Frage wegen Nebenkostenabrechnung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.09.02 17:24:23 von
neuester Beitrag 03.05.03 19:04:37 von
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In meinem Mietvertrag steht "Über die Betriebskostenvorauszahlung ist im vereinbarten Turnus, mindestens aber jährlich mit dem Mieter abzurechnen".
Ich bin am 15.03.2001 eingezogen und habe bis heute keine Nebenkostenabrechnung. Sehe ich folgendes richtig??
Ab 15.03.2003 kann ich die Nebenkosten von der Miete abziehen bis ich eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Nebenkosten erhalte.
Muß ich den Vermieter darauf hinweisen, daß er bis zum 15.03.2003 abrechnen muß ???
Danke, Gruß vom Dudde
Ich bin am 15.03.2001 eingezogen und habe bis heute keine Nebenkostenabrechnung. Sehe ich folgendes richtig??
Ab 15.03.2003 kann ich die Nebenkosten von der Miete abziehen bis ich eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Nebenkosten erhalte.
Muß ich den Vermieter darauf hinweisen, daß er bis zum 15.03.2003 abrechnen muß ???
Danke, Gruß vom Dudde
Da liegen aber jetzt dann zwei Jahre dazwischen! Ich denke einmal, zuerst auf die noch nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung ansprechen und bei Nichtreaktion nochmals schriftlich nachhaken und auf Konsequenzen hinweisen. Ob man allerdings die gesamten Bertrag der Nebenkosten abziehen kann, weiß ich nicht.
Ja Du kannst die gesamten Nebenkosten einbehalten !!
Am 15.03.2002 war das 1 Jahr rum - dann hat der Vermieter noch 12 Monate Zeit - diese Frist ist am 15.03.2003 abgelaufen !!
Ich glaube ich kenne mich ja DOCH ganz gut aus
Am 15.03.2002 war das 1 Jahr rum - dann hat der Vermieter noch 12 Monate Zeit - diese Frist ist am 15.03.2003 abgelaufen !!
Ich glaube ich kenne mich ja DOCH ganz gut aus
Für welche Verträge gilt das Mietrechtsreformgesetz, daß seit 1. September 2001 in Kraft ist ???
Erst für alle Verträge die nach dem 1. September abgeschlossen wurden
Danke, Gruß vom Dudde
Erst für alle Verträge die nach dem 1. September abgeschlossen wurden
Danke, Gruß vom Dudde
Zur Nebenkostenabrechnung ist in Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB bestimmt, dass im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegangenen Erklärung über die Abrechnung von Betriebskosten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 14 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist.
@ geprüfter dudde: Nachdem eine vor dem 1.9.2001 zugegangene Nebenkostenabrechnung hier nicht vorliegt, ist § 556 Abs.3 BGB (Fassung ab 1.9.01) zu beachten:
BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Meinen nächsten Thread richte ich gleich an NATALY - Du kennst Dich ja überall aus
Das 5te Posting blicke ich nicht
Was im 6ten Posting steht kenne ich auch, deswegen ist alles was ich in Posting 1 geschrieben habe korrekt !!
Siehste das auch so NATALY ??
Am 15.03.2003 ist für meinen Vermieter Feierabend - am 16.03.2003 verlange ich schriftlich eine Nebenkostenabrechnung und stelle ersma meine Nebenkostenvorauszahlung ein - wenn ich Geld zurückbekomme, dann ist es schön - wenn mein Vermieter Geld bekäme und ich nachzahlen müßte, ist es leider zu spät und er bekommt NIX
Geprüfter Dudde
Das 5te Posting blicke ich nicht
Was im 6ten Posting steht kenne ich auch, deswegen ist alles was ich in Posting 1 geschrieben habe korrekt !!
Siehste das auch so NATALY ??
