichtiger Schritt bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens ist die Berechnung des "Gesamtbetrags der Einkünfte". Dabei werden sämtliche in § 2 EStG aufgezählten Einkonftsarten berücksichtigt:
      1. Land- und Forstwirtschaft (Anlage L)
      2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlage GSE)
      3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Anlage GSE)
      4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N)
      5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP)
      6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V)
      7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 (Anlage SO).
      Bei den "Einkünften" sind "negative Einnahmen" oder Werbungskosten/Betriebseinnahmen bereits berücksichtigt.
      Die Stückzinsen waren bereits bei der Berechnung der "Einkünfte" einkunftsmindernd zu berücksichtigen; d.h. "Stückzinsen" sind keine "Einkünfte". Verrechnet werden "Einkünfte". Daher ist es terminologisch nicht ganz korrekt, zu sagen, "Stückzinsen" könnten mit "Einkünften" verrechnet werden.
      Man muss auch die Werbungskosten der nichtselbständigen Arbeit von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abziehen und kann nicht z.B. die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Zinseinnahmen abziehen. Insoweit hast du recht, wenn du sagst, Stückzinsen könnten nicht "mit anderen Einkunftsarten gegengerechnet" werden. Das habe ich aber gar nicht behauptet; mein Posting #3 ist in vollem Umfang zutreffend.
      Avatar
      schrieb am 23.01.02 21:08:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke für die aufschlussreiche Antwort.

      V.Mac
      Avatar
      schrieb am 24.01.02 09:31:08
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ Nataly

      Die bezahlten Stückzinsen sind von den erhaltenen Kapitalerträgen (auch "positive Stückzinsen" ) abzuziehen.
      Kommt dabei ein negativer Betrag hereaus, z. B.

      Erhaltene Kapitalerträge: 500 Euro, bezahlte Stückzinsen im Dezember (der nächste Zinstermin der Anleihe liegt am Anfang des neuen Jahres): 2000 Euro,

      So sind die Kapitalerträge MINUS 1500 Euro.

      Diese minus 1.500 Euro können von sonstigen Einkommen abgezogen werden. In der Anlage Kap stehen dann eben unten negative Beträge!

      Diese Sache ist kein "dummer Trick", sondern, wer im Dezember 2.000 Euro Stückzinsen zahlt, bekommt ja dann im nächsten Jahr aus dieser Anleihe
      über 2000 Euro Zinsen gutgeschrieben (sofern es sich nicht um eine Argentinien-Anleihe handelt ;-)). Diese Zinsen sind dann im neuen Jahr voll zu versteuern.
      Also im Prinzip ein Nullsummenspiel.

      kroko
      Avatar
      schrieb am 24.01.02 11:00:17
      Beitrag Nr. 13 ()
      @kroko: Dein Beispiel trifft zu. Wenn man im Jahr 01 zuviel Einkommen hat, kann man (frau) durch gezahlte Stückzinsen das zu versteuernde Einkommen reduzieren. Wenn im Jahr 02 das Einkommen niedriger liegt, kann es durch die erhaltenen Zinsen "aufgebessert" werden. Wegen der Progression und des Kalenderjahrprinzips ist die Steuerlast bei ungleichmäßigem Einkommen höher. Es muss also kein "Nullsummenspiel" sein.


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