WAS FINANZÄMTER JETZT PRÜFEN +++ BUNDESWEITE ÜBERSICHT +++ - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.06.02 14:31:45 von
neuester Beitrag 25.06.02 20:27:57 von
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4,2000 | -8,70 | |
0,9550 | -9,48 | |
0,7250 | -9,48 |
Finanzamt
Schwerpunkte
Aachen-Innenstadt
Fortbildungskosten (bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit sowie Gewerbebetrieb)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Schuldzinsenabzug bei Einkünften aus Gewerbetrieb und aus selbständiger Arbeit
Aachen-Außenstadt
Sonder- und Ansparabschreibung, 7 g EstG
Private Grundstücksveräußerungen, 23 EstG
Vermietung und Verpachtung neue Objekte, hohe Verluste
Aachen-Kreis
Eigenheimzulage (Verträge zwischen nahen Angehörigen)
Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken ( 23 Abs. 1 Nr. 1 EstG)
Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen
Ahaus
Veräußerung von Anteilen
Unterstützungsleistungen
Provision und Fremdleistungen
Vorwegabzug bei Gesellschafter-Geschäftsfühern
Wertaufholungsgebot
Gläsernes Bauhaus (Herstellungskosten Wohngebäude)
Altena
Veräußerungsgeschäfte
Einnahmen aus Kapitalvermögen
Einnahmen aus VuV
Bilanzanalyse
Arnsberg
Veräußerung von GmbH-Anteilen
Private Grundstücksveräußerungsgeschäfte
Steuerfreie Vergütungen von Arbeitgebern
Weihnachtsbaumkulturen, Überprüfung der Handelswege vom Erzeuger bis zum Endverbraucher
Gewerblicher Grundstückshandel
Beckum
Fremdleistungen
Einsatzwechseltätigkeiten bei Monteuren
Anzahl der Arbeitstage bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Schwerpunkte
Aachen-Innenstadt
Fortbildungskosten (bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit sowie Gewerbebetrieb)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Schuldzinsenabzug bei Einkünften aus Gewerbetrieb und aus selbständiger Arbeit
Aachen-Außenstadt
Sonder- und Ansparabschreibung, 7 g EstG
Private Grundstücksveräußerungen, 23 EstG
Vermietung und Verpachtung neue Objekte, hohe Verluste
Aachen-Kreis
Eigenheimzulage (Verträge zwischen nahen Angehörigen)
Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken ( 23 Abs. 1 Nr. 1 EstG)
Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen
Ahaus
Veräußerung von Anteilen
Unterstützungsleistungen
Provision und Fremdleistungen
Vorwegabzug bei Gesellschafter-Geschäftsfühern
Wertaufholungsgebot
Gläsernes Bauhaus (Herstellungskosten Wohngebäude)
Altena
Veräußerungsgeschäfte
Einnahmen aus Kapitalvermögen
Einnahmen aus VuV
Bilanzanalyse
Arnsberg
Veräußerung von GmbH-Anteilen
Private Grundstücksveräußerungsgeschäfte
Steuerfreie Vergütungen von Arbeitgebern
Weihnachtsbaumkulturen, Überprüfung der Handelswege vom Erzeuger bis zum Endverbraucher
Gewerblicher Grundstückshandel
Beckum
Fremdleistungen
Einsatzwechseltätigkeiten bei Monteuren
Anzahl der Arbeitstage bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Finanzamt
Schwerpunkte
Bergheim
Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen (Renten, Raten, dauernde Lasten)
Alle Fälle, in denen das Fördergebietsgesetz (FördGG) zu prüfen ist.
Alle Fälle, in denen Gewinne bzw. Verluste gemäß 17 EStG geltend gemacht werden
Mietaufwand bei Mietverhältnissen mit Gesellschaftern bzw. nahen Angehörigen
Erteilung von Pensionszusagen
Finanzierbarkeit der Pensionszusage bei fehlender Rückdeckungsversicherung
Bergisch-Gladbach
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung i.S.d. 17 EStG
Erstmalige oder erneute doppelte Haushaltsführung
Bielefeld-Außenstadt
Ansparabschreibung ( 7 g EStG)
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen ( 17 EStG)
Private Veräußerungsgeschäfte im Immobilienbereich ( 23 EStG)
Bielefeld-Innenstadt
Private Veräußerungsgeschäfte ( 23 EStG)
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen ( 17 EStG)
Ansparabschreibung ( 7 EStG)
Anforderung der Anlage WA und Meldung von Auslandsbeteiligungen
Bankenfälle
Bochum-Mitte
Betriebliche Schuldzinsen ( 4 Abs. 4a EStG)
Liebhaberei bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung
VuV: Verteilung der Erhaltungsaufwendungen zwischen dem selbstgenutzten und vermieteten Bereich
Private Veräußerungsgeschäfte ( 23 EStG)
Bochum-Süd
Baukosten
Betriebsveräußerung
Private Veräußerungsgeschäfte (Immobilien)
Betriebliche Schuldzinsen ( 4 Abs. 4 a EStG)
Berlindarlehn
Bonn-Innenstadt
17 EstG
3 a Abs. und 4 UStG
Schwerpunkte
Bergheim
Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen (Renten, Raten, dauernde Lasten)
Alle Fälle, in denen das Fördergebietsgesetz (FördGG) zu prüfen ist.
