checkAd

    Frage wegen Nebenkostenabrechnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.09.02 17:24:23 von
    neuester Beitrag 03.05.03 19:04:37 von
    Beiträge: 28
    ID: 633.290
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 673
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 17:24:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      In meinem Mietvertrag steht "Über die Betriebskostenvorauszahlung ist im vereinbarten Turnus, mindestens aber jährlich mit dem Mieter abzurechnen".

      Ich bin am 15.03.2001 eingezogen und habe bis heute keine Nebenkostenabrechnung. Sehe ich folgendes richtig??

      Ab 15.03.2003 kann ich die Nebenkosten von der Miete abziehen bis ich eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Nebenkosten erhalte.

      Muß ich den Vermieter darauf hinweisen, daß er bis zum 15.03.2003 abrechnen muß ???

      Danke, Gruß vom Dudde :)
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 17:34:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Da liegen aber jetzt dann zwei Jahre dazwischen! Ich denke einmal, zuerst auf die noch nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung ansprechen und bei Nichtreaktion nochmals schriftlich nachhaken und auf Konsequenzen hinweisen. Ob man allerdings die gesamten Bertrag der Nebenkosten abziehen kann, weiß ich nicht.
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 17:42:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ja Du kannst die gesamten Nebenkosten einbehalten !!

      Am 15.03.2002 war das 1 Jahr rum - dann hat der Vermieter noch 12 Monate Zeit - diese Frist ist am 15.03.2003 abgelaufen !!

      Ich glaube ich kenne mich ja DOCH ganz gut aus :D
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 20:51:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Für welche Verträge gilt das Mietrechtsreformgesetz, daß seit 1. September 2001 in Kraft ist ???

      Erst für alle Verträge die nach dem 1. September abgeschlossen wurden :confused:

      Danke, Gruß vom Dudde
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 21:06:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zur Nebenkostenabrechnung ist in Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB bestimmt, dass im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegangenen Erklärung über die Abrechnung von Betriebskosten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 14 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1975EUR +5,90 %
      InnoCans LPT-Therapie als Opioid-Alternative?! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 21:16:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ geprüfter dudde: Nachdem eine vor dem 1.9.2001 zugegangene Nebenkostenabrechnung hier nicht vorliegt, ist § 556 Abs.3 BGB (Fassung ab 1.9.01) zu beachten:

      BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten

      (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.

      (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

      (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

      (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 21:24:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      Meinen nächsten Thread richte ich gleich an NATALY :D ;) - Du kennst Dich ja überall aus :D

      Das 5te Posting blicke ich nicht :laugh:

      Was im 6ten Posting steht kenne ich auch, deswegen ist alles was ich in Posting 1 geschrieben habe korrekt !!

      Siehste das auch so NATALY :) ??

      Am 15.03.2003 ist für meinen Vermieter Feierabend - am 16.03.2003 verlange ich schriftlich eine Nebenkostenabrechnung und stelle ersma meine Nebenkostenvorauszahlung ein - wenn ich Geld zurückbekomme, dann ist es schön :D - wenn mein Vermieter Geld bekäme und ich nachzahlen müßte, ist es leider zu spät und er bekommt NIX :D

      Geprüfter Dudde :)
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 21:25:21
      Beitrag Nr. 8 ()
      @geprüfter dudde: Wo steht das, dass nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums der Mieter keine Nebenkostenvorauszahlungen mehr leisten muss?
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 21:30:23
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ich stelle die Zahlung nur SOLANGE ein bis ich eine korrekte Abrechnung erhalte - meinst ich fange das DRITTE Jahr an zu zahlen und habe immernoch keine Abrechnung ???

      Das steht in meinem kleinen "Mietnebenkosten"-Buch ...

      ISBN 3-7742-3617-8

      www.gu-online.de

      Gruß vom Dudderich, vom geprüften natürlich :laugh:
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 21:32:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      Meine URL funzt nicht, die Firma ist wohl schon PLEITE :laugh:
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 21:33:11
      Beitrag Nr. 11 ()
      Erklärung zu posting #5: Für Nebenkostenabrechnungen, die dem Mieter vor dem 1.9.01 zugehen (bzw. jetzt: zugegangen sind), gelten noch die alten Vorschriften, für solche, die ab dem 1.9.01 zugehen, gelten die neuen.
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 21:35:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #9: Da muss ich erst recherchieren, ob du das machen kannst.
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 21:35:58
      Beitrag Nr. 13 ()
      Jetzt hab ichs begriffen :)
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 21:36:44
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich lese die Recherche Morgen ... :)
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 22:10:15
      Beitrag Nr. 15 ()
      @dudde: Ich habe was für dich gefunden:
      http://www.mieterbund.de/frame/mz/1099/aktuelles_urteil_body…
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 22:39:28
      Beitrag Nr. 16 ()
      Und hier noch Erquickliches aus "Das Mieterlexikon" (Hrsg. Deutscher Mieterbund) Goldmann Verlag, München 1998, S. 79 f.:
      "Läßt sich der Vermieter ungebührlich viel Zeit mit seiner Abrechnung, kann der Mieter seinen Vermieter auffordern, die Abrechnung vorzulegen. Weigert sich der Vermieter, können die Vorauszahlungen für die laufende Abrechnungsperiode (nicht die Miete; OLG Koblenz WM 95, 154) zurückbehalten werden (BGH WM 84, 128; LG Osnabrück WM 87, 118) um so Druck auf den Vermieter auszuüben. Kann der Vermieter auch auf diese Art und Weise nicht dazu bewegt werden, kann der Mieter die Abrechnung einklagen (LG Kiel WM 90, 312)."