Am 15.03.2003 ist für meinen Vermieter Feierabend - am 16.03.2003 verlange ich schriftlich eine Nebenkostenabrechnung und stelle ersma meine Nebenkostenvorauszahlung ein - wenn ich Geld zurückbekomme, dann ist es schön - wenn mein Vermieter Geld bekäme und ich nachzahlen müßte, ist es leider zu spät und er bekommt NIX
Geprüfter Dudde
@geprüfter dudde: Wo steht das, dass nach Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums der Mieter keine Nebenkostenvorauszahlungen mehr leisten muss?
Ich stelle die Zahlung nur SOLANGE ein bis ich eine korrekte Abrechnung erhalte - meinst ich fange das DRITTE Jahr an zu zahlen und habe immernoch keine Abrechnung ???
Das steht in meinem kleinen "Mietnebenkosten"-Buch ...
ISBN 3-7742-3617-8
www.gu-online.de
Gruß vom Dudderich, vom geprüften natürlich
Das steht in meinem kleinen "Mietnebenkosten"-Buch ...
ISBN 3-7742-3617-8
www.gu-online.de
Gruß vom Dudderich, vom geprüften natürlich
Meine URL funzt nicht, die Firma ist wohl schon PLEITE
Erklärung zu posting #5: Für Nebenkostenabrechnungen, die dem Mieter vor dem 1.9.01 zugehen (bzw. jetzt: zugegangen sind), gelten noch die alten Vorschriften, für solche, die ab dem 1.9.01 zugehen, gelten die neuen.
Zu #9: Da muss ich erst recherchieren, ob du das machen kannst.
Jetzt hab ichs begriffen
Ich lese die Recherche Morgen ...
@dudde: Ich habe was für dich gefunden:
http://www.mieterbund.de/frame/mz/1099/aktuelles_urteil_body…
http://www.mieterbund.de/frame/mz/1099/aktuelles_urteil_body…
Und hier noch Erquickliches aus "Das Mieterlexikon" (Hrsg. Deutscher Mieterbund) Goldmann Verlag, München 1998, S. 79 f.:
"Läßt sich der Vermieter ungebührlich viel Zeit mit seiner Abrechnung, kann der Mieter seinen Vermieter auffordern, die Abrechnung vorzulegen. Weigert sich der Vermieter, können die Vorauszahlungen für die laufende Abrechnungsperiode (nicht die Miete; OLG Koblenz WM 95, 154) zurückbehalten werden (BGH WM 84, 128; LG Osnabrück WM 87, 118) um so Druck auf den Vermieter auszuüben. Kann der Vermieter auch auf diese Art und Weise nicht dazu bewegt werden, kann der Mieter die Abrechnung einklagen (LG Kiel WM 90, 312)."
Es besteht demnach in der Tat ein ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, wenn die in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB genannte Frist abgelaufen ist.
"Läßt sich der Vermieter ungebührlich viel Zeit mit seiner Abrechnung, kann der Mieter seinen Vermieter auffordern, die Abrechnung vorzulegen. Weigert sich der Vermieter, können die Vorauszahlungen für die laufende Abrechnungsperiode (nicht die Miete; OLG Koblenz WM 95, 154) zurückbehalten werden (BGH WM 84, 128; LG Osnabrück WM 87, 118) um so Druck auf den Vermieter auszuüben. Kann der Vermieter auch auf diese Art und Weise nicht dazu bewegt werden, kann der Mieter die Abrechnung einklagen (LG Kiel WM 90, 312)."
Es besteht demnach in der Tat ein ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, wenn die in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB genannte Frist abgelaufen ist.
Na siehste , dann habe ich doch RECHT !!
Gruß vom Dudde
Gruß vom Dudde
Ne, hast nicht recht.
Hast nur in dem Fall recht, wenn sich der Vermieter ungebührlich viel Zeit mit seiner Abrechnung läßt.
Sollten im noch selber Unterlagen fehlen, aufgrund er keine ordentliche Nebenkostenabrechnun erstellen kann..... musste Du eben warten.
Und bis 15.03.2003 ist noch lang hin. Wozu also der Wirbel
Hast nur in dem Fall recht, wenn sich der Vermieter ungebührlich viel Zeit mit seiner Abrechnung läßt.