Alle Fälle, in denen Gewinne bzw. Verluste gemäß 17 EStG geltend gemacht werden
Mietaufwand bei Mietverhältnissen mit Gesellschaftern bzw. nahen Angehörigen
Erteilung von Pensionszusagen
Finanzierbarkeit der Pensionszusage bei fehlender Rückdeckungsversicherung
Bergisch-Gladbach
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung i.S.d. 17 EStG
Erstmalige oder erneute doppelte Haushaltsführung
Bielefeld-Außenstadt
Ansparabschreibung ( 7 g EStG)
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen ( 17 EStG)
Private Veräußerungsgeschäfte im Immobilienbereich ( 23 EStG)
Bielefeld-Innenstadt
Private Veräußerungsgeschäfte ( 23 EStG)
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen ( 17 EStG)
Ansparabschreibung ( 7 EStG)
Anforderung der Anlage WA und Meldung von Auslandsbeteiligungen
Bankenfälle
Bochum-Mitte
Betriebliche Schuldzinsen ( 4 Abs. 4a EStG)
Liebhaberei bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung
VuV: Verteilung der Erhaltungsaufwendungen zwischen dem selbstgenutzten und vermieteten Bereich
Private Veräußerungsgeschäfte ( 23 EStG)
Bochum-Süd
Baukosten
Betriebsveräußerung
Private Veräußerungsgeschäfte (Immobilien)
Betriebliche Schuldzinsen ( 4 Abs. 4 a EStG)
Berlindarlehn
Bonn-Innenstadt
17 EstG
3 a Abs. und 4 UStG
Bonn-Außenstadt
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz
Aufwendungen für häusliche Arbeitszimer
Doppelte Haushaltsführung
Borken
Gewinnausschüttungen (Steuersenkungsgesetz)
Kalkulation/Verprobung (Gastronomie)
Wertaufholung LuF ( 6 Abs. 1 S. 4 EStG)
Umbau von LuF-Gebäuden zu Wohnzwecken
Unterstützungsleistungen ( 33 a Abs. 1 EStG)
Ruhender Gewerbebetrieb (VZ 2000)
Schuldzinsenabzug- 4 Abs. 4a EStG (VZ 2000)
Einsatzwechseltätigkeit (VZ 2000)
Bottrop
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4 a EStG)
Grundstücke ( 23 EStG)
Mittelherkunft/Kalkulation
Reisekosten/Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte
Schuldzinsen bei VuV
Brilon
Unterstützungsleistungen (VZ 2000, VZ 2001)
Weihnachtsbaumkulturen
Inaugenscheinnahmen (VZ 2000, VZ 2001)
Vorsteuerabzug - 15 a UstG (VZ 2000)
Wesentliche Beteiligungen - 17 EStG (VZ 2000)
Vorwegabzug Vorsorgeaufwand (VZ 2000)
Spenden an Vereine Neuregelung (VZ 2001)
Ausbildungsfreibeträge (VZ 2001)
Brühl
Veräußerungsgewinne/- verluste i.S.d. 17 EStG
Private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. 23 Abs. 1-3 EStG
1999
Außensteuerrecht (Freistellung von Brutto-Arbeitslohn über 10.00000 DM auf Grund DBA bzw. ATE, Wechselfälle gem. 2 Abs. 7 S. 3 EStG, Wegzugsbesteuerung gem. 6 AStG
Bünde
Aufwendungen für den Unterhalt bedürftiger Personen ( 33 a EStG)
Fälle der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG)
Fälle der Liebhaberei
Fälle des 15 a EStG
Coesfeld
Reparaturkosten/Finanzierungskosten
Haushaltshilfe
Verluste nach & 17 EStG
Tantiemezusage
Liebhaberei ( 13, 18 EStG)
Gewerblicher Grundstückshandel
Liebhaberei ( 13 EStG)
Wertaufholungsgebot ( 6 EStG) LuF
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz
Aufwendungen für häusliche Arbeitszimer
Doppelte Haushaltsführung
Borken
Gewinnausschüttungen (Steuersenkungsgesetz)
Kalkulation/Verprobung (Gastronomie)
Wertaufholung LuF ( 6 Abs. 1 S. 4 EStG)
Umbau von LuF-Gebäuden zu Wohnzwecken
Unterstützungsleistungen ( 33 a Abs. 1 EStG)
Ruhender Gewerbebetrieb (VZ 2000)
Schuldzinsenabzug- 4 Abs. 4a EStG (VZ 2000)
Einsatzwechseltätigkeit (VZ 2000)
Bottrop
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4 a EStG)
Grundstücke ( 23 EStG)
Mittelherkunft/Kalkulation
Reisekosten/Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte
Schuldzinsen bei VuV
Brilon
Unterstützungsleistungen (VZ 2000, VZ 2001)
Weihnachtsbaumkulturen
Inaugenscheinnahmen (VZ 2000, VZ 2001)
Vorsteuerabzug - 15 a UstG (VZ 2000)
Wesentliche Beteiligungen - 17 EStG (VZ 2000)
Vorwegabzug Vorsorgeaufwand (VZ 2000)
Spenden an Vereine Neuregelung (VZ 2001)
Ausbildungsfreibeträge (VZ 2001)
Brühl
Veräußerungsgewinne/- verluste i.S.d. 17 EStG
Private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. 23 Abs. 1-3 EStG
1999
Außensteuerrecht (Freistellung von Brutto-Arbeitslohn über 10.00000 DM auf Grund DBA bzw. ATE, Wechselfälle gem. 2 Abs. 7 S. 3 EStG, Wegzugsbesteuerung gem. 6 AStG
Bünde
Aufwendungen für den Unterhalt bedürftiger Personen ( 33 a EStG)
Fälle der Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG)
Fälle der Liebhaberei
Fälle des 15 a EStG
Coesfeld
Reparaturkosten/Finanzierungskosten
Haushaltshilfe
Verluste nach & 17 EStG
Tantiemezusage
Liebhaberei ( 13, 18 EStG)
Gewerblicher Grundstückshandel
Liebhaberei ( 13 EStG)
Wertaufholungsgebot ( 6 EStG) LuF
Finanzamt
Schwerpunkte
Detmold
Bankenfälle
Einschränkung des Schuldzinsenabzugs ( 4 Abs. 4 a EStG)
Schuldzinsen bei refinanzierten Berlin-Darlehn
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Verluste nach 17 EStG)
Dortmund-Hörde
Kostenverlagerung VuV
Private Pkw-Nutzung
Entfernungspauschale
Ansparabschreibung ( 7 g EStG)
Ausschüttungen über 50.000 DM
Dortmund-Ost
Entfernungspauschale
Umzugskosten
Ansparabschreibung (7 g EStG)
Aus- und Fortbildungskosten
Private Nutzung betr. Kfz, 1% Regelung
Dortmund-Unna
Einnahmeüberprüfung ( 15 EStG)
Ansparabschreibung ( 7 EStG)
Entfernungspauschale
Gewerkeprüfung bei Bauwerken
Dortmund-West
Entfernungspauschale
Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken 8 23 EStG)
Eigenverbrauch nach Richtsätzen
Vorsteuerabzug ( 15 UstG)
Gewinnverlagerungen 2000/2001 aufgrund der Körperschaftssteuerreform
Düren
Private Grundstücksveräußerungen ( 23 EStG)
Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen (7 g EStG) (Bei Bildung einer Rücklage ist die Investitionsabsicht glaubhaft zu machen, d. h., das Wirtschaftsgut, das angeschafft oder hergestellt werden soll, muss seiner Funktion nach benannt werden. Zusätzlich ist der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellkosten anzugeben. (BMF-Schreiben vom 12.12.1996, BStBl. I 1996, 1441. Da die Glaubhaftmachung teilweise nicht oder in nicht hinreichendem Maße erfolgt, können hier ansonsten erforderliche Rückfragen vermieden werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass den Gewinnermittlungsunterlagen ein Anlagenverzeichnis beigefügt ist.)
Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach 10 Nr. 2 KStG
Erkelenz
Keine Meldung
Schwerpunkte
Detmold
Bankenfälle
Einschränkung des Schuldzinsenabzugs ( 4 Abs. 4 a EStG)
Schuldzinsen bei refinanzierten Berlin-Darlehn
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Verluste nach 17 EStG)
Dortmund-Hörde
Kostenverlagerung VuV
Private Pkw-Nutzung
Entfernungspauschale
Ansparabschreibung ( 7 g EStG)
Ausschüttungen über 50.000 DM
Dortmund-Ost
Entfernungspauschale
Umzugskosten
Ansparabschreibung (7 g EStG)
Aus- und Fortbildungskosten
Private Nutzung betr. Kfz, 1% Regelung
Dortmund-Unna
Einnahmeüberprüfung ( 15 EStG)
Ansparabschreibung ( 7 EStG)
Entfernungspauschale
Gewerkeprüfung bei Bauwerken
Dortmund-West
Entfernungspauschale
Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken 8 23 EStG)
Eigenverbrauch nach Richtsätzen
Vorsteuerabzug ( 15 UstG)
Gewinnverlagerungen 2000/2001 aufgrund der Körperschaftssteuerreform
Düren
Private Grundstücksveräußerungen ( 23 EStG)
Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen (7 g EStG) (Bei Bildung einer Rücklage ist die Investitionsabsicht glaubhaft zu machen, d. h., das Wirtschaftsgut, das angeschafft oder hergestellt werden soll, muss seiner Funktion nach benannt werden. Zusätzlich ist der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellkosten anzugeben. (BMF-Schreiben vom 12.12.1996, BStBl. I 1996, 1441. Da die Glaubhaftmachung teilweise nicht oder in nicht hinreichendem Maße erfolgt, können hier ansonsten erforderliche Rückfragen vermieden werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass den Gewinnermittlungsunterlagen ein Anlagenverzeichnis beigefügt ist.)
Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach 10 Nr. 2 KStG
Erkelenz
Keine Meldung
Finanzamt
Schwerpunkte
Euskirchen
Einkünfte aus 17 EStG
Private Grundstücksveräußerungen gem. 23 EStG
Liebhaberei
Geilenkirchen
Einkünfte 17 EStG
Pensionsrückstellungen
Schuldzinsabzug unter Beachtung des 4 Abs. 4 a EStG
Gelsenkirchen-Nord
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4 a EStG)
Liebhaberei
Entfernungspauschale
Arbeitsmittel
Unterhaltsleistungen
Gelsenkirchen-Süd
VuV Einnahmebereich
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Umsatzsteuer- Betriebseinstellung
Ansparabschreibung- Gewinnzuschlag nach Abs. 5 ( 7 g EStG)
Gladbeck
Mittelherkunft/Mittelverwendung
Betrieblicher Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Reisekosten
Neues Spendenrecht
Gummersbach
Gewerblicher Grundstückshandel
Private Veräußerungsgeschäfte (Grundstücke) i.S.d. 33 a EStG
Unterstützung bedürftiger Personen i.S.d. 33 a EStG
Hagen
Kalkulation im Gastronomiebereich
Betriebsbeendigung
Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Spendenabzug
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Ausbildungsfreibetrag
Schwerpunkte
Euskirchen
Einkünfte aus 17 EStG
Private Grundstücksveräußerungen gem. 23 EStG
Liebhaberei
Geilenkirchen
Einkünfte 17 EStG
Pensionsrückstellungen
Schuldzinsabzug unter Beachtung des 4 Abs. 4 a EStG
Gelsenkirchen-Nord
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4 a EStG)
Liebhaberei
Entfernungspauschale
Arbeitsmittel
Unterhaltsleistungen
Gelsenkirchen-Süd
VuV Einnahmebereich
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Umsatzsteuer- Betriebseinstellung
Ansparabschreibung- Gewinnzuschlag nach Abs. 5 ( 7 g EStG)
Gladbeck
Mittelherkunft/Mittelverwendung
Betrieblicher Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Reisekosten
Neues Spendenrecht
Gummersbach
Gewerblicher Grundstückshandel
Private Veräußerungsgeschäfte (Grundstücke) i.S.d. 33 a EStG
Unterstützung bedürftiger Personen i.S.d. 33 a EStG
Hagen
Kalkulation im Gastronomiebereich
Betriebsbeendigung
Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Spendenabzug
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Ausbildungsfreibetrag
Finanzamt
Schwerpunkte
Hamm
Abfindungen/Entschädigunen ( 34 EStG)
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4 a EStG)
Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte
Hattingen
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Vorsteuerabzug/Vorsteuerkorrektur (15, 15 a UStG)
Ansparabschreibung 7 g EStG)
Unterhaltsaufwendungen ( 33a Abs. 1 EStG)
Herford
Unterstützungsleistungen ( 33 a Abs. 1 EStG)
Überprüfung von mehrjährigen Schätzungsfällen
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Ruhender Gewerbebetrieb
Verprobung von bestimmten Unternehmen
Herne-Ost
Liebhaberei
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Ansparabschreibung ( 7 g Abs. 3 EStG)
Dienstreisen/doppelte Haushaltsführung
Hohe Werbungskosten
Herne-West
Unterhaltsleistungen ( 33 a Abs. 1 EStG)
Entfernungspauschale
Einsatzwechseltätigkeit
Kalkulation von Gewerbebetrieben
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Immobilienveräußerungen ( 23 EStG)
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ( 17 EStG)
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung ( 50 c EStG)
Verluste bei beschränkter Haftung ( 15 a EStG)
Höxter
Private Veräußerungsgeschäfte ( 23 EStG)
Verschiedene Aufwendungen bei 15,18 und 19 EStG)
Vorsteuerabzug/Vorsteuerkorrektur ( 15 Abs. 4 und 15a UstG)
Unterstützungsleistungen ( 33a Abs. 1 EStG)
Ruhender Gewerbebetrieb
Ibbenbüren
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Unterstützungsleistungen ( 33 a Abs. 1 EStG)
Werbungskostenabzug i.V.m. Firmenfahrzeugen
Liebhaberei
Dauernde Lasten (Barleistung)
Gewerbeverlust ( 10 a GewStG)
Umsatzsteuerbefreiungen ( 4 Nr. 14 UstG)
Schwerpunkte
Hamm
Abfindungen/Entschädigunen ( 34 EStG)
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4 a EStG)
Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte
Hattingen
