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    Sieben Jahre für SS-Mann Engel - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.07.02 11:30:27 von
    neuester Beitrag 05.07.02 12:16:54 von
    Beiträge: 9
    ID: 604.909
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      schrieb am 05.07.02 11:30:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      http://www.n-tv.de/3048053.html
      In dem Artikel heißt es u.a. : "Der ehemalige SS-Chef von Genua wurde damit der Ermordung von 59 italienischen Geiseln im Mai 1944 für schuldig befunden. "
      Wieso dann 7 Jahre?
      Kann mir das mal jemand erklären?
      Avatar
      schrieb am 05.07.02 11:36:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Berichterstattung könnte unrichtig sein. Möglicherweise wurde statt Mord ein anderes Tötungsdelikt angenommen.
      Avatar
      schrieb am 05.07.02 11:37:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Merkwürdiges Urteil, in der Tat.
      Dann kommt er zu seinem Hundertsten raus.......
      Avatar
      schrieb am 05.07.02 11:46:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      @NATALY

      Währe jedes andere Delikt außer Mord nicht inzwischen
      längst verjährt?
      Avatar
      schrieb am 05.07.02 11:47:49
      Beitrag Nr. 5 ()
      die naziverbrechen, völkermord und verbrechen gegen die menschlichkeit verjähren nie...

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      schrieb am 05.07.02 12:02:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu #4: Du hast recht. Die Anklage lautete auf Mord, und er wurde auch wegen Mordes schuldi gesprochen.
      Avatar
      schrieb am 05.07.02 12:03:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu #3: Nach dem Bericht kommt er gar nicht erst in Haft.
      Avatar
      schrieb am 05.07.02 12:16:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hatte den Bericht gar nicht gelesen, sorry...

      ....wegen des hohen Alters von Engel verzichtet das Gericht auf eine Inhaftierung des Verurteilten

      Gilt das nur für 50 Jahre zurückliegende Taten?
      Oder heisst das, als 90-jähriger kann man ungestraft gegen Gesetze verstoßen?? :confused:
      Avatar
      schrieb am 05.07.02 12:16:54
      Beitrag Nr. 9 ()
      StGB § 78 Verjährungsfrist


      (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von
      Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt
      unberührt.

      (2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord) verjähren nicht.


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