Sieben Jahre für SS-Mann Engel - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.07.02 11:30:27 von
neuester Beitrag 05.07.02 12:16:54 von
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http://www.n-tv.de/3048053.html
In dem Artikel heißt es u.a. : "Der ehemalige SS-Chef von Genua wurde damit der Ermordung von 59 italienischen Geiseln im Mai 1944 für schuldig befunden. "
Wieso dann 7 Jahre?
Kann mir das mal jemand erklären?
In dem Artikel heißt es u.a. : "Der ehemalige SS-Chef von Genua wurde damit der Ermordung von 59 italienischen Geiseln im Mai 1944 für schuldig befunden. "
Wieso dann 7 Jahre?
Kann mir das mal jemand erklären?
Die Berichterstattung könnte unrichtig sein. Möglicherweise wurde statt Mord ein anderes Tötungsdelikt angenommen.
Merkwürdiges Urteil, in der Tat.
Dann kommt er zu seinem Hundertsten raus.......
Dann kommt er zu seinem Hundertsten raus.......
@NATALY
Währe jedes andere Delikt außer Mord nicht inzwischen
längst verjährt?
Währe jedes andere Delikt außer Mord nicht inzwischen
längst verjährt?
die naziverbrechen, völkermord und verbrechen gegen die menschlichkeit verjähren nie...
Zu #4: Du hast recht. Die Anklage lautete auf Mord, und er wurde auch wegen Mordes schuldi gesprochen.
Zu #3: Nach dem Bericht kommt er gar nicht erst in Haft.
Hatte den Bericht gar nicht gelesen, sorry...
....wegen des hohen Alters von Engel verzichtet das Gericht auf eine Inhaftierung des Verurteilten
Gilt das nur für 50 Jahre zurückliegende Taten?
Oder heisst das, als 90-jähriger kann man ungestraft gegen Gesetze verstoßen??
....wegen des hohen Alters von Engel verzichtet das Gericht auf eine Inhaftierung des Verurteilten
Gilt das nur für 50 Jahre zurückliegende Taten?
Oder heisst das, als 90-jähriger kann man ungestraft gegen Gesetze verstoßen??
StGB § 78 Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von
Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt
unberührt.
(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von
Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt
unberührt.
(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
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