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Vorsteuerabzug/Vorsteuerkorrektur (15, 15 a UStG)
Ansparabschreibung 7 g EStG)
Unterhaltsaufwendungen ( 33a Abs. 1 EStG)
Herford
Unterstützungsleistungen ( 33 a Abs. 1 EStG)
Überprüfung von mehrjährigen Schätzungsfällen
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Ruhender Gewerbebetrieb
Verprobung von bestimmten Unternehmen
Herne-Ost
Liebhaberei
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Ansparabschreibung ( 7 g Abs. 3 EStG)
Dienstreisen/doppelte Haushaltsführung
Hohe Werbungskosten
Herne-West
Unterhaltsleistungen ( 33 a Abs. 1 EStG)
Entfernungspauschale
Einsatzwechseltätigkeit
Kalkulation von Gewerbebetrieben
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Immobilienveräußerungen ( 23 EStG)
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ( 17 EStG)
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung ( 50 c EStG)
Verluste bei beschränkter Haftung ( 15 a EStG)
Höxter
Private Veräußerungsgeschäfte ( 23 EStG)
Verschiedene Aufwendungen bei 15,18 und 19 EStG)
Vorsteuerabzug/Vorsteuerkorrektur ( 15 Abs. 4 und 15a UstG)
Unterstützungsleistungen ( 33a Abs. 1 EStG)
Ruhender Gewerbebetrieb
Ibbenbüren
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Unterstützungsleistungen ( 33 a Abs. 1 EStG)
Werbungskostenabzug i.V.m. Firmenfahrzeugen
Liebhaberei
Dauernde Lasten (Barleistung)
Gewerbeverlust ( 10 a GewStG)
Umsatzsteuerbefreiungen ( 4 Nr. 14 UstG)
Finanzamt
Schwerpunkte
Iserlohn
Verluste bei beschränkter Haftung ( 15 a EStG)
Doppelte Haushaltsführung
Private Veräußerungsgeschäfte (23 EStG)
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
Ferienwohnungen ( 15, 21 EStG)
Jülich in 2002
Ansparrücklage
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Anteilsveräußerungskosten
Unterhaltungsaufwendungen an im Ausland lebende Angehörige
Köln-Altstadt
Keine Meldungen
Köln-Mitte
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung ( 17 EStG)
Refinanzierte Berlindarlehn sowie Renten- und Lebensversicherungen
Überprüfung von Pensionszusagen und Tantiemevereinbarungen an den/die Gesellschafter-Geschäftsführer
Köln-Nord
Unterhaltsleistungen an Angehörige nach 33 a EStG
Übertragung von Privatvermögen gegen wiederkehrende Leistungen, wird im Laufe des 1. Halbjahres abgelöst durch Besteuerung der Kleinunternehmer i.S.d 19 UstG
Unmittelbare Steuerberechtigung nach 1 Zerlegegesetz (hausintern), wird im Laufe des 1. Halbjahres abgelöst durch Erweiterte Kürzung bei Wohnungsunternehmen gem. 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Köln-Ost
Liebhaberei
Pensionsrückstellungen
17 EStG
Köln-Porz
Keine Meldung
Schwerpunkte
Iserlohn
Verluste bei beschränkter Haftung ( 15 a EStG)
Doppelte Haushaltsführung
Private Veräußerungsgeschäfte (23 EStG)
Veräußerung von Mitunternehmeranteilen
Ferienwohnungen ( 15, 21 EStG)
Jülich in 2002
Ansparrücklage
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Anteilsveräußerungskosten
Unterhaltungsaufwendungen an im Ausland lebende Angehörige
Köln-Altstadt
Keine Meldungen
Köln-Mitte
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung ( 17 EStG)
Refinanzierte Berlindarlehn sowie Renten- und Lebensversicherungen
Überprüfung von Pensionszusagen und Tantiemevereinbarungen an den/die Gesellschafter-Geschäftsführer
Köln-Nord
Unterhaltsleistungen an Angehörige nach 33 a EStG
Übertragung von Privatvermögen gegen wiederkehrende Leistungen, wird im Laufe des 1. Halbjahres abgelöst durch Besteuerung der Kleinunternehmer i.S.d 19 UstG
Unmittelbare Steuerberechtigung nach 1 Zerlegegesetz (hausintern), wird im Laufe des 1. Halbjahres abgelöst durch Erweiterte Kürzung bei Wohnungsunternehmen gem. 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Köln-Ost
Liebhaberei
Pensionsrückstellungen
17 EStG
Köln-Porz
Keine Meldung
Finanzamt
Schwerpunkte
Köln-Süd
Schuldzinsenabzug nach 4 Abs. 4a EStG
Pensionszusagen und Tantiemen bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft
Köln-West
Werbungskosten bei 20 EStG
Liebhaberei
17 EstG
Leverkusen
Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen im Ausland gem. 33 a EStG
Ansparrücklagen und Sonderabschreibungen nach 7 EStG
St. Augustin
Private Veräußerungsgeschäfte (Grundvermögen), wird ab 01.04 abgelöst durch Übertragung von Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen
Veräußerungsgeschäfte wesentliche Beteiligungen 17 wird ab 01.06. abgelöst durch 7 g Rücklagen
Unterhaltsleistungen 33 a Abs. 1
Siegburg
Ab 01.01.01: Verluste nach 17 EStG
Ab 01.09.01: Private Veräußerungsgeschäfte, alle privaten Grundstücksveräußerungen, priv. Wertpapiergeschäfte mit Gewinn/Verlust ab 30.000,00
Ab 01.01.02: Werbungskosten über 5000 DM/2500 Euro bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (schwerpunktmäßige Prüfung auffallend hoher oder nicht schlüssiger Aufwendungen)
Schleiden
Private Grundstücksveräußerungen nach 23 EStG ab 1999 (Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 sind im Mantelbogen in jeder Steuererklärung zwingend Angaben zu privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücke, Wertpapiere etc.) zu machen, auch wenn keine Einkünfte erzielt worden sind bzw. die Einkünfte weniger als 1.000,00 DM betragen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG)-Erstjahr
Unterstützung bedürftiger Personen im Ausland ( 33 a Abs. 1 EStG) (Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter sind gehalten, alle zu dem jeweiligen Prüffeld erforderlichen Unterlagen anzufordern. Art und Umfang der Ermittlungen werden von der Finanzbehörde bestimmt (Untersuchungsgrundsatz - 88 AO). Es wird daher angeregt, alle mit dem jeweiligen Prüffeld in Zusammenhang stehenden Unterlagen und Nachweise den Steuererklärungen beizufügen.