      Es besteht demnach in der Tat ein ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, wenn die in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB genannte Frist abgelaufen ist.
      Avatar
      schrieb am 16.09.02 06:38:33
      Beitrag Nr. 17 ()
      Na siehste , dann habe ich doch RECHT :D !!

      Gruß vom Dudde :)
      Avatar
      schrieb am 16.09.02 09:41:14
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ne, hast nicht recht.

      Hast nur in dem Fall recht, wenn sich der Vermieter ungebührlich viel Zeit mit seiner Abrechnung läßt.

      Sollten im noch selber Unterlagen fehlen, aufgrund er keine ordentliche Nebenkostenabrechnun erstellen kann..... musste Du eben warten.

      Und bis 15.03.2003 ist noch lang hin. Wozu also der Wirbel :confused:
      Avatar
      schrieb am 16.09.02 11:02:36
      Beitrag Nr. 19 ()
      @SMD: Du hast Recht: Wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu verteten hat, muss der Mieter noch abwarten und bis zum 15.3.2003 ist noch ein halbes Jahr Zeit.
      @dudde: Gehe ich recht in der Annahme, dass du die Niedersächsische Fachschule für Mieter absoviert hast und dich "geprüfter Mieter" nennen darfst (§ 161 Nds.SchG)?:D
      Übrigens: Das Zurückbehaltungsrecht ist nur als Druckmittel gedacht, um den Vermieter zur Vorlage der Abrechnung zu veranlassen, sobald er dies tut, musst du die zurückbehaltenen Beträge an den Vermieter auszahlen. Dagegen kann der Vermieter eine Nachforderung von Betriebskosten nach Ablauf der Frist nicht mehr durchsetzen (Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten, die Nachzahlung wäre also echt "gespart". Allerdings: Für das Verhältnis zum Vermieter wäre ein Beharren auf der Nichtzahlung der Nebenkosten-Nachzahlung nicht gerade förderlich.
      Avatar
      schrieb am 16.09.02 19:48:15
      Beitrag Nr. 20 ()
      Ja wir haben noch ein bissi Zeit bis März 2003 - aber man muß sich schon im Vorfeld schlau machen, damit man für den Kampf vorbereitet ist und ihn gewinnt :D ;) !!

      NATALY, wenn Du meine Threads so anschaust, bin ich wohl eher staatlich geprüfter Blödmann :( !!

      Gruß vom Dudde :D
      Avatar
      schrieb am 05.03.03 12:43:39
      Beitrag Nr. 21 ()
      Bald isses so weit :D
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 08:19:06
      Beitrag Nr. 22 ()
      BINGO, heute ist der 17.03, und immernoch keine Abrechnung da :D
      Avatar
      schrieb am 17.03.03 21:57:32
      Beitrag Nr. 23 ()
      Dudde,

      um Ärger zu vermeiden, solltest Du aber zuerst Deinen Vermieter schriftlich auffordern, die Abrechnung fertig zu machen. Setze ihm eine Frist. Wenn die verstreicht, behältst Du die Nebenkosten ein.
      Avatar
      schrieb am 18.03.03 06:58:46
      Beitrag Nr. 24 ()
      Moin Mad Henry, ja ich werde meinem Vermieter einen Brief schreiben und ihm ca. 1 Monat Zeit geben :) - ich will ja auch keinen Ärger :)
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 07:22:25
      Beitrag Nr. 25 ()
      Der Vermieter hat jetzt bis Ende April Zeit mit der Abrechnung, er hat einen freundlichen Brief bekommen :)

      Dudde :)
      Avatar
      schrieb am 03.05.03 14:46:02
      Beitrag Nr. 26 ()
      So, die Abrechnung ist da: Können wir gleich wieder über das Thema Beschiss reden :mad:

      Abrechnungszeitraum ist der 15.03.01-15.01.03 - jetzt die Preisfrage - wieviele Monate sind das, also wieviele Monate habe ich Vorauszahlungen geleistet?
      Avatar
      schrieb am 03.05.03 18:50:19
      Beitrag Nr. 27 ()
      22 Monate?
      Avatar
      schrieb am 03.05.03 19:04:37
      Beitrag Nr. 28 ()
      Ja genau, für ihn sind es aber nur 21 Monate :mad: - sind immerhin 100 Euro !!


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Frage wegen Nebenkostenabrechnung