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    HELKON - Gerücht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.06.02 16:57:11 von
    neuester Beitrag 07.06.02 22:09:56 von
    Beiträge: 19
    ID: 595.131
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      schrieb am 06.06.02 16:57:11
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ohne Gewähr, habe heute folgendes Gerücht gehört.

      Heldtmann sucht demnach dringend nach einem Abnehmer für seinen Anteil, da er sonst nicht in der Lage sei, seine Forderung ggü. Helkon zu wandeln - durch die Wandlung würde er über 30% kommen und müsste dann nach WPÜG allen Aktionären ein Angebot machen. Angeblich gäbe es mehrere Interessenten an dem Paket, es geht offenbar nur noch um den Preis. Die Banken drängen auf eine rasche Lösung, da die Verhandlungen um die Verlängerung der Kredite, die am 31.12. auslaufen, nun offensiv angegangen werden müssen.

      Ob auch die Schweizer Investoren angesiochts des Kursniveaus bereit sind zu wandeln ist unklar, da sie damit defacto einen Grossteil ihrer Forderung abschreiben würden.

      Desweiteren soll der seit langem im Raum stehende TV-Deal mit den öff.rechtl. nun bis Ende Juni vermeldet werden

      Alles ohne Gewähr
      Avatar
      schrieb am 06.06.02 17:00:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ja,

      die Tante deines besten Kumpels schafft
      bei der Bank und daher hast du die Info,
      ist schon klar.

      Und alles natürlich ohne Gewähr,
      hast du ja sicherheitshalber gleich 2xgeschrieben

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 06.06.02 17:02:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      unglaublich dummer kommentar
      ab ins daxboard mit dir
      Avatar
      schrieb am 06.06.02 17:05:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      Passt dir nicht,
      dass ich dich mit deinen 15 ID`s
      schon wieder durchschaut habe, kann ich verstehen:D
      Avatar
      schrieb am 06.06.02 17:09:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      ???
      was sollen denn bitte die anderen sein
      was für ein unfug

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      schrieb am 06.06.02 17:29:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      dann muß er mir aber ein vernünftiges Angebot unterbreiten, so mal eben mit par Euro 50, damit ist das auch nicht abgetan. Gendenken tue ich so an 2,50€, das langt allemal.
      Avatar
      schrieb am 06.06.02 17:30:57
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo strong_buy,

      mal für die etwas Langsameren unter uns: Was bedeutet das denn konkret für Helkon?

      Danke schonmal

      hammerjupp
      Avatar
      schrieb am 06.06.02 17:48:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich denke, dass das nicht so einfach ist für Heldmann. Über die Börse verkaufen kann er nicht, als Paket wird er sich die Frage stellen an wen und zu welchem Preis er verkaufen soll. Wenn er wirklich noch an Helkon, seinem Lebenswerk, hängen sollte, dann wird der nicht der Preis sondern die Strategie der Investoren von Interesse sein. Im Umkehrschluß bedeutet das (meine Meinung): Der Preis für das Paket wird genannt werden und somit wird auch der Kurs in diese Richtung gehen, also hoch bei guter und schneller Lösung, runter bei "Erpressung" durch die Investoren, da wenn die Anleihe nicht bald kommt, der Laden w/ Liquiditätsschwund am langen Arm verbluten wird. Wir werden sehen.
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 07:40:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hinweise für Internet-Nutzer



      Überprüfen Sie Ad hoc–Meldungen

      Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. „Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z. B. grundsätzlich Ad hoc–Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z. B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.

      „Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird

      Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie „Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Problem in Deutschland ist, dass es keine Legaldefinition des Begriffes „Kursmanipulation" gibt und auch kaum Entscheidungen von Gerichten hierzu vorliegen. Über die Verfolgung im Einzelfall entscheidet aber immer die jeweilige Staatsanwaltschaft, nicht die Börsenaufsichtsbehörde.

      Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten „Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zudem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwaltschaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des sogenannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Angeschuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.

      Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.



      Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um

      Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z. B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum „Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb – wenn Sie nicht sicher sind – von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem „Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schlussfolgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die „unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Aufträge nicht erteilt hätten.

      In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlageentscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.



      Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden

      Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt info@bka.de anzuzeigen. Für Frankfurt am Main ist dies die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, 60256 Frankfurt am Main; FAX 069 1367 2100.

      Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzuwenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.

      Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.

      Gesetzestext § 88 Börsengesetz:

      Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes

      unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
      sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      http://www.boersenaufsicht.de/hessen.htm
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 09:11:21
      Beitrag Nr. 10 ()
      Moin, kann doch nicht schon wieder alles vorbei sein. 0,55-0,57 in XTR. Wo bleibt das gestern geweckte Interesse an diesem Wert?
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 09:25:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      Das kommt schon wieder. Allerdings nicht, wenn man versucht, Helkon mit Geruechten (siehe oben) zu pushen.
      Die Fakten sprechen eiegntlich für Helkon:
      Das Auslandsgeschaeft (GB und USA) läuft nach wie vor prächtig.
      Bend it like beckham ist seit neun Wochen in den Top Ten mit einem Einspielergebnis von 11 Millionen GBP

      und dann kommt jetzt in den USA "Ernst sein ist alles"...auch in den TOP 12...

      Allerdings wird bei diesem Markt umfeld niemand eine AD HOC oder Meldung rausgeben.

      soviel ich weiss, ist der angeblich bevorstehende 13 Millionen Euro TV Deal von helkon nicht Ad HOC pflichtig. Eine normale Meldung wuerde reichen. Oder irre ich mich da???

      Alles Gute

      ZZ
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 09:40:45
      Beitrag Nr. 12 ()
      Grundsätzlich würde ich sagen ist das überhaupt nicht Meldepflichtig, das solche Abschlüsse ja zum Geschäftsalltag gehören und somit selbstverständlich sind, hoffe ich.

      w/ Bend it like Beckham: Welches Auswirkungen hat das Einspielergebnis auf Helkon (Zahlen in der letzten Juniwoche)direkt? Was bekommen die direkt in die Kasse, welcher Anteil bleibt bei Helkon GB?
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 09:48:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich denke, dass sich das Einspielergebnis von Bend it like Beckham erst im letzten Quartal auswirken wird

      Das dritte Quartal wird schwach werden, wegen der aBSCHREIBUNGEN (Kirch, Rollerball etc)

      Aber beckham wird ohne Video und DVD bereits 16 Millionen Euro bringen....davon sollten 7 bis 8 Millionen an Helkon D gehen, da Helkon SK eine 75 prozentige Helkon Tochter ist
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 12:09:55
      Beitrag Nr. 14 ()
      Wie sich HE heute in diesem Blutbad hält lässt hoffen! Dieser Bärenmarkt kann ganz schnell vorbei sein! Denke dann werden unsere Hoffnungen erfüllt!
      NM
      Invested in Helkon
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 12:30:46
      Beitrag Nr. 15 ()
      Mal sehen wo der Halt herkommt, wenn man sie die Times+Sales mit zugehöriger Bid& Ask im Xtr anschaut, könnte man vermuten, dass hier nur "Kurspielereien" nicht aber reelle Trades sind. Aber lieber so, als wenn die Richterskala nach unten "offen" wäre. Bei 0,62 stehen noch knapp 10k im Ask.
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 12:58:57
      Beitrag Nr. 16 ()
      ...prüft doch mal selbst, ob ein 13 Mio $ Deal mitteilungspflichtig wäre ;-)


      § 15
      Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen

      (1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer in-ländischen Börse zuge-las-sen sind, muß unverzüglich eine neue Tat-sache veröffentlichen, die in seinem Tätig-keits-bereich eingetre-ten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswir-kun-gen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu be-einflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emitten-ten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann. Das Bundes-auf-sichts-amt kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emitten-ten zu schaden.

      (2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffentlichende Tatsache vor der Veröffent-li-chung

      1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind,

      2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind, und

      3. dem Bundesaufsichtsamt

      mitzuteilen. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitge-teilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Ent-scheidung verwenden, ob die Feststellung des Börsenpreises auszu-setzen oder einzustellen ist. Das Bundesaufsichtsamt kann gestat-ten, daß Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Ver-öffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.