Wipperfürth
Unterstützungsleistungen gem. 33 a Abs. 1 EStG
Private Veräußerungsgeschäfte
Schwerpunkte
Köln-Süd
Schuldzinsenabzug nach 4 Abs. 4a EStG
Pensionszusagen und Tantiemen bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft
Köln-West
Werbungskosten bei 20 EStG
Liebhaberei
17 EstG
Leverkusen
Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen im Ausland gem. 33 a EStG
Ansparrücklagen und Sonderabschreibungen nach 7 EStG
St. Augustin
Private Veräußerungsgeschäfte (Grundvermögen), wird ab 01.04 abgelöst durch Übertragung von Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen
Veräußerungsgeschäfte wesentliche Beteiligungen 17 wird ab 01.06. abgelöst durch 7 g Rücklagen
Unterhaltsleistungen 33 a Abs. 1
Siegburg
Ab 01.01.01: Verluste nach 17 EStG
Ab 01.09.01: Private Veräußerungsgeschäfte, alle privaten Grundstücksveräußerungen, priv. Wertpapiergeschäfte mit Gewinn/Verlust ab 30.000,00
Ab 01.01.02: Werbungskosten über 5000 DM/2500 Euro bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (schwerpunktmäßige Prüfung auffallend hoher oder nicht schlüssiger Aufwendungen)
Schleiden
Private Grundstücksveräußerungen nach 23 EStG ab 1999 (Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 sind im Mantelbogen in jeder Steuererklärung zwingend Angaben zu privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücke, Wertpapiere etc.) zu machen, auch wenn keine Einkünfte erzielt worden sind bzw. die Einkünfte weniger als 1.000,00 DM betragen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG)-Erstjahr
Unterstützung bedürftiger Personen im Ausland ( 33 a Abs. 1 EStG) (Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter sind gehalten, alle zu dem jeweiligen Prüffeld erforderlichen Unterlagen anzufordern. Art und Umfang der Ermittlungen werden von der Finanzbehörde bestimmt (Untersuchungsgrundsatz - 88 AO). Es wird daher angeregt, alle mit dem jeweiligen Prüffeld in Zusammenhang stehenden Unterlagen und Nachweise den Steuererklärungen beizufügen.
Wipperfürth
Unterstützungsleistungen gem. 33 a Abs. 1 EStG
Private Veräußerungsgeschäfte
Finanzamt
Schwerpunkte
Lemgo
Vorsteuerberichtigung ( 15a UstG)
Einkünfte aus Kapitalvrmögen
Erhaltungsaufwendungen
Unterstützungsleistungen ( 33a Abs. 1EStG)
Lippstadt
Vorwegabzug bei Gesellschafter-Geschäftsführer
Einkünfte aus VuV: Abgrenzung Erhaltungsaufwendungen ( 21, 12 EStG)
Eigenheimzulage: Herstellung/Anschaffung bzw. Ausbau/Erweiterung einer zulagenbegünstigten Wohnung
Schuldzinsenabzug ( 4Abs.4a EStG)
Finanzierung von Neuanschaffungen im betrieblichen Bereich
Ansparabschreibung (7gEStG)
Lübbecke
Unterhaltsleistungen (33a Abs. 1 EStG)
VuV: Erhaltungsaufwand und Zufallsauswahl
Berichtigung des Vorsteuerabzugs ( 15 a UstG)
Betriebsvergleich: Gastronomiebranche
Lüdenscheid
Erhebliche sonstige Werbungskosten ( 19 EStG)
Betriebsveräußerung, -aufgabe ( 16 EStG)
Überprüfung von Vorsteuern ( 15a UStG)
Neufalle VuV/ Anschaffungs-/Herstellungskosten, Mieteinnahmen, Finanzierung
Gesamtausstattung des GmbH-Geschäftsführers ( 8 Abs. 3 KStG)
Lüdinghausen
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Betriebsaufgabe
Bilanzanalyse: Gastronomie
Kfz-Gestellung durch AG
Wertaufholungsangebot
Vorsteuerabzug ( 15 a EStG)
Marl
VuV: Verlagerung von Kosten
Überprüfung bilanzierender Stpfl. in ausgewählten Bereichen
Reisekosten: Handels- und Versicherungsvertreter
Meschede
Eigenheizulage
Weihnachtsbäume
Spendenrecht
Vollständige Erfassung von Einnahmen bei Festveranstaltungen
Schwerpunkte
Lemgo
Vorsteuerberichtigung ( 15a UstG)
Einkünfte aus Kapitalvrmögen
Erhaltungsaufwendungen
Unterstützungsleistungen ( 33a Abs. 1EStG)
Lippstadt
Vorwegabzug bei Gesellschafter-Geschäftsführer
Einkünfte aus VuV: Abgrenzung Erhaltungsaufwendungen ( 21, 12 EStG)
Eigenheimzulage: Herstellung/Anschaffung bzw. Ausbau/Erweiterung einer zulagenbegünstigten Wohnung
Schuldzinsenabzug ( 4Abs.4a EStG)
Finanzierung von Neuanschaffungen im betrieblichen Bereich
Ansparabschreibung (7gEStG)
Lübbecke
Unterhaltsleistungen (33a Abs. 1 EStG)
VuV: Erhaltungsaufwand und Zufallsauswahl
Berichtigung des Vorsteuerabzugs ( 15 a UstG)
Betriebsvergleich: Gastronomiebranche
Lüdenscheid
Erhebliche sonstige Werbungskosten ( 19 EStG)
Betriebsveräußerung, -aufgabe ( 16 EStG)
Überprüfung von Vorsteuern ( 15a UStG)
Neufalle VuV/ Anschaffungs-/Herstellungskosten, Mieteinnahmen, Finanzierung
Gesamtausstattung des GmbH-Geschäftsführers ( 8 Abs. 3 KStG)
Lüdinghausen
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Betriebsaufgabe
Bilanzanalyse: Gastronomie
Kfz-Gestellung durch AG
Wertaufholungsangebot
Vorsteuerabzug ( 15 a EStG)
Marl
VuV: Verlagerung von Kosten
Überprüfung bilanzierender Stpfl. in ausgewählten Bereichen
Reisekosten: Handels- und Versicherungsvertreter
Meschede
Eigenheizulage
Weihnachtsbäume
Spendenrecht
Vollständige Erfassung von Einnahmen bei Festveranstaltungen
Finanzamt
Schwerpunkte
Minden
Renten, Raten, dauernde Lasten