Sollten im noch selber Unterlagen fehlen, aufgrund er keine ordentliche Nebenkostenabrechnun erstellen kann..... musste Du eben warten.
Und bis 15.03.2003 ist noch lang hin. Wozu also der Wirbel
@SMD: Du hast Recht: Wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu verteten hat, muss der Mieter noch abwarten und bis zum 15.3.2003 ist noch ein halbes Jahr Zeit.
@dudde: Gehe ich recht in der Annahme, dass du die Niedersächsische Fachschule für Mieter absoviert hast und dich "geprüfter Mieter" nennen darfst (§ 161 Nds.SchG)?
Übrigens: Das Zurückbehaltungsrecht ist nur als Druckmittel gedacht, um den Vermieter zur Vorlage der Abrechnung zu veranlassen, sobald er dies tut, musst du die zurückbehaltenen Beträge an den Vermieter auszahlen. Dagegen kann der Vermieter eine Nachforderung von Betriebskosten nach Ablauf der Frist nicht mehr durchsetzen (Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten, die Nachzahlung wäre also echt "gespart". Allerdings: Für das Verhältnis zum Vermieter wäre ein Beharren auf der Nichtzahlung der Nebenkosten-Nachzahlung nicht gerade förderlich.
@dudde: Gehe ich recht in der Annahme, dass du die Niedersächsische Fachschule für Mieter absoviert hast und dich "geprüfter Mieter" nennen darfst (§ 161 Nds.SchG)?
Übrigens: Das Zurückbehaltungsrecht ist nur als Druckmittel gedacht, um den Vermieter zur Vorlage der Abrechnung zu veranlassen, sobald er dies tut, musst du die zurückbehaltenen Beträge an den Vermieter auszahlen. Dagegen kann der Vermieter eine Nachforderung von Betriebskosten nach Ablauf der Frist nicht mehr durchsetzen (Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten, die Nachzahlung wäre also echt "gespart". Allerdings: Für das Verhältnis zum Vermieter wäre ein Beharren auf der Nichtzahlung der Nebenkosten-Nachzahlung nicht gerade förderlich.
Ja wir haben noch ein bissi Zeit bis März 2003 - aber man muß sich schon im Vorfeld schlau machen, damit man für den Kampf vorbereitet ist und ihn gewinnt !!
NATALY, wenn Du meine Threads so anschaust, bin ich wohl eher staatlich geprüfter Blödmann !!
Gruß vom Dudde
NATALY, wenn Du meine Threads so anschaust, bin ich wohl eher staatlich geprüfter Blödmann !!
Gruß vom Dudde
Bald isses so weit
BINGO, heute ist der 17.03, und immernoch keine Abrechnung da
Dudde,
um Ärger zu vermeiden, solltest Du aber zuerst Deinen Vermieter schriftlich auffordern, die Abrechnung fertig zu machen. Setze ihm eine Frist. Wenn die verstreicht, behältst Du die Nebenkosten ein.
um Ärger zu vermeiden, solltest Du aber zuerst Deinen Vermieter schriftlich auffordern, die Abrechnung fertig zu machen. Setze ihm eine Frist. Wenn die verstreicht, behältst Du die Nebenkosten ein.
Moin Mad Henry, ja ich werde meinem Vermieter einen Brief schreiben und ihm ca. 1 Monat Zeit geben - ich will ja auch keinen Ärger
Der Vermieter hat jetzt bis Ende April Zeit mit der Abrechnung, er hat einen freundlichen Brief bekommen
Dudde
Dudde
So, die Abrechnung ist da: Können wir gleich wieder über das Thema Beschiss reden
Abrechnungszeitraum ist der 15.03.01-15.01.03 - jetzt die Preisfrage - wieviele Monate sind das, also wieviele Monate habe ich Vorauszahlungen geleistet?
Abrechnungszeitraum ist der 15.03.01-15.01.03 - jetzt die Preisfrage - wieviele Monate sind das, also wieviele Monate habe ich Vorauszahlungen geleistet?
22 Monate?
Ja genau, für ihn sind es aber nur 21 Monate - sind immerhin 100 Euro !!
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