      (3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 ist

      1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder

      2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungs-system, das bei Kredit-in-stituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unter-nehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländi-schen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunter-neh-men weit verbreitet ist,

      in deutscher Sprache vorzunehmen; das Bundes-auf-sichtsamt kann gestatten, daß Emit-tenten mit Sitz im Ausland die Veröffent-lichung in einer anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrich-tung der Öffentlichkeit nicht gefährdet er-scheint. Eine Veröffentlichung in ande-rer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 erfol-gen. Das Bundesaufsichtsamt kann bei umfang-reichen Angaben gestatten, daß eine Zusammenfas-sung gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen An-gaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei erhältlich sind und in der Veröf-fentli-chung hierauf hingewiesen wird.

      (4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich der Ge-schäfts-führung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfaßten Börsen und dem Bundes-auf-sichtsamt zu übersenden, soweit nicht das Bundesaufsichtsamt nach Absatz 2 Satz 3 ge-stattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzu-nehmen.

      (5) Das Bundesaufsichtsamt kann von dem Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Un-terlagen verlangen, soweit dies zur Über-wachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist. Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen Be-diensteten und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur Wahr-nehmung sei-ner Aufgaben erforderlich ist, das Betre-ten der Grundstücke und Geschäftsräume des Emittenten zu gestat-ten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

      (6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadens-er-satzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 19:58:14
      Beitrag Nr. 17 ()
      Beim derzeitigen Kurs müsste so ein deal gemeldet werden. Er wäre in jedem Fall Kursbeeinflussend. MK < 6Mio!!
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 20:23:25
      Beitrag Nr. 18 ()
      Okay, sie ist vielleicht geeignet, den Kurs zu beeinflussen, doch leider ist das ja nicht das einzigste Kriterium .

      Da nun ja schon sehr lange bekannt ist, dass dieser Deal kommen "soll", wäre es ja nix "neues" , wenn er denn dann käme. Der Verkauf von Tv-Lizenzen gehört doch irgendwie zum normalen Geschäftsbetrieb einer Medeinfirma, was soll dann also daran so besonderes sein ?

      Kleines Beispiel dazu zum Vergleich. Allgemeinhin würde man ja annehmen, dass Jahreszahlen ad hoc gemeldet werden sollten, denn sie stellen ja schliesslich etwas "aktuelles" da, was so vorher noch keiner weiss.

      Jetz wünsche ich Jedem viel Glück auf der Suche nach der ad hoc Meldung zu den Jahreszahlen der Jack Wite AG. Man wird sie nicht finden , weil es keine gibt. Begründung. die Jahreszahlen wurden genau in der Form vorher angenommen und so dem Markt auch mitgeteilt in form von Prognosen und Erwartungshaltungen. Da die Jahreszahlen das trafen,w as man annahm, sind die Zahlen auch nicht ad hoc pflichtig.
      komischerweise hat man aber auch vor den Quartalszahlen wieder Prognosen abgegeben, die dann eingehalten wurden. Die Quartalszahlen allerdings wurden per ad hoc mitgeteilt.

      Das Beispiel soll einfachnur zeigen, dass es auch eine Ermessensfrage ist, was man ad hoc meldet und was nicht.

      Ich denke, da Helkon diesen TV Deal erwartet, die Zahlen allgemein schon umherschwirren und es die natürlichste Sache der Welt für ein Medienunternehmen ist, auch mal seinen Kram zu verkaufen, reicht es auch , diesen deal per normaler Pressemitteilung bekannt zu geben, wenn er denn dann irgendwann unter Dach und Fach sein sollte.
      Es würde zumindets für die Seriosität stehen, eben grade nicht das Mittel der ad hoc Mitteilung zu wählen, weil dieses Medium nur all zu oft für Werbezwecke mißbraucht wird.
      Die Verfolgung von Verstößen oder der Mißbrauch der ad hoc Meldung wird zwar von der BAFin verfolgt, doch bräuchte man ca. eine Verzehnfachung des Personals, wenn man wirklich jede ad hoc untersuchen wollte, so dass man sich wohl nur auf wirkliche Verdachtsfälle stützen kann.
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 22:09:56
      Beitrag Nr. 19 ()
      Bumbelbee, Deine Stellungnahme klingt überzeugend!
      Gruß
      NM


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