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte
Münster-Außenstadt
Unterhaltsleistungen
Renten, Raten, dauernde Lasten
Anteilsübertragung /Anteilsvereinigung
Schuldzinsenabzug (4 Abs. 4a EStG)
Münster-Innenstadt
Innerer und äußerer Betriebsvergleich
Beschränkt auf Handelsbetriebe und bestimmte Branchen
Betriebsaufspaltung/umsatzsteuerliche Organschaft
Olpe
Ruhende Betriebe
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Unterstützungsleistungen (33 a Abs. 1 EStG)
Pflichtveranlagung ( 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG)
Paderborn
Unterstüzungsleistungen ( 33 aEStG)
Außergewöhnliche Belastungen infolge Behinderung ( 33, 33b EStG)
Firmenneugründungen, Aufdeckung von Scheinfirmen
Überprüfung von VdN und Vorläufigkeitsfällen
Recklinghausen
Gewerblicher Grundstückshandel
Besteuerung von ausländischem Arbeitslohn
Besteuerung der Vereine
Entfernungspauschale
Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken
Schwelm
Private Veräußerungsgeschäfte
Entfernungspauschale
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Schwerpunkte
Minden
Renten, Raten, dauernde Lasten
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte
Münster-Außenstadt
Unterhaltsleistungen
Renten, Raten, dauernde Lasten
Anteilsübertragung /Anteilsvereinigung
Schuldzinsenabzug (4 Abs. 4a EStG)
Münster-Innenstadt
Innerer und äußerer Betriebsvergleich
Beschränkt auf Handelsbetriebe und bestimmte Branchen
Betriebsaufspaltung/umsatzsteuerliche Organschaft
Olpe
Ruhende Betriebe
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Unterstützungsleistungen (33 a Abs. 1 EStG)
Pflichtveranlagung ( 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG)
Paderborn
Unterstüzungsleistungen ( 33 aEStG)
Außergewöhnliche Belastungen infolge Behinderung ( 33, 33b EStG)
Firmenneugründungen, Aufdeckung von Scheinfirmen
Überprüfung von VdN und Vorläufigkeitsfällen
Recklinghausen
Gewerblicher Grundstückshandel
Besteuerung von ausländischem Arbeitslohn
Besteuerung der Vereine
Entfernungspauschale
Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken
Schwelm
Private Veräußerungsgeschäfte
Entfernungspauschale
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Finanzamt
Schwerpunkte
Siegen
Entfernungspauschale über DM 10.000,--
Teilentgeltlicher Erwerb (Eigenheimzulage, VuV)
Liebhaberei
Ruhender Gewerbebetrieb, Betriebsaufspaltung
Pensionsrückstellung: Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
Grundstücksveräußerungen ( 23 EStG)
Berlin-Darlehen / Refinanzierung
Soest
Gewerblicher Grundstückshandel
Liebhaberi
Kalkulation
Kostenverlagerung VuV
Eigenheimzulage
Vorsteuerabzug /Fahrzeuge
Steinfurt
Mieteinnahmen
Ferienwohnungen
Einkünfte/Bezüge von Kindern anhand gestellter DM 630,-- Anträge Vorsteuerabzugs ( 15a UstG)
Zerlegungsgesetz
Auswertung Gebietsentswicklungsplan (nur LuF)
Warburg
Ausbildungsfreibeträge
Vorwegabzug bei Vorsorgeaufwendungen
Verschiedene Aufwendungen bei 15, 18 und 19 EStG)
Warendorf
Provisionen /Fremdleistungen
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. a EStG)
Einsatzwechseltätigkeit
Wiedenbrück
Immobiliengeschäfte
Bankenfälle
Verüßerungen nach 17 EStG)
Betriebsverpachtung / ruhender Gewerbebetrieb
Witten
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Ermittlung von bisher nicht erkannten Betriebsuafspaltungen
Verlagerung von Kosten des privaten Wohnens in den Werbungskostenbereich bei vermieteten Objekten
(bereits Prüffeld: VZ 2000)
Schwerpunkte
Siegen
Entfernungspauschale über DM 10.000,--
Teilentgeltlicher Erwerb (Eigenheimzulage, VuV)
Liebhaberei
Ruhender Gewerbebetrieb, Betriebsaufspaltung
Pensionsrückstellung: Gesellschafter von Kapitalgesellschaften
Grundstücksveräußerungen ( 23 EStG)
Berlin-Darlehen / Refinanzierung
Soest
Gewerblicher Grundstückshandel
Liebhaberi
Kalkulation
Kostenverlagerung VuV
Eigenheimzulage
Vorsteuerabzug /Fahrzeuge
Steinfurt
Mieteinnahmen
Ferienwohnungen
Einkünfte/Bezüge von Kindern anhand gestellter DM 630,-- Anträge Vorsteuerabzugs ( 15a UstG)
Zerlegungsgesetz
Auswertung Gebietsentswicklungsplan (nur LuF)
Warburg
Ausbildungsfreibeträge
Vorwegabzug bei Vorsorgeaufwendungen
Verschiedene Aufwendungen bei 15, 18 und 19 EStG)
Warendorf
Provisionen /Fremdleistungen
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. a EStG)
Einsatzwechseltätigkeit
Wiedenbrück
Immobiliengeschäfte
Bankenfälle
Verüßerungen nach 17 EStG)
Betriebsverpachtung / ruhender Gewerbebetrieb
Witten
Schuldzinsenabzug ( 4 Abs. 4a EStG)
Ermittlung von bisher nicht erkannten Betriebsuafspaltungen
Verlagerung von Kosten des privaten Wohnens in den Werbungskostenbereich bei vermieteten Objekten
(bereits Prüffeld: VZ 2000)
Sämtl. Daten www.impulse.de
Interne Anweisungen aus über 70 Finanzämtern: Schon die Beamten, die die Steuererklärungen von Firmenchefs und Privatpersonen in Empfang nehmen, sollen bei neuralgischen Punkten sehr genau hinsehen. Und für Steuerzahler attraktive Sparmodelle sofort scharf kontrollieren.
Schwerpunkte, die bundesweit gelten:
Gewinne und Verluste aus Spekulationsgeschäften
Ansparabschreibung für mittelständische Firmen
Schuldzinsenabzug beim Zwei-Konten-Modell
Besonderer Aufmerksamkeit der Beamten können sich auch alle Besserverdiener ab 200000 Euro Einkommen erfreuen. Ebenso Unternehmer oder Vermieter, die hohe Verluste mit anderen Einkünften verrechnen wollen.
Interne Anweisungen aus über 70 Finanzämtern: Schon die Beamten, die die Steuererklärungen von Firmenchefs und Privatpersonen in Empfang nehmen, sollen bei neuralgischen Punkten sehr genau hinsehen. Und für Steuerzahler attraktive Sparmodelle sofort scharf kontrollieren.
Schwerpunkte, die bundesweit gelten:
Gewinne und Verluste aus Spekulationsgeschäften
Ansparabschreibung für mittelständische Firmen
Schuldzinsenabzug beim Zwei-Konten-Modell
Besonderer Aufmerksamkeit der Beamten können sich auch alle Besserverdiener ab 200000 Euro Einkommen erfreuen. Ebenso Unternehmer oder Vermieter, die hohe Verluste mit anderen Einkünften verrechnen wollen.
Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung kann jeden treffen
Der Bundesfinanzminister packt die Keule aus und keiner weiß es. Fast unbemerkt von weiten Teilen der Öffentlichkeit hat Hans Eichel (SPD) den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung in die Abgabenordnung aufgenommen. Damit trifft er nicht nur Umsatzsteuerbetrüger, sondern auch normale Steuerzahler.
Bekämpfen möchte Eichel mit der neuen Vorschrift in erster Linie den Umsatzsteuerbetrug, wenn Waren durch mehrere Länder geliefert werden. Umsatzsteuerbetrüger sacken dabei immer häufiger in großem Stil Vorsteuerbeträge ein, ohne dass der leistende Unternehmer entsprechende Umsatzsteuerbeträge ans Finanzamt überweist. Steuerausfälle in Milliardenhöhe sind die Folge.
Was viele nicht wissen: Gefahren birgt die neue Vorschrift auch für gewöhnliche Steuerzahler. "Juristen sprechen von gewerbsmäßig, wenn sich jemand durch wiederholtes steuerliches Fehlverhalten eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen möchte", erklärt Christian von Oertzen, Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt am Main. Legt man diese Definition zu Grunde, laufen viele Steuerzahler Gefahr, unangemessen kriminalisiert zu werden. Von Oertzen: "Strafbar wäre danach auch, wer beispielsweise Sparbuchzinsen, Mieteinnahmen oder Renten in mehreren Kalenderjahren nicht angegeben hat, auch wenn die hinterzogenen Steuern einen geringfügigen Umfang aufweisen."
Die Folgen eines Verstoßes gegen Paragraf 370a Abgabenordnung sind gravierend:
Wer sich der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, erhält eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.
Die Straftat ist ein Verbrechen. Das Strafverfahren kann also nicht gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt werden, um dem Steuerzahler eine strafrechtliche Verurteilung zu ersparen.
Gegen Anwalt, Steuerberater und Mandant können prozessuale Zwangsmittel wie Durchsuchung, Beschlagnahme, Telefonüberwachung oder akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden.
Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige entfällt. Das kann in folgendes Dilemma führen: Entschließt sich der reuige Steuerzahler zur Selbstanzeige, stuft das Finanzamt die Tat aber trotzdem als "gewerbsmäßige Steuerhinterziehung" ein, hat er sich selbst belastet, ohne Straffreiheit zu erlangen.
Ob die leichte Steuerkriminalität künftig mit den Taten von Schwerstkriminellen auf eine Stufe gestellt wird, bleibt aber abzuwarten. "Die Finanzverwaltung will die Vorschrift so auslegen, dass sie die kleine Steuerkriminalität nicht erfasst. Eine entsprechende Anweisung an die Finanzämter ist in Arbeit," weiß von Oertzen. Steuerzahlern rät der Fachmann, beim Ausfüllen der Steuererklärung alles korrekt anzugeben. Dann gebe es auch keinen Ärger mit den Strafverfolgungsbehörden.
Der Bundesfinanzminister packt die Keule aus und keiner weiß es. Fast unbemerkt von weiten Teilen der Öffentlichkeit hat Hans Eichel (SPD) den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung in die Abgabenordnung aufgenommen. Damit trifft er nicht nur Umsatzsteuerbetrüger, sondern auch normale Steuerzahler.
Bekämpfen möchte Eichel mit der neuen Vorschrift in erster Linie den Umsatzsteuerbetrug, wenn Waren durch mehrere Länder geliefert werden. Umsatzsteuerbetrüger sacken dabei immer häufiger in großem Stil Vorsteuerbeträge ein, ohne dass der leistende Unternehmer entsprechende Umsatzsteuerbeträge ans Finanzamt überweist. Steuerausfälle in Milliardenhöhe sind die Folge.
Was viele nicht wissen: Gefahren birgt die neue Vorschrift auch für gewöhnliche Steuerzahler. "Juristen sprechen von gewerbsmäßig, wenn sich jemand durch wiederholtes steuerliches Fehlverhalten eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen möchte", erklärt Christian von Oertzen, Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt am Main. Legt man diese Definition zu Grunde, laufen viele Steuerzahler Gefahr, unangemessen kriminalisiert zu werden. Von Oertzen: "Strafbar wäre danach auch, wer beispielsweise Sparbuchzinsen, Mieteinnahmen oder Renten in mehreren Kalenderjahren nicht angegeben hat, auch wenn die hinterzogenen Steuern einen geringfügigen Umfang aufweisen."
Die Folgen eines Verstoßes gegen Paragraf 370a Abgabenordnung sind gravierend:
Wer sich der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, erhält eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren.
Die Straftat ist ein Verbrechen. Das Strafverfahren kann also nicht gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt werden, um dem Steuerzahler eine strafrechtliche Verurteilung zu ersparen.
Gegen Anwalt, Steuerberater und Mandant können prozessuale Zwangsmittel wie Durchsuchung, Beschlagnahme, Telefonüberwachung oder akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden.
Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige entfällt. Das kann in folgendes Dilemma führen: Entschließt sich der reuige Steuerzahler zur Selbstanzeige, stuft das Finanzamt die Tat aber trotzdem als "gewerbsmäßige Steuerhinterziehung" ein, hat er sich selbst belastet, ohne Straffreiheit zu erlangen.
Ob die leichte Steuerkriminalität künftig mit den Taten von Schwerstkriminellen auf eine Stufe gestellt wird, bleibt aber abzuwarten. "Die Finanzverwaltung will die Vorschrift so auslegen, dass sie die kleine Steuerkriminalität nicht erfasst. Eine entsprechende Anweisung an die Finanzämter ist in Arbeit," weiß von Oertzen. Steuerzahlern rät der Fachmann, beim Ausfüllen der Steuererklärung alles korrekt anzugeben. Dann gebe es auch keinen Ärger mit den Strafverfolgungsbehörden.
Strafmilderung für Steuersünder
Kleine Steuersünder können aufatmen: Wenn sie zum Beispiel mehrfach zu viele Fahrtkilometer oder zu wenig Zinseinnahmen in der Steuererklärung angegeben haben, drohen ihnen nun keine besonders drakonischen Strafen mehr.
uhl BERLIN. Denn eine Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses hat sich darauf verständigt, derartige Vergehen nicht mehr als gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung einzustufen. Diese erst zu Jahresbeginn 2002 durch einen neuen Paragrafen 370 a in die Abgabenordnung eingefügte strenge Bestimmung dürfte damit entschärft werden.
Der SPD-Steuerpolitiker Jörg-Otto Spiller erwartet wegen des "großen Einvernehmens" zwischen Koalition und Opposition, dass der Vermittlungsausschuss morgen den Vorschlag der Arbeitsgruppe übernimmt. Danach wird gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nur noch dann mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn "in großem Ausmaß" unterschlagen wird. Nach den einschlägigen Urteilen beginnt das "große Ausmaß" bei Steuerhinterziehungen ab etwa 350 000 bis 500 000 Euro.
Außerdem plädiert die Arbeitsgruppe dafür, im Gegensatz zur heutigen Regelung gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehern eine Selbstanzeige zu erlauben. In Fällen "ohne großes Ausmaß" wirkt sie strafbefreiend. Dann sind nur die Steuern samt Hinterziehungszinsen nachzuzahlen. Bei Unterschlagungen "in großem Ausmaß" soll die Selbstanzeige keine Straffreiheit einbringen, aber das Strafmaß auf drei Monate bis fünf Jahre verringern.
Der Chef der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, Dieter Ondracek, bezeichnete den Kompromissvorschlag gegenüber dem Handelsblatt als "gelungen". Alle Bedenken gegen die bisherige Regelung würden ausgeräumt.
Die CDU/CSU-Finanzpolitikerin Gerda Hasselfeldt begrüßte zudem, dass der Vermittlungsausschuss in Paragraf 3 c des Einkommensteuergesetzes die Abzugsmöglichkeiten von Aufwendungen in Zusammenhang mit bestimmten Beteiligungsverkäufen verbessern wolle.
Quelle: www.wiwo.de
25.06.2002 18:21:17
Kleine Steuersünder können aufatmen: Wenn sie zum Beispiel mehrfach zu viele Fahrtkilometer oder zu wenig Zinseinnahmen in der Steuererklärung angegeben haben, drohen ihnen nun keine besonders drakonischen Strafen mehr.
uhl BERLIN. Denn eine Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses hat sich darauf verständigt, derartige Vergehen nicht mehr als gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung einzustufen. Diese erst zu Jahresbeginn 2002 durch einen neuen Paragrafen 370 a in die Abgabenordnung eingefügte strenge Bestimmung dürfte damit entschärft werden.
Der SPD-Steuerpolitiker Jörg-Otto Spiller erwartet wegen des "großen Einvernehmens" zwischen Koalition und Opposition, dass der Vermittlungsausschuss morgen den Vorschlag der Arbeitsgruppe übernimmt. Danach wird gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nur noch dann mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn "in großem Ausmaß" unterschlagen wird. Nach den einschlägigen Urteilen beginnt das "große Ausmaß" bei Steuerhinterziehungen ab etwa 350 000 bis 500 000 Euro.
Außerdem plädiert die Arbeitsgruppe dafür, im Gegensatz zur heutigen Regelung gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehern eine Selbstanzeige zu erlauben. In Fällen "ohne großes Ausmaß" wirkt sie strafbefreiend. Dann sind nur die Steuern samt Hinterziehungszinsen nachzuzahlen. Bei Unterschlagungen "in großem Ausmaß" soll die Selbstanzeige keine Straffreiheit einbringen, aber das Strafmaß auf drei Monate bis fünf Jahre verringern.
Der Chef der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, Dieter Ondracek, bezeichnete den Kompromissvorschlag gegenüber dem Handelsblatt als "gelungen". Alle Bedenken gegen die bisherige Regelung würden ausgeräumt.
Die CDU/CSU-Finanzpolitikerin Gerda Hasselfeldt begrüßte zudem, dass der Vermittlungsausschuss in Paragraf 3 c des Einkommensteuergesetzes die Abzugsmöglichkeiten von Aufwendungen in Zusammenhang mit bestimmten Beteiligungsverkäufen verbessern wolle.
Quelle: www.wiwo.de
25.06.2002 18:21:17
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